Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 28.04.2015 – 7a L 704/15.A
ECLI:DE:VGGE:2015:0428.7A.L704.15A.00
Tenor
1.
Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus E. bewilligt.2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
G r ü n d e
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung.
Die Antragstellerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1567/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des C. G. N1. V. G1. ‑ C1. ‑ vom 26. Februar 2015 anzuordnen,
ist zulässig und begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil sich die Abschiebungsanordnung nach Frankreich nicht als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber der Antragstellerin ist die Abschiebung nach Frankreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑; § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Die Abschiebungsandrohung in einen sicheren Drittstaat setzt allerdings voraus, dass die Antragsgegnerin zuvor geprüft hat, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. § 34 a Abs. 1 AsylVfG). Dabei sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse in den Blick zu nehmen. Dies gilt auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen.
BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 -.
Das ist hier in Bezug auf die Rückführung der Antragstellerin nach in Frankreich nicht vollumfänglich geschehen. Die Antragstellerin ist zwar nach Aktenlage mit einem gültigen Schengen-Visum, ausgestellt von der französischen Botschaft in B. eingereist. Sie hat auch weder genaue Umstände ihres Aufenthaltes in Frankreich noch ihrer Ausreise nach Deutschland dargelegt und auch keine Papiere hierzu (Flugticket pp) vorgelegt. Das stellt ihren Vortrag, aus B1. geflohen zu sein, in Frage. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin derzeit nicht gesund ist. Ihre psychische Beeinträchtigung belegt sowohl der Bericht der Dipl.-Psychol., psychol. Psychotherapeutin i.A. der B2. vom °°. N. °°°°, der u.a. eine Verhaltensbeobachtung der Antragstellerin wiedergibt, wonach sie durch Schlaflosigkeit, andauerndes Weinen und ununterbrochenen Redefluss in der Nacht erheblich auffällig war, als auch der ärztliche Entlassungsbericht der M. -Klinik E. vom °°. N. °°°°, wo sie zuvor ambulant und am °°. N. °°°° notfallmäßig aufgenommen und kurzzeitig behandelt worden ist. Die dort zum Ausdruck gekommene erhebliche psychische Instabilität der Antragstellerin mit Suizidalität lässt eine Aussage über deren Reisefähigkeit nicht zu. Somit steht derzeit im Sinne der o.a. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht fest, dass eine Abschiebung nach Frankreich möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.