Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 20.07.2015 – 7a L 1288/15.A
ECLI:DE:VGGE:2015:0720.7A.L1288.15A.00
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin X aus X beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2722/15.A gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung.
Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2722/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ vom 3. Juni 2015 anzuordnen,
ist zulässig und begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich die Abschiebungsanordnung nach Italien nicht als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑; § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Die Abschiebungsandrohung in einen sicheren Drittstaat setzt allerdings voraus, dass die Antragsgegnerin zuvor geprüft hat, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. § 34 a Abs. 1 AsylVfG). Dabei sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse in den Blick zu nehmen. Dies gilt auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen.
BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 -.
Das ist hier in Bezug auf die Situation in Italien für den Antragsteller nicht vollumfänglich geschehen. Nach der vorgelegten Stellungnahme des Dipl. Psych. H. vom 13. Juli 2015 leidet der Antragsteller an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Aufgrund der akuten massiven psychischen Belastungen sei der Antragsteller ausreiseunfähig. Im Falle einer zwangsweisen Ausreise müsse eine erhebliche Erhöhung des Suizidrisikos angenommen werden. Somit muss jedenfalls derzeit zunächst davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht reisefähig und eine Rückführung nach Italien nicht möglich ist. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller noch minderjährig und ohne Familie ist
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.