Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 03.11.2016 – 6 K 1513/13
ECLI:DE:VGGE:2016:1103.6K1513.13.00
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 4. Oktober 2016 wird dahingehend berichtigt, dass der erste Absatz auf Seite 3 des Urteils nunmehr lautet:
„Durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 21. November 1988 hatte die Bezirksregierung Münster in dem Bereich, in welchem das in Rede stehende Flurstück liegt, das Landschaftsschutzgebiet Nr. 58 P. – M.---ringhausen – I. festgesetzt. Im Hinblick auf das Auslaufen der Unterschutzstellung und auf eine künftige weitere Unterschutzstellung hatte die Bezirksregierung Münster im Jahr 2008 eine auf eine Geltungsdauer von höchstens vier Jahren beschränkte Sicherstellungsverordnung erlassen, die am 17. Oktober 2008 in Kraft trat.“
Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 4. Oktober 2016 wird dahingehend berichtigt, dass der erste Absatz auf Seite 3 des Urteils nunmehr lautet:
„Durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 21. November 1988 hatte die Bezirksregierung Münster in dem Bereich, in welchem das in Rede stehende Flurstück liegt, das Landschaftsschutzgebiet Nr. 58 P. – M.---ringhausen – I. festgesetzt. Im Hinblick auf das Auslaufen der Unterschutzstellung und auf eine künftige weitere Unterschutzstellung hatte die Bezirksregierung Münster im Jahr 2008 eine auf eine Geltungsdauer von höchstens vier Jahren beschränkte Sicherstellungsverordnung erlassen, die am 17. Oktober 2008 in Kraft trat.“