Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 20.04.2026 – 6 L 2377/25
6. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0420.6L2377.25.00
Gründe
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid begegnet allerdings in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen.
Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2025. Denn es spricht einiges dafür, dass die Verfügung sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Ein öffentliches Interesse, das trotz der entsprechenden Bedenken die vorläufige Vollziehung des Bescheides rechtfertigt, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Der Antragsgegner stützt seine Verfügung auf § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden - hier gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LNatSchG NRW der Antragsgegner als untere Naturschutzbehörde - die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es handelt sich um eine als Generalklausel ausgestaltete Befugnisnorm, die die Naturschutzbehörde zum Einschreiten gegen Verletzungen des bundesrechtlichen Naturschutzrechts ermächtigt.
Vgl. Krohn, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 12 f.; Frenz/Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, Kommentar, 4. Aufl. 2024, § 3 Rn. 30 ff.
Die Ermächtigung umfasst über die Gefahrbeseitigung hinaus auch die Folgenbeseitigung im Falle rechtswidriger Verhaltensweisen. Gefordert werden kann damit regelmäßig auch eine Wiederherstellung des früheren Zustands.
Vgl. Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 3 BNatSchG Rn. 20; Krohn, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 34.
Vergleichbares gilt für die Generalklausel des § 2 Abs. 1 S. 3 LNatSchG NRW. Danach überwachen die für Naturschutz zuständigen Behörden über § 3 Abs. 2 BNatSchG hinaus die Einhaltung des Landesnaturschutzgesetzes, die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sowie die unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften zum Naturschutz und haben nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Auch hier kann sich die behördliche Forderung auf die Wiederherstellung des früheren Zustands erstrecken.
Vgl. Landtagsdrucksache NRW 16/11154, Seite 150.
Ein Rückgriff auf § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 1 S. 3 LNatSchG NRW scheidet allerdings aus, wenn und soweit im Bundesnaturschutzgesetz oder in anderen Fachgesetzen speziellere Ermächtigungsgrundlagen enthalten sind. Dies folgt bereits aus dem Charakter der Vorschriften als Generalklauseln und wird durch den letzten Halbsatz in § 3 Abs. 2 BNatSchG noch einmal klargestellt.
Vgl. Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 3 BNatSchG Rn. 16; Krohn, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 14; Frenz/ Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 42.
Vor diesem Hintergrund ist die Heranziehung der naturschutzrechtlichen Generalklauseln im vorliegenden Fall nicht unproblematisch. In Rechtsprechung und Literatur wird nämlich teilweise angenommen, dass die Anwendbarkeit dieser Generalklauseln ausscheide, wenn die behördliche Maßnahme an Handlungen anknüpfe, die als (vollendeter) Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG einzustufen seien, weil für diesen Fall § 17 Abs. 8 BNatSchG eine speziellere, die naturschutzrechtlichen Generalklauseln verdrängende Ermächtigungsgrundlage bereithalte.
So VG Lüneburg, Urteil vom 18. August 2017 - 2 A 144/16 -, juris Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2021 - 28 K 6001/19 -, juris Rn. 22 ff.; VG Stade, Urteil vom 1. Dezember 2021 - 1 A 4064/17 -, juris Rn. 76; Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer UmweltR, Stand: August 2025, § 3 BNatSchG Rn. 16; Siegel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024 § 17 Rn. 49; tendenziell wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2020 - 21 A 3729/19 -, n.v., S. 8 des Beschlussabdrucks; explizit offen gelassen in NdsOVG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 LC 285/13 -, juris Rn. 54, und Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 LA 111/22 -, juris Rn. 7.
Folgte man dieser Ansicht, würde sich die Frage stellen, ob es sich bei der Beseitigung des Gehölzstreifens um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG handelt. Dies hat der Antragsgegner in seiner streitgegenständlichen Ordnungsverfügung selbst angenommen, wenn er dem Antragsteller vorwirft, bei der Beseitigung der Baumreihe handele es sich um einen Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG. Dieses bekräftigt er nochmals in seiner schriftsätzlichen Stellungnahme vom 8. April 2026, in der er ausführt, der eingetretene konkrete Verlust an ökologischen Funktionen sei gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Die Einschätzung des Antragsgegners, es handele sich um einen Eingriff nach § 14 BNatSchG, hält die Kammer auch nicht für fernliegend.
Nähme man einen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG und - mit der oben skizzierten Auffassung - eine Verdrängung der Generalklauseln als Eingriffsgrundlage an, so würde sich die weitere Frage stellen, ob die Ordnungsverfügung insoweit auf der Grundlage von § 17 Abs. 8 BNatSchG gehalten werden kann. Nach § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft untersagen, wenn dieser Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Daran anknüpfend regelt Satz 2, dass die für das Zulassungs- oder Anzeigeverfahren zuständige Behörde entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen soll, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.
Grundsätzlich kann das Gericht behördliche Anordnungen, die sich nicht auf die von der Behörde herangezogene, aber auf eine andere Rechtsgrundlage stützen lassen, aufrechterhalten, da sie von Amts wegen zu prüfen haben, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 20 CS 16.1193 -, juris Rn. 26; OVG S.-H., Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 38/08 -, juris Rn. 35; NdsOVG, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 LA 111/22 -, juris Rn. 7.
Diese Prüfung findet dort ihre Grenze, wo die im Bescheid getroffene behördliche Regelung aufgrund des Austauschs der Rechtsgrundlage eine „Wesensänderung“ erfahren würde.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 - und vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, beide juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 8 A 2789/07 -.
Ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage ist auch bei Ermessensentscheidungen nicht grundsätzlich unzulässig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 8 A 2789/07 - und vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, jeweils juris.
Voraussetzung für ein zulässiges Auswechseln einer Ermessensvorschrift durch eine andere Ermessensvorschrift als Ermächtigungsgrundlage ist allerdings, dass letztere der von der handelnden Behörde herangezogenen Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf Struktur und Kriterien gleicht und für sie im Wesentlichen dieselben Ermessenserwägungen und derselbe Ermessensspielraum maßgeblich und tragend sind.
Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 6. Auflage 2025, § 113 Rdnr. 86; Brinktrine, in: BeckOK UmweltR, 77. Ed. 1.7.2025, § 3 BNatSchG Rn. 33 b.
Diese Voraussetzungen liegen hier wohl nicht vor. Bereits die Struktur der Vorschriften unterscheidet sich stark. Während § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (i.V.m. §§ 14 ff. BNatSchG) ein ausdifferenziertes Regelwerk enthält, in dem nicht allein die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, sondern auch die Belange der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung zu berücksichtigen und zueinander ins Verhältnis zu setzen sind, setzen § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 1 LNatSchG NRW allein das Vorliegen eines Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Vorschriften voraus.
Gleiches gilt für den Umfang des Ermessens. Während § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 1 LNatSchG NRW der handelnden Behörde ein uneingeschränktes Entschließungs- und Auswahlermessen einräumen, ist das Entschließungsermessen der Behörde durch § 17 Abs. 8 S. 2 BNatSchG dahingehend reduziert, dass die Behörde handeln „soll“, also nur in einer atypischen Fallkonstellation von einem Tätigwerden absehen darf. Zudem ist die Behörde bei der Auswahl der zu ergreifenden Maßnahme auf die im Rahmen des § 17 Abs. 8 S.2 BNatSchG vorgegebenen möglichen Maßnahmen - Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG oder Wiederherstellung des früheren Zustands -, also ein engeres Spektrum an Handlungsoptionen beschränkt.
Vgl. NdsOVG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 LC 285/13 -, juris Rn. 54.
Ein weiterer wesentlicher Unterscheid der Normen liegt auf der Rechtsfolgenseite darin, dass nach § 17 Abs. 8 BNatSchG nur der „Verursacher“ des Eingriffs zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet werden darf. Im Rahmen der Generalklauseln darf hingegen neben dem sog. „Handlungsstörer“ auch der sog. „Zustandsstörer“ in Anspruch genommen werden.
Vgl. Krohn, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 31.
Nach alledem spricht bei summarischer Prüfung manches dafür, dass ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage - § 17 Abs. 8 BNatSchG statt § 3 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 2 Abs. 1 S. 3 LNatSchG NRW - allgemein schon nicht in Betracht kommt.
Vgl. auch (in ähnlichen Konstellationen) VG Lüneburg, Urteil vom 18. August 2017 - 2 A 144/16 -, juris Rn. 37 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2021 - 28 K 6001/19 -, juris Rn. 71 ff.; in Bezug auf § 14 OBG NRW auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 6 K 1513/13 -, juris Rn. 44 ff.; anderer Ansicht NdsOVG, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 4 ME 231/22 -, juris Rn. 44 ff., und Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 LA 111/22 -, juris Rn. 7.
Vorliegend scheidet ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage auch deshalb aus, weil der Antragsgegner den Antragsteller ausschließlich als Zustandsstörer nach § 18 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW zum Ausgleich des Eingriffs in Anspruch genommen hat und nicht - wie von § 17 Abs. 8 BNatSchG vorausgesetzt - als „Verursacher“ des Eingriffs.
Die Annahme einer Verdrängung der naturschutzrechtlichen Generalklauseln durch § 17 Abs. 8 BNatSchG würde also zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung führen.
Die Kammer hat allerdings Zweifel an der vorgenannten Annahme. Zwar dürfte § 17 Abs. 8 BNatSchG gegenüber den naturschutzrechtlichen Generalklauseln dann vorrangig heranzuziehen sein, wenn das behördliche Handeln gerade an die Einordnung einer Maßnahme als vorgenommener Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG anknüpft.
Zur ergänzenden Anwendung der Generalklauseln bei noch nicht vorgenommenen, sondern bevorstehenden Eingriffen BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 -, juris (Rn. 25), und Frenz/Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 3 Rn. 42.
Schreitet die Behörde aber (auch) ein, um einen konkreten Verstoß gegen ein gebietsbezogenes Verbot des Landschaftsplans zu unterbinden oder seine Folgen zu beseitigen, so erscheint eine Verdrängung der naturschutzrechtlichen Generalklauseln durch § 17 Abs. 8 BNatSchG fraglich. Denn der in den §§ 20 ff. BNatSchG geregelte gebietsbezogene Natur- und Landschaftsschutz und die in den §§ 13 ff. BNatSchG statuierte, an ein konkretes Verhalten bzw. Vorhaben anknüpfende Eingriffsregelung stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander. Die Vorschriften der Eingriffsregelung verdrängen nicht den besonderen Gebietsschutz, sondern beide Regelungskomplexe ergänzen und verstärken einander.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2020 - 21 A 3729/19 -, n.v., S. 4 ff. des Beschlussabdrucks; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, vor §§ 13-19 Rn. 8 ff.; Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 13 Rn. 5; zum früheren BNatSchG auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 6 C 4.00 -, juris Rn. 21.
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer „Spezialität“ des § 17 Abs. 8 BNatSchG gegenüber § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 1 LNatSchG NRW in Verbindung mit den §§ 20 ff. BNatSchG sowie dem jeweiligen Landschaftsplan nicht zwingend. Steht der qualifizierte gebietsbezogene Natur- und Landschaftsschutz selbständig neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die nur ein flächendeckendes Mindestmaß an Natur- und Landschaftsschutz sicherstellen soll, so spricht einiges dafür, dass jener qualifizierte Schutz auch unabhängig von der Frage eines Eingriffs durchgesetzt werden kann, dass § 17 Abs. 8 BNatSchG einem Einschreiten auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Generalklauseln also auch dann nicht entgegen steht, wenn in dem Verstoß gegen eine Vorgabe des gebietsbezogenen Natur- und Landschaftsschutzes (möglicherweise) zugleich ein Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG liegt.
So bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 6 L 462/22 -, juris Rn. 44; im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 9. August 2012 - 14 C 12.308 -, juris Rn. 10; VGH B.-W., Beschluss vom 30. März 2020 - 5 S 3419/19 -, juris Rn. 18; VG Augsburg, Urteil vom 10. Mai 2016 - W 4 K 15.1162 -, juris Rn. 20 ff.; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 25 und § 17 Rn. 48; Meßerschmidt, BNatSchG, Stand: Februar 2026, § 3 Rn. 9.
Dafür spricht auch, dass § 17 Abs. 8 BNatSchG wohl vorrangig dazu dient, anderen Fachbehörden, die wegen § 17 Abs. 1 BNatSchG mit einem naturschutzrechtlichen Eingriff befasst sind, eine geeignete Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung zu stellen, die in dem jeweiligen Fachgesetz unter Umständen fehlt; die Regelung bezweckt also eine Erweiterung der Eingriffsmöglichkeiten dieser Fachbehörden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 9 B 27.17 -, juris Rn. 12; HessVGH, Beschluss vom 7. August 2015 - 4 B 958/15 -, juris Rn. 6; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 17 Rn. 48.
Beschäftigt sich die Naturschutzbehörde selbst mit einem Eingriff und seinen Folgen (§ 17 Abs. 3 BNatSchG), kommt jedenfalls diese Zielsetzung nicht zum Tragen.
2.
Auch wenn die Kammer sich im Hauptsacheverfahren für die Auffassung entscheidet, der zufolge die naturschutzbehördlichen Generalklauseln bei Verstößen gegen den gebietsbezogenen Natur- und Landschaftsschutz gegebenenfalls neben § 17 Abs. 8 BNatSchG anwendbar sind, erscheinen die Erfolgsaussichten der Klage indessen nicht unbeträchtlich.
a)
Fraglich erscheint bereits, inwieweit die Beseitigung des Gehölzstreifens gegen Verbote des Landschaftsplans verstößt, denn nur insoweit kann über die Generalklauseln eine Folgenbeseitigung verlangt werden.
Nach dem in der Verfügung in Bezug genommenen Verbot nach Ziffer C.1.2.1 Nr. 11 (Naturschutzgebiet) des Landschaftsplans ist es im Landschaftsschutzgebiet „D. und I.“ verboten, außerhalb des Waldes gelegene Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen, Hecken, Feld- oder Ufergehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in anderer Weise in ihrem Wachstum zu gefährden. Allein auf dieses Verbot stützt sich der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung. Nicht unter das Verbot nach Ziffer C.1.2.1 Nr. 11 fällt jedoch unter anderem die Fällung von Bäumen mit einem Stammumfang von weniger als 80 cm gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden und die Fällung von Nadelbäumen und Bäumen nicht heimischer Art.
Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung erschöpft sich indes in der Aussage, die vorgenommene Fällung verstoße gegen diese rechtlichen Vorgaben, womit offenbar ein nicht genehmigter Eingriff nach § 14 BNatSchG und ein Verstoß gegen das Verbot in Ziffer C.1.2.1. Nr. 1 1. Halbsatz des Landschaftsplans gemeint sind.
Konkrete Aussagen zu Umfang und Struktur des Gehölzstreifens fehlen in der Ordnungsverfügung vollständig und ergeben sich auch an keiner Stelle aus den übersandten Verwaltungsvorgängen. Erstmals auf gerichtliche Nachfrage hat der Antragsgegner mitgeteilt, es handele sich um ein ca. 240 qm großes Areal, auf dem sich schätzungsweise zehn Laubbäume befunden hätten sowie begleitendes Unterholz. Ausführungen dazu, inwieweit es sich bei den entfernten Laubbäumen um unter das Verbot im Landschaftsplan fallende Bäume heimischer Art handelt, geht aus der Stellungnahme nicht hervor. Ebenfalls ungeklärt sind letztlich auch das Alter und der Stammumfang der entfernten Bäume. Letzterer lässt sich auch anhand der übersandten Lichtbilder nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit feststellen, einige Stämme scheinen sogar recht schmal zu sein, was die Frage aufwirft, ob diese überhaupt dem Beseitigungsverbot des Landschaftsplans unterfielen. Der Umfang des Verstoßes lässt sich auf dieser Grundlage zumindest nicht klar bestimmen.
b)
Vor allem aber die Ermessensausübung des Antragsgegners begegnet Bedenken. Die Behörde hat ihre Ermessensausübung am Zweck der Ermächtigung auszurichten und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG NRW). Bei einem Einschreiten auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 2 Abs. 1 LNatSchG NRW ist es insoweit geboten, für den konkreten Einzelfall eine naturschutzfachliche Bewertung vorzunehmen und auf dieser Grundlage Maßnahmen auszuwählen, die aus naturschutzfachlicher Sicht geeignet und erforderlich sind.
Vgl. NdsOVG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 LC 285/13 -, juris Rn. 54; Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 3 BNatSchG Rn. 22ff.
Der Antragsgegner hat derartige naturschutzfachliche Bewertungen hier offenbar nur eingeschränkt vorgenommen. Die Erwägungen, die er in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der in Rede stehenden Anordnungen angestellt hat, beschränken sich auf die Feststellung, aufgrund des Funktionsverlustes und des Alters der gefällten Bäume werde die verfügte Kompensation gefordert. Erst im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner ergänzend mitgeteilt, die Kompensationsmaßnahme orientiere sich ausschließlich am Volumen und dem Alter des entfernten Gehölzstreifens. Die ohne weitere Begründung ausschließlich am Volumen der Baumkronen ausgerichtete Kompensationsforderung für die Fällung von „circa“ zehn Bäumen erscheint - auch wegen der möglichen unterschiedlichen ökologischen Wertigkeit - nicht unproblematisch. Insoweit wäre wohl angezeigt gewesen, im Vorfeld eine ausführliche naturschutzfachliche Bewertung vorzunehmen, aus der nachvollziehbar hervorgeht, welcher ökologische Verlust durch die Fällung der Bäume, deren Anzahl und Alter sich offenbar nicht eindeutig bestimmen lassen (seit etwa 1987 seien auf den Luftbildern Bäume zu erkennen), eingetreten ist, denn nur um diese geht es in der Ordnungsverfügung, und warum für diese die Anpflanzung von über fünfzig Gehölzpflanzungen als angemessene und verhältnismäßige Kompensation anzusehen ist.
Auch mit Blick auf die Störerauswahl begegnet die angefochtene Ordnungsverfügung erheblichen Bedenken. Die als Ermächtigungsgrundlagen vom Antragsgegner herangezogenen § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 1 S. 3 LNatSchG NRW entsprechen den Generalklauseln des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, sodass für die Inanspruchnahme des Verantwortlichen die diesbezüglichen Grundsätze herangezogen werden können.
Vgl. Frenz/Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, Kommentar, 4. Aufl. 2024, § 3 Rn. 31. Krohn, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 13 und 31.
Kommen mehrere Störer in Betracht, steht die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei besteht kein generelles Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und Zustandsstörers. Die pflichtgemäße Auswahlentscheidung hat sich maßgeblich am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientieren und darauf abzuzielen, wer am schnellsten und sichersten rechtmäßige Zustände wiederherstellen kann.
Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt regelmäßig voraus, dass sorgfältig ermittelt wird, wer als Verhaltens- und/oder Zustandsstörer in Betracht kommt, in welchem Grad die Verantwortlichkeit der jeweiligen Personen besteht und inwiefern diese Personen über Möglichkeiten zur Wiederherstellung verfügen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 4 ME 84/23 -, juris Rn. 17 ff.; Krohn, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 31 f.; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 20.
Nach diesen Maßstäben erweist sich die Ermessensausübung des Antragsgegners wohl insofern als defizitär, als nicht hinreichend die Verantwortlichkeit möglicher weiterer Störer ermittelt und ihre Inanspruchnahme in Erwägung gezogen wurde. Als weitere Störer kamen zum einen der Landesbetrieb Y. und die von diesem zum Straßenneubau im näheren Umfeld des fraglichen Gehölzstreifens beauftragte Firma L. Erd- und Straßenbau GmbH und zum anderen der Pächter der betroffenen Flurstücke in Betracht.
Sich - wie der Antragsgegner - allein darauf zu beschränken, Y. und die von ihm beauftragte Firma kämen nicht in Betracht, da diese die Beseitigung des Gehölzstreifens schließlich gemeldet hätten, erscheint der Kammer ohne jede Nachfrage, ob beispielsweise zum fraglichen Zeitpunkt auf Höhe des Gehölzstreifens gearbeitet wurde etc., als nicht ausreichende Sachverhaltsaufklärung zur möglichen Ermittlung weiterer Störer, zumal der Antragsteller sich bereits bei seiner Anhörung dahingehend geäußert hat.
Noch näher lag es, zu prüfen, ob mit dem Pächter der Flächen (über die der Straßenneubau führt) ein weiterer Störer in Betracht zu ziehen sein könnte. Dass die Flächen zum „Tatzeitpunkt“ verpachtet waren, war dem Antragsgegner ausweislich des Telefonats mit dem Antragsteller am 31. Oktober 2024 bekannt. Da ein Pächter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in aller Regel jedenfalls Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1 OBG NRW ist,
vgl. nur Barczak, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, 33. Ed. 15.1.2026, § 18 Rn. 15,
hat die Behörde sich im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung mit seiner Inanspruchnahme zumindest zu beschäftigen. Zudem war der Pächter vorliegend als derjenige, der die Fläche offenbar tatsächlich bewirtschaftet, auch denkbarer Verhaltensstörer im Sinne von § 17 OBG NRW. Nach Aktenlage stellte der Antragsgegner vorliegend zu dem Pächter jedoch weder Nachfragen noch forschte er darüber hinaus nach. Jedenfalls hätte er Ermessenserwägungen, die vorliegend eine Inanspruchnahme gerade des Antragstellers rechtfertigen, anstellen müssen. Dass dies geschehen ist, ist jedoch nicht erkennbar. In dem an den Antragsteller adressierten Bescheid steht vielmehr: „Sie sind Eigentümer der betroffenen Fläche und damit gemäß § 18 Abs. 1 OBG für den Zustand verantwortlich. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 OBG sind Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten […]“ (Seite 3 der Ordnungsverfügung). Eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren denkbaren Verantwortlichen scheint also nicht stattgefunden zu haben. Erstmals im gerichtlichen Verfahren scheint der Antragsgegner die Möglichkeit, dass auch der Pächter als Störer in Betracht kommen könnte, zu erkennen, soweit er ausführt, der Antragsteller wolle durch seine Angaben „sich oder seinen Pächter schützen“. Darin sind allerdings keine Ermessenserwägungen zu erkennen. Im Übrigen käme ein grundsätzlich zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 S. 2 VwGO vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ausführungen des Antragsgegners nicht darauf abzielen, eine etwaige bereits ergangene Ermessensentscheidung an geänderte Umstände anzupassen oder Erwägungen zu bereits berücksichtigten Gesichtspunkten zu ergänzen. Vielmehr läge darin der erstmalige Vortrag zu einem weiteren in Betracht kommenden Störer.
Angesichts der aufgezeigten Bedenken gegen die angefochtene Ordnungsverfügung und des erheblichen Kostenaufwands, den ihre Erfüllung für den Antragsteller bedeutet, bedürfte es gravierender Gründe, um ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Forderungen annehmen zu können. Dass sich ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung die durch die Rodung erfolgte Beeinträchtigung auf unbestimmte Zeit fortsetzen würde, so wie der Antragsgegner zur Begründung ausführt, darf bereits bezweifelt werden, stellte aber jedenfalls aus Sicht der Kammer keinen Grund von entsprechendem Gewicht dar. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt daher zugunsten des Antragstellers aus.
Die Zwangsgeldandrohung teilt das Schicksal der naturschutzrechtlichen Grundverfügung, zu deren Durchsetzung sie ergangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.