Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 24.01.2018 – 7 L 3322/17

ECLI:DE:VGGE:2018:0124.7L3322.17.00

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.