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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 03.09.2021 – 6 L 810/21
ECLI:DE:VGGE:2021:0903.6L810.21.00
Tenor
1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 514/21) wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
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1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 514/21) wird abgelehnt.