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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 09.06.2026 – 6 K 3526/25

6. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0609.6K3526.25.00

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P.-straße xx (Gemarkung X., Flur x, Flurstück xxx) in Z.. Das rund 26.000 qm große Grundstück befindet sich am Rande eines Wohngebiets und wird im Westen durch den S. begrenzt. An seinem nördlichen, an die Straße P.-straße angrenzenden Ende stehen ein Wohnhaus und mehrere Garagen auf. Daran schließen sich rückwärtig Freiflächen, aber auch diverse Nebenanlagen an. Der südliche, größere Teil des Grundstücks ist unbebaut und stellt sich ganz überwiegend als Wiese dar.

Das nördliche Ende des Grundstücks einschließlich des Hauptgebäudes liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 04 Ka-Sk von 1981, der hier ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der weit überwiegende Teil des Grundstücks befindet sich allerdings außerhalb dieses Plangebiets und wird im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Der einschlägige Landschaftsplan des Kreises F. enthält für diese Fläche zwar keine Festsetzungen, aber die Entwicklungsziele „Erhaltung der gegenwärtigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der landesplanerisch festgelegten, siedlungsräumlichen Entwicklung“, Beachtung dieser naturnahen landschaftlichen Strukturen bei der Bauleitplanung“ und „Verbesserung der Wasserqualität des M.“.

Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt, auf dem die erwähnten Nebenanlagen allerdings überwiegend fehlen:

[„Bilddarstellung wurde entfernt]“

Das Hauptgebäude am nördlichen Ende des Grundstücks wurde ursprünglich wohl - ohne dass eine entsprechende Baugenehmigung aufzufinden wäre - als Teil einer landwirtschaftlichen Hofstelle genutzt. Bereits der Antrag des damaligen Eigentümers V. G. vom 31. August 1970 auf Erteilung einer Baugenehmigung für den „Einbau von zwei Wohnungen in eine bestehende Scheune“ wurde allerdings (unter anderem) mit der Begründung abgelehnt, das Grundstück liege im Außenbereich und - so die Widerspruchsbehörde - es handele sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben wie z.B. einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem VG Arnsberg (4 K 1404/70) gab Herr G. an, er betreibe keine Landwirtschaft mehr, das Land sei verpachtet.

Im Jahre 1986 - inzwischen war der Bebauungsplan Nr. 04 Ka-Sk in Kraft getreten - wurde Herrn G. ein Bauvorbescheid für mehrere Garagen westlich des Wohnhauses, innerhalb der laut Bebauungsplan überbaubaren Grundstücksfläche erteilt.

Ab den 1990er Jahren entstanden weitere Nebengebäude südlich des Haupt-Gebäudekomplexes, namentlich ein größerer Unterstand an der Ostgrenze des Grundstücks. Baugenehmigungen wurden offenbar nicht eingeholt.

Am 30. Januar 2019 meldete der Kläger das Gewerbe „Vermietung von Anhängerstellplätzen sowie Durchführung von Anhängertransporten“ zum Gewerberegister an und benannte das streitgegenständliche Grundstück als Betriebsgrundstück.

Im Jahre 2021 kam es zu ordnungsbehördlichen Verfahren wegen der ungenehmigten Nutzung von Teilen des Grundstücks als „Ponyranch“. Die in diesem Zusammenhang gegen den Kläger und seine damalige Pächterin erlassenen Ordnungsverfügungen waren Gegenstand der Verfahren 6 K 1277/21, 6 K 1471/21, 6 L 469/21, 6 L 514/21, 6 L 809/21 und 6 L 810/21.

Unter dem 14. April 2022 wurde dem Kläger die Baugenehmigung für eine weitere, unmittelbar an das Wohnhaus anschließende und sechseinhalb Meter hohe Garage „zum Abstellen von zwei Kraftfahrzeugen sowie Fahrrädern alternativ für ein Wohnmobil“ erteilt. Am 29. Juli 2024 wurde die Baugenehmigung für eine „Nutzungsänderung Deele und Stall zu Lager für Gartengeräte und Zeltverleih“ erteilt. Auch diese Baugenehmigung betrifft den Haupt-Gebäudekomplex am nördlichen Ende des Grundstücks. Ein weiterer Bauantrag betreffend die „Errichtung einer Kurzumtriebsplantage (KUP) und eines angrenzenden Werkplatzes zum Lagern, Trocknen und Weiterverarbeiten von Schnittholz“ wurde im September 2024 zurückgenommen.

Am 13. Oktober 2023 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Umnutzung einer betrieblichen Hoffläche in Stellplätze für Wohnwagen, Wohnmobile und Pkw-Anhänger“. Der Lageplan stellt insgesamt 60 Stellplätze dar, von denen sich zwei bis drei innerhalb des Bebauungsplangebiets befinden; sechs Stellplätze befinden sich innerhalb des Unterstands an der östlichen Grundstücksgrenze:

[„Bilddarstellung wurde entfernt“]

Die Nutzung war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls teilweise bereits aufgenommen.

Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens kam es zu Korrespondenz insbesondere zwischen der Bauaufsichtsbehörde und der von ihr beteiligten unteren Naturschutzbehörde des Kreises F.. Die Naturschutzbehörde erklärte nach Durchführung eines Ortstermins, aus ihrer Sicht sei zum Schutze des Landschaftsbildes sowie des M. und seines Ufergehölzes (geschützter Landschaftsbestandteil) nur ein Teil der Stellplätze genehmigungsfähig. Eine Versiegelung sei ausgeschlossen.

Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 30. April 2025 ab. Zur Begründung führte sie aus, von den zur Genehmigung gestellten Stellplätzen befänden sich drei Im Geltungsbereich des Bebauungsplans und 57 im Außenbereich. Der Bebauungsplan setze hier ein Allgemeines Wohngebiet fest und schließe Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen aus. Die Stellplätze widersprächen diesen Festsetzungen. § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfasse nur die für das Wohngebiet erforderlichen Stellplätze. Zudem handele es sich vorliegend um „Abstellplätze“. Die im Außenbereich liegenden Stellplätze seien als „sonstiges Vorhaben“ einzustufen und beeinträchtigten öffentliche Belange. Denn sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, verstießen gegen den Landschaftsplan und beeinträchtigten das Landschaftsbild. Gegen die Schaffung von Stellplätzen im Uferbereich des M. bestünden überdies wasserrechtliche Bedenken.

Der Kläger hat am 6. Juni 2025 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er aus: Soweit die Stellplätze im Bebauungsplangebiet lägen, seien sie nach § 12 BauNVO zulässig. Es handele sich nicht um Nebenanlagen nach § 14 BauNVO. Auch die im Außenbereich liegenden Stellplätze seien genehmigungsfähig. Die Erholungsfunktion des Außenbereichs werde nicht beeinträchtigt, weil es sich um ein privates und abgeschlossenes Grundstück handele. Es drohe auch keine Zersiedelung, denn es gehe nicht um die Errichtung von Wohn- oder sonstiger Bebauung. Es sei lediglich die Nutzung von Wiese zum Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen geplant. Auch das Gebot eines sparsamen Umgangs mit der Natur stehe dem Vorhaben nicht entgegen, denn die Fläche werde schon seit Jahrzehnten von Menschen genutzt. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne durch eine Hecke oder ähnliche Bepflanzung verhindert werden, wozu er bereit sei. Abgesehen davon handele es sich um eine nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) privilegierte ortsgebundene Nutzung, die realistischerweise nur im Außenbereich möglich sei. Im Innenbereich sei eine entsprechende Vermietung von Stellplätzen wirtschaftlich nicht darstellbar. Die Nachfrage nach solchen Stellplätzen sei hoch. Ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan sei nicht erkennbar. Der S. sei kein oberirdisches Gewässer, denn der Zulauf des Bachs sei an der Straße „H.“ zugemauert. Nördlich seines Grundstücks werde das Wasser in die Kanalisation eingeleitet; es handele sich also um eine Anlage zum Ableiten von Abwasser.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. April 2025, Az.: EBG-0082/2023, zu verpflichten, die mit Antrag vom 12. Oktober 2023 beantragte Baugenehmigung zu erteilen und den zum Ablehnungsbescheid zugehörigen Gebührenbescheid der Beklagten vom 30. April 2025 über 50,00 Euro aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt auf die Begründung ihres Bescheides Bezug.

Der Einzelrichter hat am 4. März 2026 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die mit Bescheid der Beklagten vom 30. April 2025 erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

Die Baugenehmigung ist gemäß § 74 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW 2018 zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Für die innerhalb des vorhandenen Unterstands liegenden Wohnwagenstellplätze Nr. 12 bis 17 im südöstlichen Bereich kann schon aus formalen Gründen keine Baugenehmigung erteilt werden. Denn insoweit beantragt der Kläger der Sache nach eine Nutzungsänderung des Unterstands, obwohl es an einer Baugenehmigung für dieses Gebäude fehlt. Für Änderungen und Nutzungsänderungen eines bestehenden Gebäudes, das selbst nicht genehmigt ist, kann kein selbständiger Bauantrag gestellt werden. Vielmehr bedarf es eines einheitlichen Bauantrags für das Gesamtvorhaben (Bestand mit Änderungen). Auch eine bloße Nutzungsänderungsgenehmigung würde sich, da Gebäude und Nutzung untrennbar miteinander verbunden sind, als unzulässige Genehmigung eines bloßen „Torso“ darstellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2016 - 9 K 8505/14 -, n.v.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November 2024 - 6 K 1649/22 -, juris Rn. 23 ff., mit weiteren Nachweisen.

Unabhängig davon steht sämtlichen Wohnwagenstellplätzen (Nr. 1 bis 30) und jedenfalls den Wohnmobilstellplätzen Nr. 6 bis 30 das Bauplanungsrecht entgegen.

Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich insoweit nach § 35 BauGB. Zwar dürfte es sich, soweit die Wohnmobile und Wohnwagen nur auf der Wiese abgestellt werden sollen, nicht um die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB handeln. Erfüllt ist aber der Begriff der „Lagerstätte“ im Sinne dieser Vorschrift. Dieser Begriff ist nämlich weit auszulegen und erfasst Grundstücksflächen, auf denen dauerhaft Gegenstände im weitesten Sinne gelagert, d.h. abgelegt oder abgestellt werden, unabhängig von dem mit der Lagerung verfolgten Zweck und dem Zeitraum, innerhalb dessen die Gegenstände ausgewechselt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1999 - 4 B 44.99 -, juris Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2023 - 28 K 3108/23 -, juris Rn. 46 ff., mit weiteren Nachweisen.

Die für die fraglichen Stellplätze vorgesehenen Flächen befinden sich im Außenbereich. Dabei mag unterstellt werden, dass das Wohnhaus des Klägers dem Innenbereich zugeordnet werden kann, obwohl es sich nur bedingt in die Bebauungsstruktur an der Straße P.-straße einfügt und der vorhandene Bebauungsplan bei der Abgrenzung keine Rolle spielt. Jedenfalls die südlich des Wohnhauses aufstehenden sonstigen Gebäude dürften dem Außenbereich zuzuordnen sein. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Baukörper, es sei denn, die topographischen Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse etc.) legen ausnahmsweise bei natürlicher Betrachtung eine andere Abgrenzung des Ortsteils nahe.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2024 - 10 A 1230/19 -, juris Rn. 87 ff. mit weiteren Nachweisen.

Vorliegend sind derartige Besonderheiten nicht erkennbar; der (unterstellte) Innenbereich endet daher wohl mit der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Klägers. Die auf dem Baugrundstück aufstehenden weiteren Gebäude vermögen eine Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs nicht zu bewirken. Denn dazu sind grundsätzlich nur Bauwerke geeignet, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne Nebenanlagen sind (z. B. Gartenhäuser, Geräteschuppen, Unterstände), sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen die Siedlungsstruktur prägen können.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 ff. = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2025 - 10 A 1301/23 -, juris Rn. 45.

Illegale Bebauung ist im Übrigen nur zu berücksichtigen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass die zuständige Behörde sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2025 - 10 A 1301/23 -, juris Rn. 47 mit weiteren Nachweisen.

Auch dies erscheint vorliegend zumindest fraglich.

Selbst wenn man den unbeplanten Innenbereich - entgegen den vorstehenden Überlegungen - auf sämtliche auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Gebäude erstreckte, wären die von dem streitgegenständlichen Bauantrag erfassten Flächen für das Anlegen der Stellplätze indes dem Außenbereich zuzuordnen, weil der Innenbereich - wie aufgezeigt - an der Rückwand der letzten dem Innenbereich zuzurechnenden Gebäude endet.

Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert.

Dass der Kläger keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB führt, liegt auf der Hand. Er hat im Ortstermin angegeben, dass er keine entsprechenden Einkünfte - etwa durch die Bewirtschaftung der Wiesenflächen im südlichen Bereich des Grundstücks - erzielt.

Das Vorhaben des Klägers unterfällt, anders als sein Prozessbevollmächtigter wohl meint, auch nicht dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB. Dieser erfasst Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand für Vorhaben, die von den in § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 5 bis Nr. 9 BauGB enthaltenen, konkreter gefassten Tatbeständen nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Als Auffangtatbestand und wegen des dem § 35 BauGB insgesamt zugrunde liegenden Leitgedankens einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist er eng auszulegen, um nicht ein Einfallstor für eine Vielzahl von Außenbereichsvorhaben zu schaffen. Er soll Vorhaben privilegieren, die singulären Charakter haben, jedenfalls aber nicht in größerer Zahl zu erwarten sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1975 - 4 C 41.73 -, BVerwGE 48, 109, vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, juris Rn. 15 und vom 1. November 2018 - 4 C 5.17 -, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 26. Februar 2019 - 6 K 2134/17 -, juris Rn. 54, und vom 20. September 2022 - 6 K 5438/19 -, juris Rn. 27.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst ausführt, ist der Bedarf für entsprechende Abstellmöglichkeiten erheblich, sodass bereits nicht von einem Vorhaben mit singulärem Charakter gesprochen werden kann. Für das Gericht ist aber auch nicht erkennbar, warum entsprechende Möglichkeiten nicht im Innenbereich sollen geschaffen werden können, wie es im Übrigen - etwa in Gewerbegebieten - inzwischen regelmäßig geschieht. Dass derartige Stellplätze im Außenbereich preiswerter angeboten werden können, genügt nicht, um entsprechende Vorhaben dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB zuzuordnen.

Als sonstiges, also nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich sind die geplanten Stellplätze gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtigen.

Vorliegend wird bereits der in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB genannte öffentliche Belang durch das Vorhaben beeinträchtigt, weil diesem die Darstellung des Flächennutzungsplans („Fläche für die Landwirtschaft“) entgegensteht. Eine entgegenstehende Darstellung des Flächennutzungsplans führt bei sonstigen Vorhaben in aller Regel zur Unzulässigkeit, es sei denn, die Entwicklung des Baugeschehens läuft der Darstellung bereits in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwider, dass die Verwirklichung der ihr zugrundeliegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 4 B 185.97 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 - 10 A 2148/22 -, juris Rn. 53, mit weiteren Nachweisen.

Die im Flächennutzungsplan vorgesehene Nutzung als landwirtschaftliche Fläche kann vorliegend auch in dem für das Vorhaben bestimmten nördlichen Teil jederzeit verwirklicht werden. Für die übrigen Teile des Grundstücks, die sich als Grün- und Wiesenflächen darstellen, gilt dies erst recht. Ein Grund, die Darstellung in diesem Bereich zu relativieren oder gar für funktionslos zu halten, ist nicht erkennbar.

Ob dem Vorhaben auch die öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Nr. 5 und/oder Nr. 7 BauGB entgegenstehen, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.

Ebenfalls offenbleiben kann, ob die Wohnmobilstellplätze Nr. 1 bis 5 genehmigungsfähig sind. Soweit diese Stellplätze im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 04 Ka-Sk liegen, spricht manches dafür. Nach der Art der baulichen Nutzung dürften sie hier jedenfalls gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO grundsätzlich zulässig sein. Soweit diese Stellplätze außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen, kommt es wohl darauf an, ob der Flächennutzungsplan auch hier die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ enthält, was die Beklagte im Zweifel anhand der Original-Planurkunde zu belegen hätte. Zu entscheiden braucht die Kammer diese Fragen aber nicht. Denn der Kläger hat die 60 Stellplätze und ihre Erschließung zum Gegenstand eines einheitlichen Bauantrags gemacht, über den nur insgesamt entschieden werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Dr. Henke

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

20.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Zur näheren Begründung wird auf den vorläufigen Streitwertbeschluss vom 1. September 2025 Bezug genommen, dessen Annahmen die Beteiligten nicht entgegengetreten sind.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.