Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 06.01.2025 – 8 L 1584/25

8. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:0106.8L1584.25.00

Gründe

I. Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO. Der Antrag bietet hinsichtlich des allein streitwertbestimmenden und mit Blick auf die Kosten allein ins Gewicht fallenden Streitgegenstandes der Feststellungen des Verlustes der Freizügigkeitsrechte - wie aus den nachfolgenden Gründen ersichtlich - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Eine teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt insofern nicht in Betracht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 17 E 439/24 -, vorgehend Beschluss der Kammer vom 12. Juni 224 - 8 L 335/24 -.

II. Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 4784/25 bezogen auf die Ziffern 1. der die jeweiligen Antragsteller betreffenden insgesamt elf Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin jeweils vom 15. Juli 2025 wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich bei einer am Ziel der Rechtsverfolgung orientierten Auslegung des Antrags allein gegen die Verlustfeststellungen in jeweils Ziffer 1. der Ordnungsverfügungen, und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Die in Ziffern 2. und 4. enthaltenen Ausreiseaufforderungen bzw. Vollziehungsanordnungen sind mangels Regelungscharakter von vornherein keine statthaften Gegenstände eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Vgl. zum fehlenden Regelungscharakter einer Ausreiseaufforderung BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 1 B 149.92 -, juris, Rn. 6, Dittrich/Breckwoldt in: HTK-AuslR, Stand: 24.04.2024, Rechtsschutz, 2.4.1., Rn. 1 m. w. N., zur Vollziehungsanordnung Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 80 m. w. N.

Der Antrag ist hiernach mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit er sich nach wie vor gegen die in den jeweiligen Ordnungsverfügungen enthaltenen Abschiebungsandrohungen richtet. Insoweit hat die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügungen mit Schriftsatz vom 12. November 2025 (Gerichtsakte, Bl. 209) aufgehoben. Die Antragsteller haben das Verfahren trotz entsprechender Anregung nicht für teilweise erledigt erklärt.

Im Übrigen ist der zulässige Antrag unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Namentlich genügt die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotene einzelfallbezogene Begründung den ohnehin allein formellen Anforderungen an die Begründung. Einwände haben die Antragsteller insoweit auch nicht erhoben.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Übrigen durch das Gericht vorzunehmende Interessensabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt vorliegend zulasten der Antragsteller aus. Maßgeblich ist insoweit, dass sich die angegriffenen Verlustfeststellungen mit Blick auf ein durchzuführendes Hauptsacheverfahren als voraussichtlich rechtmäßig erweisen und in Bezug auf die Verlustfeststellung zudem ein - im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ­- erforderliches besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Letzteres hat die Antragsgegnerin in ihren Ordnungsverfügungen tragfähig begründet; dieser Begründung schließt sich die Kammer an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug hierauf, § 117 Abs. 5 VwGO analog.

Der im laufenden gerichtlichen Verfahren erfolgte Umzug der Antragsteller nach C. lässt auch im Hinblick auf etwaig ergänzende Ermessenserwägungen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügungen schon deshalb unberührt, weil die Ausländerbehörde C. sich mit der Fortführung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin einverstanden erklärt hat (vergleiche Schriftsatz der Stadt C. vom 26. November 2025, Gerichtsakte 263).

Die an die Antragsteller gerichteten Verlustfeststellungen beruhen auf § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU. Hiernach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 3 FreizügG/EU kann das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aus besonderem Anlass überprüft werden. Insoweit zeigen die Antragsteller keine durchgreifenden Bedenken auf, dass die Beantragung von Elterngeld als staatliche Leistungen keinen ausreichenden Anlass zur Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen bietet.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger als Arbeitnehmer. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt und hierfür als Gegenleistung eine Vergütung (ggf. auch in Form einer Sachleistung) erhält, es sei denn, die Tätigkeit hat einen so geringen Umfang, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Dies ist anhand aller ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu bewerten.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2023 - 8 K 4561/22 -, juris, Rn. 50 f. m. w. N.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen findet das Unionsrecht allerdings bei rechtsmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung.

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris, Rn. 58 m. w. N., sowie jeweils hieran anknüpfend OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris, Rn. 27 ff; Urteile der Kammer vom 11. Mai 2023 - 8 K 4561/22 -, juris, Rn. 66 ff., und vom 11. Mai 2023 - 8 K 1598/22 -, juris, Rn. 74, jeweils m. w. N.

Ausgenommen vom Arbeitnehmerbegriff sind demnach solche Arbeitsverhältnisse, die nach der Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere des Verhaltens des Unionsbürgers missbräuchlich, insbesondere ausschließlich zur Erlangung von Sozialleistungen, eingegangen wurden. Der Nachweis eines Missbrauchs setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde bzw. wird, und dass zum anderen ein subjektives Element vorliegt, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris, Rn. 58 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris, Rn. 27 ff. m. w. N. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017- 18 B 274/17 -, juris, Rn. 3 ff.;

Denn die Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts steht nach Unionsrecht unter dem Vorbehalt, dass - wie bereits erwähnt - Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen werden (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/38/EG). Um zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nimmt, sind die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände sowie der gewährte Sozialhilfebezug zu berücksichtigen. Die Höhe der als unangemessen zu erachtenden Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist in Abgrenzung bzw. im Verhältnis zu ausreichenden Existenzmitteln im Sinne von § 4 FreizügG/EU im Rahmen der Gesamtabwägungen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Dabei sind ausreichende Existenzmittel in Abgrenzung zu einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen solche, die voraussichtlich sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit in einem nicht unerheblichen Umfang in Anspruch nehmen muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, Rn. 33 f., VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2023 - 8 K 4561/22 -, juris, Rn. 108 ff., 114 ff., m. w. N.

Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2004/38/EG in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen - insbesondere auch beitragsunabhängige Geldleistungen wie Kindergeld - zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris, Rn. 35 f. m. w. N.

Bilden mehre Personen dabei im sozialgesetzlichen Sinne eine Bedarfsgemeinschaft, kann diese bei der Beantwortung der Frage, ob Sozialleistungen unangemessenen in Anspruch genommen werden, nur gemeinsam betrachtet werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, Rn. 37, sowie Urteil der Kammer vom 11. Mai 2023 - 8 K 4561/22 -, juris, Rn. 75 ff. m. w. N.

Ein Recht i. S. d. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU kann sich zudem auch aus Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 ergeben. Aus dem Recht zur Teilnahme am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung folgt zugleich ein eigenständiges, originäres und autonomes Recht der Kinder des (vormaligen) Wanderarbeitnehmers auf Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme. Ein entsprechendes Recht vermittelt Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 zudem dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die betreffenden Kinder tatsächlich wahrnimmt. Dieser Elternteil kann auch der vormalige Wanderarbeitnehmer selbst sein.

Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - C-480/08 -, juris, Ziff. 4 des Tenors, BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 1 C 48.18 - BVerwGE 166, 251 = juris Rn. 19, m. w. N., Urteil der Kammer vom 10. September 2020 - 8 K 871/17 -, juris, Rn. 19.

Die Eigenschaft als Wanderarbeiter steht dabei gleichermaßen wie allgemein die Arbeitnehmereigenschaft unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2023 - 8 K 4561/22 -, juris, Rn. 147.

Ausgehend von diesen in der ständigen Rechtsprechung der Kammer gefestigten Maßstäben liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Verlustfeststellungen mit der vorliegend gebotenen Wahrscheinlichkeit vor. Die Antragsteller haben weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass sie während eines Aufenthaltszeitraums von fünf Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt hätten. Hiergegen spricht auch, dass die erstmals im Februar 2019 ins Bundesgebiet eingereisten Antragsteller das Bundesgebiet - soweit derzeit ersichtlich - zwischen April 2022 und März 2024 wieder verlassen hatten.

Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,

vgl. im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris, Rn. 11,

ergibt sich ein Freizügigkeitsrecht des Antragstellers zu 1. mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, weil er die Stellung eines Arbeitsnehmers nur rechtsmissbräuchlich inne hat. Den nicht erwerbstätigen bzw. minderjährigen und schulpflichtigen Antragstellern zu 2. bis 11. steht insoweit auch kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 i. V. m. §§ 3 f. FreizügG/EU zu. Aus dem gleichen Grund steht ihnen auch kein Freizügigkeitsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 zu (dazu unter 1.). Die von der Antragsgegnerin getroffenen Ermessenentscheidungen im Hinblick auf die Verlustfeststellungen unterliegen ebenfalls keinen Bedenken (dazu unter 2).

1. Der Antragsteller zu 1. dürfte derzeit mit seiner durch die Vorlage von Arbeitsverträgen sowie entsprechender Lohnabrechnungen nachgewiesenen Tätigkeit bei der E. GmbH bzw. der E1. GmbH formal die Arbeitnehmereigenschaft zwar formal erfüllen. Diese Stellung vermag ihm indes mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit kein Freizügigkeitsrecht zu vermitteln. Denn er hat diese Stellung nach eingehender Betrachtung aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit nur rechtsmissbräuchlich inne; entsprechend können die übrigen Antragsteller auch kein Freizügigkeitsrecht über den Antragsteller zu 1. herleiten. Ein eigenständiges Recht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU steht ihnen - wie sich zudem aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - nicht zu, weil sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen.

Die hier ausschlaggebende Annahme, dass der Antragsteller zu 1. die formale Stellung als Arbeitnehmer nur rechtsmissbräuchlich innehat, ergibt sich maßgeblich daraus, dass die Antragsteller als Bedarfsgemeinschaft im sozialrechtlichen Sinne bei objektiver Betrachtung in weit überwiegendem Umfang staatliche Leistungen zur Sicherung ihrer Existenz in Anspruch nehmen und angesichts ihrer familiären Situation hierauf ersichtlich auf unbestimmte Zeit angewiesen sind [dazu unter a)]. In subjektiver Hinsicht ist zudem festzustellen, dass die Antragsteller dieses Missverhältnis durch ihre erneute Einreise in das Bundesgebiet bewusst hergestellt haben [dazu unter b)].

a) Die Antragsteller haben nach ihrer erneuten Wiedereinreise in das Bundesgebiet im April 2024 in Bezug auf den allein erwerbstätigen Antragsteller zu 1. bisher drei jeweils befristete Arbeitsverträge mit der E. GmbH bzw. der E1. GmbH vorgelegt. Zunächst legten sie einen am 25. April 2024 beginnenden bis zum 31. März 2025 befristeten Vertrag mit der E1. GmbH über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu Mindestlohnkonditionen (12,41 Euro/Std.) und mit nicht näher aufgeschlüsselten Stundenumfang (vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 47 ff.) vor. Nachfolgend legten sie einen ab dem 24. September 2024 gültigen Vertrag mit der E. GmbH vor, der wiederum bis zum 31. März 2025 befristet war (vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 95 ff.); unklar bleibt, was mit dem vorherigen Vertragsverhältnis geschah. Ob und zu welchen Konditionen der Vertrag nach Ablauf der Befristung verlängert wurde, ist nicht ersichtlich. Im gerichtlichen Verfahren legten die Antragsteller zudem einen weiteren den Antragsteller zu 1. betreffenden Arbeitsvertrag über eine auf ein Jahr befristete geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ab dem 15. Juli 2025 bei der E1. GmbH vor (Gerichtsakte, Bl. 144 ff.).

Die vorgelegten zum Teil zeitliche Lücken aufweisenden Lohnabrechnungen des Antragstellers zu 1. sowie der vorgelegte Rentenversicherungsverlauf (Beiakte Heft 2, Bl. 107) für den Zeitraum April bis Dezember 2024 lassen teils erhebliche Schwankungen bzgl. der Einkünfte des Antragstellers erkennen. Für den Zeitraum zwischen April und September 2024 lässt sich insoweit im Einklang mit den vorliegenden Lohnabrechnungen (Beiakte Heft 2, Bl. 55 ff.) ein durchschnittlicher Bruttolohn von etwa 2.000,00 Euro entnehmen, sowie Nettobezüge von gerundet 1.600,00 Euro. Für den Zeitraum ab dem 24. September 2024, zu dem sein zweiter vorgelegter Arbeitsvertrag in Kraft trat, bis zum Jahresende erwirtschaftete der Antragsteller zu 1. danach Bruttobezüge von rund 1.000,00 Euro monatlich; Lohnabrechnungen aus dieser Zeit bis einschließlich Januar 2025 liegen indes nicht vor. Ab Februar 2025 lassen die vorgelegten Lohnabrechnungen Nettobezüge des Antragstellers zu 1. zwischen circa 1.200,00 und maximal circa 1.600,00 Euro erkennen; zuletzt im September und Oktober 2025 bewegten sich die Einkünfte im Bereich von durchschnittlich etwa 1.400,00 Euro (vgl. in Einzelnen PKH-Unterlagen und Gerichtsakte, Bl. 253 ff.). Bezogen auf den in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Bekanntgabe der streitbefangenen Ordnungsverfügungen aufgenommenen Minijob sind anhand zweier Lohnabrechnungen für Juli und August 2025 Einnahmen von 299,91 bzw. 243,70 Euro nachgewiesen. Hinzu kommen zuletzt vorgelegte Abrechnungen, nach denen der Antragsteller zu 1. im September 2025 einen Betrag von 701,92 Euro bezogen habe (vgl. Gerichtsakte, Bl. 259) und im Oktober 2025 in Höhe von 1.000,84 Euro bei 79,63 geleisteten Stunden (vgl. Gerichtsakte, Bl. 253). Die jüngst vorgelegten Lohnabrechnungen bzgl. der Minijobs lässt die Kammer dabei allerdings für die künftig zu erwartenden Einkommensverhältnisse der Antragsteller außer Betracht. Insoweit handelt es sich, zumal vor dem Hintergrund des verfahrensrechtlichen Drucks auf die Antragsteller offenkundig um „Ausreißer“. Insoweit darf namentlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Einkünfte so in dem von den Antragstellern vorgelegten Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung keine Grundlage finden. Die zuletzt gewährten Arbeitsentgelte überschreiten jeweils deutlich die derzeit gültige Geringfügigkeitsgrenze für geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a SGB IV in Höhe von 556,00 Euro,

vgl. zur Höhe BAnz AT 07.12.2023 B1, Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 30. November 2023,

ohne das erkennbar wäre, dass sein Minijob über seinen vorgelegten Arbeitsvertrag hinaus künftig in ein zweites sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis umgewandelt werden sollte.

Hinzu kommt, dass sich die abgerechnete Stundenzahl von 79,63 Stunden nicht mit den arbeitsvertraglichen Regelungen in § 3 Nr. 2 und Nr. 3 des Vertrages in Einklang bringen lässt. Der Arbeitsvertrag sieht insoweit in Ziffer 2 nur eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden vor, sowie eine Verpflichtung, auf Anordnung des Arbeitgebers über die vereinbarte Arbeitszeit in Ziffer 2 hinaus weitere 25 % zu leisten (=7,5 Std.); eine Erklärung für diese massive Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit findet sich nicht.

Soweit der weiterhin mit den Antragstellern in einem Haushalt lebende älteste (volljährige) Sohn der Familie T. M. nach Zustellung der an ihn gerichteten Verlustfeststellung (vgl. hierzu Verfahren 8 K 4783/25, 8 L 1583/25) zunächst die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung mit Nettobezügen von circa 1.700,00 Euro nachgewiesen hatte, ist festzuhalten, dass er entgegen des mit der Antragsgegnerin geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs seit September 2025 keine Lohnabrechnungen mehr eingereicht hat und der Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses folglich nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

Diesen Einkünften der insgesamt (einschließlich T. M. ) zwölfköpfigen Bedarfsgemeinschaft steht mindestens Kindergeld bzw. Kinderzuschlag von monatlich zuletzt bewilligten 4.968,00 Euro [9 x 255,00 Euro (§ 66 Abs. 1 EstG a. F.) + 2.673,00 Euro (vgl. Bescheid der Familienkasse NRW Nord vom 21. Juli 2025)] gegenüber.

Bereits hieraus wird deutlich, dass die Antragsteller als Bedarfsgemeinschaft ihren Lebensunterhalt nur zu einem untergeordneten Anteil aus eigener Erwerbstätigkeit sichern. Die zu leistende Warmmiete von zuletzt 1.260,00 Euro (Gerichtsakte, Bl. 239) wird durch die nachgewiesenen Nettoeinkünfte des Antragstellers zu 1. gerade gedeckt. Verdeutlich wird die Einkommenssituation insoweit auch dadurch, dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. September 2025 (Gerichtsakte 183) ausdrücklich haben vortragen lassen, derzeit von einer Kinderzuschlagnachzahlung von 25.000,00 Euro zu leben.

Zieht man - auch wenn die Antragsteller - soweit ersichtlich - keine entsprechenden Leistungen beziehen - die Regelbedarfsätze nach § 20 Abs. 1a SGB II i. V. m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17.10.2025 allein als Maßstab für die Höhe des existenznotwendigen Bedarfs entsprechend heran,

vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2025 - 8 L 309/25 -, Seite 12, n. v,. sowie nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2025 - 17 B 577/25 -, n. v.,

ergibt sich ein über die Wohnkosten (vgl. § 22 SGB II) hinausgehender Regelbedarf von weiteren aktuell 5.148,00 Euro (vgl. zur Berechnung die nachfolgende Tabelle).

Nov 25

Bedarfsstufe

I

II

IV

V

VI

Regelbedarf

563 €

506 €

471 €

390 €

357 €

Personenanzahl

3

Summe

563 €

1.012 €

942 €

1.560 €

1.071 €

5.148,00 €

(Angaben aus Anlage zu § 28 SGB XII)

Weitere Grundbedürfnisse der Antragsteller, wie etwa Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II) im Rahmen des Aufenthalts der Antragsteller sind mithin weitgehend nicht durch eigene Existenzmittel gedeckt, sondern in nicht bloß geringem Umfang allein durch den Bezug staatlicher Leistungen. Unter Berücksichtigung der erheblichen Schwankungen der Erwerbseinkünfte des Antragstellers zu 1. wird der Lebensbedarf der Antragsteller zu allenfalls einem Viertel aus eigenen Einkünften gedeckt (~1.500,00 Euro / 6.408,00 Euro).

Dieses einen Rechtsmissbrauch der Arbeitnehmerfreizügigkeit indizierende offensichtliche Missverhältnis zwischen Erwerbseinkünften und dem Bezug staatlicher Mittel bzw. dem lebensnotwenigen Bedarf wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Europäische Gerichtshof Kindergeldleistungen nach dem deutschen Recht generell nicht als (klassische) Sozialhilfeleistungen i. S. d. Richtlinie 2004/38/EG einordnet, sondern als Familienleistung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 lit. j) i. V. m. Art. 1 lit. z) VO (EG) Nr. 883/2004, weil diese grundsätzlich unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt werden und von der Zweckbestimmung her dem Ausgleich von Familienlasten dienen sollen und - jedenfalls nicht primär - der Sicherstellung des Lebensunterhalts.

Vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-411/20 -, juris, Rn. 47 f., 55.

Konkret betrifft und verneint die angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Frage der Vereinbarkeit des in § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG geregelten temporären Ausschlusses eines Anspruchs auf Kindergeldleistungen für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts von Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats mit Art. 4 VO(EG) Nr. 883/2004. Insoweit sei der sich auf Sozialhilfeleistungen beziehende Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG, der eine temporäre Ausschlussmöglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe vorsehe, nicht anwendbar.

Vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-411/20 -, juris, Rn. 73 (= Entscheidungstenöre).

Auch der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im unionsrechtlichen Sinne eine Familienleistung dar.

Vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2022 - B 7/14 KG 1/20 R -, BSGE 133, 285 = juris, Rn. 35 ff. m. w. N., sowie amtlicher Leitsatz im Hinblick auf das europäisch-türkischem Assoziationsrecht.

Nicht außer Acht gelassen werden darf vor diesem Hintergrund aber insoweit entscheidend, dass das Kindergeld ebenso wie der Kinderzuschlag für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es hinsichtlich des jeweiligen Kindes zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird, als zu berücksichtigendes Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 SGB II und entsprechend in vollem Umfang auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird.

Vgl. hierzu und zur Vereinbarkeit der Anrechnungsregel mit dem Grundgesetz BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09 -, BVerfGK 17, 163 = juris, Rn. 6 ff., sowie bereits zum Kinderzuschlag nach § 11a BKGG a. F. Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 7 ff.

Die Antragsteller sind danach vorliegend im Ergebnis nicht anders zu behandeln, als würden sie existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II beziehen.

Denn noch zum früheren Bundessozialhilfegesetz hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Anrechenbarkeit von Kindergeldleistungen angeführt, dass es sich beim Kindergeld um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt zweckidentische Leistung handelt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90 -, BVerwGE 94, 326 = juris, Rn. 12 m. w. N.

Auch in Bezug auf den Kinderzuschlag betont etwa das Bundessozialgericht die enge Verknüpfung mit den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II, wonach dem Kinderzuschlag im Hinblick auf das Kind zugleich eine existenzsichernde Wirkung zukommt und das SGB II und § 6a BKGG aufeinander bezogene Leistungssysteme bilden.

Vgl. BSG, Urteile vom 9. März 2022 - B 7/14 KG 1/20 R  -, BSGE 133, 285 = juris, Rn. 40 m. w. N. und vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 35/16 R -, BSGE 124, 243 = juris, Rn. 25.

Gerade aber weil dem Bezug von Kindergeld und -zuschlag bei ansonsten zur Gewährung von Bürgergeld (jetzt: Grundsicherung) berechtigender Hilfsbedürftigkeit i. S. d. § 9 Abs. 1 i. V. m § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II beim Leistungszufluss auf Empfängerseite existenzsichernde Wirkung zukommt, beschränkt deren Wirkung sich jedenfalls faktisch gesehen auf die Bedeutung lediglich einer „Rechenposition“ im Rahmen der regelmäßigen Leistungsauskehrung. Insofern realisiert sich jedenfalls faktisch auch nicht die mit der Gewährung von Kindergeld, soweit dieses namentlich für die steuerliche Freistellung des Familienexistenzminimums nicht erforderlich ist, neben der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Verschonung auch verfolgte Zielsetzung der Familienförderung.

Vgl. zu den Zielsetzungen der Kindergeldgewährung BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 = juris, Rn. 33 sowie zur unterschiedlichen Wirkung bei höheren bzw. niedrigeren Einkommen Beschluss vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 -, BVerfGE 162, 277 = juris, Rn. 3, m. w. N.

Vor dem Hintergrund sind aber die Antragsteller im Hinblick auf den von ihnen mit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet verfolgten Zweck nicht anders zu behandeln, als würden sie als Bedarfsgemeinschaft ihren Lebensunterhalt über das erzielte Einkommen hinaus durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II sichern. Denn ausgehend von der Frage des Missbrauchs der Arbeitnehmerfreizügigkeit kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsteller vorliegend faktisch nur deshalb keine Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen (müssen und wollen), weil die insoweit anrechenbaren Kindergeld- und Kindergeldzuschlagsleistungen, welche sie in Anspruch nehmen, nahezu die Höhe der zu erwartenden SGB II - Regelsätze erreichen (vgl. oben: Kindergeld- und Kindergeldzuschlagsleistungen in Höhe von 4.968,00 Euro statt SGB II - Regelsätze in Höhe von 5.148,- Euro). Andernfalls liefe die der Rechtsausübung immanente Schranke rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, um sich einen vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden, im vorliegenden konkreten Einzelfall (durch die Verwendung des Kindergeldes und des Kindergeldzuschlags zur überwiegenden Lebensunterhaltssicherung der Antragsteller) faktisch weitgehend leer.

Es folgt im Übrigen auch nichts Anderes daraus, dass das Aufenthaltsgesetz für drittstaatsangehörige Ausländer bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) Kindergeld und Kinderzuschlag nicht als die Sicherung des Lebensunterhalts ausschließende Inanspruchnahme öffentlicher Mittel einordnet (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG). Insoweit stellen sich jedenfalls schon deshalb nicht für Unionsbürger strengere Anforderungen an ihren Aufenthalt im Bundesgebiet als für Drittstaatsangehöriger, weil die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Übrigen von zahlreichen allgemeinen (vgl. § 5 AufenthG) Erteilungsvoraussetzungen, sowie bezogen auf den jeweiligen Zweck des Aufenthalts weiteren besonderen Voraussetzungen (vgl. etwa Vorgabe des vierten Abschnitts des AufenthG) abhängt.

b) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen nimmt die Kammer an, dass die Antragsteller in subjektiver Hinsicht das aufgezeigte Ungleichgewicht aus staatlichen und Erwerbsleistungen bewusst und planvoll hergestellt haben. Hierfür spricht, dass der angesichts der Größe der Kernfamilie erhebliche Existenzbedarf der zwölfköpfigen Bedarfsgemeinschaft bereits bei ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet im April 2024 bestand und ihr Lebensunterhalt angesichts der aufgezeigten Erwerbsbiographie des Antragstellers zu 1. von Anfang an in deutlich überwiegendem Umfang nur durch staatliche Leistungen gesichert war.

2. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Ermessensentscheidungen, die die Kammer allein am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO überprüft, lassen keine rechtserheblichen Mängel erkennen. Die Feststellung des Verlusts bzw. des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts bei entsprechender Sachlage entspricht dem Zweck der Ermächtigung. Unschädlich wäre es, sollte die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre Ordnungsverfügung gegenüber dem Antragsteller zu 1. zu Unrecht davon ausgegangen sein, die Antragsteller bezögen aktuell Leistungen nach dem SGB II. Zutreffend ist, dass die Antragsteller neben dem Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 1. - wie bereits umfassend beschrieben - staatliche Leistungen in Gestalt von Kindergeld und -zuschlag bezogen haben. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Kammer der Bezug von anrechenbaren staatlichen Leistungen im Missbrauchsfall nicht anders zu bewerten ist, als der Bezug von Leistungen nach dem SGB II, würde selbst die fehlerhafte Annahme eines Bezugs von SGBII-Leistungen die Antragsteller im Rahmen der Ermessensausübungen nicht in ihren Rechten verletzen. Die weiteren von den Antragstellern gegen die Ermessensausübung vorgebrachten Einwände betreffen letztlich die der Ermessensausübung im engeren Sinne vorgelagerte, auf Tatbestandsebene zu klärende Frage des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts. Insoweit greifen die Einwände aus den bereits dargestellten Gründen nicht durch.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. Abs. 1 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG sowie Ziffern 8.2.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Beschlussfassung vom 21. Februar 2025, veröffentlicht am 1. Juli 2025. Die Kammer hat sich insofern der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen und geht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung von einem um die Hälfte reduzierten eineinhalbfachen Auffangstreitwert aus.

Vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 26. November 2025 - 17 B 1226/25 -.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts­stelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.