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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 01.07.2026 – 8 L 395/26

8. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0701.8L395.26.00

Gründe

I. Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antrag bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

II. Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1328/26 bezogen auf die Ziffern 1 der die jeweiligen Antragsteller betreffenden insgesamt neun Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin mit Datum vom 27., 28. bzw. 30. Januar 2026 jeweils wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Namentlich genügt die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotene einzelfallbezogene Begründung den formellen Anforderungen an die Begründung. Einwände haben die Antragsteller insoweit auch nicht erhoben.

Die an die Antragsteller gerichteten Verlustfeststellungen beruhen auf § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU. Hiernach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 3 FreizügG/EU kann das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aus besonderem Anlass - hier in Gestallt einer Mitteilung des Jobcenters D. über den Bezug von Sozialleistungen durch die Antragsteller - überprüft werden.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger als Arbeitnehmer. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt und hierfür als Gegenleistung eine Vergütung (ggf. auch in Form einer Sachleistung) erhält, es sei denn, die Tätigkeit hat einen so geringen Umfang, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Dies ist anhand aller ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu bewerten.

Vgl. VG D., Urteil vom 11. Mai 2023 - 8 K 4561/22 -, juris, Rn. 50 f. m. w. N.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen findet das Unionsrecht allerdings bei rechtsmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung.

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris, Rn. 58 m. w. N., sowie jeweils hieran anknüpfend OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris, Rn. 27 ff und vom 2. März 2026 - 18 B 518/24 -, juris, Rn. 54 ff.; Urteile der Kammer vom 11. Mai 2023 - 8 K 4561/22 -, juris, Rn. 66 ff., und- 8 K 1598/22 -, juris, Rn. 74, jeweils m. w. N. sowie Beschluss der Kammer vom 6. Januar 2026 - 8 L 1584/25 -, juris, Rn. 17 ff.

Ausgenommen vom Arbeitnehmerbegriff sind demnach solche Arbeitsverhältnisse, die nach der Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere des Verhaltens des Unionsbürgers missbräuchlich, insbesondere ausschließlich zur Erlangung von Sozialleistungen, eingegangen wurden. Der Nachweis eines Missbrauchs setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde bzw. wird, und dass zum anderen ein subjektives Element vorliegt, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris, Rn. 58 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris, Rn. 27 ff. m. w. N. und vom 28. März 2017- 18 B 274/17 -, juris, Rn. 3 ff.

Denn die Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts steht nach Unionsrecht unter dem Vorbehalt, dass - wie bereits erwähnt - Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen werden (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/38/EG). Um zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nimmt, sind die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände sowie der gewährte Sozialhilfebezug zu berücksichtigen. Die Höhe der als unangemessen zu erachtenden Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist in Abgrenzung bzw. im Verhältnis zu ausreichenden Existenzmitteln im Sinne von § 4 FreizügG/EU im Rahmen einer Gesamtabwägung des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Dabei sind ausreichende Existenzmittel in Abgrenzung zu einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen solche, die voraussichtlich sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit in einem nicht unerheblichen Umfang in Anspruch nehmen muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, Rn. 33 f., VG D., Urteil vom 11. Mai 2023 - 8 K 4561/22 -, juris, Rn. 108 ff., 114 ff., m. w. N.

Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen - insbesondere auch beitragsunabhängige Geldleistungen wie Kindergeld - zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris, Rn. 35 f. m. w. N.

Bilden mehre Personen dabei im sozialgesetzlichen Sinne eine Bedarfsgemeinschaft, kann diese bei der Beantwortung der Frage, ob Sozialleistungen unangemessenen in Anspruch genommen werden, nur gemeinsam betrachtet werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, Rn. 37, sowie Urteil der Kammer vom 11. Mai 2023 - 8 K 4561/22 -, juris, Rn. 75 ff. m. w. N.

Ein Recht i. S. d. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU kann sich zudem auch aus Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 ergeben. Aus dem Recht zur Teilnahme am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung folgt zugleich ein eigenständiges, originäres und autonomes Recht der Kinder des (vormaligen) Wanderarbeitnehmers auf Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme. Ein entsprechendes Recht vermittelt Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 zudem dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die betreffenden Kinder tatsächlich wahrnimmt. Dieser Elternteil kann auch der vormalige Wanderarbeitnehmer selbst sein.

Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - C-480/08 -, juris, Ziff. 4 des Tenors, BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 1 C 48.18 - BVerwGE 166, 251 = juris Rn. 19, m. w. N., Urteil der Kammer vom 10. September 2020 - 8 K 871/17 -, juris, Rn. 19.

Die Eigenschaft als Wanderarbeiter steht dabei gleichermaßen wie allgemein die Arbeitnehmereigenschaft unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.

Vgl. VG D., Urteil vom 11. Mai 2023 - 8 K 4561/22 -, juris, Rn. 147.

Ausgehend von diesen in der ständigen Rechtsprechung der Kammer gefestigten Maßstäben liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Verlustfeststellungen mit der vorliegend gebotenen Wahrscheinlichkeit vor. Die Antragsteller haben weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass sie während eines Aufenthaltszeitraums im Bundesgebiet ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt hätten. Gemessen an diesen Grundsätzen ist namentlich auch überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern keine Freizügig­keits­rechte nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU zustehen, welche den Verlustfeststellungen nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU rechtlich entgegenstünden.

Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,

vgl. im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris, Rn. 11,

ergibt sich ein Freizügigkeitsrecht des Antragstellers zu 1. mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, weil er die Stellung eines Arbeitsnehmers nur rechtsmissbräuchlich inne hat. Den nicht erwerbstätigen bzw. minderjährigen und schulpflichtigen Antragstellern steht insoweit auch kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 i. V. m. §§ 3 f. FreizügG/EU zu. Aus dem gleichen Grund steht ihnen auch kein Freizügigkeitsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 zu (dazu unter 1.). Die von der Antragsgegnerin getroffenen Ermessenentscheidungen im Hinblick auf die Verlustfeststellungen unterliegen ebenfalls keinen Bedenken (dazu unter 2).

1. Der Antragsteller zu 1. dürfte derzeit, nachgewiesen anhand der zuletzt vorgelegten Lohnabrechnungen durch eine Tätigkeit bei der S. GmbH, formal die Arbeitnehmereigenschaft erfüllen. Dass er mittlerweile, wie von ihm im Schriftsatz vom 8. April 2026 behauptet, einer Vollzeittätigkeit nachgeht, hat er indes nicht belegt. Soweit nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag mit der S. GmbH ab dem 1. April 2026 eine regelmäßige Arbeitszeit von 160 Stunden je Monat vereinbart sei, findet diese Vereinbarung in den zuletzt vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2026 keine Entsprechung. Vielmehr leistete er im April 2026 lediglich 120 Arbeitsstunden bei einem Netto-Verdienst von 1.357,81 Euro sowie im Mai 2026 sogar nur 78,92 Arbeitsstunden bei einem Netto-Verdienst von 953,11 Euro, ohne dass er diese gegenüber der vertraglich vereinbarten Stundenzahl geringere Arbeitsleistung erklärt hätte. Seine Stellung als Arbeitnehmer vermag ihm mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit allerdings kein Freizügigkeitsrecht zu vermitteln. Denn er hat diese Stellung nach eingehender Betrachtung aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit nur rechtsmissbräuchlich inne; entsprechend können die übrigen Antragsteller auch kein Freizügigkeitsrecht über den Antragsteller zu 1. herleiten. Ein eigenständiges Recht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU steht ihnen - wie sich zudem aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - nicht zu, weil sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen.

Die hier ausschlaggebende Annahme, dass der Antragsteller zu 1. die formale Stellung als Arbeitnehmer nur rechtsmissbräuchlich innehat, ergibt sich maßgeblich daraus, dass die Antragsteller als Bedarfsgemeinschaft im sozialrechtlichen Sinne bei objektiver Betrachtung seit mindestens 2015 in weit überwiegendem Umfang staatliche Leistungen zur Sicherung ihrer Existenz in Anspruch nehmen und zumal angesichts ihrer familiären Situation hierauf ersichtlich auch auf unbestimmte Zeit angewiesen sein werden [dazu unter a)]. In subjektiver Hinsicht ist zudem festzustellen, dass die Antragsteller dieses Missverhältnis durch ihre erneute Einreise in das Bundesgebiet bewusst hergestellt haben [dazu unter b)].

a) Die Antragsteller beziehen jedenfalls seit 2015 zur Sicherung ihrer Existenz im weit überwiegenden Umfang staatliche Sozialleistungen, womit die Zielsetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit letztlich verfehlt wird. Erst der umfassende Bezug staatlicher Sozialleistungen ermöglichte ihnen in der Vergangenheit und ermöglicht ihnen derzeit überhaupt einen Aufenthalt im Bundesgebiet, wohingegen nachgewiesenen Einkünften aus Erwerbstätigkeiten - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen noch ergibt - eine untergeordnete Rolle zukommt. Plastisch verdeutlicht sich dies darin, dass die durchschnittlichen Nettoeinkünfte des Antragstellers zu 1. schon die zuletzt angeführten Kosten der Wohnung von 1.335,00 Euro Warmmiete unterschreiten, folglich die Antragsteller ihre weiteren Lebensunterhaltskosten vollständig durch öffentliche Mittel decken. Auch für die Zukunft ist mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit zumindest auf unbestimmte Zeit weiter mit einem Sozialleistungsbezug in vergleichbarem unangemessenem Umfang zu rechnen.

Nach dem zuletzt von den Antragstellern vorgelegten Bescheid des Jobcenters D. vom 13. Januar 2026 wurden den Antragstellern für den Zeitraum Dezember 2025 bis April 2026 Zahlungsbeträge nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 2.499,44 bis 2.660,63 Euro bewilligt. Der insoweit maßgebliche Gesamtbedarf, bestehend aus dem Regelbedarf, sowie Mehrbedarf und Wohnkosten ist laut Bescheid auf 5.176,43 bis 5.365,61 Euro beziffert. Soweit in den Berechnungen namentlich das gesondert an sie ausgezahlte Kindergeld für die Antragsteller zu 4. bis 9. in Höhe von 1.530,00 (6 x 255,00 Euro) bzw. 1.554,00 Euro (6 x 259,00 Euro) gemäß § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 SGB II als Einkünfte auf den Gesamtbedarf angerechnet wird, stehen diese Beträge nach der Rechtsprechung der Kammer dem Bezug von Sozialleistungen jedenfalls im Ergebnis gleich.

Vgl. hierzu bereits ausführlich Beschluss der Kammer vom 6. Januar 2025 - 8 L 1584/25 -, juris, Rn. 51 ff. m. w. N.

Denn im Umfang der Anrechnung auf den sozialrechtlichen Bedarf,

vgl. zur Vereinbarkeit der Anrechnungsregel mit dem Grundgesetz BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09 -, BVerfGK 17, 163 = juris, Rn. 6 ff.,

kommt der Gewährung von Kindergeld eine der Gewährung von existenzsichernden Leistungen zweckidentische Funktion zu.

Vgl. zu Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90 -, BVerwGE 94, 326 = juris, Rn. 12 m. w. N.

Selbst unter Zugrundelegung eines seit November 2024 über einen gewissen Zeitraum vom Antragsteller zu 1. bezogenen Nettolohns von circa 1.300,00 Euro auf Grundlage von in etwa 120 Arbeitsstunden je Monat haben die Antragsteller ihren Lebensunterhalt damit allenfalls zu etwa einem Viertel durch eigene Erwerbstätigkeit gedeckt und sind folglich in einem nicht mehr angemessenen Umfang vom Bezug öffentlicher Leistungen abhängig.

Dies berücksichtigend rückt die mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit verfolgte Zielsetzung gegenüber den bestehenden sozialrechtlichen Effekten weitgehend in den Hintergrund. Über den Umstand hinausgehend, dass die Antragsteller zur Sicherung ihres Lebensunterhalts derzeit in weit überwiegendem Umfang auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind, kommt hinzu, dass sie ausweislich des vorgelegten Rentenversicherungsverlaufs auch bereits seit 2015 und damit nicht bloß vorübergehend oder auf absehbare Zeit entsprechende Leistungen beziehen. Einer regelmäßigen Beschäftigung von zu Beginn geringerem Umfang und mit geringeren Bezügen ging der Antragsteller zu 1. erstmals ab September 2024 nach (vgl. Arbeitsvertrag der X. GmbH, Beiakte_004, Bl. 74), offensichtlich vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin sie mit Schreiben vom 10. Juli 2024 zum Erlass möglicher Verlustfeststellungen angehört und zur Vorlage von Nachweisen über ihre Freizügigkeitsberechtigung angehört hatte. Zuvor war der Antragsteller als selbstständiger Schrottsammler tätig, wobei er nach nicht näher in Abrede gestellter Darstellung des Jobcenters (vgl. Beiakte_004, Bl. 5) ein Einkommen von gerade einmal 400,00 bis 700,00 Euro pro Monat bezogen habe.

Keiner weiteren Vertiefung bedarf es, inwieweit es für die Annahme des Missbrauchs der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu berücksichtigen sein könnte, wenn die betreffenden Personen angesichts geringer Verdienstmöglichkeiten im Bundesgebiet trotz entsprechender Versuche nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in erheblichem Umfang selbst zu decken.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2026 - 18 B 518/24 -, juris, Rn. 85.

Die Frage stellt sich aus Sicht der Kammer vorliegend schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt ist, dass die Antragsteller bereits die Möglichkeiten ausgeschöpft hätten, ihren eigenen Bedarf zu decken. Der Antragsteller zu 1. geht ausweislich der zuletzt von ihm vorgelegten Lohnabrechnungen und entgegen seines vorherigen Vortrags keiner Vollzeittätigkeit nach. Zudem bezog er in der Vergangenheit stets den gesetzlichen Mindestlohn, ohne dass er dargelegt hätte, dass eine höhere Entlohnung für ihn ausgeschlossen wäre. Ebenfalls nicht erkennbar oder dargelegt ist, warum es zumindest den volljährigen zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Antragstellerinnen zu 2. und 3. nicht möglich sein sollte, in zumindest gewissem Umfang einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das jüngste Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, die Antragstellerin zu 7. mittlerweile 6 ½ Jahre alt ist, sodass namentlich auch der Kindesmutter, der Antragstellerin zu 2. , die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar erscheint.

b) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen nimmt die Kammer an, dass die Antragsteller in subjektiver Hinsicht das aufgezeigte Ungleichgewicht aus staatlichen und Erwerbsleistungen bewusst und planvoll hergestellt haben. Hierfür spricht, dass der angesichts der Größe der Kernfamilie erhebliche Existenzbedarf der zuletzt neunköpfigen Bedarfsgemeinschaft bereits seit langer Zeit besteht und ihr Lebensunterhalt angesichts der aufgezeigten, in der Vergangenheit noch durch deutlich niedrigere Einkünfte gezeichneten Erwerbsbiographie des Antragstellers zu 1. von Anfang an in deutlich überwiegendem Umfang nur durch staatliche Leistungen gesichert war.

2. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Ermessensentscheidungen, die die Kammer allein am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO überprüft, lassen keine rechtserheblichen Mängel erkennen. Die Feststellung des Verlusts bzw. des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts bei entsprechender Sachlage entspricht dem Zweck der Ermächtigung. Durchgreifenden Einwände haben die Antragsteller insoweit auch nicht erhoben.

3. Vor dem Hintergrund begegnen auch die auf § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU beruhenden Abschiebungsandrohungen zulasten der Antragsteller keinen Bedenken. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren Ordnungsverfügungen, § 117 Abs. 5 VwGO analog.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. Abs. 1 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG sowie Ziffern 8.2.1, 8.1.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Beschlussfassung vom 21. Februar 2025, veröffentlicht am 1. Juli 2025. Die Kammer hat sich insofern der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen und geht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung von einem um die Hälfte reduzierten eineinhalbfachen Auffangstreitwert aus.

Vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 26. November 2025 - 17 B 1226/25 -.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts­stelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.