Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 11.12.2025 – 16 L 733/25
16. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:1211.16L733.25.00
Gründe
Der sinngemäß entsprechend des Beschlusstenors zu 1. gestellte Antrag ist zulässig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU - FreizügG/EU -) und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet worden ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin in der Ordnungsverfügung vom 24. März 2025 besonders angeordnet. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 112 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112
JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung vom 24. März 2025 ist eine Maßnahme einer Vollzugbehörde in der Verwaltungsvollstreckung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellungen entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall dargelegt, aus welchen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung für geboten hält.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.
Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und die Abschiebungsandrohung in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist bei der in Fällen der vorliegenden Art allein durchzuführenden
summarischen Prüfung zwar nicht offensichtlich rechtswidrig, aber auch nicht
offensichtlich rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin hat die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin auf § 5 Abs. 4 FreizügG/EU gestützt. Danach kann der Verlust des
Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen dieses Freizügigkeitsrechts innerhalb von fünf Jahren nach
Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind
oder diese nicht vorliegen.
Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin. im maßgeblichen
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung freizügigkeitsberechtigt ist, weil sie derzeit ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU herleiten kann.
Sie hat im gerichtlichen Verfahren einen am 25. April 2025 mit der Firma A., Inhaberin W. geschlossenen Arbeitsvertrag, eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, Überweisungsbelege betreffend ihres Lohns und Arbeitszeitnachweise über im Einzelnen geleistete Arbeitsstunden vorgelegt. Diesen Unterlagen zu Folge ist die Antragstellerin seit dem 1. Mai 2025 bei der vorgenannten Firma als Aushilfe in einem Umfang von wöchentlich 10 bzw. monatlich 40 Stunden bei einem Arbeitsentgelt von 12,84 Euro pro Stunde beschäftigt. Gegen diese damit von der Antragstellerin für die vorliegende summarische Prüfung hinreichend belegte Beschäftigung wendet die Antragsgegnerin vor allem ein, dass diese Arbeitsaufnahme der Antragstellerin verfahrensangepasst als Reaktion auf die angefochtene Verlustfeststellung erfolgt und auf Grund der bisherigen Erwerbsbiographie der Antragstellerin nicht von einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme auszugehen sei. Auch sei schon bei der Prüfung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft ein aktueller Sozialleistungsbezug in die Gesamtschau einzubeziehen und zu prüfen, ob eine Beschäftigung angestrebt werde, die zumindest überwiegend den Lebensunterhalt zu sichern vermag.
Diese Argumentation führt jedoch bei summarischer Prüfung nicht dazu, dass eine durch die Arbeitsaufnahme der Antragstellerin grundsätzlich begründete Arbeitnehmereigenschaft hier als offensichtlich im Ergebnis nicht gegeben anzusehen ist. Die Kammer hat bereits wiederholt entschieden, dass der Umstand, dass eine Tätigkeit erst im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens aufgenommen wird - in den Worten der Antragsgegnerin „verfahrensangepasst“ - der Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft nicht von vornherein entgegensteht.
Vgl. Beschluss vom 21. November 2025 - 16 L 966/25 -.
Auch erfolgt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Beurteilung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs unabhängig davon, ob eine Beschäftigung zumindest überwiegend den Lebensunterhalt deckt.
Dem hier heranzuziehenden Begriff des Arbeitnehmers nach Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kommt eine für das Unionsrecht autonome Bedeutung zu. Er ist nach objektiven Kriterien zu definieren und darf, da er den Anwendungsbereich einer von den Verträgen garantierten Grundfreiheit festlegt, nicht eng ausgelegt werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982 - Rs. C-53/81 -, Levin, NJW 1983, 1249 (1249 f.); Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-413/01 -, Ninni-Orasche, Rn. 23 f., NZA 2004, 87 (88); Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 -, Genc, juris Rn. 19; jeweils m.w.N.
Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Als Arbeitnehmer ist damit jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völliguntergeordnet und unwesentlich darstellen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-413/01 -, Ninni-Orasche, a.a.O., Rn. 24.; Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 -, Genc, juris Rn. 19; jeweils m.w.N.
Der Umstand, dass im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nur wenige Arbeitsstunden geleistet werden, schließt die Arbeitnehmereigenschaft nicht zwangsläufig aus. Zwar kann der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft begründet .
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 -, Genc, juris, Rn. 26 m.w.N.
Gemessen hieran ist die hier in Rede stehende Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von 10 Wochenstunden und einem Monatslohn von mehr als 500,00 Euro grundsätzlich - und zwar unabhängig von der Frage einer überwiegenden Deckung des Lebensunterhalts - für die Annahme, dass die Antragstellerin derzeit Arbeitnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist, geeignet.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, im
Fall eines Minijobs von 9,2 Wochenstunden bei 538 Euro Monatslohn.
Aus Art 7 Abs. 1 der EG-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG folgt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin schon mit Blick auf dessen Wortlaut nichts anderes, wie schon die Antragstellerin zutreffend dargelegt hat.
Allerdings bedarf der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren sinngemäß geltend gemachte Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der Antragstellerin der Prüfung.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes findet das Unionsrecht - hier: das Freizügigkeitsrecht - bei rechtsmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung.
Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris, Rn. 58 m. w. N.; vgl. hierzu und zum Folgenden auch: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris.
Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt zunächst voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel des Freizügigkeitsrechts nicht erreicht wurde bzw. wird.
Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, a.a.O.
Die Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts steht nach Unionsrecht unter dem Vorbehalt, dass nicht unangemessen Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/38/EG - EG-Freizügigkeits-RL). Wer im Aufnahmestaat unangemessen Sozialleistungen in Anspruch nimmt, verfehlt somit objektiv das Ziel des Freizügigkeitsrechts.
Um zu beurteilen, ob ein Unionsbürger Sozialleistungen unangemessen in Anspruch nimmt, sind die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände sowie die Höhe der gewährten Sozialleistungen zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, a.a.O., Niedersächs. OVG, Beschluss vom 24. Februar
2021 - 13 LA 24/21 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 10 CS 19.1165 -, juris, Rn. 19.
Dabei ist auch eine Abgrenzung zu dem Tatbestandsmerkmal der „ausreichenden Existenzmittel“ in § 4 FreizügG/EU vorzunehmen. Ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 FreizügG/EU sind - in Abgrenzung zu einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen - solche, die sicherstellen, dass der Unionsbürger die Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit in einem nicht unerheblichen Umfang in Anspruch nehmen muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, a.a.O., m. w. N.
Nach diesen Maßstäben mag im vorliegenden Einzelfall einiges dafürsprechen, dass die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch die Antragstellerin als objektiv unangemessen zu bewerten ist. Dies gilt insbesondere soweit nicht nur der aktuelle Sozialleistungsbezug, sondern derjenige während des gesamten Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet in den Blick genommen wird.
Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt nach der Rechtsprechung des EuGH aber darüber hinaus ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlichen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris, a.a.O.
Im vorliegenden Fall dürfte einiges dafürsprechen, dass die Antragstellerin nach ihrer bereits im Jahr 2010 erfolgten Einreise auch subjektiv nicht das Ziel verfolgt hat, am deutschen Arbeitsmarkt nachhaltig Fuß zu fassen, sondern vornehmlich auf den Bezug von Sozialleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts gesetzt hat..
Allerdings ist nach der Rechtsprechung der Kammer,
vgl. Urteile vom 4. November 2025 - 16 K 852/23 und 16 K 853/23-,
Beschlüsse vom 21. November 2025 - 16 L 966/25 - und vom 9. Dezember
2025 - 16 L 1084/25 -,
bei der Beurteilung dieses subjektiven Elements des Vorwurfs einer Rechtsmissbräuchlichkeit auch das Verhalten der Ausländerbehörde nach der Einreise eines Ausländers, der ein Freizügigkeitsrecht geltend macht, zu berücksichtigen. So mag etwa eine jahrelange Passivität der Ausländerbehörde den Ausländer darin bestärken, sich bei der Erwerbstätigkeit zurückzuhalten und auf den Bezug von Sozialleistungen zu setzen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin erst viele Jahre nach der Einreise der Antragstellerin und ihrem seitherigen langandauernden Sozialleistungsbezug der Antragstellerin gegenüber eine Verlustfeststellung ausgesprochen. In derartigen Fällen ist es nach der vorgenannten Rechtsprechung der Kammer im Regelfall aus Fairnessgründen zu fordern, dass die Ausländerbehörde bevor sie eine Verlustfeststellung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Arbeitnehmereigenschaft erlässt, eine Warnung an den Unionsbürger ausspricht und ihm Gelegenheit gibt, sein Erwerbsverhalten zu ändern. Dies hat die Antragsgegnerin unterlassen.
Die Antragsgegnerin hat die Frage einer möglichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Berufens auf eine formale Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs erstmals (sinngemäß) mit der Antragserwiderung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren aufgeworfen. Nach Aktenlage konnte die bereits seit 2010 im Bundesgebiet aufhältige Antragstellerin nach dem vorangegangenen Verhalten der Ausländerbehörde ihr gegenüber nicht damit rechnen, dass auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem solchen Umfang wie sie die Antragstellerin nach Aktenlage inzwischen ausübt, ihr die Antragsgegnerin einen solchen Vorwurf machen wird. Sie konnte daher bislang ihr Erwerbsverhalten nicht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hin ausrichten und anpassen, um einer Verlustfeststellung nebst drohender Aufenthaltsbeendigung zu entgehen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerinnach Aktenlage im Jahr 2012 zum ersten und vor Einleitung des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 24. März 2025 geführt hat, einzigen Mal zur Vorlage von Belegen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufgefordert. Nachdem die Antragstellerin im Jahr 2012 Belege für ihre damalige Ausübung einer Aushilfstätigkeit mit einem Monatsgehalt von 100,00 Euro vorgelegt hatte, hat die Antragsgegnerin ihr mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 lediglich mitgeteilt, dass zur Prüfung ihrer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten noch ein Nachweis darüber benötigt werde, dass sie bezüglich ihres Aushilfsjobs bei der Minijobzentrale gemeldet sei. Nachdem die Antragstellerin diesen Beleg vorgelegt hatte, prüfte die Antragsgegnerin den Vorgang intern. Im behördlichen Vermerk vom 12. November 2012 heißt es dazu, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht in Betracht kämen, da die Antragstellerin den Arbeitnehmerbegriff erfülle. Nachfolgend blieb die Antragsgegnerin nach Aktenlage gegenüber der Antragstellerin bis zur Mitteilung vom 9. Februar 2024, dass die Antragstellerin seit dem 1. Februar 2024 Leistungen nach SGB XII beziehe, passiv. Eine vorherige Warnung an den Ausländer kann in einzelnen Fällen entbehrlich sein, etwa wenn der Unionsbürger ohnehin nicht in der Lage ist, sein Erwerbsverhalten maßgeblich zu ändern,
vgl. Beschluss der Kammer vom 21. November 2025 - 16 L 966/25 -,
oder wenn er im Vorfeld der Verlustfeststellung frühzeitig auf andere Weise als durch eine ausdrückliche Warnung auf die Notwendigkeit einer Steigerung der Erwerbstätigkeit hingewiesen wurde.
Vgl. Urteile der Kammer vom 4. November 2025 - 16 K 852/23 und 16 K 853/23.
Solche Ausnahmefälle liegen hier jedoch nicht vor. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin sich inzwischen im gesetzlichen Rentenalter befindet, genügt noch nicht für die Annahme eines solchen Ausnamefalls.
Bei dieser Gesamtsachlage kann die Antragsgegnerin der Antragstellerin nun nicht ohne vorherige Warnung - quasi „aus heiterem Himmel“ - den Vorwurf eines subjektiv rechtsmissbräuchlichen Verhaltens machen. Dieser Befund gilt jedoch zunächst nur für den Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin muss damit rechnen, dass ihr in Ansehung der Ausführungen in der Antragserwiderung und im vorliegenden Beschluss im künftig maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung im Klageverfahren gegebenenfalls auch das erforderliche subjektive Element einer rechtsmissbräuchlichen bloß formalen Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen entgegengehalten werden kann.
Eine abschließende Prüfung der aufgeworfenen Fragen bleibt demnach dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dies gilt auch soweit die Antragstellerin unter Vorlage von Überweisungsbelegen in Höhe von jeweils 200,00 Euro ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige ihrer erwachsenen Tochter gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 d), 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU aufgrund derer Unterhaltszahlungen reklamiert.
Vgl auch Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2024 - 16 L 490/24 -.
Die - da die streitgegenständliche Ordnungsverfügungen vom 23. März 2025 einschließlich der als Annexentscheidung zur Verlustfeststellung erlassenen Abschiebungsandrohung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist - gebotene allgemeine Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse als möglicherweise freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bis zur Klärung der aufgeworfenen Fragen im Hauptsacheverfahren vorläufig im Bundesgebiet bleiben zu dürfen, überwiegt schon in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Belange (Erhalt des Arbeitsplatzes) das Interesse der Antragsgegnerin an einem sofortigen Vollzug ihrer Ordnungsverfügung. Dies gilt zumal in Ansehung ihres bereits seit 2010 andauernden Aufenthalts in Deutschland, wo auch ihre mit ihr eingereiste inzwischen volljährige Tochter lebt, und der langjährigen Passivität der Antragsgegnerin in Bezug auf die im Hinblick auf den Aufenthalt der Antragstellerin aufgeworfenen freizügigkeitsrechtlichen Fragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.