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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 11.12.2025 – 16 L 889/25

16. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:1211.16L889.25.00

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO)).

Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 2600/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. März 2025 wiederherzustellen bzw. bezüglich der verfügten Abschiebungsandrohung anzuordnen,

ist zulässig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU - FreizügG/EU -), aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Be­teiligten von der Behörde besonders angeordnet worden ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts in der Ordnungsverfügung vom 24. März 2025 besonders angeordnet.

Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Bundesgesetzes oder Landesgesetzes entfällt, auf Antrag die auf­schie­bende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Abschie­bungsandrohung in der Ordnungsverfü­gung der An­tragsgegne­rin vom 24. März 2025 ist eine Maßnahme einer Voll­zugsbehörde in der Verwal­tungsvollstreckung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung ist in formell-rechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere genügt die Begründung des besonderen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 24. März 2025 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll einer gleichsam automatischen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vorbeugen und verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Ob die Gründe in der Sache hinreichend tragfähig sind, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hingegen unbeachtlich.

Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 3 Bs 116/23 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 -, NJW 1995, 2505, juris Rn. 4.

Diesem formellen Erfordernis hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. mit der Gefahr der Belastung des öffentlichen Haushalts durch den weiteren Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet begründet hat. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stellt sich die Begründung auch nicht deshalb als formell fehlerhaft dar, weil sie gleichlautend auch in den übrigen Verlustfeststellungen der Familienangehörigen der Antragstellerin verwendet worden ist. Denn entscheidend ist nur, dass die Begründung auf die jeweilige Person und deren Umstände (also den Einzelfall) angepasst und durch eigene Ordnungsverfügung individualisiert auf den Adressaten zugeschnitten worden ist. Der Umstand, dass eine Behörde diese Begründung bei mehreren Personen anführt, kann dann keinen Bedenken begegnen, wenn der der Ordnungsverfügung zugrundeliegende Sachverhalt gleichermaßen zu bewerten ist. So liegt es im vorliegenden Fall der Familie der Antragstellerin, die gemeinsam seit geraumer Zeit Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht und deren Aufenthalt aufgrund dessen zu einer (weiteren) Belastung der öffentlichen Haushalte führt. Allein aus der Maßgabe einer einzelfallbezogenen Begründung dürfte nicht das Erfordernis folgen, dass gleich gelagerte Sachverhalte einer divergierenden Formulierung im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedürfen.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und die Abschiebungsandrohung in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. März 2025 als voraussichtlich fortbestehend, weil offen­sichtlich rechtmäßig, erweisen und auch sonst kein privates Interesse der Antragstellerin ersichtlich ist, das ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung ihres Aufenthalts überwiegen könnte.

Die Verlustfeststellung ist dabei zunächst formell offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht rechtsfehlerhaft gehandelt, als sie die Ermittlungen aufgenommen hat, die am Ende zu der Verlustfeststellung geführt haben. Gemäß § 5 Abs. 3 FreizügG/EU darf der Fortbestand des Freizügigkeitsrechts nur aus besonderem Anlass und nicht etwa rein routinemäßig überprüft werden. Wann ein besonderer Anlass vorliegt, ist im Gesetz nicht näher definiert. Die Anforderungen für das in der vorgenannten Vorschrift verwendete Merkmal „besonderer Anlass“ sind anhand der Maßgaben des Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1d der Freizügigkeits-RL auszulegen, der mit § 5 Abs. 3 FreizügG/EU umgesetzt wird. Danach steht das Aufenthaltsrecht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nur solange zu, wie sie die in Art. 7, 12 und 13 Freizügigkeits-RL genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 Freizügigkeits-RL in bestimmten Fällen, in denen „begründete Zweifel“ an der (weiteren) Erfüllung der Voraussetzungen bestehen, eine Prüfung durchführen.

„Begründete Zweifel“ im Sinne der Bestimmung liegen jedenfalls vor, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Freizügigkeitsrecht wegen Wegfalls der hierfür erforderlichen Voraussetzungen entfällt. Auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. ALG II) kann Anlass zu einer Überprüfung geben.

Vgl. Bergmann/Dienelt/Dienelt, AuslR,15. Aufl. 2025, FreizügG/EU, § 5 Rn. 71, 72, beck-online.

Hieran gemessen bestand ein besonderer Anlass zur Überprüfung des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin. Denn die Antragsgegnerin musste nach Mitteilung des Jobcenters vom 25. Juni 2018 zunächst von der Beantragung von Sozialleistungen nach dem SGB II und sodann nach Mitteilung des Jobcenters vom 14. Februar 2024 auch von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch die Familie der Antragstellerin ausgehen. Der Umstand, dass die Mitteilungen des Jobcenters letztlich erst im Zuge einer - bereits im Jahre 2017 ergangenen - Anforderung von Ausweisdokumenten seitens der Antragsgegnerin erfolgt sind, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin unerheblich. Entscheidend ist, dass der hierdurch zur Kenntnis gelangte Bezug von Leistungen nach dem SGB II seit 2015 - der erst durch die Mitteilung des Jobcenters vom 14. Februar 2024 als gesichert anzusehen sein konnte - Anlass zur Überprüfung geben durfte und sodann konsequent in Ermittlungen über die fortbestehende Freizügigkeitsberechtigung mündete.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stand der Aufnahme von Ermittlungen gemäß § 5 Abs. 3 FreizügG/EU und der anschließenden Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU auch nicht entgegen, dass zwischen dem Anlass und der Einleitung und Überprüfung des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin mehrere Jahre lagen. Die Befugnis der Antragsgegnerin zur Aufnahme der Ermittlungen und Verlustfeststellung waren insbesondere nicht aufgrund Vertrauensschutzes verwirkt. Zwar ist grundsätzlich eine Verwirkung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse möglich.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.1.6 -, juris Rn. 26 m.w.N.

Eine Verwirkung setzt jedoch stets voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechtes längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die verspätete Geltendmachung desselben als treuwidrig erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Es kann dahinstehen, ob das erforderliche Zeitmoment hier vorliegt. Denn stellte man auf die Mitteilung des Jobcenters vom 14. Februar 2024 ab, hat die Antragsgegnerin diese umgehend zum Anlass genommen, in die Überprüfung einer Freizügigkeitsberechtigung einzusteigen (vgl. Bl. 55 der Beiakte). Jedenfalls - stellte man auf die Anforderungen von Ausweisdokumenten im Jahre 2017 ab - fehlt es vorliegend aber offensichtlich am zusätzlich erforderlichen Umstandsmoment, weil keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche die Wahrnehmung des Rechts zur Überprüfung des Freizügigkeitsrechts und der anschließenden Verlustfeststellung als treuwidrig erscheinen ließen. Insbesondere konnte aus dem Verhalten der Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin in eine Nichtausübung der entsprechenden Befugnis gemäß § 5 Abs. 3 und 4 FreizügG/EU entstehen. Zwar hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrer Familie - wie von dieser angeführt - am 3. Mai 2012 noch eine Freizügigkeitsbescheinigung gem. § 5 FreizügG/EU ausgestellt. Gleichwohl hatte sie dieser Freizügigkeitsbescheinigung ein Merkblatt über die jederzeitige Möglichkeit des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und der Einziehung der Freizügigkeitsbescheinigung bei Entfall der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Bl. 68 der Beiakte zu 16 L 888/25) beigefügt. Die Antragstellerin musste - angesichts des seit längerem bestehenden vollumfänglichen Sozialleistungsbezugs - auch jederzeit damit rechnen, dass eine Überprüfung ihrer Freizügigkeitsberechtigung und eine dahingehende Verlustfeststellung erfolgen könnte.

Die Verlustfeststellung ist bei der in Verfahren der vorliegenden Art allein gebotenen summarischen Prüfung auch materiell offensichtlich rechtmäßig.

Die Antragsgegnerin hat die Verlustfeststellung zutreffend auf § 5 Abs. 4 FreizügG/EU gestützt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 18 A 2263/08 -, juris.

Nach § 5 Abs. 4 FreizügG kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht die in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU normierte Frist von 5 Jahren der streitigen Verlustfeststellung nicht entgegen. Diese Frist bezieht sich nämlich auf das Entfallen der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts und beschränkt nicht den Zeitraum, innerhalb dessen die Ausländerbehörde nach der Einreise eines Ausländers eine Verlustfeststellung treffen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, InfAuslR 2015, 420 Rn. 17; Bergmann/Dienelt/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU, § 5 Rn. 84, beck-online.

Daher ist eine Verlustfeststellung nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn ein Unionsbürger sich fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Vielmehr ist erst nach dem - hier, wie nachfolgend näher dargelegt, nicht erfolgten - Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4 a FreizügG/EU eine Verlustfeststellung ausgeschlossen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 1 C 48/18 -, juris; Bergmann/Dienelt/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU, § 5 Rn. 84, beck-online.

Der Tatbestand des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist erfüllt. Die Antragstellerin ist nicht nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt.

Die Kammer kommt bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin derzeit keine Arbeitnehmerin im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist.

Dem hier heranzuziehenden Begriff des Arbeitnehmers nach Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kommt eine für das Unionsrecht autonome Bedeutung zu. Er ist nach objektiven Kriterien zu definieren und darf, da er den Anwendungsbereich einer von den Verträgen garantierten Grundfreiheit festlegt, nicht eng ausgelegt werden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982 - Rs. C-53/81 -, Levin, NJW 1983, 1249 (1249 f.); Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-413/01 -, Ninni-Orasche, Rn. 23 f., NZA 2004, 87 (88); Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 -, Genc, juris Rn. 19; jeweils m.w.N.

Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Als Arbeitnehmer ist damit jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völliguntergeordnet und unwesentlich darstellen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-413/01 -, Ninni-Orasche, a.a.O., Rn. 24.; Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 -, Genc, juris Rn. 19; jeweils m.w.N.

Der Umstand, dass im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nur wenige Arbeitsstunden geleistet werden, schließt die Arbeitnehmereigenschaft nicht zwangsläufig aus. Zwar kann der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft begründet .

Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 -, Genc, juris, Rn. 26 m.w.N.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses neben Arbeitszeit und Vergütung beispielweise auch Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags oder auch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigungsfähig. In dem durch den Europäischen Gerichtshof im o.a. Verfahren konkret zur Entscheidung stehenden Fall, in dem die dortige Klägerin eine wöchentliche Arbeitszeit von 5,5 Stunden hatte, das Arbeitsverhältnis bei demselben Unternehmen beinahe vier Jahre bestanden hat und auch die anderen zuvor genannten Aspekte erfüllt waren, sah das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handeln könnte.

Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - Genc, juris, Rn. 27 f.; OVG Koblenz, Beschluss vom 20. Sepember 2016 - 7 B 10406/16 -, BeckRS 2016, 125282 Rn. 25-29, beck-online.

Ausgehend hiervon ist bezüglich der am 21. Juli 2025 aufgenommenen Beschäftigung der Antragstellerin festzustellen, dass vor allem die im Arbeitsvertrag festgelegte geringe wöchentliche Arbeitszeit von 3,75 Stunden ein erheblicher Anhaltspunkt dafür ist, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist.

Vgl. zum Fall einer Sollarbeitszeit von (wöchentlich) unter 5 Stunden auch: Kammerbeschluss vom 6. März 2025 - 16 L 999/24 -.

Diese liegt auch deutlich unter der in dem vom EuGH im o.a. Verfahren entschiedenen Fall. Zwar hat die Antragstellerin nunmehr eine Gehaltsabrechnung sowie einen Kontoauszug für September 2025 eingereicht, ausweislich dessen sie im Monat September offenbar 92,61 Stunden und damit deutlich über der vertraglich festgelegten Stundenzahl, tätig geworden ist. Sie hat einen monatlichen Nettolohn von 929,19 € erhalten. Anhand dieses einmaligen Nachweises einer erhöhten Arbeitsleistung lässt sich indes nicht darauf schließen, dass die Antragstellerin auch zukünftig kontinuierlich weitaus mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ableisten wird. Es handelt sich hierbei möglicherweise nur um einen „Ausreißer“. Auch sprechen die weiteren Umstände nicht für die Annahme einer tatsächlichen und echten Tätigkeit. Insbesondere kann sich die Antragstellerin auch nicht - wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall - auf eine langjährige Beschäftigungsdauer als weiteres Indiz für eine tatsächliche und echte Tätigkeit berufen. Die Antragstellerin ist erst seit dem 21. Juli 2025 bei der Firma Y. beschäftigt. Gehaltsabrechnungen und Nachweise eines tatsächlichen Lohnzuflusses liegen nur für den Monat September vor. Ob die Antragstellerin die Tätigkeit seitdem fortsetzt ist nicht belegt und kann folglich nur gemutmaßt werden. Zuvor war die Antragstellerin seit ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet am 19. März 2011 - bis auf eine fast zweimonatige, nicht weiter belegte angebliche Beschäftigung bei der Firma I. am 15. Oktober 2024 - zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig. Diese Umstände sprechen in der Gesamtheit bereits erheblich gegen die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft.

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin im Weiteren unterstellt, dass ihre Beschäftigung seit dem 21. Juli 2025 die unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft begründet, kann sie sich dennoch nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, weil sich die Geltendmachung eines auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gestützten Freizügigkeitsrechts hier als rechtsmissbräuchlich darstellt und das Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei rechtsmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung findet.

Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris Rn. 58 m. w. N.; vgl. hierzu und zum Folgenden auch: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris.

Der Nachweis eines Missbrauchs setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung objektiver Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element vorliegt, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris

Rn. 58 m.w.N.

Die Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts steht nach Unionsrecht unter dem Vorbehalt, dass nicht unangemessen Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/38/EG - EG-Freizügigkeits-RL). Wer im Aufnahmestaat unangemessen Sozialleistungen in Anspruch nimmt, verfehlt somit objektiv das Ziel des Freizügigkeitsrechts.

Um zu beurteilen, ob ein Unionsbürger Sozialleistungen unangemessen in Anspruch nimmt, sind die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände sowie die Höhe der gewährten Sozialleistungen zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, a.a.O., Niedersächs. OVG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 13 LA 24/21 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 10 CS 19.1165 -, juris Rn. 19.

Dabei ist auch eine Abgrenzung zu dem Tatbestandsmerkmal der „ausreichenden Existenzmittel“ in § 4 FreizügG/EU vorzunehmen. Ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 FreizügG/EU sind - in Abgrenzung zu einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen - solche, die sicherstellen, dass der Unionsbürger die Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit in einem nicht unerheblichen Umfang in Anspruch nehmen muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, a.a.O., m. w. N.

Ausgehend davon und von einer gebotenen Gesamtschau des bisherigen Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet, stellt sich das Verhalten der Antragstellerin als objektiv rechtsmissbräuchlich dar. Mit der Aufnahme der Tätigkeit zum 21. Juli 2025 liegt nur eine formale Erfüllung der Mindestvoraussetzungen der Freizügigkeit vor, die dem Sinn und Zweck der Unionsbürgerrichtlinie nicht entspricht, sondern lediglich das Ziel verfolgt, sich dadurch soziale Vorteile des Unionsrechts zu verschaffen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch die Antragstellerin ist im vorliegenden Einzelfall als unangemessen zu bewerten.

Das seit ihrer Einreise offenbarte Verhalten der Antragstellerin und ihres Ehemanns offenbaren, dass der Aufenthalt der Familie zu keinem Zeitpunkt auf eine ernsthafte erwerbswirtschaftliche Betätigung ausgerichtet war und jedenfalls spätestens seit 2015 allein das Ziel verfolgt wird, den Bedarf der Familie ganz oder zumindest größtenteils durch staatliche Sozialleistungen zu decken. Soweit die Antragstellerin aktuell eine geringfügige Beschäftigung ausübt, zeigt die Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens, dass es allein darum geht, die formalen Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht willkürlich zu schaffen, um sich angesichts der zwischenzeitlich verfügten Verlustfeststellung weiterhin einen Anspruch auf Sozialleistungen in erheblichem Umfang zu erhalten. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

Der Ehemann der Antragstellerin ist am 1. Dezember 2010, die Antragstellerin zuletzt am 19. März 2011 in das Bundesgebiet eingereist. Sie leben gemeinsam mit ihrer Tochter U. und der (vermeintlich) weiteren Tochter N. sowie den Enkelkindern J. und T. in einer Wohngemeinschaft in C.. Nach Aktenlage dürfte davon auszugehen sein, dass der Ehemann der Antragstellerin vom 15. November 2010 bis zum 3. August 2011 (vgl. jedenfalls die gewerberechtliche An- und Abmeldung, Bl. 47 d. Beiakte zu dem Verfahren 16 L 888/25) mit einem Schrott- und Metallhandel selbstständig tätig gewesen ist. Über die Höhe des aus der Selbstständigkeit bezogenen Einkommens ist - bis auf eine Aussage der Antragstellerin, wonach dies rund 1.200,00 € betragen haben soll - nichts dokumentiert. Ein in der Folgezeit gestellter Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte für das Feilbieten von einem mobilen Schrotthandel wurde durch das Gewerbeamt der Antragsgegnerin mit Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2012 abgelehnt und die Selbstständigkeit wurde daraufhin offenbar aufgegeben. Am 24. Februar 2012 hat der Ehemann der Antragstellerin ein neues Gewerbe für Hausmeistertätigkeiten etc. beim Gewerbeamt der Antragsgegnerin angemeldet. Ob und für welchen Zeitraum der Ehemann der Antragstellerin diese Selbstständigkeit ausgeübt hat, ist nach Aktenlage unklar. Nachweise über die Ausübung der Selbstständigkeit sind - bis auf ein vereinzeltes Schreiben einer Buchhalterin vom 27. April 2012 - nicht vorhanden und wurden trotz Aufforderung im behördlichen Verfahren nicht vorgelegt. Der Familie der Antragstellerin ist aber augenscheinlich auf Grundlage dessen seinerzeit eine Freizügigkeitsbescheinigung am 3. Mai 2012 ausgestellt worden. In der Folgezeit ist der Ehemann der Antragstellerin von Juli 2015 bis Februar 2017 geringfügig beschäftigt gewesen (vgl. Vermerk vom 28. Februar 2025, Bl. 163 der Beiakte zu 16 L 888/25). Die Antragstellerin selbst ist bis zu diesem Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch die volljährige Tochter der Antragstellerin, N. ist nicht erwerbstätig. Spätestens seit dem 1. Februar 2015 bezieht die gesamte (sechsköpfige) Familie der Antragstellerin Sozialleistungen nach dem SGB II (vgl. Vermerk vom 3. Dezember 2025 und Auskunft des Jobcenters vom 1. Dezember 2025). Die Familie der Antragstellerin ist mit Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2024 zur beabsichtigten Verlustfeststellung angehört worden. Unter dem 24. Oktober 2024 wurde die Antragstellerin in einem Gespräch mit der Antragsgegnerin über die Sach- und Rechtslage in ihrem Fall aufgeklärt. Daraufhin teilte die Antragstellerin sodann mit, ihr Ehemann und sie seien am 15. Oktober 2024 ein Arbeitsverhältnis bei der Firma I. in C. eingegangen. Ob dieses Einzelunternehmen tatsächlich existiert und die Antragstellerin dort beschäftigt gewesen ist, ist bereits zweifelhaft. Das Arbeitsverhältnis ist aber ohnehin weniger als zwei Monate später, am 9. Dezember 2024, wieder gekündigt und damit beendet worden. In der Folgezeit hat die Antragstellerin zunächst wieder keine Arbeit aufgenommen. Am 24. März 2025 ist die Verlustfeststellung ergangen. Daraufhin hat die Antragstellerin am 8. April 2025 persönlich bei der Antragsgegnerin erfragt, ob die Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung durch ihren angeblich selbstständig erwerbstätigen, inzwischen in M. alleinlebenden Sohn, X., ausreichend wäre, um das Freizügigkeitsrecht wiederzuerlangen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Einreichung einer solchen Arbeitsbescheinigung aufgrund des bereits in der Vergangenheit verfahrensangepasst vorgelegten Arbeitsvertrags, nicht als Arbeitsverhältnis gewertet werden würde. Nun trägt die Antragstellerin das vorliegende Arbeitsverhältnis vor.

Einem Aufenthalt der Antragstellerin und ihrer Familie von nunmehr 14 Jahren, in denen jedenfalls 10 Jahre Sozialleistungen nach SGB II (zuletzt in Höhe von monatlich 2.310,90 €) bezogen wurden, steht damit eine - den Bestand des am 15. Oktober 2024 und des zuletzt geschlossenen Arbeitsverhältnisses unterstellt - insgesamt knapp siebenmonatige Beschäftigung seit Einreise gegenüber. Auch die - hier unterstellte - temporäre Selbstständigkeit des Ehemannes der Antragstellerin, umfasste nur eine Dauer von höchstens etwas über dreieinhalb Jahren. Bezieht man sodann die Angaben der Antragstellerin und ihres Ehemanns im behördlichen Verfahren seit ihrer Einreise mit ein, verfestigt sich das Bild, dass der Aufenthalt nicht auf eine echte, nachhaltige Erwerbstätigkeit angelegt war oder ist und damit auch letztlich dauerhaft weder beabsichtigt noch zu erwarten ist, dass die Antragstellerin oder ihr Ehemann einen substantiellen Beitrag zum Bedarf ihrer dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft beisteuern.

Die von der Antragstellerin im Juli 2025 aufgenommene Beschäftigung lässt nicht den Schluss zu, dass wenigstens in Zukunft der Sozialleistungsbezug der Familie nachhaltig vermindert wird. Durch diese Tätigkeit wurden zuletzt 929,19 € erwirtschaftet. Ausweislich des im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsumfangs von 3,75 h/Woche für je 14,25 € brutto/Stunde ist jedoch prognostisch nur von einem weitaus geringeren Einkommen von 232,45 € auszugehen. Dies deckt den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht annähernd, wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. November 2025 (vgl. 16 K 2600/25) nachvollziehbar ausgeführt hat. Weiteres Einkommen wird nach Lage der Akten von der Familie nicht erzielt (s.o.).

Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt nach der Rechtsprechung des EuGH des Weiteren ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlichen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris, a.a.O.

Auch dieses subjektive Element ist im vorliegenden Fall gegeben. Dies resultiert im Wesentlichen aus dem dokumentierten jahrelangen generellen Fehlen eigenen Bemühens um eine Arbeitsstelle einerseits, andererseits aus der dennoch (plötzlich) erfolgten Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der erfolgten Verlustfeststellung, die darüber hinaus definitiv am unteren Rand dessen liegt, was überhaupt noch die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft zulässt (s.o.).

Vgl. hierzu auch: Bergmann/Dienelt/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU, § 2 Rn. 37 m.w.N.

Verstärkt wird das sich daraus als subjektiv rechtsmissbräuchliches Verhalten abzeichnende Gesamtbild dadurch, dass die Antragstellerin schon einmal - auch erst nach Anhörung zur beabsichtigten Verlustfeststellung - eine kurzzeitige Beschäftigung aufgenommen hat und zwar ohne ersichtliches Bemühen, im Anschluss an die kurzzeitige Beschäftigung wieder Arbeit zu finden (vgl. Tätigkeit bei der Firma I. vom 15. Oktober 2024 bis 9. Dezember 2024). Zu diesem Zeitpunkt wusste die Antragstellerin aufgrund der Anhörung und eines Gesprächs mit der Antragsgegnerin über die geltende Sach- und Rechtslage jedoch bereits von einer beabsichtigten Verlustfeststellung. Dennoch blieb sie wieder untätig. Erst nach der ergangenen Verlustfeststellung hat die Antragstellerin nun wieder eine Arbeit aufgenommen. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin die ganz geringfügige Tätigkeit nur aufgenommen hat, damit sie ein ansonsten gefährdetes Freizügigkeitsrecht behalten und auf diese Weise ihren Aufenthalt auch weiterhin zum ganz überwiegenden Teil durch Sozialleistungen finanziert bekommen kann.

Darüber, dass die Antragstellerin und ihre Familie das bei ihnen - zuletzt durch Freizügigkeitsbescheinigung am 3. Mai 2012 - deklaratorisch festgestellte Freizügigkeitsrecht bei fehlender Existenzmittelsicherung möglicherweise wieder verlieren konnten, hatte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall durch das dem Schreiben vom 3. Mai 2012 angefügte Merkblatt über die Freizügigkeitsberechtigung bereits informiert. Dennoch hat die Antragstellerin in Kenntnis dessen jahrelang überhaupt keine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Auch ihr Ehemann hatte die Selbstständigkeit offenbar danach wieder aufgegeben. Erst nach der Anhörung am 7. Oktober 2024 wurde ein geringfügiges Arbeitsverhältnis eingegangen, das nach kurzer Zeit wieder beendet wurde. Anlässlich dessen fand am 24. Oktober 2024 ein Gespräch mit der Antragstellerin statt, in dem diese von der Sachbearbeiterin über die Sach- und Rechtslage in ihrem Fall aufgeklärt worden ist. In Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin und ihre Familie von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits vielfach auf die Notwendigkeit einer Änderung ihres Erwerbsverhaltens aufmerksam gemacht worden sind, bedurfte es vor Erlass der nun streitgegenständlichen Verlustfeststellung keiner weiteren Warnung mehr.

Vgl. zum ansonsten grundsätzlich bestehenden Gebot einer Warnung im Vorfeld einer Verlustfeststellung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Arbeitnehmereigenschaft: Kammerurteile vom 4. November 2025 - 16 K 852/23 und 16 K 853/23 - und Kammerbeschluss vom 21. November 2025 - 16 L 966/25 -.

Auch die sonstigen Tatbestände des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind nicht erfüllt.

Ein Freizügigkeitsrecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist nicht gegeben. Der Ehemann der Antragstellerin ist zwar Familienangehöriger im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 a FreizügG/EU. Er ist aber nicht - wie § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU voraussetzt - gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt (vgl. Beschluss der Kammer vom heutigen Tag in dem von dem Ehemann der Antragstellerin betriebenen Eilverfahren 16 L 888/25). Die volljährige Tochter (N.), der volljährige Sohn (X.) und die minderjährige Tochter (U.) unterfallen dem Begriff des Familienangehörigen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 d FreizügG/EU schon deshalb nicht, weil sie der Antragstellerin nach Lage der Akten keinen Unterhalt gewähren.

Auch hat die Antragstellerin kein Freizügigkeitsrecht als nicht Erwerbstätige nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU. Denn sie verfügt ersichtlich nicht über ausreichende Existenzmittel. Sie und ihre Familie leben ganz überwiegend von Sozialleistungen. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist bei der Familie der Antragstellerin - wie dargelegt - auch kein vorübergehendes Phänomen, sondern prägt deren Aufenthalt und wird ihn perspektivisch wohl auch weiter prägen. Insofern wird auf die obigen Erwägungen verwiesen.

Die Antragstellerin hat auch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 4 a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben. Ein Daueraufenthaltsrecht setzt voraus, dass der Aufenthalt des Unionsbürgers während eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren rechtmäßig, der Unionsbürger also freizügigkeitsberechtigt war. Das muss allerdings nicht der Zeitraum unmittelbar vor der gerichtlichen Entscheidung sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 17; Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 -, juris Rn. 15.

Es ist in keiner Weise erkennbar, geschweige denn belegt, dass die Antragstellerin ein solches fünfjähriges durchgehendes Freizügigkeitsrecht besessen hat. Die Antragstellerin ist zuletzt im Jahre 2011 nach Deutschland eingereist. Zwar hält sie sich damit seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf, eine fünfjährige durchgehende Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmerin oder Familienangehörige ihres Ehemannes ist jedoch - wie bereits zuvor ausgeführt - nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin kann auch kein - von ihren Töchtern K. und/oder J. - abgeleitetes Freizügigkeitsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 (EU-Freizügigkeits-VO) für sich beanspruchen. Insofern wird vollumfänglich auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom heutigen Tag in den von den Töchtern der Antragstellerin betriebenen Eilverfahren 16 L 887/25 und 16 L 891/25 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zukommende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie hat in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 24. März 2025 ausgeführt, das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften sowie der Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Haushalte überwiege das persönliche Interesse der Antragstellerin am weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Hierzu hat sie auf den seit 2015 bestehende Sozialleistungsbezug der Familie der Antragstellerin verwiesen.

Der Antragstellerin ist eine Ausreise nach Rumänien gemeinsam mit ihrer Familie möglich und zumutbar. Diese sind - den Eilbeschlüssen vom heutigen Tage zufolge (16 L 887/25, 16 L 888/25, 16 L 890/25, 16 L 891/25, 16 L 892/25) - ebenso zur Ausreise verpflichtet. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass Art. 6 des Grundgesetzes (GG) der Verlustfeststellung im vorliegenden Fall entgegensteht.

Es sind auch keine nachhaltigen Integrationsleistungen der Antragstellerin erkennbar, die einer Verlustfeststellung in Ansehung von Art. 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) entgegenstehen könnten. Durchgreifend gegen eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet spricht bereits der seit 2015 durchgehende Sozialleistungsbezug der Antragstellerin. Es bestehen - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin in Z. geboren und erst im Alter von 29 Jahren in die Bundesrepublik eingereist ist - keine Bedenken daran, dass ihr eine Wiedereingliederung in die Lebensverhältnisse in Rumänien möglich sein wird.

Es besteht auch ein - noch ausreichendes - besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts, das das Interesse der Antragstellerin überwiegt, jedenfalls vorläufig weiter im Bundesgebiet bleiben zu können. Es kann dahinstehen, ob das Gericht insofern auf eine Prüfung der von der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung angegebenen Gründe beschränkt ist oder ob es - wenn die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe nicht stichhaltig sind - auch auf andere Gründe abstellen kann, die geeignet sind, ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 - 17 B 655/24 -.

Denn im vorliegenden Fall sind bereits die von der Antragsgegnerin angegebenen Gründe geeignet, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu belegen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht u.a. darauf verwiesen, dass der weitere Aufenthalt der Antragstellerin den öffentlichen Haushalt auf unabsehbare Zeit in ganz erheblichem Maße belasten würde. Dies reicht für die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses hin. Dass die Antragsgegnerin erst nach Jahren - mit der angefochtenen Ordnungsverfügung - zum Mittel der Verlustfeststellung greift, schließt die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht aus. Die nunmehr schon seit langem anhaltende Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Antragstellerin und ihre Familie würde ansonsten noch weiter verschärft. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung wurde von der Antragsgegnerin zudem, in Abgrenzung zu dem von der Antragstellerin angeführten Fall,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 - 17 B 655/24 -,

konsequenterweise mit einer Abschiebungsandrohung flankiert.

Ebenfalls (nun) zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin durch rechtsmissbräuchliches Verhalten versucht hat, einen weiteren Aufenthalt für sich und ihre Familie zu sichern und sich dadurch den Anspruch auf Sozialleistungen zu erhalten.

Ein schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ist demgegenüber nicht entstanden (s.o.).

Die in der Ordnungsverfügung vom 24. März 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung, die bereits eine Rückkehrentscheidung ist,

vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C 484/22 -, juris,

ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie entspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FreizügG/EU. Abschiebungsverbote sind derzeit nicht ersichtlich.

Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C 484/22 -, juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts­stelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht M. (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.