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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 01.07.2026 – 8 L 655/26
8. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0701.8L655.26.00
Gründe
I. Die Entscheidung über die Versagung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Antragsteller haben bereits die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nachgewiesen. In ihrer formularmäßig abzugebenden Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geben die Antragsteller unter Abschnitt G an, über ein Girokonto zu verfügen, ohne, wie gefordert, den Kontostand zu benennen und hierrüber Belege vorzulegen. Auch haben sie der Erklärung nicht, wie gefordert, Belege zu ihren Wohnkosten beigelegt (vgl. Abschnitt H).
II. Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2082/26 in Bezug auf die an die jeweiligen Antragsteller gerichteten Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 18. März 2026 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten der Antragsteller aus. Bei der Interessensabwägung kommt den im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in den Blick zu nehmenden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf es zudem regelmäßig eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage hingegen in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. Satz 2 VwGO - wie hier in Bezug auf die Abschiebungsandrohungen gemäß § 112 JustG NRW - bereits kraft Gesetzes, ist die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung bereits gesetzlich indiziert.
Hieran gemessen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse.
Die zulasten der Antragsteller getroffenen Verlustfeststellungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU erweisen sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig; an deren sofortiger Vollziehung besteht auch aus den - den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden - zur Begründung der Vollziehungsanordnung von der Antragsgegnerin angeführten Gründen ein besonderes Dringlichkeitsinteresse.
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 3 FreizügG/EU kann das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 aus besonderem Anlass überprüft werden.
Die Anforderungen für das Merkmal "besonderer Anlass" sind anhand der Maßgaben des Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen, der mit § 5 Abs. 3 FreizügG/EU umgesetzt wird. Danach steht das Aufenthaltsrecht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nur solange zu, wie sie die in Art. 7, 12 und 13 der Richtlinie 2004/38 genannten Voraussetzungen erfüllen. In Art. 7 Abs. 1 lit a) bis d) der Richtlinie 2004/38 sind die Voraussetzungen für das Recht des Unionsbürgers auf Aufenthalt für mehr als drei Monate festgelegt. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 in bestimmten Fällen, in denen "begründete Zweifel" an der (weiteren) Erfüllung der Voraussetzungen bestehen, eine Prüfung durchführen. Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG verbietet eine systematische Prüfung der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts. Mit der Regelung soll eine anlasslose und zu intensive Kontrolle der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts vermieden werden. "Begründete Zweifel" i. S. d. Bestimmung liegen aber jedenfalls vor, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Freizügigkeitsrecht wegen Wegfalls der hierfür erforderlichen Voraussetzungen entfällt.
Vgl. hier VG R., Urteil vom 11. Mai 2023 - 8 K 1630/22 -, Rn. 23 ff. m. w. N.
In der Rechtsprechung der Kammer ist hierzu geklärt, dass neben der Aufgabe der Erwerbstätigkeit sowie der Beantragung von Sozialleistungen auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder eine strafrechtliche Verurteilung einen besonderen Anlass i.S.v. § 5 Abs. 3 FreizügG/EU begründen können, da und soweit diese Umstände dazu führen können, dass der Unionsbürger seine Erwerbstätigkeit verliert und insofern die Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU entfallen sein können.
Vgl. VG R., Urteil vom 11. Mai 2023 - 8 K 1630/22 - juris, Rn. 28 ff. m. w. N.
Wie lange entsprechende Anhaltspunkte herangezogen werden können, um eine Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen zu rechtfertigen, regelt weder das Freizügigkeitsgesetz/EU noch die Richtlinie 2004/38/EU unmittelbar. Der nötige Zusammenhang zwischen den Verdachtsmomenten, die Zweifel am Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen begründen, und deren Überprüfung durch Ausländerbehörde wird aber umso länger anzunehmen sein, je gewichtiger die Umstände sind, die auf das Fehlen der Freizügigkeitsvoraussetzungen hindeuten können. Solange liegt keine gesetzlich verbotene anlasslose Kontrolle vor. Nicht mehr herangezogen werden können Verdachtsmomente hingegen, wenn sie sich inzwischen durch gegenläufige Erkenntnisse überholt haben. Entsprechendes gilt, wenn die zuständige Behörde durch ihr Verhalten gegenüber den Betroffenen zu erkennen gegeben hat, dass sie Verdachtsmomenten nicht mehr weiter nachgehen wird und insoweit bei den Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat.
Insoweit auf die Grundsätze zur Verwirkung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse und ein entsprechendes Umstandsmoment abstellend etwa VG R., Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 16 L 889/25 -, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.
Ausgehend von diesen Maßstäben bestand im vorliegenden Einzelfall für die Verlustfeststellung hier in Gestalt der von der Antragsgegnerin in ihren Ordnungsverfügungen angeführten strafrechtlichen Verurteilungen der Antragsteller zu 1. und 2. mit der hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit ein besonderer Anlass für die Verlustfeststellungen (dazu unter 1.). Die weiteren Voraussetzungen für die Verlustfeststellungen liegen zudem mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit vor; die Antragsgegnerin hat insoweit auch das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt (dazu unter 2.). Die Abschiebungsandrohungen mit den Zielstaatsbestimmungen Rumänien zulasten der Antragsteller begegnen schließlich ebenfalls keinen Bedenken (dazu unter 3.).
1. Die von der Antragsgegnerin in ihren Ordnungsverfügungen angeführten Verurteilungen der Antragsteller zu 1. und zu 2. bilden mit der hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit einen besonderen Anlass zur Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Namentlich die die Antragstellerin zu 2. betreffenden Umstände ergeben begründete Zweifel an der (weiteren) Erfüllung der Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts der in sozialrechtlicher Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller. Dies gilt ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs zwischen dem Bekanntwerden der Verurteilungen bei der Antragsgegnerin und der letztlich in den Erlass der angegriffenen Verlustfeststellungen mündenden Überprüfung der Freizügigkeitstatbestände mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. April 2025.
Der Antragsteller zu 1. wurde mit Strafbefehl vom 20. September 2022 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen Fahrens ohne den erforderlichen Versicherungsschutz verurteilt. Hingegen wurde die Antragstellerin zu 2. mit Urteil vom 3. Juli 2019 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro sowie mit Urteil vom 13. Dezember 2019 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt. In dem Urteil vom 13. Dezember 2019 ist schon, auf ein mögliches Fehlen der Freizügigkeitsvoraussetzungen hindeutend, in den Feststellungen zur Person festgehalten, die Antragsteller lebten von Sozialhilfe, gingen also keiner die Arbeitnehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU begründenden Erwerbstätigkeit nach. Hintergrund der Verurteilung war zudem eine körperliche Auseinandersetzung der Antragsteller zu 1. und zu 2. mit ihrem früheren Vermieter wegen unbeglichener Mietschulden. Die Antragsteller hatten von diesem eine Wohnung gemietet, ohne die Miete zu bezahlen. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs verpflichteten sich die Antragsteller zur Zahlung von vier ausstehenden Monatsmieten in Höhe von jeweils 400,00 Euro und räumten die Wohnung. Weil die Antragsteller ihrer Zahlungspflicht aus dem Vergleich in der Folge nicht nachkamen, sprach der Vermieter die Antragsteller bei einem zufälligen Aufeinandertreffen zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2018 auf ihre Mietschulden an, worauf es zu der körperlichen Auseinandersetzung kam. Hierbei schlugen schließlich beide Antragsteller auf den Vermieter ein. Der ebenfalls angeklagte Antragsteller zu 1. wurde in dem Zusammenhang nicht verurteilt. Er war trotz Ladung nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen.
Sich aufdrängende Zweifel am Vorliegen der Freizügigkeitsberechtigung ergeben sich zudem aus den rechtskräftigen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil vom 3. Juli 2019. Hiernach hatte die Antragstellerin zu 2. mit der Fa. H. GmbH unter dem 4. Februar 2015 einen Scheinarbeitsvertrag als angestellte Reinigungskraft geschlossen, um beim Jobcenter im Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 30. November 2015 in Höhe von 11.962,40 Euro Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu erschleichen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass sich diese Verdachtsmomente zwischenzeitlich überholt hätten oder die Antragsteller mit einer weiteren Überprüfung nicht mehr zu rechnen brauchten. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 2. erkennbar aus Anlass der zuvor angeführten Verurteilungen mit Schreiben vom 15. Juli 2020 dazu aufgefordert, Unterlagen zum Nachweis ihrer Freizügigkeitsberechtigung vorzulegen; auf das entsprechende Schreiben hatte die Antragstellerin zu 2. nicht reagiert. Entsprechend spricht auch nichts dafür, dass die Antragsteller inzwischen schutzwürdig darauf vertrauen durften, es werde keine weitere Überprüfung ihrer Freizügigkeitsberechtigung mehr erfolgen Die weitere Überprüfung der Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. April 2025 stand zudem in erkennbarem Zusammenhang mit der tags zuvor erfolgten Mitteilung an die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin zu 2. - das Fehlen der Freizügigkeitsvoraussetzungen nahelegend - infolge des Widerrufs der Strafaussetzung aus dem zuvor genannten Urteil zwischenzeitlich in der Justizvollzugsanstalt X. inhaftiert sei. Dabei würde die Inhaftierung der Antragstellerin zu 2. nach Auffassung der Kammer schon für sich betrachtet einen besonderen Anlass bieten, die Freizügigkeitsberechtigung der Antragsteller zu überprüfen. Vor dem Hintergrund, dass sich der ursprüngliche Anlass für die Überprüfung nicht zwischenzeitlich überholt hat, bedarf es vorliegend indes keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob im gerichtlichen Verfahren auch eigenständig auf andere etwaig in der Vergangenheit liegende und einen besonderen Anlass bildende Gründe abgestellt werden kann, als die von der Ausländerbehörde ausdrücklich hierzu angeführten Umstände.
2. Die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Verlustfeststellung liegen mit der hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit vor.
a) Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt und auch ansonsten geben die vorliegenden Verwaltungsvorgängen nichts Greifbares hierfür her, dass sie bzw. einer von ihnen ein eine Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ausschließendes Daueraufenthaltsrecht i. S. d. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erworben hätten. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts setzt voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG bzw. des § 2 FreizügG/EU erfüllt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris, Rn. 17.
Dass die Antragsteller in der Vergangenheit die Freizügigkeitsvoraussetzungen ununterbrochen für einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt hätten, ist nicht erkennbar. Namentlich kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsteller in der Vergangenheit nachhaltig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und folglich Arbeitnehmer i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen wären. Ihr Hinweis im gerichtlichen Verfahren darauf, dass sie bereits 2024 ein Daueraufenthaltsrecht erworben hätten, wie sich dies aus angeblich beigefügten Nachweisen ergebe, erschließt sich nicht. Über den Änderungsbescheid des Jobcenters zum Bezug von Sozialleistungen hinausgehend haben die Antragsteller keine Belege vorgelegt. Die einzigen in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Belege erschöpfen sich in drei den Antragsteller zu 1. betreffenden Lohnabrechnungen aus dem Zeitraum März bis Mai 2017 über Aushilfstätigkeiten zu sehr geringer Entlohnung (zwischen 260,01 und 92,26 Euro je Monat) sowie der unvollständigen Kopie eines Arbeitsvertrags für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit der G. GmbH über eine Beschäftigung ab dem 18. April 2017.
Soweit das Integrationscenter für Arbeit R. in einem Vermerk vom 5. März 2020 überdies festhielt, der Sozialleistungsanspruch der Antragsteller sowie weiterer Familienmitglieder bestehe trotz Kündigung und unfreiwilliger Arbeitslosigkeit unbegrenzt fort, weil „der Kunde über 5 Jahre seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD habe“, erschließt sich schon nicht, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese Annahme beruht; die Antragsteller haben sich hierzu auch nicht weiter verhalten.
Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. ist schließlich allein bekannt, dass diese - wie oben bereits ausgeführt - nach den Feststellungen des Amtsgerichts R. zwischenzeitlich ein Scheinarbeitsverhältnis eingegangen war mit dem Ziel, Sozialleistungen zu erschleichen.
b) Zum entscheidungsmaßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllen die Antragsteller die Freizügigkeitsvoraussetzungen nach namentlich § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 FreizügG/EU offensichtlich nicht. Sie sind erwerbslos und damit keine Arbeitnehmer. Angesichts ihres Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch verfügen sich auch nicht über ausreichende Existenzmittel, vgl. § 4 Satz 1 FreizügG/EU.
c) Die von der Antragsgegnerin getroffenen Ermessensentscheidungen, die die Kammer allein am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO überprüft, lassen keine rechtserheblichen Mängel erkennen. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angegriffenen Ordnungsverfügungen Bezug. Die von den Antragstellern gegen die Ermessensbetätigung erhobenen Rügen setzen sich schon nicht mit dem konkreten Inhalt der durch die Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung auseinander; wesentliche, von der Antragsgegnerin angeblich nicht berücksichtigte Umstände legen die Antragsteller zudem bereits nicht dar.
3. Die auf § 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 beruhenden Abschiebungsandrohungen unterliegen aus den in den Ordnungsverfügungen angeführten Gründen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 8.2.1, 8.1.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Beschlussfassung vom 21. Februar 2025, veröffentlicht am 1. Juli 2025. Anzusetzen ist insoweit der eineinhalbfache Auffangstreitwert je Antragsteller. Der so ermittelte Wert ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieser Entscheidung zu halbieren.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.