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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 28.01.2026 – 16 L 1367/25
16. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0128.16L1367.25.00
Gründe
Der Antrag,
„Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
12. Juni 2025 wird wiederhergestellt/wird angeordnet“,
ist bereits unzulässig, da unstatthaft, soweit er auf die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 16 K 4249/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juni 2025 hinsichtlich der darin enthaltenen Anordnung zu Ziffer 2 und 3 gerichtet ist. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, wenn ein Rechtsbehelf in der Hauptsache, dem grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO), im Einzelfall keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene (Anfechtungs-)Klage entfaltet jedoch hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufschiebende Wirkung. Ein Entfall der aufschiebenden Wirkung der Klage von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist nicht vorgesehen. Ein Entfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO droht ebenso wenig. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nur bezüglich der in der Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2025 enthaltenen Ziffer 1 angeordnet (vgl. Ziffer 6 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung). Im Übrigen verbleibt es - hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 - damit bei dem gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO. Soweit sich der von der Antragstellerin gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO darüber hinaus auch auf die Ziffern 4 und 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bezieht, ist der Antrag schon deshalb unstatthaft, weil es sich bei den Ziffern 4 und 5 schon mangels Regelungsgehalt um keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) handelt, die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angreifbar und gegen deren Vollziehung im vorläufigen Rechtschutz mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Rechtsschutz statthaft wäre.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung bezüglich der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2025 ausgesprochenen Bestätigung der am 22. Mai 2025 erfolgten Fortnahme von 40 Hunden (Labradore) der Antragstellerin und deren anderweitige pflegliche Unterbringung, besonders angeordnet.
Der Antrag ist unbegründet.
Die von der Antragsgegnerin unter Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2025 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die Anordnung zu Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Regelmäßig genügt im Rahmen tierschutzrechtlicher Anordnungen hierfür der Verweis, dass wegen bereits erfolgter und/oder wiederholter Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften befürchtet werden muss, dass es bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zu weiteren Verstößen oder zu einer Fortdauer bereits bestehender tierschutzwidriger Zustände kommen wird und dadurch insbesondere Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder fortdauern oder Tiere nicht im Einklang mit § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ernährt, gepflegt und untergebracht werden.
Gemessen hieran entspricht die von dem Antragsgegner gegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung diesen Erfordernissen. Denn der Antragsgegner hat - in Anbetracht der bereits eingetretenen Gefahren für die Tiere - die Notwendigkeit des Schutzes des Tierwohls und die (weitere) Bewahrung der Tiere vor Leid und Schmerzen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Er hat die Eilbedürftigkeit zudem auf den Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gestützt, der ein sofortiges Einschreiten erforderlich mache.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2025 ist offensichtlich rechtmäßig, und es besteht hinsichtlich der Anordnung zu Ziffer 1 ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung dieser Maßnahme.
Ermächtigungsgrundlage für die in der Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2025 unter Ziffer 1 ausgesprochene Bestätigung der Fortnahme und anderweitige Unterbringung der 40 Hunde der Antragstellerin ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter sichergestellt ist.
§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ermächtigt grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme(grund)verfügung, die dann nach Landesrecht zu vollstrecken ist. Ohne vorausgehenden Verwaltungsakt kann ein Tier deshalb nur fortgenommen werden, wenn und soweit die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs nach Landesrecht vorliegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, juris.
Die Voraussetzungen der §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) für ein Einschreiten im Sofortvollzug lagen hier am 22. Mai 2025 vor. Insbesondere bestand - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW.
Die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG für eine Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde der Antragstellerin lagen am 22. Mai 2025 vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den Amtstierärzten in dem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfall- und tierschutzbezogener Wertungen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Deshalb kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens von Tieren durch den behördlichen Tierarzt ganz erhebliches Gewicht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit tierschutzrechtlicher Anordnungen zu (§ 15 Abs. 2 TierSchG).
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 20 B 821/14 - und vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -; VG Cottbus, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 L 509/17 -, juris.
Nach den Feststellungen der Amtstierärztin des Antragsgegners, niedergelegt in dem schriftlichen und mit Fotos versehenen Protokoll der bei der Antragstellerin am 22. Mai 2025 durchgeführten Kontrolle und ergänzt durch einen gutachterlichen Vermerk der Amtstierärztin vom 30. Mai 2025, waren die Hunde der Antragstellerin mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt.
Dem steht nicht entgegen, dass das Gutachten der amtlichen Tierärztin erst nach Erlass der zunächst am 22. Mai 2025 mündlich ergangenen Fortnahmeverfügung schriftlich erstellt wurde. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das Gesetz selbst keine Regelung darüber trifft, wann und wie das „Gutachten des beamteten Tierarztes“ zu erstellen ist. Erforderlich ist nach Sinn und Zweck des § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG, dass grundsätzlich vor der Wegnahme eine Begutachtung der wegzunehmenden Tiere und der Umstände ihrer Haltung durch einen beamteten Tierarzt erfolgt. Eine solche Begutachtung fand hier bereits im Vorfeld der Fortnahme im Rahmen der Kontrollen vom 9. April 2025, 14. Mai 2025 sowie am Tag der Fortnahme selbst (22. Mai 2025) statt. In Fällen, in denen - wie vorliegend - ein sofortiges Handeln geboten ist, um tierschutzwidrige Zustände umgehend zu beseitigen, ist es nicht erforderlich, dass bereits vor der Wegnahme die vom Tierarzt festgestellten Missstände in einem schriftlichen Gutachten festgehalten werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall auch die nachträgliche schriftliche Fixierung der festgestellten Mängel - hier am 30. Mai 2025 - zulässig.
Vgl. Kammerbeschlüsse vom 28. November 2025 - 16 L 1072/25 - und vom 5. Januar 2018 - 16 L 2580/17 -.
Der Antragsgegner ist auf Grundlage des amtstierärztlichen Gutachtens insbesondere zutreffend von einer nicht verhaltensgerechten Unterbringung der 40 Hunde in den - sich auf dem von der Antragstellerin betriebenen Freigelände „Pony Paradise“ befindlichen - Wohnwagen ausgegangen. Die Feststellungen und amtstierärztlichen Schlussfolgerung sind gut dokumentiert und schlüssig. Die Unterbringung der Hunde entsprach demnach nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG.
Für die Haltung von Hunden werden die Anforderungen des § 2 TierSchG durch die - auf der Grundlage des § 2 a TierSchG erlassene - Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 in der Fassung vom 25. November 2021 (TierSchHuV) konkretisiert.
Nach der amtstierärztlichen Beurteilung entsprach die Hundehaltung in den Wohnwagen nicht den allgemeinen Anforderungen des § 2 Abs. 2 TierSchHuV. Danach muss, wer mehrere Hunde in einer Gruppenhaltung hält, diese so gestalten, dass für jeden Hund der Gruppe ein Liegeplatz zur Verfügung steht und eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versorgung möglich sind und keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann.
Diesen Anforderungen genügte die Haltung der Hunde auf dem Gelände der Antragstellerin nicht. Nach Lage der Akten standen am Tag der Fortnahme nicht allen 40 Hunden eine Liegefläche zur Verfügung. Die zwei Wohnwagen sowie die sich außerhalb der Wohnwagen befindlichen Matratzen und Boxen waren angesichts der Anzahl an 40 Hunden nicht ausreichend. Aus diesem Grund war auch eine individuelle Fütterung bzw. gesundheitliche Versorgung nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Vorortkontrolle war zudem bereits eine unkontrollierte Vermehrung der Hunde eingetreten. Durch den von der Antragstellerin gehaltenen (unkastrierten) Deckrüden Hugo war es in der Vergangenheit bereits zu sechs (bekannten) Würfen innerhalb des Rudels gekommen. Die Antragstellerin selbst konnte im Rahmen der Vorortkontrolle am 22. Mai 2025 keine Angaben zur genauen Anzahl der sich auf dem Gelände befindlichen Hunde machen. Die Hunde wurden auch am Tag der Vorortkontrolle nicht (geschlechtsspezifisch) getrennt voneinander gehalten.
Die Haltung der Hunde in den Wohnwagen entsprach auch nicht den Anforderungen der § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 TierSchHuV bzw. § 5 Abs. 3 Nr. 1 TierSchHuV.
Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei der Haltung in Wohnwagen um eine solche „im Freien“ - die den Anforderungen des § 4 TierSchHuV zu genüge hat - oder um eine solche in „Räumen bzw. Räumlichkeiten“ - die den Anforderungen des § 5 TierSchHuV zu genügen hat - handelt. Denn die amtliche Tierärztin hat in ihrem Gutachten vom 30. Mai 2025 insofern dargelegt, dass die Hundehaltung in den Wohnwagen weder die Haltungsanforderungen des § 4 TierSchHuV noch die des § 5 TierSchHuV erfüllte.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 TierSchHuV muss, wer einen Hund im Freien hält, diesem als verhaltensgerechte Unterbringung eine Schutzhütte zur Verfügung stellen, die aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen ist, dass der Hund sich nicht verletzen und trocken liegen kann, und die so bemessen ist, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
Diese Voraussetzungen erfüllen die Wohnwagen nicht, da sie angesichts ihrer Größe nicht mit der Körperwärme der Hunde warmgehalten werden können. Die Wohnwagen sind nicht beheizbar, weil sie über keine fest installierte Heizungsanlage verfügen.
Vgl. so auch: VG Cottbus, Beschluss vom 17. Juli 2019 - VG 3 L 285/19 -, BeckRS 2019, 18270.
Dies ergibt sich aus den in den Akten vorhandenen Fotos sowie dem gutachterlichen Vermerk der amtlichen Tierärztin des Antragsgegners vom 30. Mai 2025 zu der am 22. Mai 2025 durchgeführten Kontrolle und der von dieser hierüber verfassten Beurteilung. Auch die übrigen in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 TierSchHuV geforderten Voraussetzungen lagen angesichts des Raumbedarfs für eine Anzahl von 40 Hunden offensichtlich nicht vor.
Aus den vorstehenden Gründen erfüllt die Unterbringung in den Wohnwagen auch nicht die Anforderungen des § 5 Abs. 3 TierSchHuV, der für eine Haltung in nicht beheizbaren Räumen oder Raumeinheiten gleichermaßen eine Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 TierSchHuV oder einen trockenen Liegeplatz, der insbesondere Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, fordert.
Darüber hinaus entsprach die Haltung der sich auf dem Gelände der Antragstellerin befindlichen säugenden Hündinnen nicht den (zusätzlichen) Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 TierSchHuV. Danach hat, wer mit Hunden züchtet, einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartende Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste zur Verfügung zu stellen. Eine Wurfkiste stand den säugenden Hündinnen der Antragstellerin in den Wohnwagen nicht zur Verfügung. Diese wurden am Tag der Fortnahme gemeinsam mit den Welpen auf einer Decke auf dem Boden der Wohnwagen bzw. in einer Abseite rechts neben der Eingangstür des Wohnwagens vorgefunden.
Zudem erfüllten die Wohnwagen nicht die sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV ergebenden Anforderungen. Danach hat die Betreuungsperson dafür Sorge zu tragen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen. Die Betreuungsperson hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
Die in den Akten vorgefundenen Fotos, die bei der Kontrolle am 22. Mai 2025 gefertigt wurden, belegen, dass der Aufenthaltsbereich der Hunde diese Anforderungen nicht erfüllte. Ausweislich des Vermerks zu der am 22. Mai 2025 durchgeführten Kontrolle befanden sich auf dem eingezäunten Gelände fünf offene Kunststoffbehälter und ein Kochtopf, in denen Gegenstände aus Stoff schwammen und zum Teil geringe Wasserreste vorhanden waren. Vorrichtungen mit sauberem, ausreichendem Trinkwasser für die große Anzahl an Hunden waren nicht vorhanden. In den Wohnwagen war überhaupt kein Wasser vorrätig. Auch stand den Hunden kein artgemäßes Futter in ausreichender Menge und Qualität zu; im Eingangsbereich des größeren Wohnwagens befand sich verstreut ein zerrissener Plastiksack mit Trockenfutter für Hunde. Vorrichtungen, wie Näpfe oder Tröge, in denen Futter angeboten werden kann, waren am Tag der Fortnahme nicht vorhanden. Darüber hinaus war der Aufenthaltsbereich der Hunde auch nicht sauber und ungezieferfrei bzw. frei von Kot. Am Tag der Fortnahme waren beide Wohnwagen verschmutzt und es befanden sich dort zahlreiche Kothaufen auf dem Fußboden.
Ein substantiiertes Gegenvorbringen, das die (vorstehende) amtstierärztliche Einschätzung entkräften könnte,
vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 9 C 16.2602 -, juris.
ist nicht ersichtlich. Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich darauf, zu behaupten, sie habe die von ihr gehaltenen 40 Hunde artgerecht gehalten und in den Wohnwagen ordnungsgemäß untergebracht. Dieser pauschale und insoweit durch nichts weiter substantiierte Vortrag der Antragstellerin ist schon im Ansatz nicht geeignet, eine abweichende rechtliche Beurteilung zu tragen.
Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren die Voraussetzungen für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der 40 Hunde nicht mehr vorlägen und eine Rückgabe der Hunde in Betracht käme. Dafür, dass die am Tag der Fortnahme ersichtlich gewordenen (zahlreichen) Haltungsmängel nunmehr abgestellt worden wären, ist nichts erkennbar. Im Gegenteil: Bei einer (in der Folgezeit) am 12. August 2025 stattgefundenen Vorortkontrolle haben sich ausweislich des gutachterlichen Vermerks des Antragsgegners vom 20. August 2025 erneut gravierende Haltungsmängel aufgetan. Nach Aktenlage kam es am 21. Juli 2025 zu einem Brand in den Wohnwagen auf dem Gelände der Antragstellerin. In der Folgezeit wurden wiederholt insgesamt sechs Labradore auf dem Gelände der Antragstellerin gesichtet. Diesen stand am Tag der Vorortkontrolle am 12. August 2025 kein Unterstand mehr zur Verfügung und es bestand aufgrund der abgebrannten Gegenstände auf dem Grundstück erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere. Die am 12. August 2025 vorgefundenen sechs Hunde wurde daraufhin von dem Antragsgegner fortgenommen und anderweitig pfleglich untergebracht. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht einer Rückgabe der Hunde im Übrigen bereits die von dem Antragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 17. September 2025 ausgesprochene, inzwischen bestandskräftige Hundehaltungs- und Betreuungsuntersagung entgegen.
Dass der Antragsgegner bei der Fortnahme der Tiere ermessensfehlerhaft gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2025 das ihm zustehende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Die sofortige Fortnahme der 40 Hunde von dem Gelände der Antragstellerin am 22. Mai 2025 erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Ein milderes Mittel als die Fortnahme drängte sich im vorliegenden Fall nicht auf. Denn hiervon hatte der Antragsgegner bereits in der Vergangenheit mehrfach (erfolglos) Gebrauch gemacht. Der Antragstellerin gegenüber wurden schon im Zuge vorheriger tierschutzrechtlicher Kontrollen (u.a. am 14. Mai 2025) tierschutzrechtliche Auflagen betreffend ihrer Hundehaltung angeordnet (vgl. Vermerk des Antragsgegners vom 19. Mai 2025). Dem ist die Antragstellerin in der Folgezeit indes nicht nachgekommen. Der Antragsgegner war angesichts der im Rahmen des Kontrolltermins am 22. Mai 2025 weiterhin vorgefundenen Mängel der Tierhaltung nicht gehalten, der Antragstellerin gegenüber zunächst - wiederholt - erfolglose Anordnungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Tierhaltung zu treffen bzw. deren Einhaltung zu überwachen. Dies gilt erst-recht vor dem Hintergrund der bei der tiermedizinischen Untersuchung am 23. Mai 2025 bereits zutage getretenen pathologischen Zustände an einem Teil des Tierbestandes (vgl. Vermerk der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2025). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Hündin (Ronja) im Zuge der Fortnahme der restlichen Hunde auch bei der Antragstellerin verbleiben durfte. Die am 22. Mai 2025 erfolgte Fortnahme (nur) der Hunde stellt sich in Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin auf ihrem Gelände noch weitere Tierarten (so u.a. Pferde und Schweine) hält, deren Haltung und Pflege nach Lage der Akten - bereits im Zeitpunkt der Fortnahme - ebenso wenig den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügte (vgl. insbesondere Bericht der Tierklinik Karthaus GmbH über die Euthanasie eines Pferdes am 16. Juni 2025 nach einem vollständig kollabierten und degenerierten Hufgelenk mit hochgradigen osteophytären Zubildungen und Vermerk des Antragsgegners vom 20. August 2025 über die am 18. August 2025 erfolgte Euthanasie eines schon seit längerer Zeit unter Kyphose leidenden Schweines), auch insgesamt als angemessen dar.
Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Fortnahmeanordnung, die - wie von dem Antragsgegner in der Antragserwiderung näher dargelegt - gerade auch im Hinblick auf eine sofortige Unterbindung der den Hunden in der Obhut der Antragstellerin drohenden Gefahren notwendig ist, steht kein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin gegenüber. Aus eben diesem Grund besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung zu Ziffer 1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.