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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 28.01.2026 – 16 L 1380/25

16. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0128.16L1380.25.00

Gründe

Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 4266/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2025 wiederherzustellen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der in der Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2025 gegenüber der Antragstellerin angeordneten Veräußerung ihrer am 22.  Mai 2025 fortgenommenen 40 Hunde (Labradore) nebst deren Duldung durch die Antragstellerin besonders angeordnet.

Diese vom Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2025 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer den - formellen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung, in der der Antragsgegner dargelegt hat, aus welchen Gründen er eine solche Anordnung im konkreten Fall für geboten erachtet, versehen.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich die Veräußerungsanordnung als voraussichtlich fortbestehend, weil offensichtlich rechtmäßig, erweist und ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht.

Der Antragsgegner hat die Veräußerungsanordnung zu Recht auf § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde das (nach § 16 a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG fortgenommene) Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung dieser Voraussetzungen ist nicht der Tag der letzten Behördenentscheidung, sondern der Tag der gerichtlichen Entscheidung.

Die im vorliegenden Verfahren durchzuführende summarische Prüfung ergibt, dass die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Veräußerung der in Rede stehenden Hunde der Antragstellerin erfüllt sind.

Die Veräußerung nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG baut auf der Fortnahme nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG auf. Ein Fehler in der Fortnahme setzt sich damit in der Veräußerung fort und kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, wie eine erlassene Fortnahmeverfügung nicht bestandskräftig ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.  Januar 2012 - 7 C 5.11 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 33 u. 38 a; anders noch OVG NRW, Urteil vom 12.  Januar 2009 - 20 B 1748/08 -,juris (lediglich Wirksamkeit der Fort­nahmeverfügung sei Voraussetzung).

Wie sich aus dem Beschluss der Kammer vom heutigen Tag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 16 L 1367/25 ergibt, war die Fortnahme der 40 Hunde der Antragstellerin am 22. Mai 2025 offensichtlich rechtmäßig. Eine weitere Haltung durch die Antragstellerin ist (derzeit) nicht möglich. Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom heutigen Tag in dem parallel von der Antragstellerin betriebenen Verfahren 16 L 1367/25 verwiesen.

Auch die weiteren Voraussetzungen für die mit der Ordnungsverfügung vom 24.  Juni 2025 angeordnete Veräußerung der fortgenommenen Hunde sind erfüllt. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG ist Voraussetzung für die Veräußerung, dass die anderweitige Unterbringung des Tieres entweder nicht möglich ist oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur indes anerkannt, dass ein Verzicht auf die Fristsetzung nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG (auch) dann gerechtfertigt ist, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass der Tierhalter in der Lage ist, eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung zeitnah sicherzustellen.

Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 30.  März 2007 - 6 L 73/07 -, und vom 9.  März 2009 - 6 L 15/09 -, VG Bremen, Beschluss vom 12.  Mai 2009 - 5 K 3308/08 -, alle juris; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O., § 16 a Rn 33.

Unter diesem Gesichtspunkt war vorliegend, wie vom Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2025 auch angenommen, eine Fristsetzung zur Herstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Tierhaltung entbehrlich, weil - wie vorstehend bereits näher dargelegt - weder zum Zeitpunkt der Veräußerungsanordnung zu erwarten war noch mittlerweile zu erwarten ist, dass die Antragstellerin in der Lage und willens ist, eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung der fortgenommenen 40 Hunde zeitnah zuverlässig sicherzustellen.

In der Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2025 hat der Antragsgegner eingehend die Einzelfallumstände dargelegt, die zur Fortnahme der 40 Hunde am 22. Mai 2025 geführt haben. Dass die dort zu Tage getretenen durchgreifenden tierschutzrechtlichen Mängel kein Einzelfallversagen der Antragstellerin darstellen, sondern bei ihr offenbar eine verfestigte Fehlhaltung zur Sicherstellung durchgehend tierschutzkonformer Haltungsbedingungen vorliegt, zeigen auch die in der Folgezeit im Rahmen einer unangekündigten Vorortkontrolle des Antragsgegners am 12. August 2025 wiederholt festgestellte, gravierenden tierschutzrechtlichen Verstöße in der Haltung durch die Antragstellerin, die von dem Antragsgegner in einem Vermerk vom 14. August 2025 sowie in dem daraufhin erlassenen amtstierärztlichen Gutachten vom 20. August 2025 dokumentiert sind. Die danach festgestellten zahlreichen Verstöße gegen die Anforderungen an eine artgerechte und tierschutzkonforme Haltung von - zu diesem Zeitpunkt bereits wieder auf dem Gelände der Antragstellerin vorgefundenen - (sechs) Hunden sind zudem durch in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos belegt. Der Antragsgegner hat in der Folgezeit mit Ordnungsverfügung vom 17. September 2025 bereits eine Hundehaltungs- und Betreuungsuntersagung gegen die Antragstellerin erlassen. Diese Ordnungsverfügung ist bestandskräftig geworden.

Die mit der Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2025 ausgesprochene Veräußerungsanordnung leidet - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch nicht an Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat erkannt, dass § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG ihm einen Ermessensspielraum einräumt und sein Ermessen dahin ausgeübt, die Veräußerung der in Rede stehenden Hunde anzuordnen. Er hat dies rechtsfehlerfrei damit begründet, dass die Veräußerung zwar in das Eigentum der Antragstellerin an den Hunden eingreife, dieser Eingriff jedoch im Hinblick auf die im Falle einer Herausgabe der Hunde an die Antragstellerin drohende erneute Gefahr von schwerwiegenden Verhaltensstörungen und erneuten Leiden der Tiere hinzunehmen sei.

Die Veräußerung erweist sich auch als verhältnismäßig. Sie ist insbesondere geeignet, das legitime Ziel - den Tierschutz (Art. 20 a des Grundgesetzes (GG)) - zumindest zu fördern, da die - soeben festgestellten - offensichtlich tierschutzwidrigen Umstände beendet werden. Die Veräußerung ist auch erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich ist, das dem legitimen Zweck gleichermaßen förderlich wäre. Die der Antragstellerin seitens des Antragsgegners in der Vergangenheit eingeräumte Möglichkeit, eine ordnungsgemäße Haltung der (verbliebenen) Hunde zeitnah sicherzustellen, hat die Antragstellerin (auch unter Berücksichtigung der zweitweisen Unterbringung bei Bekannten und der von ihr angekündigten Weitervermittlungen von Hunden) nicht genutzt. Einer weiteren Gelegenheit zum Nachweis tierschutzkonformer Zustände bedurfte es vor dem Hintergrund der sich in der Folgezeit aufgetanen wiederholten tierschutzrechtlichen Verstöße nicht mehr.

Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Veräußerungsanordnung, das - wie vom Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2025 und der Antragserwiderung näher dargelegt - gerade auch im Hinblick auf eine zeitnahe Vermeidung weiterer erheblicher Kosten durch die derzeitige Unterbringung der Hunde besteht, steht kein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin gegenüber. Dies erst-recht in Anbetracht dessen, dass eine Rückführung der Hunde aufgrund der inzwischen bestandskräftigen Hundehaltungs- und Betreuungsuntersagung vom 17. September 2025 ohnehin absehbar nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.