Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 18.02.2026 – 7 L 1/26
7. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0218.7L1.26.00
Gründe
1. Der am 2. Januar 2026 angebrachte Eilantrag wird im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahin ausgelegt (§ 88 und § 122 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), dass er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 5/26 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. November 2025 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und der Ablieferung des Führerscheins (Ziffer 2) wiederherzustellen.
Das Gericht geht davon aus, dass sich der Antragsteller im Eilverfahren nicht gegen die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Zwangsgeldandrohung wendet. Denn nach dem Inhalt vorgelegten Verwaltungsvorgangs hat er seinen Führerschein nach Zustellung der Entziehungsverfügung am 5. Dezember 2025 bei der Behörde abgegeben. Dadurch hat sich die Zwangsgeldandrohung erledigt, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dagegen wäre somit unzulässig.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 2 f., m.w.N.
Zudem ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller im Eilverfahren eine Überprüfung der in Ziffer 5 und 6 der Ordnungsverfügung festgesetzten Gebühren bzw. Auslagen erstrebt. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO dagegen wäre aller Voraussicht nach wegen eines nicht zuvor bei der Behörde gestellten Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ebenfalls unzulässig.
2. Der so verstandene Eilantrag ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
a) Zunächst hat der Antragsgegner in formeller Hinsicht die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Behörde hat sich nicht auf eine den Wortlaut der zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigenden Normen lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, die sofortige Vollziehung sei notwendig, um zu verhindern, dass der Antragsteller entgegen der Aufforderung zur Beibringung des geforderten Fahreignungsgutachtens (wegen zweimaliger Teilnahme unter der Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr) dieses nicht vorgelegt habe. Angesichts möglicher Schäden, Gefahren und Nachteile für die Allgemeinheit könne im Interesse der Straßenverkehrssicherheit nicht hingenommen werden, dass er als ungeeigneter Kraftfahrer weiterhin am Verkehr teilnehme.
Damit wird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und er aufgrund besonderer Umstände eine solche Ausnahme als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Begründung inhaltlich zutrifft.
Im Übrigen rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht allein den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit - auch sofort - realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 8 f.
b) Die materiell im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abwägung seines privaten Aussetzungsinteresses - vorläufig weiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse - seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden - ergibt, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der hier gebotenen und regelmäßig nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Aktenlage als offensichtlich rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begründen könnten.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage im für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 16 B 1149/25 -, juris Rn. 7,
hier im Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung vom 28. November 2025, in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Nach diesen Normen hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Für diese nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung muss die Kraftfahrungeeignetheit der betroffenen Person feststehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde bei einem zu Recht geforderten Fahreignungsgutachten gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichtvorlage eines solchen auf die Ungeeignetheit des Betroffen schließt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 16.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u.a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Dieser Schluss ist dann zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, d.h. anlassbezogen und verhältnismäßig, war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 17 f., jeweils m.w.N.
Die Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An deren Rechtmäßigkeit sind strenge Maßstäbe zu stellen, weil sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht selbstständig angefochten werden kann. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Behörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Der Betroffene muss der Anordnung entnehmen können, was konkreter Anlass ist und ob dieser die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen sowie verhältnismäßig ist. Denn er trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung ggf. die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ferner muss die Weigerung ohne stichhaltigen Grund erfolgt sein.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.April 2022 - 3 C 9.21 - juris Rn. 19 f., und vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 16 B 1059/21 -, juris Rn. 3, und vom 14. November 2013 - 16 B 1146/13 -, juris Rn. 3.
Die Anordnung vom 8. September 2025, dem Antragsteller zugestellt am 9. September 2025, ist im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe formell nicht zu beanstanden.
Der Antragsgegner führte darin aus, dass nach Mitteilungen der Polizei bekannt geworden sei, dass der Antragsteller am 17. Januar 2025 in P. ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe. Die ihm entnommene Blutprobe habe die Werte Tetrahydrocannabinol (THC) 8,9 ng/ml, 11-OH-THC 9,8 ng/ml und THC-COOH 73 ng/ml ergeben. Das Delikt sei von der Bußgeldstelle des Antragsgegner mit Bußgeldbescheid vom 2. April 2025 geahndet worden. Am 29. Mai 2025 habe der Antragsteller in N. erneut ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss mit den Werten THC 16 ng/ml, 11-OH-THC 6,5 ng/ml und THC-COOH 95 ng/ml geführt. Cannabis habe eine dämpfende, aber auch stimulierende Wirkung, was sich beides mit im Einzelnen beschriebenen Wirkungen negativ auf das Fahrverhalten auswirke. Er habe jeweils unter akuter Cannabiswirkung gestanden und sei zweimal nicht in der Lage gewesen, Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen. Mit Blick darauf war für den Antragsteller erkennbar, was Anlass für die angeordnete Untersuchung war und welche Umstände aus Sicht der Behörde Bedenken an seiner Kraftfahreignung begründeten. Auch die abzuklärenden Fragen „Kann Herr D.E. trotz wiederholter Zuwiderhandlungen unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“ sind nicht zu beanstanden. Dem Erfordernis zur Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen ist der Antragsgegner ebenso nachgekommen wie den Hinweisen auf die Kostentragung, das Akteneinsichtsrecht sowie die Folgen einer nicht oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 FeV).
Die in der Anordnung vom 8. September 2025, dem Antragsteller zugestellt am 9. September 2025, gesetzte Frist zur Beibringung des Gutachtens bis zum 15. November 2025 von etwas mehr zwei Monaten ist angemessen. Eine solche ist regelmäßig nicht zu kurz bemessen. Dient die Vorlage des Gutachtens - wie auch hier - der Klärung, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Frist grundsätzlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt. Den Eignungszweifeln ist nämlich so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Denn insofern steht die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 - 11 CS 23.125 -, juris Rn. 22.
Der Einwand des Antragstellers, er habe mit Schreiben seines Anwalts vom 6. November 2025 seine Einverständniserklärung mit der Untersuchung vorgelegt und um Verlängerung der Frist für die Vorlage des Gutachtens bis zum 15. Januar 2026 gebeten, was nicht erfolgt sei, greift nicht durch. Zum einen wird auf die soeben erforderliche zeitnahe Aufklärungspflicht verwiesen. Zum anderen hat der Antragsgegner nach dem Inhalt der Fahrerlaubnisakte unter dem 17. November 2025 auf den Verlängerungsantrag reagiert und mitgeteilt, dass in der kurzen Zeit seit Vorlage des Einverständnisses bis zum Fristende keine Begutachtung mehr habe erfolgen können. Wegen der Eilbedürftigkeit zur Klärung der Eignungsbedenken scheide eine Fristverlängerung aus. Diese Versagung unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Überprüfung der Kraftfahreignung ist nicht zu beanstanden. Zwar können nach § 31 Abs. 7 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (Satz 2). Eine Verlängerung der Frist steht demnach im Ermessen der Behörde. Entsprechende Ermessensfehler liegen erst vor, wenn die Behörde persönliche oder sachliche Gründe, die sie zu berücksichtigen hat, nicht berücksichtigt und dadurch die Nichtverlängerung unbillig ist. Vergleichbares gilt, wenn die Berufung auf die Nichteinhaltung der Frist gegen Treu und Glauben verstößt.
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 3 Kart 228/20 -, juris Rn. 22, m.w.N. (zu § 31 Abs. 7 VwVfG).
Hier liegen keine Ermessensfehler bei der Versagung der Fristverlängerung vor. Denn der Antragsteller hat erst neun Tage vor Ablauf des ihm gesetzten Beibringungsfrist sein Einverständnis zur Untersuchung erklärt, obwohl die Behörde ihn mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 unter erneutem Hinweis auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens bis zum gesetzten Termin hingewiesen hatte. Die Überprüfung der Kraftfahreignung eines auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers erfolgt als Teil des Gefahrenabwehrrechts gerade auch im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, diese effektiv vor ungeeigneten Kraftfahrern im Straßenverkehr zu schützen. Durchgreifende Gründe, das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegen zu können, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Im Übrigen wird er darauf hingewiesen, dass er in einem Wiedererteilungsverfahren jederzeit ein (für ihn positives) Gutachten beibringen kann und dann ggf. - bei Vorliegen der Voraussetzungen - einen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat.
Auch die materiellen Voraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV liegen vor. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden.
Mit Blick auf die Maßgaben zur Parallelvorschrift des § 13 Satz 1 FeV, dem der neu eingefügte, auf Cannabis bezogene, im Streitfall zu betrachtende § 13a Satz 1 FeV erkennbar nachgebildet ist,
vgl. Pause-Münch, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage 2025, Stand: 1. Dezember 2025, Rn. 76 zu § 13a FeV; Dronkovic, Cannabismissbrauch im Straßenverkehr, in: Deutsches Autorecht (DAR) 2025, S. 2 f.,
liegen „wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr“ vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom Geschehensablauf her räumlich und zeitlich eigenständigen voneinander abgrenzbaren Lebenssachverhalten je eine oder mehrere Zuwiderhandlungen begangen hat. Diese müssen je für sich ein die Fahrsicherheit beeinträchtigendes Ausmaß erreicht haben, bei dem der Konsum nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr getrennt wurde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, juris Rn. 15, 17 f. (zu § 13 FeV).
Dies ist nach § 13a Satz 1 Buchst. b FeV der Fall, wenn zwei oder mehr eigenständige Fahrten im Straßenverkehr mit einem THC-Wert von 3,5 ng/ml und/oder mehr erfolgt sind.
Vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 23 f., und vom 7. April 2025 - 16 B 1058/24 -, juris Rn. 3 ff.
Diesen Vorgaben wird die Gutachtensanordnung vom 6. September 2025 gerecht. Der Antragsteller hat aktenkundig belegt zwei Mal an verschiedenen Tagen im Jahr 2025 und damit wiederholt im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einem THC-Wert von mehr als 3,5 ng/ml geführt.
Am 17. Januar 2025 führte er in P. im Straßenverkehr ein Fahrzeug unter der Wirkung von Cannabis. Dies belegt die Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei N., erstellt am 14. Februar 2025. Danach wurde der Antragsteller um 09:40 Uhr auf der A.-straße/W.-straße von Polizeibeamten kontrolliert, die Geruch von Cannabis aus dem Fahrzeug wahrnahmen. Ein freiwillig durchgeführten Drogentest verlief positiv auf Cannabis. Im Bericht ist festgehalten, dass der Antragsteller am ganzen Körper zitterte, seine Bindehäute gerötet waren und ein Pupillenreaktionstest aufgrund unruhiger Augenbewegungen nicht möglich war. Die ihm nachfolgend um 11:30 Uhr auf Anordnung der Polizisten im St. L. Krankenhaus in P. entnommenen Blutproben weisen nach dem Rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 7. März 2025 THC mit einem Wert von 8,9 ng/ml, 11-OH-THC mit einem Wert von 9,8 ng/ml und THC-COOH mit einem Wer von 73 ng/ml auf. Durch die forensisch-toxikologische Untersuchung sei nach dem Forensischen Toxikologen Dr. O. der Konsum von Cannabisprodukten nachgewiesen, da sowohl die eigentliche Wirksubstanz THC als auch deren Metaboliten enthalten seien. Der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung von Cannabis gestanden.
Zudem wurde der Antragsteller am 29. Mai 2025 um 07:10 Uhr auf der Bundesautobahn A 43 in N. Höhe J. in Fahrtrichtung B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle der Polizei kontrolliert. Er gab gegenüber den Beamten an, eineinhalb Monate vor der Fahrt Cannabis konsumiert zu haben. Der freiwillig durchgeführte Drogenvortest verlief positiv auf Cannabis. Die auf Anordnung der Polizeibeamten erfolgte Blutentnahme um 07:55 Uhr auf der Polizeiwache N. weit nach dem Gutachten des Universitätsklinikums Münster vom 30. Juli 2025 THC mit einem Wert von 16 ng/ml im Blutserum, 11-OH-THC mit einem Wert von 6,5 ng/ml sowie THC-COOH mit einem Wert von 95 ng/ml auf. Durch die Untersuchung sei nach dem Gutachten der Konsum von Cannabisprodukten nachgewiesen, da sowohl die eigentliche Wirksubstanz THC als auch deren Metaboliten enthalten seien. Der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung von Cannabis gestanden.
Soweit der Antragsteller einwendet, der zweite Verstoß gegen § 24a Abs. 1a StVG stehe nicht rechtskräftig fest, da er gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt habe, dringt er damit nicht durch. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 FeV ist nicht Voraussetzung, dass die in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV genannten Zuwiderhandlungen auch ordnungswidrigkeitsrechtlich geahndet worden sind. Denn der Gesetzgeber gestattet der Fahrerlaubnisbehörde die fahrerlaubnisrechtliche Berücksichtigung des Sachverhalts. Es muss lediglich hinreichend sicher feststehen, dass der Betroffene die (in zeitlicher Hinsicht noch verwertbare) Zuwiderhandlung tatsächlich begangen hat. Das verlangt die ausreichende Dokumentation der Umstände, was etwa durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten geschehen kann.
Vgl. ausführlich: BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 -, juris Rn. 25 ff., Rn. 33-39 (zu § 13 FeV).
Letzteres ist hier der Fall. Ob sich der subjektive Schuldvorwurf aus § 24a Abs. 1a StVG im noch laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren des Antragstellers bestätigt, ist unerheblich. Die objektive Zuwiderhandlung steht aufgrund des forensisch gesicherten Befundes der Aufnahme von Cannabis am benannten Tattag fest; dies ist für das Fahrerlaubnisrecht als Teil der Gefahrenabwehr ausreichend.
Wegen des nicht (fristgerecht) vorgelegten Gutachtens durfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Ein Ermessen stand dem Antragsgegner nicht zu.
Besondere Umstände, die es rechtfertigten, eine Abweichung vom aufgezeigten Regelfall der Ungeeignetheit des Antragstellers anzunehmen, waren zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung nicht erkennbar. Eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung, die erst nach Beendigung des Cannabis-Missbrauchs eintreten kann, setzt gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV den Nachweis voraus, dass die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens des Betroffenen gefestigt ist. Dafür hat der Antragsteller allerdings keinerlei Anhaltspunkte mitgeteilt.
Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zwar kann diese die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene jedoch angesichts des von Verkehrsteilnehmern, deren Fahrungeeignetheit anzunehmen ist, ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer hinnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2025 - 16 B 449/25 -, juris Rn. 45, und vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 34 f.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist erst gerechtfertigt, wenn der Betroffene - anders als hier - die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2013 - 16 B 1031/13 -, juris Rn. 18, und vom 29. Oktober 2012 - 16 B 1106/12 -, juris Rn. 7.
Ein positives Kraftfahreignungsgutachten hat der Antragsteller bis zur Beschlussfassung nicht vorgelegt.
c) Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 28. November 2025 enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung, begegnet mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV aufgrund der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung keinen Bedenken. Zudem besteht auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung kann es nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiterhin im Besitz seines Führerscheins bleibt, um keinen Anschein des Innehabens einer gültigen Fahrerlaubnis setzen zu können.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergeht nach den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt hierbei aufgrund des einstweiligen Charakters des Eilverfahrens mit 2.500,00 Euro die Hälfte des in der Hauptsache für die Entziehung einer - wie hier - nicht vorwiegend qualifiziert beruflich genutzten Fahrerlaubnis maßgeblichen Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zugrunde.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 16 B 210/19 -, juris Rn. 18, und vom 16. Dezember 2015 - 16 B 1224/15 -, juris Rn. 14.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungs-zwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.