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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 16.04.2026 – 9 L 1754/25

9. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0416.9L1754.25.00

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 9 K 5248/25 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,

hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bezüglich des Antragstellers bis zur Entscheidung des Gerichts über den Klageantrag, gerichtet auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausbildungsgenehmigung gemäß § 60c AufenthG, zu untersagen.

hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist - trotz des insoweit ggf. irreführenden Zusatzes im Bescheid vom 7. August 2025, die Ablehnung in Ziffer 1 habe keine aufschiebende Wirkung - bereits unzulässig.

Soweit im Bescheid vom 7. August 2025 die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt wird, ist im Hauptsacheverfahren dagegen nicht die Anfechtungs-, sondern eine Verpflichtungsklage statthaft, mit der Folge, dass diesbezüglich Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist.

Vgl. NK-AuslR/Stahmann, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 60c Rn. 34, beck-online; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60c Rn. 66, beck-online.

Soweit es in den Hinweisen zum Bescheid vom 7. August 2025 heißt „Das Einreise- und Aufenthaltserbot wird gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (siehe Bescheid des BAMF vom 21.07.2023)“ liegt darin keine erneute Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Auslegung dieses Satzes hat nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu erfolgen, der den Inhalt empfangsbedürftiger Willenserklärungen danach ermittelt, wie ein "objektiver Dritter" in der Position des Empfängers sie unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte verstanden hätte. Der objektive Dritte versteht - ggfls. im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - den Satz nicht als ihn belastende Regelung. Denn er ist nicht Teil des Tenors des Bescheides, sondern steht unter „Hinweis“ nach der Begründung des Bescheides. Mithin bliebe dem objektiven Dritten unklar, ob überhaupt etwas geregelt oder nur ein Hinweis erteilt werden sollte. Beinhaltete der Satz eine Regelung, fehlte es diesem auch an einer Begründung. Der als Regelung verstandene Satz wäre daher offensichtlich rechtswidrig. Es ist allgemein und damit auch seitens des objektiven Dritten nicht davon auszugehen, dass eine Behörde offensichtlich rechtswidrige Verwaltungsakte erlassen will. Diesen Umstand beim Verständnis dieses Satzes berücksichtigend hat der objektive Dritte die Auslegung zu wählen, die den Satz als bloßen Hinweis auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - nachfolgend: Bundesamt - vom 21. Juli 2023 (Bl. 42 BA 1), in dem das bestandskräftige Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde, begreift. Vor diesem Hintergrund ist auch insoweit kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG statthaft.

Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich sind danach ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme, und ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Sache. Anordnungsanspruch und -grund sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller ist infolge der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrags und mangels anderweitigen Aufenthaltsrechts vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 AufenthG). Grundlage einer zwangsweisen Rückführung des Antragstellers würde die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids vom 21. Juli 2023 (Bl. 42 BA 1) mit dem vorrangigen Zielstaat Pakistan bilden.

Der Antragsteller hat allerdings das Vorliegen eines auf Aussetzung der Abschiebung gerichteten Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, da seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zusteht und demnach seine Abschiebung auszusetzen ist.

Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist eine Duldung i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und er eine in Nummer 1 der Norm genannte Berufsausbildung aufnimmt. Zu den in Nummer 1 der Norm genannten Berufsausbildungen zählen qualifizierte Berufsausbildungen in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung liegen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor.

Der Antragsteller ist seit dem 5. September 2024 und damit bei Antragstellung seit mehr als drei Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG (vgl. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG liegt vor, denn der Antragsteller möchte ausweislich des von ihm vorgelegten Berufsausbildungsvertrags vom 9. April 2025 (Bl. 161 BA 1) beginnend ab dem 1. August 2025 eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement beginnen. Dabei handelt es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren, vgl. § 1 BüroMKfAusbV. Zur Erfüllung der Voraussetzung in § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG „Vorlage eines Eintrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse“ genügt es, wenn der Ausländer - wie hier (Bl. 174 BA 1) - den von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Berufsausbildungsvertrag sowie die Eintragungsbestätigung der zuständigen Stelle bzw. Kammer (z.B. Handwerkskammer) der Ausländerbehörde vorlegt. Nach der Bescheinigung des Ausbilders vom 17. September 2025 (Bl. 31 der Gerichtsakte) hat der Antragsteller die Ausbildung tatsächlich begonnen.

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung steht der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht entgegen.

Nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 Buchst. c AufenthG wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn die Identität des Ausländers nicht geklärt ist, und zwar bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31.  Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise. Die Frist gilt aber als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat.

Gemessen an diesen Maßstäben war die Identität des Antragstellers zu dem in § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG genannten Zeitpunkt zunächst nicht geklärt.

Für den Antragsteller ist § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 Buchst c AufenthG relevant, weil er am 27. Juli 2022 und damit nach dem 31. Dezember 2019 in die Bundesrepublik eingereist ist. Seine Identität müsste folglich innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise geklärt worden sein oder der Antragsteller müsste gemäß der Vorgabe in § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG bis zu diesem Zeitpunkt zumindest alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen haben, sodass die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden konnte, ohne dass der Antragsteller dies zu vertreten hätte.

Für den Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG kommt es zunächst allein auf die Frage an, ob die Identität des Ausländers objektiv geklärt ist. Die Klärung der Identität nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27/10 -, juris Rn. 25; OVG NRW Beschluss vom 7. Januar 2021 - 18 B 1059/20 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 18 B 1183/20 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 10 CE 20.2100 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 - OVG 3 B 15.11 -, juris Rn. 20; VG Schleswig, Urteil vom 14. August 2020 - 11 A 198/19 -, juris Rn. 46; BeckOK MigR/Beiderbeck, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 5 Rn. 5, beck-online; Bergmann/Dienelt/Samel, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 5 Rn. 46, beck-online.

Ohne Weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes. Für die Identitätsklärung im Sinne des § 60c AufenthG ist aber nicht zwingend erforderlich, dass der Original-Reisepass vorgelegt wird. Die Identität kann in Fällen, in denen kein Pass oder anderes Identitätsdokument mit Lichtbild vorliegt, auch durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden. Auch elektronisch abgelegte Identitätsdokumente mit Lichtbild können ausreichen, wenn sie geeignet sind, auf ihrer Basis Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen. Unter Umständen kann auch eine Kopie des Reisepasses genügen. Im Übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze zur Beweisführung zur Klärung der Identität.

Vgl. BT-Drs. 19/8286 vom 13.03.2019, S. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 2 M 111/21 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 10 CE 20.2100 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 19 C 20.2914 -, juris Rn. 19; VG Schleswig, Urteil vom 14. August 2020 - 11 A 198/19 -, juris Rn. 46; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 60c AufenthG / zu Abs. 2, Stand: 20.11.2025; Bergmann/Dienelt/Samel, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 5 Rn. 46, beck-online; BeckOK MigR/Beiderbeck, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 5 Rn. 5, beck-online; Dietz in: Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, 01.05.2024, § 60c AufenthG, Rn. 37, 45.

Im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG ist eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Klärung und ein Vertretenmüssen des Betroffenen nicht relevant. Denn der Versagungsgrund stellt im Ausgangspunkt allein darauf ab, ob die Identität innerhalb der gesetzlichen Fristen geklärt wurde, ohne sich für die Gründe des Ge- oder Misslingens der Identitätsklärung zu interessieren. Erwägungen zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit konkreter Mitwirkungshandlungen werden ebenso wie Verschuldensaspekte erst dann relevant, wenn die Identitätsklärung nach Fristablauf erfolgt.

Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 14. August 2020 - 11 A 198/19 -, juris Rn. 46; VG Bayreuth, Beschluss vom 4. August 2025 - B 6 E 25.286 -, juris Rn. 28; BeckOK MigR/Röder, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 60c Rn. 39, 40, beck-online.

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen war die Identität des Antragstellers innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise am 27. Juli 2022, also am 27. Januar 2023, nicht objektiv geklärt, da der vorhandene Originalpass zu diesem Zeitpunkt der Antragsgegnerin nicht vorgelegen hat.

Es kann dahinstehen, ob die Tatsache, dass der Antragsgegnerin der Pass jedenfalls am 00. April 0000 im Original vorlag, dazu führte, dass die Antragsgegnerin sich auf den Versagungsgrund in § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG nicht mehr berufen kann.

So Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60c Rn. 39, beck-online und BeckOK AuslR/Breidenbach, 45. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 60c Rn. 24, beck-online, a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. August 2020 - 11 A 198/19 -, juris Rn. 49 - 50; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 60c AufenthG / zu Abs. 2, Stand: 20.11.2025 Rn. 30; BeckOK MigR/Röder, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 60c Rn. 39, 40, beck-online, zu den diesbezüglichen Bedenken der Kammer vgl. die Ausführungen im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 9 L 1754/25.

Denn der Antragsteller hat jedenfalls die Voraussetzung des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG erfüllt. Der Antragsteller hat alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, sodass die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden konnte, ohne dass der Antragsteller dies zu vertreten hätte, § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG.

Wird die Identität erst nach Fristablauf geklärt, kommt es nach der Vorgabe in § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG darauf an, ob der Ausländer zumindest alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung fristgerecht ergriffen und er damit nicht zu vertreten hat, dass seine Identität erst nach dieser Frist geklärt werden konnte. In diesem Fall entsteht der betroffenen Person ein gebundener Rechtsanspruch auf die Ausbildungsduldung. Unter diesen Bedingungen gilt die Frist gem. § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG als gewahrt, d.h. die Identität gilt als fristgerecht geklärt mit der Folge, dass der Versagungsgrund nicht eingreift.

Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 14. August 2020 - 11 A 198/19 -, juris Rn. 46; VG Bayreuth, Beschluss vom 4. August 2025 - B 6 E 25.286 -, juris Rn. 28; BeckOK MigR/Röder, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 60c Rn. 39, 40, beck-online.

Bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit kann es dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, dass er den vorhandenen Originalreisepass nicht vorlegte. Das Verhalten seiner Eltern, welche die Originalreisepässe ihrer Kinder nicht vorlegten, obwohl sie ihnen vorlagen, ist dem Antragsteller im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG nicht zurechenbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden dem minderjährigen Ausländer jedenfalls im Rahmen des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG und im Rahmen des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (in der vor dem 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) etwaige Falschangaben oder Täuschungsverhalten seiner Eltern nicht zugerechnet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.  Mai 2013 - 1 C 17/12 -, BVerwGE 146, 281 - 293, juris Rn. 16 - 17 und BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2025 - 1 C 13/23 -, BVerwGE 185, 79 - 96 juris Rn. 42.

Nach § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Dies erfasst nur Fälle, in denen die Abschiebung ausgesetzt ist, weil der Ausländer selbst falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Täuschungsverhalten der Eltern wird nicht zugerechnet. Nur eigene Verstöße gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind beachtlich und entsprechend zu gewichten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17/12 -, BVerwGE 146, 281 - 293, juris Rn. 16 - 17; Hessischer VGH, Beschluss vom 23.  Dezember 2025 - 3 B 2782/25 -, juris Rn. 72; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.  Dezember 2021 - 2 M 111/21 -, juris Rn. 32.

Auch der Regelversagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (in der vor dem 31. Dezember 2025 geltenden Fassung), wonach die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 versagt werden soll, wenn der Ausländer wiederholt falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert, erfordert ein aktives eigenverantwortliches Verhalten des Ausländers, das kausal für die Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung ist. Nach dem Bundesverwaltungsgericht gilt: Nur eigene Falschangaben oder Täuschungshandlungen führen zum Ausschluss nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Täuschungsverhalten allein der Eltern wird den Kindern nicht zugerechnet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2025 - 1 C 13/23 -, BVerwGE 185, 79-96, juris Rn. 42 unter Hinweis auf: BT-Drs. 20/3717 S. 45 und BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 juris Rn. 16.

Die frühere Rechtsprechung, wonach sich der minderjährige Ausländer das Täuschungsverhalten seiner, die elterliche Sorge im Sinne von § 1626 Abs. 1 BGB ausübenden und damit erziehungs- und aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern zurechnen lassen musste, dürfte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls im Hinblick auf § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG überholt sein. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Frage in neuerer Rechtsprechung offengelassen.

Vgl. zur früheren Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 19.  August 2009 - 18 A 3049/08 -, juris Rn. 86 - 87; OVG NRW, Beschluss vom 8.  Dezember 2006 - 18 A 2644/06 -, juris Rn. 26 - 27 m.w.N., OVG Lüneburg, Urteil vom 15.  Juni 2010 - 8 LB 117/08 -, juris Rn. 48; nunmehr offen gelassen von: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022, - 17 B 1076/22 -, n.V.

Die zu § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG und zu § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (in der vor dem 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) aufgestellten Rechtsgrundsätze sind nach der Auffassung der Kammer auf § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG zu übertragen.

Der Rechtsgrundsatz, dass Täuschungsverhalten von Eltern deren minderjährigen Kindern nicht zuzurechnen ist, sondern es auf eigene Falschangaben oder Täuschungshandlungen ankommen muss, findet - wie auch im Rahmen des § 25a AufenthG - im Wortlaut des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG einen Anknüpfungspunkt, da § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG auf „alle erforderlichen und ihm“ - also dem Ausländer selbst - „zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung“ abstellt.

Der Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes in § 60c AufenthG spricht für ein Abstellen auf eigene Täuschungshandlungen und gegen die Zurechnung elterlichen Fehlverhaltens. Ähnlich wie § 25a AufenthG und § 104c AufenthG (in der vor dem 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) wurde § 60c AufenthG als Anspruchsgrundlage geschaffen, um Ausländer, welche sich über einen längeren Zeitraum lediglich geduldet in der Bundesrepublik aufhielten, eine Aufenthaltsperspektive zu ermöglichen. Während § 25a AufenthG und § 104c AufenthG (in der vor dem 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beinhalte(te)n, gewährt § 60c AufenthG zunächst die Duldung um sodann perspektivisch den Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen. § 25a AufenthG ist lediglich auf jüngere Ausländer anwendbar, § 104c AufenthG (in der vor dem 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) und § 60c AufenthG knüpf(t)en nicht explizit an das Alter des Ausländers an, sind aber auch auf minderjährige Ausländer anwendbar.

Vgl. zu § 104c AufenthG: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2025 - 1 C 13/23 -, BVerwGE 185, 79-96, juris Leitzsatz 1.

§ 60c AufenthG dürfte typischerweise auf junge Ausländer anzuwenden sein, weil Ausbildungen üblicherweise im Anschluss an die Schulausbildung erfolgen. Somit wird im Rahmen von § 25a AufenthG, § 104c AufenthG (in der vor dem 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) und § 60c AufenthG für den meist noch jungen Ausländer eine längerfristige Bleibeperspektive eröffnet und zwar vor dem Hintergrund gewisser Integrationsleistungen, wie es eine Ausbildung ist. Da die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG perspektivisch die Grundlage für den Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis ermöglichen soll, muss die Identität geklärt sein. Zur Identitätsklärung werden dem Ausländer in § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a - c AufenthG gewisse Fristen gesetzt, die allerdings durch die Zumutbarkeitsregelungen wieder eingeschränkt werden. In den Blick genommen hat der Gesetzgeber laut der Gesetzesbegründung dabei insbesondere die Zumutbarkeit der Identitätsklärung von Asylbewerbern. Zur Zurechnung des Fehlverhaltens der Eltern äußerte er sich nicht.

Vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 15.

Im Fall des § 25a AufenthG ist anerkannt, dass eine Zurechnung des Fehlverhaltens der Eltern nicht stattfindet. Der Gesetzgeber hat im Fall des § 104c AufenthG das Problem der Zurechnung erkannt und in der Gesetzesbegründung eine Einschätzung dazu abgegeben, dass die Zurechnung nicht erfolgen soll,

vgl. BT-Drs. 20/3717 S. 45,

an die sich das Bundesverwaltungsgericht gebunden sieht. Danach findet eine Zurechnung nicht statt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist dabei zur Begründung explizit auf seine Rechtsprechung zu § 25a AufenthG, hält den für § 25a aufgestellten Rechtssatz also auf § 104c AufenthG übertragbar. Dies gilt gleichfalls für § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG. Denn wie in den Fällen des § 25a AufenthG und des § 104c AufenthG (in der vor dem 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) geht es um einen Ausländer, der seit einiger Zeit in der Bundesrepublik lebt und nun durch die Aufnahme einer Ausbildung seine Integration vorantreiben möchte. Diese Integrationsbemühungen sollen in dem Fall, in dem der Ausländer minderjährig in der Bundesrepublik lebt(e), nicht durch Fehlverhalten seiner Eltern wirkungslos bleiben.

Die Zumutbarkeitserwägungen in § 60c Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 AufenthG stützen den Befund, dass eine Zurechnung nicht stattfinden darf. Als unzumutbar ist es anzusehen, als Minderjähriger seine Eltern dazu veranlassen zu müssen, die Täuschungshandlung aufzugeben. Insoweit befindet sich der Ausländer, der eine Duldung nach § 60c AufenthG anstrebt, in der gleichen Situation wie der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder § 104c AufenthG (in der vor dem 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) beantragt, obwohl seine Eltern über seine Identität täuschten. Da für § 25a oder § 104c AufenthG (in der vor dem 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) höchstrichterlich geklärt ist, dass eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern nicht mehr stattfinden soll, kann für einen Ausländer im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 AufenthG nichts anderes gelten. Es spricht nichts dafür, im Rahmen der Prüfung (lediglich) eines Duldungsanspruchs strengere Anforderungen zu stellen als es bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Fall ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Ausländer vertreten durch seine Eltern als Minderjähriger die ihm zumutbaren Maßnahmen nicht durchgeführt hat, dies aber volljährig geworden unmittelbar nachholt.

So auch Bergmann/Dienelt/Niehaus, 15. Aufl. 2025, zu AufenthG § 104c Rn. 31, beck-online.

Eigene Täuschungshandlungen über seine Identität hat der volljährig gewordene Ausländer selbstverständlich zu vertreten.

Vgl. hierzu die Entscheidung der Kammer im Parallelverfahren 9 L 1754/25.

Damit ist dem Antragsteller das Verhalten seiner Eltern, welche den ihnen vorliegenden Originalreisepass des Antragstellers zurückhielten, nicht zuzurechnen. Insbesondere hat der Antragsteller der Beklagten den Originalreisepass am 00. April 0000 und damit nur einen Monat nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit am 00. März 0000 vorgelegt. Damit hat er - nach Erreichen seiner Volljährigkeit - alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen unternommen, um seine Identität zu klären. Denn zur Identitätsklärung ist die Vorlage des Originalreisepasses das Mittel der Wahl.

Andere, die Erteilung einer Ausbildungsduldung hindernde Gründe i. S. d. § 60c Abs. 2 AufenthG sind von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden und auch ansonsten nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Demzufolge besitzt er nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Dass hier ausnahmsweise nicht mit einer Durchsetzung der Ausreisepflicht zu rechnen ist, ist nicht ersichtlich.

Vgl. hierzu Dombert/Külpmann VorlRS/Maierhöfer, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 13, beck-online; MAH MigrationsR/Hoppe, 3. Aufl. 2024, § 8 Rn. 91, beck-online.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffern 8.2.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Beschlussfassung vom 21. Februar 2025, veröffentlicht am 1. Juli 2025. Der insoweit maßgebliche bereits halbierte Auffangstreitwert ist angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung nochmals zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung

Die den Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG betreffende Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.