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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 09.06.2026 – 8 L 2192/25
8. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0609.8L2192.25.00
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 6249/25 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 19. Dezember 2024 wiederherzustellen, sowie
im Wege der Antragserweiterung,
2. die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 6249/25 auch gegen die der Beigeladenen erteilte Nachträgliche Ergänzung vom 22. Januar 2026 (Zulassung einer Abstandsflächenabweichung) der Änderungsgenehmigung vom 19. Dezember 2024 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.).
I. Der Antrag in Bezug auf die Änderungsgenehmigung vom 19. Dezember 2024 ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 80a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der angegriffenen Änderungsgenehmigung nachträglich mit Verfügung vom 16.September 2025 sowie (jedenfalls formal) in der Ergänzungsverfügung vom 22. Januar 2026 angeordnet hat. Der Antrag ist auch im Übrigen - auch hinsichtlich der gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlichen Antragserweiterung - zulässig. Ihm fehlt es insbesondere auch nicht an einem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil die Klage gegen die Änderungsgenehmigung vom 19. Dezember 2024 in der Hauptsache bereits offensichtlich unzulässig wäre.
Bereits der vom Antragsteller im Februar 2025 erhobene Widerspruch und die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2025 haben die Bestandskraft der angegriffenen Änderungsgenehmigung vom 19. Dezember 2024 gehemmt. Der erhobene Widerspruch war vorliegend gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 133 Abs. 4, § 110 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JustG NRW in der aktuellen Fassung i. V. m. § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW in der bis zum 23. Dezember 2024 geltende Fassung statthaft. Hiernach findet auf Verwaltungsakte, die vor dem 24. Dezember 2024 bekannt gegeben worden sind, für im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines, einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden, das Widerspruchsverfahren statt.
Bekanntgabe in diesem Sinne meint die erstmalige Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an dessen Adressaten. Dass der Gesetzgeber stattdessen - wie die Beigeladene meint - unter Inkaufnahme verschiedener statthafter Rechtsbehelfe gegen ein und denselben Verwaltungsakt unter Bekanntgabe die Bekanntgabe an den jeweiligen drittbetroffenen Rechtsbehelfsführer gemeint haben könnte, ist bereits deshalb fernliegend, weil die frühere nach § 133 Abs. 4 JustG NRW übergangsweise fortgeltende Regelung gerade auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte bezogen war. Ungeachtet dessen, dass eine Bekanntgabe des Verwaltungsakts an solche Personen in aller Regel nicht vorgesehen ist, würde die Regelung in § 133 Abs. 4 JustG NRW gerade den Fall, dass ein Drittbetroffener, der sich gegen einen einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt wendet, der ihm nicht bekannt gegeben worden ist, ungeregelt lassen.
Abgesehen davon wäre die Klage auch dann nicht verfristet, wenn sich der Lauf der Klagefrist - wie von der Beigeladenen eingewandt - hier nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO richten würde, weil ein Widerspruchsbescheid - wie von der Beigeladenen weiter eingewandt - nicht erforderlich gewesen wäre. Wäre nämlich § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO anwendbar, hätte die Klage - vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§§ 57 f. VwGO) - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben worden sein müssen. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts richtet sich dabei nach § 41 VwVfG NRW. Sie setzt in jedem Fall voraus, dass die für den Erlass des Verwaltungsakts zuständige Behörde den Willen hatte, diesen dem Empfänger bekannt zu geben, um ihm gegenüber den Geltungsanspruch des Verwaltungsakts zu begründen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2021 - 6 C 26.19 -, BVerwGE 171, 156 = juris, Rn. 18 und vom 23. Juli 1965 - VII C 175.64 -, BVerwGE 22, 14 = juris, Rn. 6; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 41 Rn. 53.
Ob ein entsprechender Willensakt der Antragsgegnerin als erlassende Behörde erkennbar ist, kann jedenfalls nicht eindeutig festgestellt werden, vorliegend aber im Ergebnis dahinstehen. Namentlich die von der Beigeladenen sowie der Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2025 angeführte Aktenübersendung im Juli 2025 im Rahmen des Eilverfahrens 8 L 1233/25 sowie die am 16. September 2025 erfolgte Übergabe der Verwaltungsvorgänge unmittelbar an die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, stellt zumindest nicht ohne weiteres eine Bekanntgabe dar, selbst wenn die Vorgänge den Änderungsbescheid enthielten. Soweit die Antragsgegnerin hierbei ihrer Pflicht (vgl. §§ 99 f. VwGO) nachgekommen ist, ihre Akten dem Gericht vorzulegen und in diese Einsicht gewährt wurde, könnte es an dem aus maßgeblicher Empfängersicht (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) eindeutig erkennbaren zielgerichteten Willen fehlen, dem Antragsteller im Zuge dessen auch zugleich den Bescheid bekannt zu geben. Insoweit gilt auch nichts anderes, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Verwaltungsvorgänge erneut unmittelbar zur Verfügung gestellt hat. Eine entsprechende Absicht, die die Beigeladene der Antragsgegnerin hier pauschal unterstellt, ist in den vorliegenden Akten jedenfalls nicht dokumentiert. Allein dass der Antragsteller im Rahmen der ihm gewährten Akteneinsicht die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Änderungsgenehmigung Kenntnis zu nehmen bzw. diese auch genommen hat, reicht etwaig nicht aus.
So jedenfalls BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 12/09 R -, BSGE 108, 123 = juris, Rn. 12; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2025 - L 7 AL 12/24 -, Rn. 50, juris.
Auch der Hinweis der Beigeladenen auf § 8 LZG NRW führt insofern nicht weiter. Die Vorschrift bezieht sich auf einen fehlerhaften Zustellungsversuch. Sie setzt zudem voraus, dass der Absender zuvor mit Zustellungswillen gehandelt hat.
Vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 -, juris, Rn. 11 m. w. N. in Bezug auf gerichtliche Zustellungen, Schlatmann in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 13. Aufl. 2025, VwZG § 8 Rn. 1; Couzinet in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, VwVfG § 41 Rn. 148.
Eine förmliche Zustellung nach Maßgabe der Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes NRW hat die Antragsgegnerin indes im Hinblick auf den Antragsteller nicht unternommen. Selbst wenn man davon ausgeht, § 8 LZG NRW sei zudem auf Fälle der einfachen Bekanntgabe entsprechend anwendbar, könnten auch hier weiterhin Zweifel an einem erforderlichen Bekanntgabewillen bestehen.
Unabhängig davon besteht aber für eine von der Beigeladenen in Anlehnung an die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO befürwortete Verwirkung nach bereits einem Monat, weil der Änderungsbescheid über eine Rechtsmittelbelehrung verfügte, kein Raum.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann zwar in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO nach Treu und Glauben eine zu wahrende Frist von einem Jahr zur Erhebung eines Rechtsbefehls durch einen Nachbarn auch dann zu laufen beginnen, wenn und sobald der Nachbar von der Genehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, auch wenn ihm diese nicht amtlich bekannt gegeben worden ist.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 = juris, Leitsätze und Rn. 25; weitere Nachweise auch bei M. Brenner in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 65 (Fn. 232)
Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Geltung der Jahresfrist aus, weil dem Nachbarn bei anderweitiger Kenntniserlangung von der Genehmigung fast immer nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 = juris, Rn. 25,
Dem Erteilen einer Rechtsmittelbelehrung kann dabei nicht schon das bloße Vorhandensein einer Rechtsmittelbelehrung unter dem Bescheid gleichgestellt werden, wovon die Beigeladene allerdings ausgeht. Denn nach § 58 Abs. 1 VwGO läuft die Rechtsmittelfrist nur, wenn der Beteiligte entsprechend belehrt worden ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher gerade in Fällen eines - wie hier - begünstigenden Verwaltungsakts mit drittbelastender Wirkung allerdings auch dann unterblieben, wenn ein Beteiligter eine entsprechende Belehrung nicht auf sich beziehen muss.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 6 B 14.08 -, juris, Rn. 9, OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 21 B 2148/99 -, juris, Rn. 1.
Dass der Antragsteller die Rechtsmittelbelehrung - mit oder ohne willentliche Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung an ihn - auf sich beziehen musste, ist fernliegend. Auch Treu und Glauben rechtfertigen insoweit keine andere Bewertung. Denn der bloßen Kenntniserlangung der einem Verwaltungsakt zugehörigen Rechtsmittelbelehrung kommt schon nicht im gleichen Maße die der Rechtsmittelbelehrung innewohnende Warnfunktion im Hinblick auf einen drohenden Rechtsverlust zu.
Vgl. zur Warnfunktion einer Rechtsmittelbelehrung BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 C 2.18 -, BVerwGE 165, 299 = juris, Rn. 14.
Ausgehend davon, dass die streitige Änderungsgenehmigung auf den 19. Dezember 2024 datiert, war das Klagerecht des Antragstellers mit seiner am 31. Oktober 2025 erhobenen Klage unter Berücksichtigung der Wertung nach § 58 Abs. 2 VwGO hiernach nicht bereits verwirkt.
Überdies folgt nichts anderes daraus, soweit die Beigeladene nach den Rechtsgrundsätzen aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und den Besonderheiten des Einzelfalls eine Verwirkung des Klagerechts des Antragstellers damit zu begründen sucht, dass dieser aus ihrer Sicht über längere Zeit untätig geblieben sei, weil er nämlich erst nach über acht Monaten Klage erhoben habe. Dem Antragsteller Untätigkeit im Hinblick auf das Vorhaben der Beigeladenen vorzuhalten, blendet bereits aus, dass dieser sowohl - ungeachtet dessen Statthaftigkeit - bereits am 28. Februar 2025 Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung erhoben, als auch im Juni 2025 das einstweilige Rechtsschutzverfahren 8 L 1233/25 angestoßen hatte.
Vgl. hierzu im Übrigen Rn. 17 des vom Beigeladenen zitierten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = juris.
Die Beigeladene konnte danach auch im vorliegenden Verfahren nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung Bestand behielte und sie ihr Vorhaben entsprechend der Genehmigung ausführen könne. Sie ist nicht erst nach Ablauf der Jahresfrist erstmals mit Einwendungen des Antragstellers konfrontiert und dadurch "überrascht" worden. Das Prinzip von Treu und Glauben, aus dem sich die Regeln für einen Verlust der Anfechtungsbefugnis ableiten, wurzelt im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die aus ihm abzuleitenden rechtlichen Folgerungen richten sich demgemäß nach den Gegebenheiten auf b e i d e n Seiten dieses Verhältnisses. So auch hier.
Auch eine von der Beigeladenen behauptete „umfassende“ Präklusion wegen der angeblichen Versäumung der Klagebegründungsfrist gemäß § 6 UmwRG führt nicht zur Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags. Auch wenn das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 UmwRG vorliegend Anwendung findet, lässt sich § 6 UmwR eine entsprechende die Zulässigkeit der Klage und / oder des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes berührende Rechtsfolge nicht entnehmen.
Vgl. auch Nusser in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, UmwRG § 6 Rn. 10; ebenso VG D., Urteil vom 20. Dezember 2021 - 10 K 2555/20 -, juris Rn. 78.
Die von der Beigeladenen angeführten Entscheidungen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs,
Urteil vom 4. Juli 2024 - 22 A 23.40049 -, juris, Rn. 170 sowie Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 22 CS 22.1908 -, juris, Rn. 86 und 16. Dezember 2024 - 22 CS 24.1314 -, juris, Rn. 19,
geben die behauptete Rechtsfolge ebenfalls nicht her.
II. Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers andererseits fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Die vorliegend von der Antragsgegnerin mit Verfügungen vom 16. September 2025 und vom 22. Januar 2026 angeordnete sofortige Vollziehung der im Klageverfahren streitgegenständlichen Genehmigungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob diese Begründungen im vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend sind und das besondere Interesse der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung hinreichend zu rechtfertigen vermögen, ist für die rein formale Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.
Die im Übrigen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung hier zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse bzw. dem Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der ihr erteilten Änderungsgenehmigung und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu dessen Lasten aus. In dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt danach - innerhalb des gebotenen Prüfungsrahmens bei Drittbetroffenheit (hier nach erfolgter Besitzeinweisung) - als offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ist der Verwaltungsakt - innerhalb des gebotenen Prüfungsrahmens bei Drittbetroffenheit (hier nach erfolgter Besitzeinweisung) - offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig - bei Vorliegen eines entsprechenden Dringlichkeitsbedürfnisses - ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug.
Die in Anwendung der vorstehenden Grundsätze vorgenommene Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine eine Aussetzung ihrer Vollziehung rechtfertigenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung und es liegt ein öffentlich-rechtliches Bedürfnis (Dringlichkeitsinteresse) an der sofortigen Vollziehbarkeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vor.
Dies gilt namentlich in der vorliegenden Konstellation, in der sich die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung nach § 16 BImschG auf ein Vorhaben bezieht, zu dessen Umsetzung die Bezirksregierung B. mit Feststellungsbescheid vom 10. Juni 2025 i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG hinsichtlich des betroffenen Grundstücks des Antragstellers die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat und in welcher es die Kammer vor dem Hintergrund der etwaig übertragbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Prüfungsumfang bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung von Planfeststellungsbeschlüssen bzw. Plangenehmigungen,
vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 = juris, Rn. 23 f. und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 -, BVerwGE 166, 1 = juris, Rn. 42; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. August 2023 - 21 D 53/19.AK -, juris, Rn. 45,
für nicht fernliegend hält und insofern vorliegend vorsorglich als Prüfungsmaßstab zugrunde legt, dass dem Antragsteller ein von ihm behaupteter Vollüberprüfungsanspruch zustehen könnte, auch wenn es sich insoweit um eine bisher weder in der Rechtsprechung noch Literatur näher thematisierte und damit offene Rechtsfrage handelt.
Für den Umfang der rechtlichen Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses ist nämlich die Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden von Bedeutung, wenn er durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG unmittelbar in seinem Grundeigentum betroffen wird. Eigentümer, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum in Anspruch genommen wird, haben grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses. Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist.
Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 = juris, Rn. 23 f. und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 -, BVerwGE 166, 1 = juris, Rn. 42, OVG NRW, Urteil vom 9. August 2023 - 21 D 53/19.AK -, juris, Rn. 45.
Der der Beigeladenen erteilten Änderungsgenehmigung kommt anders als einem festgestellten oder genehmigten Plan bzw. einem Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln nicht bereits kraft Gesetzes enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Eine entsprechende Bindungswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sieht § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 EnWG nicht vor. Die Genehmigung ermöglicht folglich nicht schon einen unmittelbaren Zugriff auf das Grundstück des Antragstellers. In Betracht kommen könnte aber, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgrund ihrer rechtlichen Wirkung zumindest im Ergebnis ebenfalls eine Art Vorwirkung entfaltet. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gestattet zunächst die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Anlage. Zudem stellt sie fest, dass die Anlage mit den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Insoweit liegt eine Legalisierungswirkung der Genehmigung vor.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224 = juris, Rn. 27 und vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 -, BVerwGE 181, 186 = Rn. 18.
Eine Enteignung wiederum dient i. S. v. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann dem Wohl der Allgemeinheit und ist auch nur dann gesetzmäßig, wenn das Vorhaben, das verwirklicht werden soll, mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Dies bedingt, dass eine Enteignung nur für ein Vorhaben zulässig ist, für das die notwendigen Gestattungen und Genehmigungen vorliegen oder bei dem es zumindest keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderliche Genehmigungen erteilt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 -, BVerfGK 13, 294 = juris, Rn. 10, BGH, Urteil vom 12. März 2015 - III ZR 36/14 -, BGHZ 204, 274 = juris, Rn. 28.
Vor dem Hintergrund könnte ein auf die Verletzung drittschützender Normen beschränkter Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren zur Folge haben, dass eine entsprechende Genehmigung auch ohne umfassende Prüfung ihrer objektiven Rechtmäßigkeit in Bestandskraft erwüchse und folglich im ggf. anschließenden Enteignungsverfahren mit ihrer Feststellungswirkung als verbindlich zugrunde zu legen wäre. Nicht außer Acht gelassen werden darf hierbei allerdings, dass sich die für Planentscheidungen in der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben nicht unbesehen auf die Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung übertragen lassen. Denn das rechtliche Prüfungsprogramm für eine insbesondere durch eine komplexe fachplanerische Abwägungsentscheidung geprägte Planungsentscheidung reicht weiter.
Soweit die Kammer nach diesen Maßgaben zunächst die Verletzung möglicher nachbarschützender Vorschriften zulasten des Antragstellers in den Blick nimmt, folgt hieraus kein überwiegendes Aussetzungsinteresse für ihn.
Dies gilt namentlich auf Grundlage der in der Antragsschrift vom 31. Oktober 2025 und dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2026 erhobenen und nach § 6 UmwRG hierauf begrenzten, indes nicht - wie die Beigeladene meint - präkludierten Rügen. Denn der Vortrag aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist zur gemäß § 6 UmwRG fristgerechten Klagebegründung berücksichtigungsfähig.
vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit mit überzeugender auf den vorliegenden Einzelfall übertragbarer Begründung VG D., Urteil vom 20. Dezember 2021 - 10 K 2555/20 -, juris, Rn. 87 ff.; vgl. mit gleichem Ansatz auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2024 - 28 K 8153/21 -, juris, Rn. 58.
Nach diesen Maßgaben verletzt das Vorhaben der Beigeladenen nachbarschützende Vorschriften des Antragstellers bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht (dazu unter 1.).
Soweit die Kammer vor dem Hintergrund des möglicherweise weiterreichenden Prüfungsmaßstabs auch vom Antragsteller gerügte Verstöße gegen nicht drittschützende Rechtsvorschriften in den Blick genommen hat, folgt hieraus ebenfalls kein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Im Rahmen der Interessensabwägung darf dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Vorhaben keine irreversiblen Folgen zulasten des Antragstellers schafft. Die Verwirklichung des Vorhabens schon vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens ist dem Antragsteller damit nicht unzumutbar. Für die Umsetzung des Vorhabens der Beigeladene im öffentlichen bzw. überwiegenden Interesse der Beigeladenen besteht hingegen eine gewisse Dringlichkeit (dazu unter 2.).
1. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers ist im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen. Im Hinblick auf sogenannte drittschützende Vorschriften behauptet der Antragsteller einen Verstoß gegen das Abstandsflächengebot aus § 6 LBauO NRW.
Vgl. zur drittschützenden Wirkung der Vorschrift Kamp/Henkel in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, BauO NRW, 2. Aufl. 2022, 2018 § 6 Rn. 12.
Insoweit dringt der Antragsteller mit seinen Rügen in der Sache nicht durch. Dem Antragsteller bleibt die erfolgreiche Berufung auf das Abstandsflächengebot schon deshalb verwehrt, weil die Beigeladene durch vollziehbaren Beschluss der Bezirksregierung D. vom 1. Oktober 2025 vorzeitig in den Besitz des Grundstücks eingewiesen wurde (dazu unter a). Überdies hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen für die Abstandsflächenunterschreitung eine weiterhin vollziehbare Abweichung erteilt; der hierauf erweiterte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg (dazu unter b). Die Verletzung weiterer drittschützender Vorschriften trägt der Antragsteller, der sich maßgeblich auf einen sogenannten Vollüberprüfungsanspruch beruft, nicht vor.
a) Dem Antragsteller bleibt es schon deshalb verwehrt, sich erfolgreich auf den von ihm gerügten Abstandsflächenverstoß zu berufen, weil die Beigeladene mit dem Beschluss der Bezirksregierung D. vom 1. Oktober 2025 vollziehbar in den Besitz seines Grundstücks eingewiesen worden ist. Den gegen die nach § 44b Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Satz 1 EnWG erfolgte vorzeitige Besitzeinweisung gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Eilverfahren 8 L 2193/25 hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt. Infolge der Einweisung in den Besitz an dem Grundstück unter Ausschluss des Antragstellers, der die geplanten Baumaßnahmen zu dulden und es zu unterlassen hat, die Grundstücksfläche zu betreten, verfehlt der Schutzzweck des Abstandflächengebots seinen Sinn.
Das Abstandsflächenrecht bezweckt die Gewährleistung hinreichender Belüftung, Beleuchtung und eines hinreichenden Sozialabstandes.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2024 - 10 A 2791/21 -, juris, Rn. 57 f. m. w. N.
Es dient dem Nachbarschutz.
Vgl. Kamp/Henkel in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, BauO NRW, 2. Aufl. 2022, 2018 § 6 Rn. 12.
Dieser Schutzzweck ist mit der nach dem gesetzlichen Regelungsanliegen in § 44b Abs. 1 EnwG ausschließlichen Besitzzuweisung des Grundstücks an die Beigeladene hier zugunsten des Antragstellers obsolet, weil dem Antragsteller der Besitz und damit die faktische Verfügungsmacht über das Grundstück entzogen ist. Nicht vom Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts umfasst ist es, das Nachbargrundstück um seiner selbst willen von Nachbarbebauung freizuhalten. Insoweit dringt die Beigeladene auch mit ihrem Einwand durch, dass durch die gesetzgeberisch geschaffene Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung die Abstandsflächenregelungen der Erteilung der Genehmigung nach den §§ 4, 6 BImSchG nicht entgegenstehen kann; denn andernfalls liefe die Regelung in § 44b Abs. 1 EnWG weitgehend „ins Leere“. Der vom Antragsteller hiergegen vorgebrachte Einwand, derzeit stehe noch die theoretische Möglichkeit offen, im Wege eines Enteignungsverfahrens die Verfügungsbefugnis über sein Grundstück zurück zu erlangen, greift insoweit zu kurz, als dass hiermit außer Acht gelassen wird, dass der für die Realisierung des Schutzzwecks der Abstandsflächen wesentliche Besitz an dem Grundstück zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits der Beigeladene zugewiesen ist und eine Rückerlangung der Verfügungsbefugnis derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich dargetan ist.
b) Der von der Antragsgegnerin zumindest im Zuge ihres Abweichungsbescheids vom 22. Januar 2026 selbst angenommene Verstoß gegen das Abstandsflächengebot nach § 6 Abs. 1 LBauO NRW, weil die Abstandsflächen des Transformatorenstands T03 geringfügig auf dem Grundstück des Antragstellers liegen, greift jedenfalls vor dem Hintergrund nicht durch, dass die Antragsgegnerin mit ihrem zuvor genannten für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 13 LBauO NRW eine Abweichung von dem Abstandsflächengebot zugelassen hat. Soweit der Antragsteller seine Klage sowie den vorliegenden Antrag zulässig um diesen Bescheid erweitert hat, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Auch der insoweit zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die entsprechende Interessensabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus, weil der Abweichungsbescheid bei gebotener summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und vor dem Hintergrund auch das Vollziehungsinteresse an diesem überwiegt.
Nach § 6 Abs. 13 LBauO NRW kann eine Abweichung von den Abstandsflächen nach § 69 LBauO NRW zugelassen werden, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben. Eine atypische Grundstückssituation ist nicht erforderlich. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3, vereinbar ist; wird der Zweck der jeweiligen Anforderung nachweisbar auch unter Zulassung der beantragten Abweichung erreicht, soll die Abweichung zugelassen werden.
Dass die Voraussetzungen für eine Abweichung im Hinblick auf das zu wahrende Schutzziel der Abstandsflächen, eine hinreichende Belüftung, Belichtung und einen hinreichenden Sozialabstand zu gewährleisten, erfüllt sind, hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die konkrete Situation des unbebauten und im Außenbereich liegenden Grundstücks überzeugend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen (Bescheid vom 22. Januar 2026, Seiten 2 f.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
Soweit es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf § 69 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW, wenn schon keiner atypischen Grundstückssituationen zumindest aber nach wie vor einer Atypik in Form eines Sonderinteresses bedarf,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2025 - 7 A 1367/22 -, juris, Rn. 72 ff. m. w. N., sowie im Hinblick auf den vom Antragsteller zitierten Beschluss des 10. Senats vom 10. Januar 2023 - 10 B 1040/22 -,juris, Rn. 7, Urteil vom 7. März 2024 - 10 A 2791/21 -, juris, Rn. 64.
nimmt die Kammer ein solches mit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Hinblick auf § 69 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBauO NRW an, weil Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung bei summarischer Prüfung erfordern. Denn die Befreiung vom Abstandsflächengebot dient hier dem Ziel, Hindernisse für die Umsetzung des Vorhabens der Beigeladenen auszuräumen. Die Verwirklichung der Erweiterung der Umspannanlage der Beigeladenen dient der Erhöhung der Sicherheit und Zuverlässigkeit für das Stromnetz und damit einem energiewirtschaftlich überragendem Interesse, wie die Kammer auch in ihrem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 8 L 2193/25 im Hinblick auf die Gebotenheit eines sofortigen Baubeginns ausgeführt hat.
Die Abweichungsentscheidung lässt schließlich auch Fehler bei der Ausübung des behördlichen Ermessens, das die Kammer nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO überprüft, nicht erkennen. Die vorgenommene Interessensabwägung durch die Antragsgegnerin ist auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass durch Abstandsflächen geschützte Interessen des Antragstellers wegen der örtlichen Begebenheiten nicht weiter berührt sind und zudem ihm der Besitz an seinem Grundstück infolge der erfolgten Besitzeinweisung bereits entzogen ist.
2. Auch die vom Antragsteller in seiner Antragsbegründung vom 31. Oktober 2025 behaupteten und ggf. später um weiteren Vortrag ergänzten Rechtsverstöße vermögen kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu begründen, selbst wenn hier ein sog. Vollüberprüfungsanspruch mit den oben genannten kausalen Einschränkungen zugrunde gelegt wird.
a) Allein aus der sprachlichen Unschärfe zwischen der Bezeichnung des Vorhabens im Bauantrag im Hinblick auf die Errichtung (lediglich) „eines Brandschutzwandpfeilers“ und der nachfolgenden textlich und graphisch unmissverständlichen Darstellung im Bauantragsplan, wonach das Vorhaben zwei Brandschutzwandpfeiler umfasst, lässt sich bei der hier gebotenen objektiven Auslegung der Antragsunterlagen kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, insbesondere nicht in seiner nachbarschützenden Bedeutung herleiten.
Vgl. zur nachbarschützenden Wirkung des Bestimmtheitsgebots nur OVG NRW, Urteil vom 20. März 2006 - 7 A 3025/04 -, juris , Rn. 48.
Ungeachtet dessen erschließt sich nicht, inwieweit der hier geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers kausal sein könnte, da selbst bei einer sprachlich genaueren Angabe im Bauantrag das Eigentum des Antragstellers im gleichen Maße durch das Vorhaben betroffen wäre.
Vgl. hierzu auch Schütz in: Ziekow FachplanungsR-HdB, 3. Aufl. 2024, § 8 Rn. 33.
Um seiner selbst willen kann der Antragsteller sich hingegen auf den behaupteten Mangel nicht berufen.
Soweit der Antragsteller hingegen anführt, der gerügte Verstoß sei schon deshalb für seine Eigentumsbetroffenheit kausal, weil sein Grundstück mit einer Fläche von circa 23.795 m² den wesentlichen Teil der Gesamtfläche des Baugrundstücks darstelle und die erteilte Genehmigung auch nicht teilbar sei, liegt dieser Ansicht ein verengter Blick auf die von ihm zitierte Rechtsprechung,
etwa BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, juris Rn. 21, OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2021 - 13 B 1403/20 -, juris, Rn. 92 f.
zugrunde. In den angeführten Entscheidungen werden nur beispielhaft, indes nicht abschließend Konstellationen beschrieben, in denen die Kausalität für die Eigentumsbetroffenheit im jeweiligen Einzelfall ausgeschlossen sein könnte. Eine Teilbarkeit der erteilten Genehmigung wird in den angeführten Entscheidungen hingegen gerade nicht vorausgesetzt.
b) Der Hinweis auf die fehlende Baulast oder sonstige Rückbauverpflichtung nach dem nicht drittschützenden § 35 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 BauGB,
vgl. zum fehlenden Drittschutz nur Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2023 - 12 LB 55/21 -, juris, Rn. 133 ff.,
verfängt ebenfalls nicht, weil insoweit ebenfalls weder dargelegt noch ansatzweise ersichtlich ist, inwieweit bei Erfüllung der in der Vorschrift niedergelegten, von den Beteiligten auch nicht bestrittenen Anforderungen das Eigentum des Antragstellers verschont bleiben könnte.
c) Die Antragsgegnerin hat voraussichtlich auch nicht das gesetzliche Koordinierungsgebot nach § 10 Abs. 5 Satz 11 BImSchG entscheidungserheblich verletzt. Insoweit legt der Antragsteller einen rechtserheblichen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht hinreichend dar. Namentlich der Passus im Genehmigungsbescheid (dortige Seite 3, III. 2.), dass für die Versickerung von Niederschlagswasser (NW) […] ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu stellen“ sei, ist vorliegend unabhängig von fehlendem subjektiven Drittschutz und mangelnder Kausalität für seine Eigentumsbetroffenheit nicht zu beanstanden.
Nach § 13 BImSchG sind Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 i. V. m. § 10 WHG nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst, auch wenn diese andere anlagebezogene öffentlich-rechtliche Genehmigungen einbezieht (sogenannte Konzentrationswirkung). Insoweit hat die Immissionsschutzbehörde allerdings zumindest zu prüfen, ob der Erteilung etwaiger wasserrechtlichen Erlaubnis erkennbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Soweit dabei die Entscheidungs- und Prüfungsbefugnisse verschiedener Behörden gegeneinander abzugrenzen sind, müssen die Genehmigungsverfahren sowie die Inhalts- und Nebenbestimmungen vollständig koordiniert werden (vgl. nunmehr § 10 Abs. 5 Satz 11 BImSchG). Die Koordinierungspflicht betrifft sowohl die Fälle einer Beteiligung mehrerer Behörden als auch den Fall, dass die gleiche Behörde die parallelen Zulassungsverfahren durchzuführen hat. Die notwendige Koordination paralleler Genehmigungsverfahren setzt einer strikten Separation der Prüfungsmaßstäbe Grenzen und verpflichtet die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde zumindest zur Prüfung, ob der wasserrechtlichen Erlaubnis keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Allein diese (beschränkte) Doppelprüfung genügt der Koordinationspflicht. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde kann ihrer Koordinationspflicht im Einzelfall auch dadurch genügen, dass sie die Genehmigung unter den Vorbehalt nachträglicher (sich aus dem parallelen wasserrechtlichen Verfahren ergebender) Anforderungen stellt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, juris, Rn. 430 ff. m. w. N.; ferner Hess. VGH, Beschluss vom 10. März 2022 - 9 B 1348/20 -, juris Rn. 60; Nds. OVG, Beschluss vom 18. März 2021 - 12 LB 148/20 -, juris, Rn. 95.
Dafür, dass dem Vorhaben der Beigeladenen von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Koordinierungspflichten in den Blick zu nehmende, nicht zu überwindende wasserhaushaltsrechtliche Hindernisse entgegenstünden, geben weder die vorliegenden Erkenntnisse etwas her, noch legt der Antragsteller solche dar. Dessen Vortrag erschöpft sich vielmehr in seiner Behauptung, die Antragsgegnerin sei ihren gesetzlichen Koordinierungspflichten nicht im gebotenen Maße nachgekommen und sie habe selbst keine eigenständige Prüfung vorgenommen, ohne dass er hierbei selbst auf die materiell-rechtlichen Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz eingehen würde; konkrete inhaltliche Rügen in Bezug auf das Vorhaben selbst erhebt er nicht. Zudem geht aus keinem der Schreiben der Unteren Wasserbehörde hervor, dass dem Vorhaben unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Vielmehr meldete die Untere Wasserbehörde lediglich nicht näher spezifizierte „Bedenken“ an (vgl. etwa E-Mail vom 27. Februar 2024, Beiakte_005, Bl. 38). Auch aus dem vom Antragsteller angeführten E-Mailverlauf (Beiakte_005, Bl. 129 ff.) werden allenfalls nicht näher konkretisierte Bedenken der Unteren Wasserbehörde deutlich, die anscheinend vor allem auf der fehlenden Antragsstellung bzgl. einer wasserhaushaltsrechtlichen Erlaubnis beruhen. Anhaltspunkte für allein in den Blick zu nehmende nicht überwindbare rechtliche Hindernisse ergeben sich hieraus nicht. Dies gilt umso mehr, als dass der vom Antragsteller gerügte, in den angefochtenen Genehmigungsbescheid aufgenommene Passus von der Unteren Wasserbehörde vorgeschlagen wurde. Wenn auch die Untere Wasserbehörde mit ihrer E-Mail von 23. Oktober 2024 nicht, wie von der Beigeladenen ausgeführt, der Erteilung der Änderungsgenehmigung ausdrücklich zugestimmt hat, legt doch der Umstand, dass die Untere Wasserbehörde den Passus selbst vorgeschlagen hat, nahe, dass sie als fachnähere Behörde selbst jedenfalls keine unüberwindbaren wasserhaushaltsrechtlichen Hindernisse sieht.
Bedenken ergeben sich ebenfalls nicht im Hinblick auf den gerügten Passus bzw. dessen Formulierung, auch nicht im Hinblick auf dessen Bestimmtheit. Aus dem Gesetz selbst ergeben sich keine unmittelbaren Anforderungen, das Verhältnis von immissionsschutzrechtlicher Genehmigung und wasserhaushaltsrechtlicher Erlaubnis im Genehmigungsbescheid selbst zu regeln. Die hier von der Antragsgegnerin herangezogene Verfahrensweise steht mit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärten Möglichkeit im Einklang, eine Genehmigung unter den Vorbehalt nachträglicher Anforderungen zu stellen. Der zitierten Rechtsprechung lassen sich insoweit keine besonderen Anforderungen an die Art des Vorbehalts entnehmen, etwa dass die erteilte Genehmigung unter einer - hier nicht gegebenen - aufschiebenden Bedingung und nicht nur einem bloßen Vorbehalt stehen müsste. Soweit der Antragsteller vielmehr selbst unter Hinweis auf
Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 10 Rn. 59, 61,
davon ausgeht, dass ein hinreichend bestimmter Vorbehalt hinsichtlich der späteren Durchführung (und den Abschluss) des anderen Genehmigungsverfahrens genüge, sofern die Verfahren sich nicht in ausreichendem Maße zeitlich überlappen würden (vgl. Schriftsatz vom 19. Dezember 2025, Seite 15), bestehen aus Sicht der Kammer bereits keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken gegen die in den Änderungsbescheid aufgenommene Bestimmung. Diese bezieht sich eindeutig auf eine noch erforderliche Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz in Bezug auf die Versickerung von Niederschlagswasser, und entsprechende Nachweispflichten hierzu, sowie die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflichten. Ein zum Teil gefordertes zeitliches Überlappen der Verfahren im ausreichenden Maße,
sieht die Kammer jedenfalls dadurch gewahrt, dass der Beigeladenen aufgegeben wird, ihre weiteren Anträge vierzehn Tage vor Beginn der Bauarbeiten zu stellen, und diese beabsichtigt, alsbald nach Erteilung der hier angefochtenen Genehmigung das Vorhaben umzusetzen. Ungeachtet dessen, ob die Bestimmung zudem lediglich einen Hinweis auf die geltende Rechtslage darstellt oder es sich um eine Auflage handelt, sieht die Kammer auch keine Grundlage dafür, dass die Rechtsfolgen einer fehlenden wasserhaushaltsrechtlichen Erlaubnis im Genehmigungsbescheid selbst geregelt werden müssten. Insoweit ergibt sich die Konsequenz einer fehlenden Erlaubnis bereits aus dem Gesetz selbst, namentlich dass das Vorhaben mangels wasserhaushaltsrechtlicher Erlaubnis, die auch nicht von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst ist (vgl. § 13 BImSchG, § 8 Abs. 1 WHG), nicht umgesetzt werden darf.
Soweit der Antragsteller sich schließlich, auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, juris, Rn. 484 und vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13.AK -, juris, Rn. 796 ff. beruft, lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen, dass die hier erteilte Genehmigung gegen geltendes Recht verstieße. In der erstgenannten Entscheidung ließ der Senat die Frage offen, ob im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die immissionsschutzrechtliche (Voll-)Genehmigung erst erteilt werden darf, wenn zuvor eine für den Betrieb der Anlage erforderliche wasserrechtliche Gestattung erteilt ist, u. a., weil diese eine Bedingung enthielt, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis […] erteilt wird. Dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerade zwingend unter einer entsprechenden Bedingung erteilt werden muss, lässt sich der Entscheidung allerdings nicht entnehmen. Nach letzterer Entscheidung kann die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde ihrer Koordinationspflicht im Einzelfall - wie auch von der Kammer angenommen - dadurch genügen, dass sie die Genehmigung unter den Vorbehalt nachträglicher (sich aus dem parallelen wasserrechtlichen Verfahren ergebender) Anforderungen stellt.
d) Schließlich rechtfertigt auch die vom Antragsteller gerügte „Umgehung der Konzentrationsmaxime gemäß § 13 BImSchG“ nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, auch wenn die streitbefangene Genehmigung insoweit aus formell-rechtlicher Sicht nicht frei von Bedenken ist.
Aus der Entscheidungs-, Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration des § 13 BImSchG folgt, dass der gesonderte Erlass von der Konzentrationswirkung unterfallenden behördlichen Entscheidungen außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die für derartige Entscheidungen "an sich" zuständigen Fachbehörden unzulässig ist. Dazu gehört insbesondere auch eine nach Landesrecht zu erteilende Waldumwandlungsgenehmigung oder eine naturschutzrechtliche Befreiung. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG findet auf alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Anwendung, da sie nicht von der Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG abhängt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 -, BVerwGE 177, 13 = juris, Rn. 33 ff. m. w. N., und vom 25. März 2026 - 7 C 3.25 -, juris, Rn. 23 f.
Bedenken wirft es insoweit auf, dass die Antragsgegnerin offensichtlich selbst davon ausgeht, dass es neben ihrer erteilten Genehmigung noch einer durch den Landesbetrieb Wald und Holz als an sich zuständige Untere Forstbehörde (vgl. § 55 Abs. 1, § 61 i. V. m. § 39 Abs. 1 LFoG NRW) zu erteilenden Waldumwandlungsgenehmigung bedürfe. Die ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung, dass sie der Ansicht sei, die Waldumwandlungsgenehmigung sei von der Konzentrationswirkung umfasst, stehen insoweit im Widerspruch zu zahlreichen weiteren Verlautbarungen, ohne dass die Antragsgegnerin diesen Widerspruch schlüssig aufgelöst hätte. Unter anderem in dem angefochtenen Bescheid selbst (dortige Seite 12) verweist die Antragsgegnerin in der Nebenbestimmung 5.4 auf eine offensichtlich nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasste (weitere) Waldumwandlungsgenehmigung. Im Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2025 geht sie ausdrücklich davon aus, die Waldumwandlungsgenehmigung sei „in einem gesonderten Verfahren durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW durchgeführt. Sie (sei) […] nicht Bestandteil der angefochtenen Genehmigung.“ Der Landesbetrieb teilte zudem in einer E-Mail vom 18. Dezember 2024 mit, ein entsprechender Waldumwandlungsbescheid könne im neuen Jahr fertiggestellt werden.
Ungeachtet dessen ist allerdings die Waldumwandlungsgenehmigung von der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch „nolens volens“ umfasst, weil deren Umfang nicht zur Disposition der Genehmigungsbehörde steht, selbst dann nicht, wenn der Bescheid - wie hier - ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer weiteren Genehmigung hinweist.
Vgl. zur Reichweite der Konzentrationswirkung insoweit Bay. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 22 CS 22.1908 -, juris, Rn. 47 m. w. N., VGH Bad.-Württ, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 12 und vom 17. Dezember 2019 - 10 S 823/19 -, juris, Rn. 18, Seibert in: Landmann/Rohmer UmweltR, 109. EL Januar 2026, BImSchG § 13 Rn. 36, Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 13 Rn. 20a.
Gleichwohl führen diese Bedenken im vorliegenden Fall nicht dazu, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn ungeachtet der kompetenzrechtlichen Zweifel ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch den vorliegenden Verfahrensakten Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Genehmigung auch gegen materiell-rechtliche Anforderungen an eine Waldumwandlungsgenehmigung verstößt, namentlich nach den § 9 BWaldG, § 39 LFoG NRW. Gerade von Seiten des an sich fachnäheren Landesbetriebs Forst und Wald wurde im Verwaltungsverfahren mehrfach ausgeführt, dass keine grundsätzlichen Bedenken im Hinblick auf die begehrte Waldumwandlung bestünden. Dies betonte ein Sachbearbeiter des Landesbetriebs etwa in den E-Mails vom 26. April 2024 und vom 21. August 2024. Auch in der E-Mail des gleichen Sachbearbeiters vom 18. Dezember 2024 teilt dieser mit, die Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes sei erteilt worden; daher könne die Waldumwandlung umgesetzt werden. Soweit die Kammer in dem Zusammenhang auch kompetenzrechtliche Zweifel in Bezug auf die mit Bescheiden vom 28. August 2024 und 17. Dezember 2024 erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt O. hegt, weil auch naturschutzrechtliche Befreiungen von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfasst sind, darf gleichwohl nicht außer Acht gelassen werden, dass die angeführten weder aufgehobenen noch nichtigen Befreiungsbescheide derzeit fortgelten, und folglich verbindlich Wirkung entfalten.
Vgl. hierzu Seibert in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 109. EL Januar 2026, BImSchG, § 13 Rn. 52; sowie auch BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 -, BVerwGE 177, 13 = juris, Rn. 22, VGH Bad.-Württ Urteil vom 30. September 2021 - 10 S 1956/20 -, juris, Rn. 86 ff.
Durchgreifende materiell-rechtliche Bedenken gegen die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung hat auch der Antragsteller nicht erhoben, zumal nicht innerhalb der auch für den Prüfungsumfang im Eilverfahren maßgeblichen Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 4. Juli 2024 - 22 A 23.40049 -, juris, Rn. 170.
Seine im Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 unter den Aktenzeichen sowohl des Klage- als auch Eilverfahrens erhobenen Einwände erschöpfen sich insoweit in der pauschalen Rüge, die Antragsgegnerin selbst habe keine Prüfung der materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorgenommen. Konkrete Einwände in der Sache erhebt er nicht. Namentlich zeigt er nicht auf, dass seine Interessen als vermeintlicher Waldbesitzer nicht berücksichtigt worden seien, wie dies in § 39 Abs. 2 LFoG NRW vorausgesetzt wird. Der Antrag auf Umwandlung des Waldstücks, den die Beigeladene bereits im Jahr 2022 gegenüber dem Landesbetrieb gestellt hatte, und der insoweit den Umfang der geplanten Waldumwandlung markiert, bezieht sich schon ausdrücklich nicht auf das Grundstück des Antragstellers (Flurstück 56), sodass mehr als zweifelhaft ist, ob der Antragsteller überhaupt von einer Waldumwandlungsgenehmigung betroffen ist. Selbst wenn aber auch der Antragsteller nach § 4 BWaldG Waldbesitzer wäre, weil sich in sehr geringem Umfang auch zum Wald gehörende Bäume am Rande des in Rede stehenden Waldstücks auf dem Flurstück 56 befinden könnten (vgl. Darstellung auf Beiakte_004, Bl. 39), wird nicht ansatzweise deutlich, welche waldspezifischen Erhaltungsinteressen hier für den Antragsteller sprechen könnten.
Stützt sich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers damit im Kern auf bloße formell-rechtliche Bedenken gegen die angegriffene Genehmigung, wiegt vorliegend sein konkretes Aussetzungsinteresse umso geringer, als dass der Antragsgegnerin die Möglichkeit verbleiben dürfte, etwaige Mängel ihrer im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilten Genehmigung bis zur Durchführung des Hauptsachverfahrens zu beheben.
Vgl. zur Möglichkeit, etwaige Mängel zu beheben, VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 6. August 2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 12.
e) Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller aus immissionsschutzrechtlicher Sicht in keinen seinem Schutz bestimmten Rechten berührt ist und ein von ihm angeführter Vollüberprüfungsanspruch allenfalls vor dem Hintergrund in Betracht kommt, dass die angefochtene Genehmigung umfassende Wirkung auch für ein noch durchzuführendes enteignungsrechtliches Verfahren entfalten könnte, besteht derzeit kein besonderes Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von der Umsetzung des genehmigten Verfahrens verschont zu bleiben. Eine offene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen potentiellen Folgen im Hauptsacheverfahren fällt damit ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Seine vorgebrachten Einwände kann der Antragsteller ohne Rechtsverlust im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen. Irreversible Folgen drohen dem Antragsteller bei einer vorzeitigen Umsetzung des Vorhabens nicht, wie die Kammer auch in ihrem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 8 L 2193/25 ausgeführt hat (vgl. dort). Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller irreversible Zustände lediglich behauptet, indes nicht näher dargelegt. Vor dem Hintergrund überwiegt das auch im öffentlichen Interesse mit gewisser Dringlichkeit verfolgte Anliegen der Beigeladenen, das Umbau- und Erweiterungsvorhaben bzgl. der streitigen Umspannanlage möglichst zeitnah umzusetzen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffern 19.2, 2.2.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Beschlussfassung vom 21. Februar 2025, veröffentlicht am 1. Juli 2025. Insoweit legt die Kammer die Hälfe des näherungsweise zu bestimmenden aktuellen Verkehrswerts des betroffenen Teils des Grundstücks des Antragstellers zugrunde. Betroffen ist unter Berücksichtigung des vorzeitigen Besitzeinweisungsbeschluss im vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren eine landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 11.500 m² mit einem Verkehrswert von 7,00 Euro / m². Der sich hieraus ergebende Werte ist zunächst nach Ziffer 2.2.1 zu halbieren und wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung ein weiteres Mal. Die Antragserweiterung in Bezug auf die der Beigeladenen erteilte Abstandsflächenabweichung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil der Antragsteller durch die Abweichung nicht weitergehend belastet ist, als durch die bereits zuvor von ihm angefochtene Änderungsgenehmigung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in D. entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 D. oder Postfach 6309, 48033 D.. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in D. entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.