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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 09.06.2026 – 8 L 2193/25
8. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0609.8L2193.25.00
Gründe
I.
Die Beigeladene ist eine von vier Übertragungsnetzbetreiberinnen in der Bundesrepublik Deutschland. Als solche nutzt sie u. a. die hier streitbetroffene freiluftisolierte Schalt- und Umspannanlage Nordlicht in C.. Die Anlage dient der Transformation elektrischer Energie von der Höchstspannungsebene (380 kV) auf die Hochspannungsebene (110 kV), um diese aus dem überregionalen Übertragungsnetz in das regionale und lokale durch die Westnetz GmbH betriebe Verteilnetz zu übertragen. In der Anlage befindet sich derzeit ein 380-kV-Transformator (Trafo 411).
Der Antragsteller ist seit dem 1. Oktober 2025 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S., Flur D., Flurstück B.. Dieses wird derzeit überwiegend als landwirtschaftliche Fläche / Ackerfläche genutzt bzw. ist teilweise mit einem Wald bzw. Laubholz bewachsen. Das Grundstück grenzt nördlich an das von der Beigeladenen für den Betrieb der Schalt- und Umspannanlagen genutzte Grundstück.
Die Beigeladene beabsichtigt im Rahmen einer sogenannten vertikalen Punktmaßnahme, die Schalt- und Umspannanlage zu erweitern, insbesondere durch den Bau eines weiteren Transformators sowie durch Versetzung und Erneuerung eines bestehenden Transformators. Ihre Pläne erstrecken sich dabei auch auf das Grundstück des Antragstellers. Zu diesem Zweck beantragte die Beigeladene am 20. Dezember 2023 bei der Stadt C. als untere Immissionsschutzbehörde die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. In einer Kurzbeschreibung führte die Beigeladene insoweit an, sie plane die Erweiterung der Schalt- und Umspannanlage, um ihrem gesetzlichen Auftrag Rechnung zu tragen, einen sicheren und stabilen Netzbetrieb aufrecht zu erhalten sowie einen diskriminierungsfreien Zugang zum Höchstspannungsnetz zu ermöglichen. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2024 erteilte die Stadt C. der Beigeladenen die begehrte Genehmigung und ordnete mit Bescheid vom 16. September 2025 auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Gegen diese sowie einen auf seinen Widerspruch vom 28. Februar 2025 ergangenen Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2025 erhob der Antragsteller am 31. Oktober 2025 Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Aktenzeichen 8 K 6249/25, 8 L 2192/25). Während des laufenden Genehmigungsverfahren fanden zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller Verhandlungen über den Verkauf des Grundstücks an die Beigeladene statt. Diese führten bisher zu keinem einvernehmlichen Ergebnis.
Mit Schriftsatz vom 12. März 2025 beantragte die Beigeladene bei der Bezirksregierung Arnsberg die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 EnWG u. a. in Bezug auf das streitbefangene Grundstück des Antragstellers. Als Anlage 10 fügte sie einen von ihr so bezeichneten „Plan der Enteignungszulässigkeit“ bei. Hierzu führte sie u. a. an, die bestehende Schalt- und Umspannanlage Nordlicht sei baulich als sogenannte H-Schaltung ausgeführt und weise bauartbedingt diverse Nachteile auf. Aufgrund der bauartbedingten Nachteile der bisherigen Ausführung als H-Schaltung sei die Anlage im laufenden Betrieb in Standardanlagenbauform auszubauen und umzugestalten, d.h. mit zwei Sammelschienen sowie einer Umgehungsschiene. Den Kern der Anlage bildeten künftig zwei Transformatoren, welche die elektrische Energie mit einer Leistung von 350 MVA (Trafo 411) und 250 MVA (neuer Trafo 412) von der 380-kV- auf die 110-kV-Ebene umspannen könnten und diese in die direkt angrenzende 110-kV-Anlage der Westnetz GmbH einspeisen würden. Durch die bisherige Konzeption als H-Schaltung bestehe ein bauartbedingtes erhöhtes Ausfallrisiko. Dies habe schon heute im Sammelschienenfehlerfall den Ausfall des Trafos 411 sowie der beiden eingebundenen Stromkreise zur Folge. Dadurch komme es sowohl im 380-kV- als auch im 110-kV-Netz der Westnetz GmbH zu merklichen Einschränkungen im Netzbetrieb. Insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Ausbau- und Erneuerungsprojekte in der Netzregion und der damit verbundenen angespannten Freischaltsituation in den kommenden Jahren sei dies ein erhebliches Risiko für die Umsetzung der Energiewende und auch für die Versorgungssituation in Teilen des Ruhrgebiets. Das Risiko sei durch den Umbau im heute gängigen Standard als 2-Sammelschienenanlage mit Umgehungsschiene konzeptionell zu lösen und umzusetzen. Deren Notwendigkeit werde auch durch die Ausweisung im Netzentwicklungsplan Strom 2037 / 2024 erkannt und bestätigt, auch wenn die Bundesnetzagentur die Maßnahme nicht gemäß § 12c EnWG förmlich bestätigt habe. Zu Art und Umfang der Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers führte die Beigeladene an, das Flurstück werde in einer Teilfläche (6.122 m²) für den Bau und den Betrieb der Umspannanlagenerweiterung dauerhaft (eingezäunte Fläche) sowie in einer Teilfläche (2.381 m²) als temporäre Arbeitsfläche und auf 104 laufenden Metern für die temporäre Errichtung eines Amphibienschutzzauns benötigt. Darüber hinaus werde das Flurstück in einer Teilfläche (7.975 m²) als naturschutzrechtliche Kompensationsfläche nebst Zuwegung (432 m²) dauerhaft benötigt. Die Flächen für die Umspannanlagenerweiterung sowie die Kompensationsmaßnahmen einerseits und die temporär benötigten Arbeitsflächen andererseits überschnitten sich zum Teil. Ferner war dem Antrag beigefügt eine Anlage „Alternativenprüfung“, aus der der projektierte Vorhabenstandort als vorzugswürdig hervorgeht.
Unter dem 10. Juni 2025 erließ die Bezirksregierung Arnsberg den im Verfahren 8 K 5121/25 streitbefangenen Feststellungsbescheid. Mit ihrem Bescheid stellte die Bezirksregierung die Zulässigkeit der Entziehung und der Beschränkung von Grundeigentum, sowie von Rechten am Grundeigentum oder eines Teiles von einem Grundstück, im Wege der Enteignung unter Bezugnahme auf Anlage 10 zum Feststellungsantrag vom 12. März 2025 (Plan der Enteignungszulässigkeit) zum Zwecke des Umbaus, der Erweiterung und des Betriebes der Schalt- und Umspannanlage Nordlicht fest, u. a. bezogen auf das Grundstück des Antragstellers. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, es handele sich um ein sonstiges Vorhaben i. S. d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 EnWG ; die Inanspruchnahme der Grundstücke für den Umbau und die Erweiterung der Anlage sei energiewirtschaftlich notwendig und innerhalb einer Abwägung i. S. d. Energiewirtschaftsrechts rechtmäßig. An der Rechtmäßigkeit der Erweiterung und Erneuerung der Umspannanlage sowie des späteren Betriebs bestünden keine Zweifel. Erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungen lägen vor. Die Notwendigkeit der Erweiterung ergebe sich daraus, dass zum einem die Umspannanlage grundsätzlich erforderlich sei zwecks der regionalen Verteilung des Stroms in die angrenzenden Hochspannungsnetzgebiete. Zum anderen gefährde ein Verzicht auf die Umbau- und Erweiterungsmaßnahme die Sicherstellung der Strom- und somit der Daseinsversorgung in dem (Versorgungs-)Bereich, insbesondere wenn infolge eines Sammelschienenfehlerfalls der Trafo Nr. 411 sowie die beiden eingebundenen Stromkreise (vollständig) ausfielen. Der Wechsel bzw. die gänzliche Erneuerung sowie Erweiterung der Umspannanlagentechnik, um diese veraltete Technologie auf den aktuellen Stand zu bringen, gewährleiste einen ausfall- und fehlersicheren Betrieb der Anlage. Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens liege auch vor aufgrund eines generellen bzw. erhöhten Bedarfs für eine zukünftige Belieferung mit Strom innerhalb der Region, wie der Verteilnetzbetreiber Westnetz GmbH gegenüber der Beigeladenen mitgeteilt habe. Es gebe zudem auch keine gleich geeigneten oder besseren Anlagenstandorte (sog. Planungsalternativen), mit denen der Zweck erreicht werde, die Versorgung mit Strom sicherzustellen, und bei dem die von der Baumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer mit einem weniger belastenden Grundrechtseingriff beschwert würden. Von der Beigeladenen in den Blick genommene Alternativstandorte schieden nach eingehender Prüfung aus, wobei diese nur soweit untersucht worden seien, bis erkennbar geworden sei, dass sie eindeutig nicht vorzugswürdig seien. Im Rahmen der Alternativenprüfung müsse zudem vorangestellt werden, dass bei einer Veränderung der baulichen Lage der Schalt- und Umspannanlage als Schnittpunkt zweier Stromkreise nicht nur die bauliche Lage der Umspannanlage verändert werden müsse, sondern auch der Leitungsbestand. Zusammenfassend könne in Bezug auf die Alternativstandorte festgestellt werden, dass diese keine gleich geeigneten realisierbaren Planungsalternativen darstellten. Hierdurch entstünden großflächige neue Eingriffe in die Natur und Landschaft, insbesondere durch den Bau weiterer Verbindungsleitungen sowie den Ausbau von Zuwegungen zu dem neuen Anlagenstandort. Bei Abschätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb dürften diese die zu erwartende Höhe der Enteignungsentschädigung der in den Blick genommenen Eigentümer wohl erheblich übersteigen. Aus der Gesamtabwägung aller Umstände folge, dass die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung für den Umbau, die Erweiterung und den Betrieb der Schalt- und Umspannanlage Nordlicht nicht zu einer unangemessenen Belastung und Inanspruchnahme der Eigentümer und sonstigen Berechtigten der betroffenen Grundstücke führe. Es handele sich bei den Grundstücken zumal um Acker- und Weideflächen, die landwirtschaftlich genutzt würden. Da der Umbau und die Erweiterung der Schalt- und Umspannanlage Nordlicht energiewirtschaftlich notwendig sei, rechtfertige dies zusammen mit dem Anspruch auf eine sichere und preisgünstige Energieversorgung i. S. d. § 1 EnWG , die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen. Mit dem Umbau und der Erweiterung der Schalt- und Umspannanlage Nordlicht werde in dieser Region das bestehende Energieversorgungsnetz bedarfsgerecht optimiert, verstärkt und ausgebaut. Ein genereller Verzicht auf den Umbau und die Erweiterung der Schalt- und Umspannanlage Nordlicht zur Schonung der Grundstückseigentümer und sonstigen Berechtigten sei nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2025 beantragte die Beigeladene gegenüber der Bezirksregierung Münster als Enteignungsbehörde, sie vorzeitig mit Wirkung zum 24. November 2025 in den Besitz des Grundstücks des Antragstellers zum Umbau und der Erweiterung der Schalt- und Umspannanlage gemäß dem festgestellten Plan der Enteignungszulässigkeit einzuweisen.
Unter teilweiser Wiederholung der Begründung ihres Feststellungsantrags verwies die Beigeladene zunächst auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Plans der Enteignungszulässigkeit, der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG Vorwirkung entfalte. Dieser sei gemäß § 44b Abs. 1 Satz 5 EnWG auch dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren verbindlich zugrunde zu legen, mit der Folge, dass Art und Umfang der erforderlichen Grundstücksinanspruchnahme abschließend feststünden, wie bei planfestgestellungs- oder genehmigungsbezogenen vorzeitigen Besitzeinweisungen. Die Enteignungsbehörde sei folglich zumindest intern gebunden. Der sofortige Baubeginn sei auch im Interesse der Allgemeinheit geboten. Ihr Vorhaben diene dazu, die Allgemeinheit mit Elektrizität zu versorgen und sei folglich energiewirtschaftlich notwendig. Dieses Anliegen sei von überragender Bedeutung für das Allgemeinwohl. Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit sei in Netzentwicklungsplänen als vertikale Punktmaßnahme nachgewiesen und bestätigt. Hinzu komme, dass die in Rede stehende Anlage ein bauartbedingtes erhöhtes Ausfallrisiko aufweise. Ein Baubeginn sei laut Bauzeitplan für den 24. November 2025 vorgesehen, die Inbetriebnahme des neuen Trafos 412 sowie die vorübergehende Außerbetriebnahme des Trafos 412 seien für Oktober 2027 geplant. Die Inbetriebnahme des versetzten und umstrukturierten Trafos 411 und damit ein Ende der Baumaßnahmen sei für März 2029 anvisiert. Das Grundstück werde allerdings bereits ab dem 24. November 2025 benötigt, um bauvorbereitende Maßnahme durchzuführen. Schließlich habe der Antragsteller auch eine Besitzüberlassung verweigert und gegenüber der Beigeladenen ein Betretungsverbot ausgesprochen.
Nach Eingang des Antrags lud der Antragsgegner die Beigeladene und den Antragsteller zur Durchführung der in § 44b EnWG vorgesehenen mündlichen Verhandlung. Diese fand am 18. September 2025 statt, ohne dass der Antragstellers oder ein Vertreter hieran teilgenommen hätten. Zuvor hatten die aktuellen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mehrfach darum nachgesucht, den Termin zu verlegen, zuletzt am Vortag der Verhandlung unter Hinweis darauf, dass beide sachbearbeitenden Rechtsanwälte arbeitsunfähig seien.
Mit Datum vom 1. Oktober 2025 erließ der Antragsgegner den hier streitbefangenen Besitzeinweisungsbeschluss. Mit diesem wies er die Beigeladene unter Bezugnahme auf den - oben bereits erwähnten - Plan der Enteignungszulässigkeit ab dem 24. November 2025 in den Besitz des Grundstücks des Antragstellers ein, und zwar
- dauerhaft für die im Plan der Enteignungszulässigkeit rot umrandete Fläche als Bau- / Arbeitsfläche (6.122 m²),
- dauerhaft für die im Plan der Enteignungszulässigkeit grün gestrichelt umrandete Fläche als Kompensationsfläche (Weideland / Grünland) (5.360 m²) sowie
- vorübergehend für die im Plan der Enteignungszulässigkeit blau gezackt umrandete Fläche für einen Amphibienschutzzaun (104 laufende Meter).
Neben weiteren Bestimmungen drohte er dem Antragsteller für den Fall, dass dieser seinen Duldungs- und Unterlassungspflichten nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro für jeden Fall des Zuwiderhandelns an.
Zur Begründung führte der Antragsgegner unter teils Wiederholung des Inhalts des Feststellungsbescheids im Wesentlichen an, die Bezirksregierung Arnsberg habe die Zulässigkeit der Enteignung für das beantragte Vorhaben festgestellt. Diese habe schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass das Vorhaben energiewirtschaftlich notwendig sei; hieran sei er als Enteignungsbehörde gebunden. Im Feststellungsbescheid sei zudem eine nachvollziehbare und schlüssige Abwägung erfolgt, wonach die Inanspruchnahme der Eigentumsfläche des Antragstellers in Art und Umfang geeignet und insgesamt verhältnismäßig sei. Dem Antrag sei daher auch im Hinblick auf den baulichen Zeitraum zu folgen. Der sofortige Baubeginn sei auch geboten. Im Rahmen des Besitzeinweisungsantrags sowie im Feststellungsbescheid sei schlüssig begründet worden, dass die anstehenden Baumaßnahmen dringlich seien, insbesondere im Hinblick auf die noch bestehende sogenannte H-Schaltung und das hieraus resultierende erhöhte Ausfallrisiko. Schließlich habe der Antragsteller sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an dem streitbefangenen Grundstück zu überlassen.
Der Antragsteller hat am 31. Oktober 2025 Klage gegen den Einweisungsbeschluss erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zuvor hatte der Antragsgegner einen Antrag des Antragstellers auf Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2025 abgelehnt.
Während des laufenden Klage- und Antragsverfahrens führte der Antragsgegner in Anwesenheit von Vertretern des Antragstellers und der Beigeladenen erneut am 8. Dezember 2025 eine mündliche Verhandlung durch. Erst im Zuge dessen wurde dem Antragsgegner sowie der Beigeladenen bekannt, dass seit dem 1. Oktober 2025 der Antragsteller anstelle seines namensgleichen Vaters Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Antragsteller ein im hiesigen gerichtlichen Verfahren gegenüber der Sachbearbeiterin des Antragsgegners geäußertes Befangenheitsgesuch zurück. Mit schriftlicher Verfügung vom 19. Dezember 2025 hielt der Antragsgegner an seinem Besitzeinweisungsbeschluss vom 1. Oktober 2025 fest und erstreckte dessen Wirkung ausdrücklich auf den Antragsteller (anstelle seines Vaters). Am 9. Januar 2026 gab der Antragsgegner den Einweisungsbeschluss erneut an dessen Prozessbevollmächtigte bekannt, unter Hinweis darauf, diesen ausdrücklich auf den Antragsteller zu erstrecken.
Der Antragsteller erhebt zur Begründung seines Antrags zunächst Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Einweisungsbeschlusses, im Hinblick darauf, dass die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung zunächst in seiner Abwesenheit erfolgt sei und die Sachbearbeiterin des Antragsgegners befangen gewesen sei.
Zur materiellen Rechtmäßigkeit des Einweisungsbeschlusses führt der Antragsteller an, es liege bereits kein vollziehbarer Plan der Enteignungszulässigkeit vor. Er habe gegen diesen in Gestalt des Feststellungsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Juni 2025 bereits beim erkennenden Gericht Klage erhoben. In diesem Klageverfahren sei zu klären, ob dem Feststellungsbescheid eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukomme oder dieser sonst wie verbindliche Wirkung entfalte, mit der Folge, dass ihm Außenwirkung zukomme und dieser anfechtbar sei. In diesem Falle komme der Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zu, mit der Folge, dass der Feststellungsbescheid nicht vollziehbar sei. Sollte dem Bescheid hingegen keine Außenwirkung zukommen, müsse der Antragsgegner gleichwohl für die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids einstehen, mit der Folge, dass sämtliche Rechtsfehler auf die Besitzeinweisung durchschlügen. Jedenfalls seit der gesetzgeberischen Ergänzung von § 44b Abs. 1 Satz 5 EnWG müsse im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG entweder eine Klagebefugnis gegen die Feststellung der Enteignungszulässigkeit eröffnet werden, zumindest soweit diese eine vorzeitige Besitzeinweisung eröffne oder die Feststellung müsse innerhalb des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung überprüft werden. Die rechtstaatlichen Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Einheit staatlichen Verwaltungshandelns verlangten, dass der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 44b Abs. 1 Satz 5 EnWG ein rechtmäßiges Vorhaben zugrunde liege. Eine gesetzlich intendierte Beschleunigungsfunktion rechtfertigt keine Verkürzung des Eigentümerschutzes.
Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg sei indes als Grundlage für die vorzeitige Besitzeinweisung untauglich. Die Bezirksregierung habe es bereits pflichtwidrig unterlassen, bei der Prüfung der Gemeinwohlfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zu bewerten, ob dieses mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimme. Sie habe beinahe wortgleich die Ausführungen der Beigeladenen zur Behauptung übernommen, die Bestandsanlage weise aufgrund einer H-Schaltung ein bauartbedingtes Ausfallrisiko auf. Im Falle einer Enteignung bestehe ein Anspruch des Eigentumsbetroffenen auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung der zugrunde liegenden behördlichen Entscheidung. Eine Enteignung sei nur dann gesetzmäßig, wenn das zu verwirklichende Vorhaben insgesamt mit dem geltenden Recht vereinbar sei. Die Bezirksregierung Arnsberg habe nicht eigenständig die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geprüft. Dies sei mangels einer bisher bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gefordert. Vielmehr habe sie sich pauschal auf die Feststellung beschränkt, an der Rechtmäßigkeit der Erweiterung und der Erneuerung der Umspannanlage Nordlicht bestünden keine Zweifel und ansonsten auf die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 19. Dezember 2025 verwiesen. Diese Ausführungen würden einer eigenständigen Prüfung nicht im Ansatz gerecht, sodass der Feststellungsbescheid das Allgemeinwohlinteresse nicht verbindlich begründen könne. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 19. Dezember 2024 sei aus einer Vielzahl an - im Einzelnen auch bereits im Verfahren 8 L 2192/25 angeführten - Gründen offensichtlich rechtswidrig. Im Rahmen des Besitzeinweisungsverfahrens sei indes in den Blick zu nehmen, ob der dem Vorhaben zu Grunde liegende Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid rechtens ist. Insoweit stehe dem Antragsteller im Licht von Art. 14 GG ein Vollüberprüfungsanspruch zu.
Überdies schlügen die Mängel bei der Bedarfsfeststellung und Zugriffserforderlichkeit in der Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung auf das nachfolgende Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren durch. Der Antragsgegner habe die energiewirtschaftliche Bedarfsfeststellung der Bezirksregierung Arnsberg und die Notwendigkeit der Einbeziehung des Grundstücks des Antragsstellers zur Grundlage der Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung gemacht. Die Annahmen der Bezirksregierung Arnsberg erwiesen sich im Rahmen der hier eröffneten Inzidenzprüfung als offensichtlich mangelhaft. Lägen ernsthaft in Betracht zu ziehende oder gar offensichtliche Fehler im Rahmen der fachbehördlichen Genehmigungserteilung vor, seien diese Mängel und Einwendungen im Rahmen des Besitzeinweisungsverfahren aufzuklären, wie es bei Behörden- und Ämterbeteiligungen mit Rücksicht auf die jeweilige fachspezifische Expertise selbstverständlich und geboten sei, um ein im Ergebnis gesetzmäßiges Verwaltungshandeln zu gewährleisten.
Es sei weder nachvollziehbar dargelegt geschweige denn nachgewiesen, dass das Vorhaben energiewirtschaftlich erforderlich und die Inanspruchnahme des Grundstückes des Antragsstellers unverzichtbar sei. Es fehle an belastbaren Nachweisen und Berechnungen, dass ohne Verwirklichung des Vorhabens eine sichere und umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität im konkreten Versorgungsraum gefährdet und die Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragsstellers „alternativlos“ sei, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die zugrunde gelegte Annahme, von sogenannten H-Schaltungen gehe ein bauartbedingtes erhöhtes Ausfallrisiko aus, mit möglichen Folgen auf den Netzbetrieb, sei nicht durch konkrete, im Einzelnen nachprüfbare und berechenbare Feststellungen belegt. Nach seinen Erkenntnissen verwende die Beigeladene in ihrer Anlage auch keine sogenannte H-Schaltung. Es fehle jedenfalls an Angaben zu statistischen Ausfallhäufigkeiten, Zahlen zu Havarien im Vergleich zu Doppelsammelschienenanlagen sowie SAIFI/SAIDI-Werten. Ohne Beleg bleibe auch die weitergehende Behauptung zu deutlichen Restriktionen bei notwendigen Arbeiten im umgebenden Netzgebiet und damit zur Verlangsamung des Netzausbaus. Bloße strategische Erwägungen der Beigeladenen vermöchten die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht zu rechtfertigen. Der Bezug auf die Notwendigkeit im Zuge der Energie- und Klimawende lasse sich auf eine Vielzahl an Enteignungsfällen übertragen. Es begegne nach den weitgehend von der Beigeladenen übernommenen Ausführungen berechtigten Zweifeln, dass gerade die streitbefangene Umspannanlage anders als andere herkömmliche Umspannanlagen ein solches Gefährdungspotenzial aufwiese und einen zeitlich unaufschiebbaren Handlungsbedarf auslöse. Insbesondere fehle es an konkreten Angaben, wann die Anlage errichtet worden sei sowie zu deren zeitlicher Betriebsperspektive. Auch habe die Beigeladene keinerlei konkrete und dadurch überprüfbare Angaben zu den angeblichen Ausfallsrisiken oder Gegenüberstellungen mit alternativen Schaltkonzepten vorgelegt. Bei einer H-Schaltung handle es sich zudem um eine etablierte und normgerechte Schaltungsform in Hochspannungsanlagen. Ein Risiko ergebe sich aus der H-Schaltung auch nicht aus der konkreten Einbindung der Anlage in das Gesamtnetz, wie im Einzelnen näher ausgeführt wird.
Der Hinweis auf Begleitdokumente zu den Netzentwicklungsplänen sei unzureichend angesichts der Komplexität der entscheidungserheblichen Fragestellungen.
Entgegengetreten werden müsse schließlich der Annahme, zur Projektrealisierung müssten naturschutzrechtliche Kompensationsflächen am Anlagenstandort angelegt werden. Dass für die Kompensationsmaßnahmen nach freihändig zu erwerbenden Grundstücken gesucht worden sei, sei nicht erkennbar. Ausweislich des Landschaftspflegerischen Begleitplans solle zudem ein Großteil des bilanzierten Eingriffs nicht in C., sondern in W. kompensiert werden. Warum überhaupt am Standort des Vorhabens Kompensationsmaßnahmen notwendig oder gar unverzichtbar seien, sei nicht erkennbar. Die vorgesehene Inanspruchnahme für eine Kompensationsfläche als Weide / Grünland stelle zudem nur eine naturschutzrechtliche Ersatz- und keine Ausgleichsmaßnahme dar. Nicht erwogen worden sei, ob die Beigeladene nicht auf Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle oder auf eine Ersatzleistung in Geld hätte verwiesen werden können. Ohnehin führten die Kompensationsmaßnahmen sogar zu einer Überkompensation, wie sich aus dem Feststellungsbescheid ergebe.
Überdies fehle es an Feststellungen dazu, ob technische Alternativen bestünden, die das konkrete Vorhaben erübrigten. Unbeantwortet bliebe etwa, aus welchen Gründen der Verzicht auf die Umspannanlage U. energiewirtschaftlich erforderlich sei, für die die geplante Anlage eine Redundanz bilden solle. Es stelle sich die Frage, ob nicht auf das Vorhaben verzichten werden könne, wenn der Standort U. erhalten bliebe. Des Weiteren fehle es an überprüfbaren Feststellungen dazu, ob die bauliche Dimensionierung des Vorhabens reduziert werden könne, um so auf einen Zugriff auf das Grundstück zu verzichten; es bestünden erhebliche Zweifel, ob die vorgesehene Planung einer technisch optimierten Planung entspreche. Auch wenn die Planung der Gesamtanlage aus Sicht der Beigeladenen wünschenswert und interessengerecht sein möge, sei der Zugriff auf sein Grundstück nicht schon deshalb unverzichtbar. Ohnehin plane er, auf seinem Grundstück eine Großbatteriespeicheranlage zu errichten. Nicht erwogen worden sei, die Anlage nach Norden oder nach Osten zu verschieben. Das gesamte Sammelschienenfeld könne nach Norden verschoben werden, dorthin wo sich derzeit die Bestandsanlage befinde. So könne die Fläche im südlichen Teil freibleiben, sodass sein Grundstück nicht in Anspruch genommen werden müsse. Technisch nicht notwendige Flächen, die lediglich der Redundanz oder Flexibilität dienten, könnten als planerische Alternativen genutzt werden. Es erschließe sich auch nicht, warum das neu geplante Betriebsgebäude nicht anstelle des bisherigen Betriebsgebäudes errichtet werden könne; auch biete sich für dieses eine erheblich bessere Positionierung im Süden der projektierten Anlage und außerhalb des Grundstücks des Antragstellers auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen an. Zudem ließe sich durch die Verwendung einer gasisolierten Schaltanlage bzw. einer Hybridanlage eine Reduzierung des Flächenbedarfs um ca. 20 % erreichen; eine entsprechende Bauweise werde von der Beigeladenen auch an anderen Knotenpunkten verwendet. Aus technischer Sicht sei eine derzeitige luftisolierte Bauweise nicht alternativlos. In verschiedenen Verwaltungsvorgängen fänden sich zudem zwei sowohl technisch als auch in der Flächenausnutzung unterschiedliche Schaltlayouts. In einigen Plänen sei eine dritte Sammelschiene erkennbar. Auch wenn diese nicht Bestandteil der erteilten Genehmigungen sei, könne diese, weil diese zumindest im Plan der Enteignungszulässigkeit dargestellt wurde, nicht unbeachtet bleiben. Die hier nicht kongruente Darstellung habe Einfluss auf die Anlagengeometrie und damit die Flächeninanspruchnahme. In den Planungsunterlagen vorgesehene Kupplungsfelder seien zudem für den reinen Betrieb eines Umspannwerks mit zwei Transformatoren und wenigen Leitungsanbindungen entbehrlich. Gleiches gelte für die dritte Sammelschiene. Die gewählte Schaltarchitektur weise auf eine strategische Maßnahme hin, die auf zukünftige Netzanschlüsse ausgerichtet sei. Damit überschreite die Planung der Beigeladenen allerdings den technisch erforderlichen Umgang und begründe eine Flächeninanspruchnahme, die aus dem konkret genehmigten Ausbauzweck enteignungsrechtlich nicht ableitbar sei. Für die geplante Doppelsammelschiene bestünde östlich seines Grundstücks ausreichend Platz. Überdies finde sich keine technische Begründung für die vorgesehene Verschiebung des bestehenden 350-MVA-Transformators um ca. 35 Meter nach Süden. Da der Bestandstransformator vielmehr am bisherigen Standort belassen werden könne, sei sogar ein unterbrechungsfreier Weiterbetrieb möglich. Den Grundannahmen zur Alternativprüfung in den Suchräumen Nr. 1 bis Nr. 5 werde zudem entgegengetreten, insbesondere im Hinblick auf die wiederkehrende Formulierung, dass alternative Anlagenstandorte einen besonderen Bedarf an netztechnischen Baumaßnahmen oder Leitungsneubauten zur Folge hätten. Den Annahmen fehle es zudem an jeder nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Unbelegt sei zudem die Annahme, dass der für Alternativstandorte zu erwartende Mehraufwand mögliche Entschädigungen erheblich übersteigen würde, zumal außer Acht gelassen worden sei, dass er das Grundstück einer im Außenbereich privilegierten baulichen Nutzung zuführen und eine Großbatteriespeicheranlage errichten wolle.
Unberücksichtigt gelassen worden sei namentlich, dass er in absehbarer Zeit plane, auf dem streitbefangenen Grundstück eine sich objektiv anbietende Großbatteriespeicheranlage zu errichten, die unmittelbar an die streitbefangene Umspannanlage angeschlossen werden solle. Hierfür habe er bereits eine Bauvoranfrage beim Bauamt der Stadt C. eingereicht und eine Gebühr in Höhe von 117.000,00 Euro entrichtet. Auch habe er am 5. Februar 2025 bei der Westnetz GmbH einen Anschlussantrag gestellt. Diese habe ihm gegenüber erklärt, er stehe in der Reihenfolge der demnächst anzuschließenden Anbieter an erster Stelle. Das Vorhaben liege im überragenden öffentlichen Interesse und diene der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
Auch sei der sofortige Baubeginn nicht geboten. Das Vorhaben könne derzeit ohnehin nicht umgesetzt werden, weil er gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Rechtsmittel eingelegt habe; sollte das Gericht die Vollziehung der Genehmigung vorerst aussetzen, könnte das Vorhaben zunächst nicht realisiert werden. Soweit der Antragsgegner sich hier auf den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg beziehe, sei dies unzureichend, weil der Bescheid rechtswidrig sei. Auch sei nicht dargelegt, warum der Bau bereits ab dem 24. November 2025 beginnen müsse und welche Konsequenzen ein späterer Baubeginn für das Gemeinwohlinteresse hätte. Soweit die Beigeladene bereits erhebliche geldwerte Dispositionen getroffen habe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass sie bis dahin weder die vorzeitige Besitzeinweisung beantragt, geschweige denn der Besitzeinweisungsbeschluss vorgelegen hätte.
Auch ungeachtet der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses bestehe kein überwiegendes Vollziehungsinteresse zugunsten der Beigeladenen. Eine Durchführung des Vorhabens komme bereits einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Die Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren werde bei vorheriger Fertigstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens durch wirtschaftliche wie auch psychologische Widerstände auf Seiten der Beigeladenen und gegebenenfalls auch der Öffentlichkeit maßgeblich erschwert.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 6250/25 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 31. Oktober 2025 in seiner Gestalt vom 9. Dezember 2025 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner verteidigt zunächst umfassend die formelle Rechtmäßigkeit seines Besitzeinweisungsbeschlusses. In der Sache ergänzt er, er sehe sich durch den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg gebunden. Dieser entfalte allerdings gegenüber dem Antragsteller keine Außenwirkung. Es gehe insoweit nur um die Grundsatzentscheidung über den Zweck und die Erforderlichkeit des Vorhabens. Der Umfang der konkreten Grundstücksinanspruchnahmen werde hingegen nicht festgestellt. Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit sei bereits von der Bezirksregierung Arnsberg geprüft worden und sei der Besitzeinweisungsentscheidung zugrunde zu legen gewesen. Die Anlage diene (mittelbar oder unmittelbar) der Verteilung von Energie und somit der allgemeinen Versorgung und der Sicherstellung der Daseinsvorsorge. Im Übrigen ergänzt und vertieft der die Begründung seines Beschlusses.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Beigeladene führt zunächst an, der Besitzeinweisungsbeschluss sei formell rechtmäßig, namentlich sei nicht gegen das Gebot verstoßen worden, rechtliches Gehör zu gewähren. Auch lägen keine Gründe vor, die die Annahme rechtfertigten, die Sachbearbeiterin des Antragsgegners sei befangen gewesen.
In der Sache führt sie weiter an, dem Besitzeinweisungsbeschluss liege ein Plan der Enteignungszulässigkeit zugrunde. Auf dessen Vollziehbarkeit komme es nicht an, weil § 44b Abs. 1 Satz 5 EnWG nicht auch auf Satz 2 der Vorschrift verweise. Der von der Feststellung der Enteignungszulässigkeit zu unterscheidende Plan der Enteignungszulässigkeit stelle keinen Verwaltungsakt dar. Selbst wenn man die Vollziehbarkeit des Plans verlange, wäre diese nicht infolge der hiergegen erhobenen Klage entfallen. Die Klage habe keine aufschiebende Wirkung, weil der Feststellungsbescheid gegenüber dem Antragsteller kein Verwaltungsakt sei; seine Anfechtungsklage ginge folglich ins Leere. Dieser binde vielmehr den Antragsgegner als Enteignungsbehörde, ohne dass dieser aber inzident zu überprüfen sei. Eine solche inzidente Prüfung erfolge lediglich im Enteignungsverfahren, nicht aber im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung. Eine Prognose, ob eine künftige Enteignung erfolgen könne, sei der bundesrechtlichen Regelung in § 44b EnWG fremd. Mit dieser habe der Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungszuständigkeit gegenüber den Ländern ausgeschöpft. Hierfür bestehe auch kein Bedürfnis, weil mit der Besitzeinweisung die Rechtsfolge der späteren Enteignung nicht vorweggenommen würden. Lediglich werde deren tatsächliche Wirkung vorverlagert. Eine inzidente Überprüfung der Enteignungszulässigkeitsfeststellung und / oder des Plans der Enteignungszulässigkeit widerspräche auch dem Charakter des vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens als verwaltungsbehördliches Eilverfahren.
Ungeachtet dessen lägen auch keine Gründe vor, aus denen der Feststellungsbescheid und der Plan der Enteignungszulässigkeit zu beanstanden seien. Eine eigenständige erneute Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung durch die insoweit zudem fachfremde Bezirksregierung Arnsberg sei nicht geboten gewesen.
Auch sei der energiewirtschaftliche Bedarf für den Umbau der Anlage zutreffend festgestellt worden. Der Umbau und die Erweiterung der Anlage sei gemessen an den Zielen von § 1 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG vernünftigerweise geboten. Der Antragsteller überspanne deutlich die inhaltlichen Anforderungen an die für eine Enteignung ausreichende und somit verfassungsrechtskonforme Bedarfsfeststellung. Es genüge, wenn für das jeweilige Vorhaben gemessen an den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG ein Bedürfnis bestehe. Dies sei nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten sei. Entscheidend sei, dass das Vorhaben einen substanziellen Beitrag zur Versorgungssicherheit leiste. Dies sei in Bezug auf die streitbefangene Anlage der Fall. Eine ohne das Vorhaben eintretende Gefährdung der Versorgungssicherheit sei nicht notwendig Es genüge, dass das Vorhaben der Versorgungssicherheit diene. Für die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit eines Vorhabens müsse auch kein Sachverständiger herangezogen werden. Schlüssige Angaben des Energieversorgungsunternehmens im Rahmen einer summarischen Prüfung genügten.
Sie, die Beigeladene, sei angesichts des bauartbedingt erhöhten Ausfallrisikos und der damit verbundenen Folgen bestrebt, Anlagen, wie die streitbefangene Anlage, in H-Schaltungs-Bauweise umzubauen. Im Ruhrgebiet gebe es in dieser Bauweise noch vier von 50 Anlagen. Das bauartbedingte Ausfallrisiko von Anlagen in H-Schaltung sei grundsätzlich immer gleich. Die Netzgruppe Essen besitze aktuell lediglich drei Einspeisungen aus dem Übertragungsnetz. Vor diesem Hintergrund wäre ein Ausfall des Transformators Nordlicht besonders prekär. Die H-Schaltung werde mit heutiger sekundärtechnischer Infrastruktur als technischer Sonderfall betrachtet. Das Warten und Instandhalten einer H-Schaltung bedeute auch über das Ausfallrisiko hinaus einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand und damit auch finanzielle Mehrbelastungen. Sie, die Beigeladene, errichte seit 20 Jahren in der 380-kV-Ebene keine Anlagen mehr in H-Schaltung. Der streitgegenständliche Umbau und die Erweiterung der Anlage diene der Anpassung der Bestandsanlage an den mittlerweile gängigen technischen Standard und behebe dadurch bauartbedingte Ausfallrisiken und beuge Überlastungssituationen vor. Die vom Antragsteller angeführten Vorteile einer H-Schaltung träfen auf die hier in Rede stehende Anlage schon deshalb nicht zu, weil diese nicht über einen Leistungsschalter in der Querkupplung verfüge. Wie wahrscheinlich es sei, dass sich ein Ausfallrisiko realisiere bzw. ob sich dieses Risiko schon einmal realisiert habe, sei unerheblich. Gefährdungen der Versorgungssicherheit gelte es angesichts der Bedeutung der Energieversorgung tunlichst von vornherein zu vermeiden. Sie habe sich auch schon vor Jahren dazu entschieden, keine Schalt- und Umspannanlagen in H-Schaltungsbauweise mehr zu errichten und soweit möglich vorhandene Anlagen in H-Schaltungsbauweise konsequent zurückzubauen, um auch aus (Kosten-)Effizienzgründen ihre Anlagen weitgehend zu harmonisieren.
Dass das Vorhaben als sogenannte vertikale Punktmaßnahme von der Bundesnetzagentur im Netzentwicklungsplan nicht förmlich bestätigt worden sei, ändere nichts daran, dass die energiewirtschaftliche Notwendigkeit solcher Maßnahmen anhand des Netzentwicklungsplans und den ihm zugrunde liegenden Szenarien begründet sei. Dabei dürfe auch nicht aus den Augen verloren werden, dass es sich um den bloßen Ausbau bzw. die Erweiterung einer Bestandsanlage handele, die seit langem ihren energiewirtschaftlichen Zweck erfülle und an die den aktuellen technischen Standard angepasst werde. Davon abgesehen liege ihr, der Beigeladene, eine Lastenanfrage der Westnetz GmbH vor, die einen erhöhten Einspeisungsbedarf in ihr Verteilnetz angemeldet habe.
Technisch relevante Alternativen zu dem Vorhaben bestünden nicht. Gasisolierte Anlagen würden schon angesichts höherer Kosten sowie einer komplexeren Betreibbarkeit und Wartung nicht geplant und errichtet, wenn auch luftisolierte Anlagen möglich seien. Diese unterlägen zudem strengeren rechtlichen Anforderungen. Rechtlich ohne Belang seien denkbare alternative Umbauten am Standort U.. Eine Enteignung komme nicht erst dann in Betracht, wenn das Vorhaben unverzichtbar sei. Die Anlage U. stelle aber auch technisch keine ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative dar.
Auch im Hinblick auf die standortübergreifende Alternativenprüfung überspanne der Antragsteller die rechtlichen Anforderungen. Für die Alternativprüfung im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG gölten im Kern keine anderen, jedenfalls keine strengeren Vorgaben als bei der Variantenprüfung für energiewirtschaftliche Vorhaben, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Vor dem Hintergrund verkenne der Antragsteller, dass bei Realisierung eines anderen Standortes notwendigerweise neue Leitungen zur Anbindung der bestehenden Stromkreise erforderlich würden. Ob der Standort für die Anlieferung eines neuen Transformators bereits ausreichend erschlossen sei, sei ohne Belang. Im Übrigen müssten nur ernsthaft in Betracht kommende Alternativen berücksichtigt werden. Nur die Existenz eindeutig vorzugswürdiger, sich also aufdrängender Varianten machten die Wahl eines Vorzugsstandorts angreifbar. Eine Verschiebung der gesamten Anlage nach Norden stelle keine vorzugswürdige Planungsalternative dar. Alternative Bauformen seien zudem kostenintensiver. Eine dritte Sammelschiene, die bereits im Plan der Enteignungszulässigkeit enthalten sei, werde als eine zusätzliche Redundanzebene zum n-1-Kriterium geschaffen. Auch diese sei zum bedarfsgerechten Netzausbau im Sinne von § 11 EnWG energiewirtschaftlich notwendig. Für deren Bau sei am 27. Februar 2026 bei der Stadt C. eine weitere Änderungsgenehmigung nach § 16 BImschG beantragt worden. Das Prozedere eines schrittweisen Genehmigungsprozesses sei bei ihr üblich. In einem ersten Schritt werde das technisch und energiewirtschaftlich absolut zwingende Mindestmaß einer Anlage realisiert, so hier die beiden Transformatoren und die Sammelschienen A und B.
Dem Antragsteller sei es überdies zumutbar, dass Grundstücksflächen von ihm als naturschutzrechtliche Kompensationsflächen in Anspruch genommen würden. Dass eine Kompensation zuvörderst am Anlagenstandort bzw. in unmittelbarer Nähe vorgesehen sei, liege auch auf der Hand, wie die Beigeladene im Übrigen weiter umfassend ausführt Der gerügte Kompensationsüberschuss mache überdies gerade einmal etwa 1% aus und falle nicht ins Gewicht.
Im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, sein Interesse an einem angeblich geplanten Bau einer Großbatteriespeicheranlage hätte gegenüber ihren Interessen berücksichtigt werden müssen, bleibe schon unklar, worauf sich diese Annahme stütze. Ob das Vorhaben ernsthaft geplant sei, könne zudem mangels weiterer Angaben hierzu nicht beurteilt werden. Offenbar handele es sich lediglich um eine nicht durch Art. 14 GG geschützte bloße Erwerbschance und Verdienstmöglichkeit ohne jegliche rechtliche Verfestigung. Überdies sei der Anschluss der Großbatteriespeicheranlage an die streitgegenständliche Anlage Nordlicht schon aus technischen Gründen absehbar nicht möglich. Der Antragsteller habe bislang auch kein Netzanschlussbegehren adressiert. Zweifelhaft sei zudem, ob dieser sich auf § 11c EnWG berufen könne.
Der sofortige Baubeginn sei auch geboten. Insbesondere im Hinblick auf das bauartbedingte erhöhte Ausfallrisiko habe sich die bestehende Eilbedürftigkeit bereits ausreichend begründet. Angesichts der Wichtigkeit des Vorhabens sei es ihr nicht zumutbar, mit dem Bau erst nach Abschluss eines möglicherweise jahrelangen Enteignungsverfahrens zu warten. Weitere Verzögerungen führten insbesondere zu einer unnötigen Verlängerung des bauartbedingten Ausfallrisikos.
Selbst bei offenen Erfolgsaussichten überwiege das öffentliche Vollziehungsinteresse. Dies sei schon § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG zu entnehmen, der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung betone. Mit der Ausnutzung des Einweisungsbeschlusses gingen auch keine irreversiblen Folgen für den Antragsteller einher. Mögliche Beharrungsinteressen habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.
II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO, § 80a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG, § 112 JustG NRW statthafte, innerhalb der Frist des § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG gestellte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte es mangels subjektiver Antragsänderung nicht des Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die Beteiligtenstellung des im Beschlussrubrum bezeichneten Antragstellers ergibt sich von Anfang an in Zusammenschau mit der bei Antragstellung und Klageerhebung vorgelegten Prozessvollmacht, die ersichtlich durch diesen, und nicht durch seinen Vater unterzeichnet ist.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu dessen Lasten aus. Das bereits durch die gesetzliche Grundentscheidung des § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG generell als gewichtig erachtete öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung überwiegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit diese bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits hinreichend erkennbar sind.
Vgl. zum hier einschlägigen Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 -, juris, Rn. 9.
Einer vom Antragsteller geforderten weitergehenden Interessensabwägung bedarf es vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundentscheidung des § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG nicht, zumal nach den tatbestandlichen gesetzlichen Voraussetzungen ohnehin die Gebotenheit eines sofortigen Baubeginns mit in den Blick zu nehmen ist.
Der vorzeitige Besitzeinweisungsbeschluss vom 1. Oktober 2025, hier in der Gestalt der mit in das Verfahren einbezogenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2025, erweist sich mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Vor dem Hintergrund begegnet auch die auf den § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 VwVG NRW beruhende Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung keinen Bedenken. Auch insoweit überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse.
1. Ermächtigungsgrundlage für die vorzeitige Besitzeinweisung ist § 44b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 5 EnWG. Nach Satz 1 hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift müssen der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nach Satz 3 nicht. Für sonstige Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 EnWG sind die Sätze 1 und 3 gemäß Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitigen Besitzeinweisung anstelle des festgestellten oder genehmigten Plans der Plan der Enteignungszulässigkeit gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 zugrunde zu legen ist.
2. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Einweisungsbeschlusses bestehen keine Bedenken, jedenfalls nachdem der Antragsgegner die nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG gebotene mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2025 erneut durchgeführt und in Ansehung dieser Verhandlung an ihrer Entscheidung festgehalten hat. Sollte die mündliche Verhandlung am 18. September 2025 zu Unrecht in Abwesenheit des Antragstellers durchgeführt worden sein, wäre ein entsprechender Verfahrensmangel jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt.
Vgl. zur Nachholbarkeit einer mündlichen Verhandlung im Besitzeinweisungsverfahren BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 -, juris, Rn. 33.
Entsprechende Rügen, dass sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs fortwährend verletzt sei, hat der Antragsteller insofern zuletzt auch nicht mehr erhoben.
Dass vom Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Befangenheitsgesuch gegen die verantwortlich zeichnende Mitarbeiterin der Antragsgegnerin nach § 21 VwVfG NRW ist jedenfalls dadurch gegenstandslos geworden, dass der Antragsteller hiervon ausdrücklich im Rahmen der wiederholten mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2025 Abstand genommen hat; seither beruft er sich hierauf nicht mehr.
Denn soweit den Verfahrensbeteiligten im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf mögliche Befangenheitsgründe eine Rügeobliegenheit trifft,
vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 = juris, Rn. 19, Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 21 Rn. 6, 15 m. w. N.
entfällt ein möglicher Verfahrensmangel, wenn der Betreffende seine Rüge - wie hier - ausdrücklich zurücknimmt.
3. Der streitbefangene Besitzeinweisungsbeschluss ist im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit vor. Der geplante Umbau bzw. die Erweiterung der Umspann- und Schaltanlage Nordlicht stellt auch nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten ein sonstiges Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 EnWG dar. Der vorzeitigen Besitzeinweisung liegt ein Plan der Enteignungszulässigkeit zugrunde (dazu unter a). Der sofortige Beginn von Bauarbeiten ist nach summarischer Prüfung geboten (dazu unter b). Ferner weigert sich der Antragsteller ausdrücklich, den Besitz seines Grundstücks für die Durchführung des streitbefangenen Vorhabens zu überlassen. Namentlich hat er den Mitarbeitern der Beigeladenen untersagt, sein streitbefangenes Grundstück zu betreten. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht, § 44b Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Satz 3 EnWG.
a) Der vorzeitigen Besitzeinweisung liegt die Feststellung eines Plans der Enteignungszulässigkeit zugrunde. Die im Verfahren 8 K 5112/25 gegen diese Feststellung der Enteignungszulässigkeit erhobene Klage hat vorliegend rechtlich im Ergebnis keinen entscheidungstragenden Einfluss. Denn jedenfalls vor dem Hintergrund, dass das Vorhaben der Beigeladenen nach summarischer Prüfung keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen auslöst, die nicht in dem, dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren nachgelagerten Enteignungsverfahren rückgängig gemacht werden könnten, ist weder eine inzidente Überprüfung der Feststellungsentscheidung und / oder des Plans der Enteignungszulässigkeit durchzuführen, noch bedarf es im vorliegenden Verfahren einer weitergehenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine künftige Enteignung vorliegen oder ob das Vorhaben mit namentlich immissionsschutzrechtlichen Vorgaben im Einklang steht. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die umfassenden Ausführungen des Antragstellers zu diesen Fragen jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungstragend an.
Im Einzelnen:
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG (und Art. 19 Abs. 4 GG) können - nach Auffassung der Kammer auch in der vorliegenden rechtlichen Konstellation - durch ein Zusammenwirken mehrerer aufeinander folgender Verfahrensstufen erfüllt werden. Es steht dem Gesetzgeber ungeachtet der verfahrensrechtlichen Garantiefunktion des Eigentumsgrundrechts und des Gemeinwohlerfordernisses jeder Enteignung insofern frei, zur planerischen Bewältigung komplexer raumgreifender und konfliktträchtiger Infrastrukturvorhaben „Systeme vorausliegender Planungsstufen und mehrstufiger Entscheidungsverfahren" einzuführen und die Beteiligungs- sowie Klagerechte betroffener Dritter (insbesondere der Grundeigentümer) auf die letzte zur außenverbindlichen Entscheidung führende Verfahrensstufe zu begrenzen, s o w e i t von den vorausliegenden Ebenen keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen ausgehen.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365 = juris, Rn. 22 m.w.N.
Hinsichtlich der vorliegend streitbefangenen vorzeitigen Besitzeinweisung handelt es sich um eine solche, einer Enteignung vorausliegenden Planungsstufe. Dieser wiederum liegt ein Plan der Enteignungszulässigkeit zugrunde.
Der Begriff des „Plans der Enteignungszulässigkeit gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3“ in § 44b Abs. 1 Satz 5 EnWG ist gesetzlich nicht näher definiert. Die Vorschrift führt zu dem Plan der Enteignungszulässigkeit insofern lediglich aus, dass dieser an die Stelle des festgestellten oder genehmigten Plans tritt.
Der „Plan“ im planungsrechtlichen Sinne ist gekennzeichnet durch Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG), sprich durch eine graphische und textliche Darstellung des Vorhabens. Diesen hat der Träger des Vorhabens bei der Anhörungsbehörde einzureichen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Er bildet zunächst den Gegenstand, mit dem der Vorhabenträger die Einleitung des Planverfahrens beantragt.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 7 LC 83/10 -, juris, Rn. 61 m. w. N.
Anders als vorliegend erlangt ein mit dem Planfeststellungsbeschluss bzw. der Plangenehmigung (§ 74 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 VwVfG) festgestellter oder genehmigter Plan rechtsverbindliche Wirkung in Gestalt eines dinglichen Verwaltungsakts.
Vgl. zur entsprechenden Einordnung BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, B. = juris, Rn. 28; W. Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 74 Rn. 19 m. w. N.
Eine gleichermaßen dingliche Rechtswirkung misst das Gesetz einem - wie hier vorliegenden - Plan der Enteignungszulässigkeit nicht bei. Soweit § 44b Abs. 1 Satz 5 EnWG auf § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG Bezug nimmt, sieht letztere Vorschrift zwar eine Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch die zuständige Landesbehörde vor. Dem kann allerdings nicht entnommen werden, dass dem Plan der Enteignung und / oder der Feststellung der Enteignungszulässigkeit eine einem Planfeststellungsbeschluss bzw. einer Plangenehmigung vergleichbare rechtsverbindliche Außenwirkung zukäme. Der Plan der Enteignungszulässigkeit steht vielmehr nach Auffassung der Kammer mit der Feststellung der Enteignungszulässigkeit in einem untrennbaren Verhältnis, worauf die Beigeladene zutreffend hinweist. Ersterer bildet einen wesentlichen Bestandteil der Feststellung der Enteignungszulässigkeit. Dies hat der Gesetzgeber offenkundig im später eingefügten § 44b Abs. 1 Satz 5 EnWG vorausgesetzt.
Die Feststellung der Enteignungszulässigkeit bindet nach der hier in den Grundzügen übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu einer Entscheidung nach § 11 Abs. 1 EnWG 1935 bzw. § 12 Abs. 1 und 2 EnWG 1998) die Enteignungsbehörde dahingehend, dass das Wohl der Allgemeinheit den Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum für ein Vorhaben g e n e r e l l rechtfertigt. Die behördliche Entscheidung enthält in ihrem Kern die Feststellung eines energiewirtschaftlichen Bedarfs. Diese Bedarfsfeststellung hat zunächst keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu Lasten betroffener Grundeigentümer. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Privater und ist ihnen gegenüber nicht unmittelbar rechtsverbindlich. Der Feststellung kommt mithin keine Außenwirkung gegenüber dem hiervon betroffenen Eigentümer zu. Etwaige Mängel der Bedarfsfeststellung schlagen jedoch auf das nachfolgende Enteignungsverfahren durch.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365 = juris, Rn. 26 f.
Vor dem Hintergrund wird in der Rechtsprechung sowie in Teilen der Literatur die Klagebefugnis eines von dem Vorhaben Betroffenen gegen die Feststellungsentscheidung verneint.
Vgl. hierzu Riege in: Assmann/Peiffer (BeckOK EnWG), 18. Ed. 1.3.2026, § 45 Rn. 48, 82.1, Brb. OLG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 4 U 182/03 -, juris, Rn. 41, VG Osnabrück, Urteil vom 22.04.2009 - 3 A 33/07 -, nur abrufbar unter BeckRS 2009, 141411, Rn. 3.
Diese Einordnung, der sich die erkennende Kammer hinsichtlich eines Besitzeinweisungsbeschlusses nach § 45 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 EnWG jedenfalls anschließt, soweit das Vorhaben - wie hier - keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen auslöst, die nicht in dem, dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren nachgelagerten Enteignungsverfahren rückgängig gemacht werden könnten, hat zur Folge, dass auch dem Plan der Enteignungszulässigkeit als Bestandteil der Feststellung der Enteignungszulässigkeit keine rechtsverbindliche Außenwirkung zukommt. Denn diesem kann keine weitergehende Rechtswirkung zukommen, als die ihn umfassenden Feststellungsentscheidung. Hierfür spricht im Übrigen gerade der Umstand, dass § 44b Abs. 1 Satz 5 EnWG nicht auch auf § 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG verweist. Hiernach müssen im Regelbesitzweisungsfall des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG der der Besitzeinweisung zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar sein. Dieses Erfordernis knüpft erkennbar an die Eigenschaft von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen als rechtsgestaltende Verwaltungsakte mit dinglicher Wirkung an. Denn die Vollziehbarkeit stellt ein spezifisches Merkmal eines (etwaig noch nicht bestandskräftigen) Verwaltungsakts als hoheitliche Regelung des Einzelfalls dar. Diese kann nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Widerspruch und Klage mit aufschiebender Wirkung gehemmt werden, ggf. nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Indem der Gesetzgeber indes offensichtlich bewusst im Fall des Plans der Enteignungszulässigkeit darauf verzichtet hat, auch auf Satz 2 zu verweisen und dessen Vollziehbarkeit zu verlangen, bringt er, zumal vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten Einordnung der Feststellung der Enteignungszulässigkeit in Rechtsprechung und Literatur zum Ausdruck, dem Plan der Enteignungszulässigkeit keine Qualität als Verwaltungsakt oder zumindest als Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl. § 80a Abs. 1 VwGO) beizumessen.
Angesichts des mit der Eröffnung des Anwendungsbereichs vorzeitiger Besitzeinweisungen auch in Fällen sonstiger Vorhaben nach § 45 Abs. 1 Satz 3 EnWG angestrebten Beschleunigungszwecks wäre es auch systemisch in sich widersprüchlich, die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung bereits durch die Erhebung einer Klage gegen die Feststellung der Enteignungszulässigkeit vorerst wieder entfallen zu lassen. Insoweit entstünde vielmehr ein Wertungswiderspruch, weil in den Fällen der Regelbesitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG Rechtsbehelfe gegen den festgestellten oder genehmigten Plan zunächst die Möglichkeit unberührt lassen, eine vorzeitige Besitzeinweisung zu verfügen. Klagen gegen die Planentscheidung kommt nämlich nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung zu, mit der Folge, dass erst im Falle eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Vollziehbarkeit und damit die Möglichkeit einer Besitzeinweisung entfällt; in der Zwischenzeit könnte folglich grundsätzlich bereits mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen werden. Für die Feststellung der Enteignungszulässigkeit sieht das Gesetz keine § 43e EnWG entsprechende Regelung vor, wenngleich allerdings nichts dafürspricht, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Verwirklichung von Vorhaben i. S. d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 EnWG eine geringere Eilbedürftigkeit angenommen hätte, sodass Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zukommen sollte.
Vor dem Hintergrund vermag auch der vom Antragsteller erhobene Einwand dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, dass nach der Einfügung von § 44b Abs. 1 Satz 5 EnWG durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechtes an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) dem Betroffenen gegen den Feststellungsbescheid oder den Plan der Enteignungszulässigkeit in dem Besitzeinweisungsverfahren eine Klagebefugnis eingeräumt werden müsse. Denn vielmehr spricht im Gegenteil der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 44b Abs. 1 Satz 5 EnWG an § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG angeknüpft und offenkundig bewusst nicht auch auf Satz 2 verwiesen hat, dafür, dass insoweit keine Änderungen an der hierzu bestehenden Rechtslage beabsichtig war.
Hiervon ausgehend bildet die mit dem Feststellungsbescheid vom 10. Juni 2025 in Bezug genommene, dem Antrag beifügte und als „Plan der Enteignungszulässigkeit“ bezeichnete Anlage den festgestellten Plan der Enteignungszulässigkeit. Auf die Vollziehbarkeit dieses Plans kann es, anders als vom Antragsteller eingewandt, nicht ankommen. Soweit der Antragsteller mit umfangreichen Erwägungen eine umfassende Überprüfung der Feststellung der Enteignungszulässigkeit fordert, namentlich im Hinblick auf den energiewirtschaftlichen Bedarf des Vorhabens, seine - nach seiner Ansicht von der Bezirksregierung Arnsberg unzureichend geprüfte - immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit, sowie die Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 3 GG, stellt er Anforderungen auf, für die § 44b Abs. 1 Satz 5 EnWG keinen Anhalt bietet bzw. welche die Vorschrift über ihren Verweis auf Satz 3 ausschließt. Hiernach bedarf die vorzeitige Besitzeinweisung über die im Gesetz genannten Voraussetzungen hinaus keiner weiteren Voraussetzungen, jedenfalls soweit - wie vorliegend - das Vorhaben keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen auslöst, die nicht in dem, dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren nachgelagerten Enteignungsverfahren rückgängig gemacht werden könnten. Ohne Belang sind in diesem Kontext und vor diesem Hintergrund auch die Erfolgsaussichten der gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gerichteten Rechtsmittel in Gestalt von Klage und Eilantrag.
Ebenso führt das vom Antragsteller angeführte Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. März 2010 - Bl U 687/08 -, juris, dort Randnummer 46, nicht zum Erfolg des vorliegenden Antrags. Nach dieser Entscheidung darf eine vorzeitige Besitzeinweisung (u. a.) nicht ergehen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dem Enteignungsantrag nicht entsprochen werden wird. Die Entscheidung betrifft insoweit thüringisches Landesrecht, namentlich § 37 des Thüringer Enteignungsgesetzes. Die Vorschrift kam in dem entschiedenen Fall über § 45 Abs. 3 EnWG ergänzend zur Anwendung, weil das Energiewirtschaftsgesetz vor Einfügung des § 44b Abs. 1 Satz 5 EnWG für Vorhaben i. S. d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 EnWG keine Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung vorsah. Nach Einfügung von Satz 5 durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechtes an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften ist - worauf die Beigeladene zurecht hingewiesen hat - die zitierte Rechtsprechung überholt. Die nunmehrige bundesrechtliche Regelung zur vorzeitigen Besitzeinweisung,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 11 B 4.24 -, juris, Rn. 16,
sieht ausdrücklich keine weiteren als die gesetzlich angeführten Voraussetzungen vor.
Auch soweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Voraussetzungen über die Zulässigkeit der Enteignung, hier nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, einschließlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, jedenfalls im nachgelagerten Enteignungsverfahren in den Blick zu nehmen sind und die Enteignungsbehörde für die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Enteignungszulässigkeit einzustehen hat,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365 = juris, Rn. 27, BGH, Urteil vom 12. März 2015 - III ZR 36/14 -, BGHZ 204, 274 = juris, Rn. 27, 30
folgt hieraus ebenfalls für das vorliegende Verfahren schon deshalb nichts anderes, weil die Entscheidungen jeweils eine Enteignungsentscheidung zum Gegenstand hatten, nicht aber eine vorzeitige Besitzeinweisung. Letztere ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die tatsächlichen Wirkungen der förmlichen Enteignung vorwegnimmt und insoweit eine einstweilige Regelung bildet.
Vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1973 - III ZR 131/71 -, BGHZ 61, 240 = juris, Rn. 47, Missling in: Theobald/Kühling, Energierecht, 132. EL November 2025, EnWG § 44b Rn. 3 m. w. N.
Aus Sicht der Kammer erfordert auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG vorliegend keine nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehene weitergehende Überprüfung der der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde liegenden Umstände.
Wie bereits ausgeführt können die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 19 Abs. 4 GG auch durch ein Zusammenwirken mehrerer aufeinander folgende Verfahrensstufen erfüllt werden. Es steht dem Gesetzgeber ungeachtet der verfahrensrechtlichen Garantiefunktion des Eigentumsgrundrechts und des Gemeinwohlerfordernisses jeder Enteignung frei, Systeme vorausliegender Planungsstufen und mehrstufiger Entscheidungsverfahren einzuführen und die Beteiligungs- sowie Klagerechte betroffener Dritter (insbesondere der Grundeigentümer) auf die letzte zur außenverbindlichen Entscheidung führende Verfahrensstufe zu begrenzen, soweit von den vorausliegenden Ebenen keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen ausgehen. Der Gesetzgeber ist hingegen nicht verpflichtet, grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform zu fassen, die dem Bürger den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris, Rn. 37, BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365 = juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1194/02 -, juris, Rn. 79.
Hiervon ausgehend besteht nach Auffassung der Kammer jedenfalls für den vorliegenden Einzelfall kein Anlass, die Vorschrift zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes einschränkend auszulegen. Dass mit der bundesrechtlichen Regelung der vorzeitigen Besitzeinweisung für sonstige Vorhaben i. S. d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 EnWG eine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Grundstücksbetroffenen einhergehen könnte, war bereits Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens. Insoweit sprach sich der Bundesrat unter Hinweis namentlich auf die Fristenregelungen des § 44b Abs. 2 bis 4 EnWG und vor dem Hintergrund „höchst(-er) rechtsstaatlicher Bedenken“ für eine Streichung der Vorschrift aus,
Vgl. BR-Drs. 230/1/23, Seite 28 f.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde dieser Einwand indes nicht erneut aufgegriffen. Wie sich auch aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung ergibt, stand bei der Änderung des § 44b EnWG allerdings im Vordergrund, bei Bedarf eine rechtssichere und schnelle zwangsweise Durchsetzung der Inanspruchnahme von Grundstücken zu ermöglichen, wobei die Ergänzung des § 44b Abs. 1 Satz 5 EnWG speziell dem Ziel diente, auch im Fall sonstiger Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung den Anwendungsbereich von § 44b Abs. 1 EnWG zu eröffnen, nachdem dies zuvor landesrechtlich unterschiedlich gehandhabt worden war.
Vgl. BT-Drs. 20/7310, Seite 96.
Diesem infolge eines reduzierten Prüfungsumfangs beabsichtigten Beschleunigungseffekt stehen im vorliegenden Einzelfall keine rechtlichen Bedenken entgegen, weil das Vorhaben der Beigeladenen im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen auslöst, die nicht im dem, dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren nachgelagerten Enteignungsverfahren rückgängig gemacht werden könnten. Dass ein Rückbau des verwirklichten Vorhabens aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich wäre, behauptet weder der Antragsteller noch bestehen hierfür stichhaltige Anhaltspunkte. Die Beigeladene als Vorhabensträgerin geht ebenfalls davon aus, dass das Vorhaben im Falle der Nutzung der vorzeitigen Besitzeinweisung keine irreversiblen Folgen auslöst. Die vom Antragsteller pauschal angeführten wirtschaftlichen wie auch psychologisch Widerstände im Fall eines erforderlich werdenden Rückbaus stellen keine irreversiblen Umstände und damit auch keine unzumutbare Verkürzung der Rechtschutzmöglichkeiten dar. Selbst Gehölzrodungen, die auf dem streitbefangenen Grundstück jedoch nicht geplant sind, würden im Übrigen keine irreversiblen Folgen im vorgenannten Sinne darstellen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24, juris Rn. D..
Dass der Gesetzgeber im Übrigen im Rahmen einer vorzeitigen Besitzeinweisung zur Durchführung eines energiewirtschaftlichen Vorhabens durchaus in Kauf nimmt, dass mit der Umsetzung eines Vorhabens ohne Überprüfung der zugrundeliegenden Planungsentscheidungen begonnen wird, zeigt sich gerade auch darin, dass im Regelfall der vorzeitigen Besitzeinweisung die Entscheidung auf Grundlage eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung erfolgt (§ 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG). Vor dem Hintergrund, dass einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung gemäß § 43e EnWG keine aufschiebende Wirkung zukommt, hindert - worauf die Kammer bereits hingewiesen hat - den Vorhabenträger zunächst weder eine Klageerhebung, noch die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Planentscheidung, von einem vorzeitigen Besitzeinweisungsbeschluss Gebrauch zu machen,
vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 7 VR 1/23 -, BVerwGE 178, 1 = juris, Rn. 26, wonach Einwände gegen die Planungsentscheidung für die Besitzeinweisung ohne Belang sind,
allerdings auf eigenes Risiko, im entsprechenden Verfahren zu unterliegen. Auch ein Anspruch auf eine zumindest bis zum Abschluss des Eilverfahrens wirkende Zwischenentscheidung besteht nicht ohne weiteres, sondern nur im Fall schwerer und unabwendbarer Nachteile.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 4 VR 6.20 -, juris, Rn. 2.
Abgesehen davon sieht § 44b Abs. 6 EnWG ausdrücklich vor, dass eine vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben, der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen und der Träger des Vorhabens für besondere Nachteile Entschädigung zu leisten hat, falls die Planungsentscheidung nachträglich aufgehoben wird.
Soweit die Beigeladene im Übrigen den Einwand gewisser Beharrungsinteressen in einem durchzuführenden Enteignungsverfahren aufgreift, die bei einer Fertigstellung des Vorhabens „wohlmöglich […] geweckt“ würden, ist nichts dafür ersichtlich, dass sie nicht dazu bereit wäre, sich einer abschließenden etwaig gerichtlichen Entscheidung über die Enteignung des streitbefangenen Grundstücks zu ihren Lasten zu fügen.
b) Der sofortige Beginn der Bauarbeiten ist auch geboten. Davon ist auszugehen, wenn das Interesse der Allgemeinheit oder des Vorhabenträgers an dem sofortigen Beginn der Ausführung des - hier - sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung das private Interesse des Betroffenen, von der Besitzeinweisung verschont zu werden, überwiegt. Ein solches Überwiegen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt, wobei die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten kann. Die Dringlichkeit der Bauarbeiten ist durch den Vorhabenträger plausibel darzulegen. Hierzu gehört es auch, dass er darlegt, dass nach der Besitzeinweisung die Inanspruchnahme der Fläche in unmittelbarer oder naher Zukunft bevorsteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 -, BVerwGE 180, 363 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 21 B 1378/18 -, juris, Rn. 13; OVG Brl.-Brb., Urteil vom 29. Oktober 2020 - OVG 11 A 6.18 -, juris, Rn. 37.
Bei summarischer Betrachtung haben der Antragsgegner und die Beigeladene das gegenüber den Interessen des Antragstellers überwiegende Interesse der Allgemeinheit an dem sofortigen Beginn der Ausführungen schlüssig aufgezeigt. Für das Vorhaben, dessen Baubeginn die Beigeladene ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen bereits für November 2025 plante, besteht mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit eine hinreichende Dringlichkeit. Dieser stehen voraussichtlich derzeit keine rechtserheblichen überwiegenden Interessen des Antragstellers entgegen.
Auch wenn sich aus den Ausführungen namentlich der Beigeladenen nicht ergibt, dass angesichts des von ihr angeführten erhöhten Ausfallrisikos einer sogenannten H-Schaltung konkret in absehbarer Zeit mit Netzausfällen zu rechnen wäre, ist nachvollziehbar, dass Wartung, Instandhaltung und Weiterbetrieb der H-Schaltung einen organisatorischen Mehraufwand und damit eine finanzielle Mehrleistung bedeuten. Ebenso erschließt sich, dass die Beigeladene durch Reduktion von Sonderwegen und Insellösungen zur weitgehenden Harmonisierung von Anlagenbauformen beizutragen sucht, um hierdurch die eigene Effizienz zu steigern. Insoweit verweist sie nachvollziehbar auf negative Folgen für die Versorgungssicherheit, die sich aus von ihr so bezeichneten Abweichungen vom „Standard-Baukasten“ ergeben. Dass das Vorhaben hierdurch den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG nach einer möglichst sicheren, preisgünstigen sowie effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität dienlich ist, liegt nahe. Soweit diese Anpassung an den heutigen Standard, nachdem die Beigeladene nach ihrer Darstellung seit zwanzig Jahren keine Anlagen mehr in H-Schaltung errichtet, nach summarischer Prüfung zu einer vom Antragsteller nicht schlüssig in Abrede gestellten zumindest höheren Sicherheit und Zuverlässigkeit für das Netz führt, liegt bereits hierin ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit. Insoweit führt die Beigeladene auch an, dass es in der Bauweise einer H-Schaltung im Ruhrgebiet nur noch vier von 50 Anlagen gäbe. Die Darlegung einer besonderen Gefährdungslage oder gar eines zeitlich unaufschiebbaren Handlungsbedarfs ist nach den oben angeführten Maßstäben hingegen nicht erforderlich.
Vor diesem Hintergrund ist die geforderte Dringlichkeit für dieses Vorhaben schon deshalb ausreichend dargelegt, weil der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl überragende Bedeutung zukommt. Die Sicherung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen ist als öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung einzuordnen. Die Energieversorgung ist zum Bereich der Daseinsvorsorge zu rechnen, deren Leistung der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf. Die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen ist zudem eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 -, BVerfGE 134, 242 = juris, Rn. 286 m. w. N.
Ohne rechtlichen Belang ist es vor dem Hintergrund auch, ob es sich, wie vom Antragsteller eingewandt, bei H-Schaltungen um eine etablierte und normgerechte Schaltungsform in Hochspannungsanlagen handelt, weil sich hieraus nicht ergibt, dass die derzeitige H-Schaltung gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen im gleichen Maße zu einer höheren Sicherheit und Zuverlässigkeit für das Netz beiträgt und die angestrebten Effizienzgewinne erwarten lässt Dass das angedachte Anlagenlayout für die Beigeladene als Netzbetreiberin Vorteile bietet, wird auch vom Antragsteller nicht grundlegend in Abrede gestellt. Seine zahlreichen fachlichen Einwände wie planungstechnischen Alternativvorschläge zielen ersichtlich darauf ab, die technische Notwendigkeit des Vorhabens insgesamt in Zweifel zu ziehen, sowie Wege aufzuzeigen, unter denen es vermieden werden könnte, sein Grundstück in Anspruch zu nehmen. Diese Einwände gehen indes über die Anforderungen hinaus, die an die Gebotenheit eines sofortigen Baubeginns zu stellen sind. Vielmehr betreffen diese Erwägungen erst im Zuge des eigentlichen Enteignungsverfahrens zu klärende Fragen, namentlich der der Erforderlichkeit der Enteignungsmaßnahme in Bezug auf ein konkretes Vorhaben.
Vgl. zu den insoweit anzulegenden Maßstäben etwa BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 -, BVerfGE 134, 242 juris, Rn. 182 ff., m. w. N.
Dieser Frage ist indes im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht weiter nachzugehen, wie sich bereits aus den Erwägungen unter a) ergibt.
Ohne rechtlichen Belang ist auch der Einwand des Antragstellers, einer Durchführung des Vorhabens stehe entgegen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage nicht gegeben sei. Denn ungeachtet dessen, dass das Vorhaben im Falle der Nutzung der vorzeitigen Besitzeinweisung keine irreversiblen Folgen auslöst und dass seiner Klage 8 K 6249/25 gegen die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tag seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 8 L 2192/25 ablehnend entschieden.
Eigene rechtserhebliche Interessen, von einer vorzeitigen Besitzeinweisung verschont zu bleiben, hat der Antragsteller danach nicht ausreichend dargetan. Namentlich greift sein Vortrag nicht durch, er plane alsbald die Errichtung einer Stromspeicheranlage auf dem streitbegangenen Grundstück; für dieses Vorhaben habe ihm die Stadt C. bereits einen Bauvorbescheid erteilt. Die Bedeutung des Bauvorbescheids erschöpft sich insoweit darin, dass er die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt, nicht aber, worauf die Beigeladene zurecht hinweist, diese bereits den Baubeginn freigibt. Dass der Antragsteller bereits einen erforderlichen Bauantrag gestellt hätte und / oder konkrete Planungen zur Realisierung des Vorhabens unternommen hätte, zeigt er nicht auf. Soweit die Erteilung einer Baugenehmigung zudem von einer Zustimmung des Betreibers des Umspannwerkes im Hinblick auf den funktionalen Zusammenhang nachgewiesen werden soll, hat der Antragsteller bisher nicht belegt, dass er eine solche Zustimmung erhalten hätte. Zum Stand seines Anschlussantrags bei der Westnetz GmbH vom 5. Februar 2025, der von dieser nach Darstellung der Beigeladenen abschlägig beschieden worden sei, hat er sich nicht weiter verhalten. Insoweit hat die Beigeladene auch mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Anschluss von Großbatteriespeicheranlage nach Auskunft der Westnetz GmbH angesichts des erforderlichen Netzausbaus nicht vor 2035 in Betracht käme. Ein entsprechendes Vorhaben sei daher auf absehbare Zeit nicht umsetzbar; der Antragsteller hat dem nichts Substantielles entgegengesetzt. Sein zuletzt geäußertes Vorbringen, die Westnetz GmbH habe ihm gegenüber erklärt, dass er in der Reihenfolge der demnächst anzuschließenden Anbieter an erster Stelle sei, hat er nicht näher belegt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an den Ziffern 1.7.2 Satz 2, 1.7.1 Satz 2 und 1.5 Satz 1. Maßgeblich ist insoweit, dass der nach Ziffer 1.7.1 Satz 2 zu ermittelnde Wert in Höhe der Hälfe des angedrohten Zwangsgelds (25.000,00 Euro) höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, vgl. Ziffer 1.7.2 Satz 2. Der Streitwert für die Grundverfügung beliefe sich nach der hier nach Auffassung der Kammer entsprechend heranzuziehenden Ziffer 34.2.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 -, juris, Rn. 30 im Hinblick auf eine vorzeitige Besitzeinweisung auf Grundlage einer Planfeststellungsentscheidung,
auf 8.141,75 Euro [0,70 Euro / m² x (6.122 m² + 5.360 m²) + 0,35 Euro / m² x 104 m²] und liegt damit unter dem für die Zwangsgeldandrohung anzunehmenden Wert.
Der folglich anzunehmende Streitwert von 25.000,00 Euro ist nach Ziffer 1.5 Satz 1 wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung nochmals zu halbieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.