Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 31.03.2005 – 16 L 289/05.A
ECLI:DE:VGK:2005:0331.16L289.05A.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 18.02.2005 - 16 K 1134/05.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.02.2005 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln für eine Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Antragstel- lung (18.02.2005) befand sich der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Antragstellerin und damit der Wohnsitz i.S.d. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 1 BGB - nach wie vor - in der D.-Straße 00 in Köln und damit im örtlichen Zu- ständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts, § 1 Abs. 2 e) AGVwGO NRW. Der seit Ende Februar des Jahres 2003 bestehende Aufenthalt im Irak beruht ausweislich des Vortrages der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22.03.2005 nicht auf dem erfor- derlichen Domizilwillen i.S.v. § 7 Abs.3 BGB, da die Antragstellerin seit Ende März 2003 gegen ihren Willen gehindert ist, ihren Aufenthaltsort im Irak zu verlassen und in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren.
Der auf § 80 Abs. 5 VwGO (analog) i.V.m. § 75 AsylVfG gestützte Antrag,
festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin vom 18.02.2005 - 16 K 1134/05.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.02.2005 aufschiebende Wirkung hat,
ist statthaft,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.1974 - IV 9/74 -, NJW 1974, 917,
und begründet.
Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Antragsgegnerin von ihrer dem angefochtenen Bescheid zu entnehmenden Rechtsauffassung, die getroffene Entscheidung - Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen - könne trotz der erho- benen Klage sofort vollzogen werden, im vorliegenden Antragsverfahren nicht abge- rückt ist und sich die Antragstellerin demnach darauf einrichten muss, dass ihr unge- achtet ihrer Rechtsstellung als Asylberechtigte eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf die sofortige Vollziehbarkeit des erlassenen Be- scheides verweigert werden wird.
In der Sache hat das Feststellungsbegehren Erfolg, weil die Klage der Antrag- stellerin vom 18.02.2005 - 16 K 1134/05.A - gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wir- kung hat und die Antragsgegnerin nicht befugt war, auf der Grundlage des § 80 Abs.2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des mit der Klage angefochtenen Be- scheides anzuordnen.
Anders als unter der Geltung des Asylverfahrensgesetzes a.F. bis zu der im Jah- re 1993 erfolgten grundlegenden Umgestaltung, bei dem - mangels spezialgesetzli- cher Regelung - im Falle des Widerrufs und der Rücknahme einer Asylanerkennung sowie einer Ablehnung eines Asylantrages als „einfach" unbegründet ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 80 VwGO diskutiert wurde,
vgl. Baumüller/Brunn/Fritz/Hillmann, AsylVfG, Kommentar, 1983, § 16 Rdn. 13; GK-AsylVfG a.F., § 73 Rdn. 76,
hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des Asylverfahrensrechts und der Vor- schrift des § 75 AsylVfG eine abschließende asylverfahrensrechtliche Regelung ge- schaffen, die für die Fälle nach § 38 Abs.1 AsylVfG („einfache" Ablehnung eines A- sylantrages) und § 73 AsylVfG (Widerruf und Rücknahme) eine behördliche Anord- nung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausschließt.
Vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 5. Auflage, § 73 Rdn. 198, 200; § 76 Rdn. 15.
Auf der Grundlage dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, dass die - unbeschränkt für den gesamten Bescheid erfolgte - Anordnung der soforti- gen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides (Feststellung, dass die Voraus- setzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen) ohnehin keinen Bestand ha- ben könnte, weil es insoweit an der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedenfalls erforder- lichen Begründung und Interessenabwägung fehlt. Die dem Bescheid zu entneh- menden Ausführungen zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verhalten sich ersichtlich allein zu Ziffer 1 des Bescheides (Widerruf).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).