Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 10.02.2025 – 7 K 1233/20
7. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0210.7K1233.20.00
Tatbestand
Dem 1962 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte erstmals mit Bescheid vom 04.02.1974 Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG).
Im Erstbescheid wurden folgende Schäden anerkannt:
003 Daumenschaden zweigliedrig einseitig
005 Fehlen bzw. Funktionslosigkeit des Daumens einseitig
018 mittelschwerer Unterarm- mit Ellenbogenschaden zweiseitig
077 rechte Hüfte pauschal
078 linke Hüfte pauschal
018 Wirbelsäule pauschal
209 Augenmusekellähmung ein - oder zweiseitig
210 entstellendes Schielen, Fehlen des beidäugigen Sehens
311 Taubheit oder praktisch der Taubheit gleichkommende Schwerhörigkeit auf der einen Seite und normales Hören auf der anderen Seite
198 Nach Aktenlage keine inneren Schäden
Zuletzt anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2016 eine diskrete Asymmetrie der mimischen Muskulatur zu Ungunsten der linken Seite und eine Teillähmung der Gesichtsnerven einseitig sowie eine einfache Hypospadie.
Am 10.06.2018 stellte der Kläger unter Vorlage ärztlicher Unterlagen einen sogenannten Revisionsantrag. Er gab folgende weitere Schädigungen als thalidomidbedingt an: Gleichgewichtsorgan rechts ohne Funktion, Zungengrundhyperplasie und Schiefnase, Krokodilstränen. Er verwies auf den Bericht des Herrn Dr. med. C. (Marienkrankenhaus O.) vom 09.04.2018, wonach sich bei ihm eine Septumdeviation nach links zeigt bei äußerer Schiefnase rechts, bei Muschelhyperplasie beidseitig; in dem Bericht heißt es weiter, der Kläger berichte über rezidivierendes Augenträufeln beim Essen und Trinken. Auch nach dem von dem Kläger veranlassten Gutachten des Herrn Prof. Dr. L. (HNO-Klinik K.) vom 23.02.2019 besteht bei ihm eine äußere Schiefnase nach links.
Die Unterlagen des Klägers leitete die Beklagte sodann an Dr. med. M. und Prof. Dr. med. T. in deren Funktion als medizinische Sachverständige weiter. Dr. M. führte aus, dass eine Schiefnase keine conterganbedingte Ursache habe. Prof. Dr. T. empfahl, die beschriebenen „Krokodilstränen“ als Conterganschaden anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 21.02.2019 erhöhte die Beklagte die bestehende Punktzahl gemäß der Punktetabelle der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen nach dem ContStifG auf 64.60 Punkte und erkannte mit Blick auf die von dem Kläger geltend gemachten „Krokodilstränen“ eine Conterganschädigung an.
Der Kläger erhob Widerspruch.
Die Beklagte bat hinsichtlich der weiterhin als Conterganschaden geltend gemachten Schiefnase die Sachverständige Frau Dr. med. U. um ergänzende Bewertung. Sie nahm unter dem 05.06.2019 dahingehend Stellung, dass Schiefnasen bei Contergangeschädigten nicht häufiger vorhanden seien als bei der sogenannten Normalbevölkerung. Frau Prof. Dr. med. J. kam nach Aktenlage zu dem Ergebnis, dass eine fehlende Anlage oder Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans zweiseitig mit 25 Punkten festzustellen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2020 erhöhte die Beklagte die festgesetzte Gesamtpunktzahl sodann auf 74,30 Punkte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch eine beidseitige Fehlbildung des Gleichgewichtsorganes anzuerkennen sei. Die geltend gemachte Schiefnase und die Zungenhyperplasie könnten jedoch ausgehend von dem HNO-Gutachten vom 05.06.2019 nicht als conterganbedingt anerkannt werden.
Am 09.03.2020 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor: Die Fehlbildung seiner Nase (Schiefnase) sei thalidomidbedingt. Er bestreitet, dass die Diagnose Schiefnase bei Contergangeschädigten ebenso häufig vorkomme wie bei dem Rest der Bevölkerung. Weiter verweist er auf die Studie von Peters aus dem Jahr 2014 zur contergangbedingten Flachnase. Diese stelle ebenso wie die Schiefnase eine Dysplasie der Nase dar. Die Anomalie der Nase werde in der Punktetabelle unter Ziffer 4.24 erfasst. Es bestehe eine hochgradige Einschränkung der Nasenatmung. Er sei weitgehend auf die Mundatmung angewiesen. Die Fehlentwicklung stehe in engem Zusammenhang mit den bereits anerkannten Schädigungen (Hirnnervenlähmungen, Fazialparese, Krokodilstränen usw.). Die Beklagte stelle unzutreffend auf die Frage der äußeren Sichtbarkeit der Schädigung der Nase ab. Weiter bestreitet der Kläger die fachliche Eignung der Frau Dr. U. und sämtlicher Gutachter. Er beanstandet, dass Dr. M. und Dr. U. ihn unstreitig nicht gesehen und untersucht haben. Weiter trägt er vor, das Vorgehen der Beklagten sei respektlos und menschenverachtend. Er müsse von einem unabhängigen Gutachter begutachtet werden. Die involvierten Sachverständigen seien abhängig, da sie seit Jahren für die Beklagte tätig seien. Eine Kommission habe einberufen werden müssen, die ihrerseits ein externes Gutachten habe beauftragen müssen. Die Mitglieder der Kommission dürften keine Gutachten erstellen. Weiter verweist er auf das Urteil des OVG NRW vom 23.11.2023 und macht geltend, die Beklagte habe nicht im Verfahren nach § 16 ContStifG entschieden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2020 zu verpflichten, ihm höhere Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen einer Fehlbildung der Nase (Schiefnase) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Verweis auf die von ihr ergänzend erbetenen gutachterlichen Stellungnahmen der Frau Dr. U. vom 05.06.2019, 14.06.2020 und 02.12.2022 vor, dass weder die Septumdeviation noch die Formgebung der Nase oder die Verdickung der Nasenmuscheln zu einer Höherbewertung der conterganbedingten Schädigungen führen könnten, da diese Diagnosen in keiner Weise mit der vorgeburtlichen Thalidomidexposition in Verbindung zu bringen seien. Nur wenn Teile des Nasengerüstes vorgeburtlich nicht angelegt worden seien und die Dysplasie eine Ausprägung der Nase als Flachnase oder Sattelnase bewirke, komme eine Anerkennung in Frage. Sie verweist weiter auf die Stellungnahme des Herrn Dr. med. M. vom 30.07.2018, wonach die Schiefnase keine conterganbedingte Ursache habe. Infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2025 im Verfahren 5 C 2.24 stehe zwar fest, dass der Bescheid vom 21.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2020 unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 16 Abs. 2 ContStifG zustande gekommen sei. Es fehle an einer verfahrensrechtskonformen Entscheidung der Medizinischen Kommission. Für die begehrte Anerkennung sei die fehlerhafte Gremiumsentscheidung jedoch nicht von Bedeutung. Anspruchsvoraussetzung sei der Nachweis einer congenitalen Schädigung mit Funktionsstörung. Die „Schiefnase“ sei erstmals mit Befund vom Marienkrankenhaus O. im Arztbericht vom 09.04.2018 erwähnt worden. Im Anerkennungsbescheid aus dem Jahr 1974 seien Veränderungen der Nase - unstreitig - nicht aufgenommen. Es lägen keine Nachweise vor, dass bei Geburt eine Schädigung der Nase vorgelegen habe. Zudem fielen die Veränderungen an der Nase des Klägers nicht unter die im Schadenskatalog aufgenommenen Schädigungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Im Umfang des hier allein streitgegenständlichen Schadens, der als Schiefnase bezeichnet wird, hat sie insoweit Erfolg, als der Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu einer Neubescheidung des Antrags auf Gewährung weiterer Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist. Der weitergehende Verpflichtungsantrag ist hingegen mangels Spruchreife nicht begründet, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO.
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2020 ist rechtswidrig, soweit der Antrag des Klägers auf weitere Leistungen nach dem ContStifG wegen vorbezeichneter Fehlbildung abgelehnt wurde. Die Sache ist jedoch deshalb nicht spruchreif, weil es an einer den Anforderungen des § 16 Abs. 2 ContStifG genügenden Entscheidung fehlt. Ohne sie kann das Gericht nicht selbst abschließend über den Anspruch entscheiden.
Rechtsgrundlage für die Gewährung weiterer Leistungen ist § 12 Abs. 1 ContStifG. Danach werden Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes, d. h. am 31. Oktober 1972, lebten und - hier nicht einschlägig - nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
Eine Fehlbildung liegt vor, wenn Organe oder Organteile fehlen, unterentwickelt sind oder sonst in ihrer Form und Struktur verändert sind (Dysmelie, Aplasie, Agenesie, Hypoplasie, Atresie, Dystopie, Choristie, Dysrhapie, Fusion zw. Nichtverschmelzung, Malrotation etc.).
Vgl. Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage (Fehlbildung; Dysmelie); VG Köln, Urteile vom 1. August 2017 - 7 K 2052/15 -, Rn. 46, juris und vom 26. März 2019 - 7 K 11217/16 -, Rn. 35, juris.
Die Fehlbildung muss sich zudem in einer Funktionsbeeinträchtigung manifestieren. Denn die Höhe der Leistungen nach dem ContStifG richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ContStifG), wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, und der hierdurch hervorgerufenen bzw. erwarteten Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG i.V.m. den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der jeweils aktuellen Fassung. Daraus ergibt sich auch, dass nur bei Geburt vorhandene oder angelegte Fehlbildungen, nicht aber später erworbene Körperschäden einen Leistungsanspruch auslösen. Später erworbene Körperschäden sind solche körperlichen Veränderungen, die ein contergangeschädigter Mensch - ebenso wie ein gesund geborener Mensch - im Laufe seines Lebens durch Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß seiner gesunden Organe erwirbt. Dies sind keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und sie können daher bei der Vergabe der Punkte nicht berücksichtigt werden.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 1. August 2017 - 7 K 2052/15 -, Rn. 44, juris.
Vorliegend lassen sich die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 12 ContStiftG weder spruchreif bejahen noch verneinen. Spruchreife bedeutet, dass das Gericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts in der Lage ist. Grundsätzlich ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache in vollem Umfang zur Spruchreife zu führen. Ob Spruchreife vorliegt, richtet sich nach den materiellrechtlich einschlägigen Vorschriften,
vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 B 35.15 -, juris Rn. 4 und Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55.89 -, BVerwGE 85, 368, juris Rn. 29.
Vorliegend sind dies §§ 12 und 16 ContStifG. Danach werden Leistungen wegen Fehlbildungen gemäß § 12 ContStifG auf Antrag gewährt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ContStifG). Nach § 16 Abs. 2 ContStifG entscheidet eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien. Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen, § 16 Abs. 5 ContStifG. Die Kommission setzt sich aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen, § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ContStifG. Nach § 16 Abs. 6 ContStifG setzt der Stiftungsvorstand auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
Die Entscheidung über die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des § 12 ContStifG ist ausgehend davon zunächst Sache der sich aus den medizinischen Sachverständigen zusammensetzenden Kommission gemäß § 16 Abs. 2 ContStifG. Sie entscheidet über die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, gegebenenfalls nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme (§ 16 Abs. 5 ContStifG), während dem Stiftungsvorstand (nur) die weitere „technische Abwicklung“ dieser Entscheidung obliegt. Die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 ContStifG ist dem mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Gremium aus medizinischen Sachverständigen übertragen. Die Entscheidung dieser Kommission ist zwingende formelle Voraussetzung für die Leistungsfestsetzung bzw. -ablehnung durch den Stiftungsvorstand nach § 16 Abs. 6 ContStifG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris Rn. 41, 43; Bundestagsdrucksache VI/926, Seite 9.
Diesen Anforderungen an das Verwaltungsverfahren entspricht der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2020 nicht. Er ist damit formell rechtswidrig. Das Gericht ist angesichts der gesetzlichen Vorgabe nicht gehalten, die Sache selbst spruchreif zu machen. Im Einzelnen:
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nunmehr geklärt, dass eine Entscheidung der Kommission im Sinne des § 16 Abs. 2 ContStifG und damit zugleich des § 16 Abs. 6 ContStifG nur eine solche Entscheidung ist, die unter Beteiligung aller Mitglieder der Kommission im Wege kollegialer Meinungsbildung getroffen wird. Sie setzt voraus, dass alle Mitglieder der Kommission, die das Gesetz als ständiges Gremium versteht, in den Entscheidungsprozess einbezogen werden und alle Mitglieder die die Antragsunterlagen sowie die Bewertungen und Argumente aller übrigen Mitglieder kennen und damit die Möglichkeit haben, sich hierüber auszutauschen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 12 ff.
An einer solchen Entscheidung des Gremiums fehlt es hier. Unstreitig wurden in die Entscheidungsfindung nur einzelne medizinische Sachverständige einbezogen und es wurden auch nur von diesen Sachverständigen gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Eine Vorbereitung einer Entscheidung durch die Kommission liegt damit ebenso wenig vor wie eine abschließende Entscheidung des Gremiums selbst, von der § 16 Abs. 2 und 5 ContStifG schon seinem Wortlaut nach ausgeht.
Eine Heilung dieses Verfahrensmangels gemäß § 22 ContStifG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG scheidet schon deshalb aus, weil auch nachträglich keine Entscheidung durch das Gremium getroffen wurde. Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich. Nach § 46 VwVfG kann zwar die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - mangels Offensichtlichkeit des Fehlers nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es kann dahinstehen, ob die Norm auch im Fall der Verpflichtungsklage anwendbar ist,
vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auflage 2025, § 46 Rn. 40.
Denn die Voraussetzungen des § 46 VwVfG liegen schon deshalb nicht vor, weil nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn das Gericht zweifelsfrei und ohne jede Spekulation davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso getroffen worden wäre. So verhält es sich hier nicht. Die nach § 16 Abs. 2 ContStifG kollegial zu treffende Entscheidung der Medizinischen Kommission kann schon dadurch anders ausfallen, dass eines der (hier nicht herangezogenen) Mitglieder durch seine Teilnahme am Entscheidungsprozess Einfluss auf die anderen Mitglieder ausüben und diese zu einer abweichenden Beurteilung und Entscheidung veranlassen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 28 ff.
Das Gericht darf in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ausnahmsweise von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung absehen, die Sache selbst spruchreif zu machen. Denn die fehlende Entscheidung der Kommission kann aufgrund des ihr zukommenden Eigenwerts durch das Tatsachengericht nicht ersetzt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 34, 41 ff.
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
„...aa) Schon der Wortlaut des § 16 Abs. 6 ContStifG weist deutlich in die Richtung einer nicht ersetzbaren Verfahrensvoraussetzung. Die Formulierung "auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2" bringt zum Ausdruck, dass eine derartige Entscheidung und Bewertung unabdingbar notwendig ist, wenn der Stiftungsvorstand gegenüber dem Antragsteller einen Verwaltungsakt formell rechtmäßig erlassen soll.
bb) Dieses Wortlautverständnis wird durch die ausdrückliche Bezugnahme des § 16 Abs. 6 ContStifG auf § 16 Abs. 2 ContStifG bestätigt. Die normative Anknüpfung des Erlasses des Verwaltungsaktes an die Entscheidung und Bewertung der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG unterstreicht die sich aus dem Gesetz ergebende besondere Bedeutung des Beitrages der Kommission im Verwaltungsverfahren. Durch sie werden die Anforderungen des § 16 Abs. 2 ContStifG in die Regelung des § 16 Abs. 6 ContStifG einbezogen und überdies dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kommission im Verhältnis zum Stiftungsvorstand die maßgebliche Eigenleistung der Verwaltung (vgl. hierzu allgemein Hilbert, DVBl 2021, 1213 <1215 ff.>) erbringt. Denn die Kommission entscheidet - wie bereits dargelegt - gemäß § 16 Abs. 2 ContStifG über die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, während dem Stiftungsvorstand nach § 16 Abs. 6 ContStifG nur die "weitere technische Abwicklung" dieser Entscheidung obliegt (BT-Drs. VI/926 S. 9). Auch das legt nahe, dass es sich bei der Entscheidung und Bewertung der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG um zwingende und nicht ersetzbare Verfahrensvoraussetzungen handelt.
cc) Für dieses Verständnis spricht vor allem der Sinn und Zweck des § 16 Abs. 6 ContStifG. Die Vorschrift will - soweit in dem vorliegenden Kontext von Interesse - sicherstellen, dass die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf der sachverständigen Expertise der Kommission beruht und sich die damit verbundenen Vorteile insbesondere im Interesse und zum Nutzen der Antragsteller verwirklichen können. Dahinter steht die Erkenntnis, dass die Schadensfälle - wie bereits ausgeführt - in aller Regel in der Begutachtung schwierig und aufwendig sind und eine sachkundige Entscheidung, ob ein Schadensfall vorliegt und wie dieser zu bewerten ist, einen besonderen Sachverstand voraussetzt, der in der kraft Gesetzes hierfür eigens einzurichtenden Kommission vorhanden ist und nutzbar gemacht werden kann. Dementsprechend kommt dem in § 16 Abs. 2 ContStifG geregelten Verfahrensschritt nach der gesetzgeberischen Vorstellung nicht nur eine dienende Funktion im Hinblick auf die Durchsetzung der Ansprüche auf Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu. Vielmehr misst der Gesetzgeber der Entscheidung und Bewertung der Kommission einen darüber hinausgehenden besonderen Eigenwert bei. Diesem Eigenwert entspricht es, dass eine fehlende Entscheidung der Kommission als Gremium im Verwaltungsprozess über die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz durch die Tatsachengerichte nicht ersetzt werden kann. Denn dies liefe der vorgenannten Zielsetzung zuwider. Die Tatsachengerichte können die kollegiale Entscheidungsfindung der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Kommission nicht vollständig abbilden. Sie können auf der Grundlage des Verwaltungsprozessrechts nur (nacheinander) Gutachten von einzelnen medizinischen Sachverständigen einholen. Das ändert nichts daran, dass die Tatsachengerichte in den Fällen, in denen - anders als hier - eine auf einer kollegialen Entscheidungsfindung basierende Entscheidung der Kommission unter Beteiligung aller Mitglieder gegeben ist, diese Entscheidung grundsätzlich - insbesondere, wenn und soweit sie substantiiert angegriffen wird - auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und dazu erforderlichenfalls auch den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (etwa durch Einholung weiterer medizinischer Gutachten) weiter aufzuklären haben.“
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 42 - 44.
Diesen Grundsätzen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an.
Vgl. VG Köln, Urteile vom 10. Februar 2026 - 7 K 6561/20 und 7 K 4948/20.
Das Bundesverwaltungsgericht betont in seiner Entscheidung den Umstand, dass sowohl die Prüfung als auch die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen einem mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Gremium überantwortet sind. Dabei leitet es die besondere Stellung der Medizinischen Kommission aus § 16 Abs. 6 ContStfG ab, der eine Leistungsfestsetzung zwingend (nur) auf der Grundlage der Entscheidung der Medizinischen Kommission vorsieht und damit die in § 16 Abs. 2 ContStfG ebenso bindend vorgeschriebene Entscheidung dieser Kommission über das „Ob“ eines Schadens und seine richtlinienkonforme Bewertung als Leistungsvoraussetzung hervorhebt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 41.
Der vom Bundesverwaltungsgericht herausgestellte Eigenwert der Entscheidung eines Sachverständigengremiums liegt dabei nicht nur in einer potentiell größeren Akzeptanz solcher Entscheidungen. Er liegt auch in einer wesentlichen Erleichterung des Verwaltungsverfahrens. Es wird nicht nur eine Bündelung des Sachverstandes erreicht und eine fachliche Diskussion zwischen den Mitgliedern der Kommission ermöglicht; es wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kreis derjenigen Fachleute begrenzt ist und tendenziell abnimmt, die über besondere Kenntnisse über die Folgen der Thalidomideinnahme durch die Mutter für das ungeborene Kind verfügen. Die Einrichtung eines sachverständigen Gremiums dient gerade dem Ziel, diejenigen ärztlichen Experten und Expertinnen zusammenzuführen, die verschiedenen medizinischen Fachrichtungen angehören und aufgrund langjähriger Erfahrung mit dem Themenkreis in der Lage sind, thalidomidbedingte Schädigungen zu erkennen und zu bewerten.
Die im Schriftsatz vom 19.12.2025 geäußerte Rechtsansicht der Beklagten, es fehle an einem Nachweis, dass bei Geburt eine Schädigung der Nase vorgelegen habe und der Antrag sei in der Folge ohne Kommissionsentscheidung abzulehnen, ist mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Die Möglichkeit einer Vorab-Ablehnung geltend gemachter Thalidomidschäden ist den Bestimmungen über den Gang des Verfahrens in § 16 ContStifG nicht zu entnehmen. Der Gesetzeswortlaut beschränkt sich auf die Aussage, dass die Leistungsgewährung einen Antrag voraussetzt. Es entspricht allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass der Sachverhalt seitens der Behörde von Amts wegen ermittelt wird, vgl. § 22 ContStifG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Im Conterganstiftungsrecht manifestiert sich dieser Grundsatz im Wesentlichen in der Arbeit der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG. Dieser Amtsermittlungspflicht entspricht eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Dieser hat - im Rahmen des im Zumutbaren und Möglichen - bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben, § 22 ContStifG i.V.m. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG. Weitergehende Pflichten bedürfen gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausdrücklicher rechtlicher Bestimmung.
Vgl. die Beispiele bei Schlatmann, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auflage 2026, § 26 Rn. 44a.
Derartige Anforderungen an die Mitwirkungspflicht sind auch den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 21. Februar 2022,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2024 (BAnz AT vom 21. Juni 2024 B1,
nicht zu entnehmen, weshalb offenbleiben kann, ob es sich um rechtliche Bestimmungen im vorbezeichneten Sinne handelt.
Es ist nach dem oben Gesagten Aufgabe der Medizinischen Kommission, die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 12 ContStifG zu prüfen und festzustellen. Überdies ist es an der Beklagten, gemäß § 22 ContStifG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 ContStifG aufzuklären, gegebenenfalls unter Beachtung des § 16 Abs. 5 ContStifG, also unter Zuhilfenahme externer Begutachtung. Die womöglich von der Beklagten angesprochene Frage der Beweislast,
vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris Rn. 47 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. November 2023 - 16 A 1884/22 -, juris Rn. 30 ff.,
stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Sie ist erst im Falle der Nichterweislichkeit einer streitigen Tatsache (non liquet) relevant. Vorliegend ist aber das Verfahren nach § 16 ContStifG nicht eingehalten. Dann ist - wie oben dargelegt - für die Herstellung der Spruchreife (die nur in dem Fall, dass sich die Voraussetzungen des Anspruchs nicht aufklären lassen, zur Anwendung der Regeln der Beweislast führen würde) kein Raum. Daraus erhellt sich für die Kammer zugleich, dass den Antragsteller regelmäßig keine Obliegenheit trifft, anhand ärztlicher Atteste darzulegen, dass das geltend gemachte Beschwerdebild im Zusammenhang mit einer Fehlbildung, das heißt einer vor Geburt entstandenen oder angelegten Fehlgestaltungen eines Organs, steht.
Anders OVG NRW, Urteil vom 23. November 2023 - 16 A 1884/22 -, juris Rn. 30, 33 ff.
Eine solchermaßen dezidierte Darlegungslast bedürfte einer rechtlichen Grundlage, die gerade nicht besteht. Sie stieße auch an kaum überwindbare tatsächliche Grenzen, da der Kreis derjenigen Mediziner, die über Fachkenntnisse zu Entstehung und Erscheinungsformen thalidomidbedingter Schädigungen eng begrenzt ist. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Tatsache, dass es diese gegenüber anderen, durch exogene Faktoren bedingte oder genetisch erworbene Fehlbildungen abzugrenzen gilt.
Der Kläger hat ärztliche Befunde zu dem geltend gemachten Schaden vorgelegt, die eine weitere Prüfung durch die Medizinische Kommission ermöglichen. Bereits damit hat der Kläger das ihm mögliche zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen getan und es ist an der Beklagten, im Verfahren nach § 16 Abs. 2 bis 6 ContStifG eine erneute Entscheidung über den Antrag herbeizuführen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 und § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Sprungrevision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen, § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.