Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 10.02.2026 – 7 K 6561/20
7. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0210.7K6561.20.00
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist als Contergangeschädigte anerkannt und erhält seit der erstmaligen Bewilligung durch Beschluss des Stiftungsvorstandes vom 10.04.1984 Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). Der Erstbescheid vom 22.05.1984 erkannte an:
004 Daumenschaden zweigliedrig zweiseitig
015 Leichter Unterarmschaden einseitig
022 Schulterschaden zweiseitig
060 Hüftschaden zweiseitig
081 Wirbelsäule pauschal
Innere Schäden, Augenschäden sowie HNO-Schäden wurden nach Aktenlage verneint.
Mit Bescheid vom 30.09.2014 gab die Beklagte einem Antrag der Klägerin auf höhere Leistungen (Revisionsantrag) teilweise statt und änderte einen vorangegangenen Bescheid in Bezug auf die Diagnoseziffer 325 (Nase). Die Gesamtzahl der Schadenspunkte erhöhte die Beklagte von 31,00 auf 32,38, was keine Leistungserhöhung zur Folge hatte. Eine thalidomidbedingte Schädigung der Schilddrüse wurde abgelehnt. Die Beklagte bezog sich zur Begründung auf ein Gutachten des medizinischen Sachverständigen. Geltend gemachte „Probleme mit dem Enddarm“ seien nicht durch Untersuchungsbefunde belegt. Die Beklagte empfahl, Befunde eines Proktologen beizubringen. Wenn sich hier eine Analstenose oder eine Plexusschädigung bei Os sacrum ergäbe, könne ein Zusammenhang mit Thalidomid bestehen. Nach derzeitigem Stand sei die Problematik aber nicht anerkennungsfähig. Für einen „schweren Kieferschaden mit funktioneller Störung oder entstellender Wirkung“ nach Diagnoseziffer 119 gebe es keine Anhaltspunkte. Die ektop gelegene Arteria radialis könne laut Sachverständigem generell mit Thalidomid in Verbindung gebracht werde. Der Sachverstände könne insoweit jedoch keinen Krankheitswert erkennen. Hyperandrogenämie mit Hirsutismus stelle eine Hormonüberproduktion dar, die mit einer Wachstumshemmung durch Thalidomid nur schwer in Verbindung zu bringen sei. Eine geltend gemachte Fehllage der Niere bestehe nicht. Auch verneinte die Beklagte einen Conterganschaden wegen einer Nierenentzündung und Blut im Urin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. In seinem Gutachten vom 13.02.2020 verneine der Sachverständige im Bereich Mund-, Kiefer und plastische Gesichtschirurgie einen Conterganschaden in Form der digostizierten kraniomandibulären Dysfuntion der Kiefergelenke. Der zuständige internistische Sachverständige stelle in seinem Gutachten vom 07.04.2020 fest, dass die geltend gemachte Blasenproblematik nicht mit Befunden belegt sei. Insoweit könne keine konkrete Schädigung spezifiziert werden. Zur Defäkationsproblematik („Enddarmprobleme“) habe der internistische Sachverständige mit Datum vom 06.09.2020 festgestellt, dass nicht ersichtlich sei, ob eine Durchfall-, Inkontinenz- oder eine Verstopfungsproblematik bestehe. Es fehlten ärztliche Befunde. Eine Verbindung mit Contergan habe der Sachverständige nicht herstellen können. Auch das Vorliegen einer Spina bifida ergebe sich aus der Akte nicht. Die Klägerin habe keine derartigen Befunde zur Akte gereicht. Soweit eine nicht näher spezifizierte Schädigung der Wirbelsäule mit 2 Schadenspunkten anerkannt worden sei, beziehe sich dies auf eine pauschale Bewertung der Wirbelsäule, die seinerzeit bei der Anerkennung contergangeschädigter Menschen vorgenommen worden sei.
Die Klägerin hat am 01.12.2020 Klage erhoben.
Sie begehrt die Anerkennung conterganbedingter Schädigungen, die sie mit Kieferschädigungen, Blasenproblematik, Defäkationsproblematik und Spina bifida bezeichnet.
Eine Spina bifida sei „von Anfang an“ anzuerkennen. Dr. Q. führe in seinem Gutachten aus, dass die 2 Schadenspunkte für die Wirbelsäule, die vergeben worden seien, nicht Spina bifida beträfen. Dennoch sei in der Bewilligung zu lesen, dass „am 20.12.1983 die Spina Bifida occ. SW 5 anzuerkennen und pauschal für die Wirbelsäule 2 Punkte zu vergeben“ seien. Auch in den weiteren Befunden sei die Spina bifida erwähnt.
Die Urologin Dr. S. erwähne in ihrer Diagnose vom 09.08.2021 ein zu geringes Fassungsvermögen der Blase. Es entspreche ungefähr der Hälfte des Normwertes
Hinsichtlich der Defäkationsbeschwerden legt die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung der gastroenterologischen Praxis W./H. vom 05.10.2021,eine Bescheinigung sowie einen weiteren Befundbericht dieser Praxis vom 11.09.2015 nebst Bericht Prof. I. (O.-Universität M.) vom September 2015 vor. Ein Befundbericht des Klinikums G. weist einen mit 19 von 40 Punkten signifikant erhöhten „Obstipations-Sore aus. Ferner überreicht sie ein Attest des Dr. med. J. der X.-Klinik Y. vom 26.06.2025, demzufolge nach einer japanischen Studie bei 48 von 137 Thalidomid-geschädigten Personen eine Spina bifida nachgewiesen worden sei, es sich also um eine vergleichsweise häufige Fehlbildung handele. Er halte bei Berücksichtigung des urologischen wie des proktologischen Befundberichts einen ursächlichen Zusammenhang mit einer Conterganschädigung für hinreichend wahrscheinlich.
Zuletzt legt die Klägerin ein humangenetisches Gutachten des Prof. D. (Universität E.) vom 01.02.2026 vor. Das Gutachten schließt mit der Aufzählung von insgesamt fünf Beschwerdebildern, deren Zusammenhang mit der Thalidomid-Exposition für „gesichert“, „überwiegend wahrscheinlich“ oder „wahrscheinlich“ erachtet wird, i. E.:
• Funktionseinschränkung der Hände, v.a. bei Tätigkeit über Schulterhöhe oder
feinmotorischer Tätigkeit
• Verringerte Mundöffnung, Schmerzen im Bereich der Kiefergelenke, Probleme bei
Leitungsanästhesie
• Fehlfunktion der Schilddrüse mit ungewöhnlicher kranialer Ausdehnung
• Zu kleine Harnblase mit häufigem Harndrang
• Störung der Entleerung des Mastdarms
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Versagungsbescheid der Beklagten aufzuheben sei, weil er an einem Verfahrensfehler leide. Über die geltend gemachten Körperschäden habe das gesamte Gremium der Medizinischen Kommission entscheiden müssen. Den im Urteil des BVerwG vom 09.07.2025 - 5 C 2.24 - beschriebenen Anforderungen an die Gremienentscheidung werde auch die neue Geschäftsordnung der Kommission, die am 01.12.2025 in Kraft getreten sei, nicht gerecht. Es sei eine neue Entscheidung der Kommission erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2020 zu verpflichten, ihr weitere Leistungen nach dem ContStifG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Ablehnungsbescheid unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. Mit einer Schädigung der Schilddrüse müsse die Medizinische Kommission befasst werden, da über die Ursächlichkeit der Thalidomideinnahme gestritten werde. Eine neue Bescheidung werde insoweit erfolgen.
Im Übrigen sei der Nachweis einer kongenitalen Schädigung mit Funktionsstörung Anspruchsvoraussetzung. Hinsichtlich der behaupteten Schädigungen der Blase, des Enddarms, der Nerven im Kiefer und der Fehllage der Niere fehle es an einem solchen Nachweis. Für die behauptete Schädigung der Arteria radialis sei keine Funktionsstörung nachgewiesen. Spina bifida sei bereits anerkannt. Nachweise für eine andere Bewertung habe die Klägerin nicht vorgelegt. Für diese Klagebegehren fehle es bereits an einer Anspruchsvoraussetzung. Insoweit sei die fehlerhafte Gremiumsentscheidung nicht von Bedeutung und die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Im Umfang der hier allein streitgegenständlichen Schäden, die als Kieferschädigungen, Blasenproblematik, Defäkationsproblematik und Spina bifida bezeichnet werden, hat sie insoweit Erfolg, als der Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu einer Neubescheidung des Antrags auf Gewährung weiterer Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist. Der weitergehende Verpflichtungsantrag ist hingegen mangels Spruchreife nicht begründet, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO.
Der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2020 ist rechtswidrig, soweit der Antrag der Klägerin auf weitere Leistungen nach dem ContStifG wegen vorbezeichneter Fehlbildungen abgelehnt wurde. Die Sache ist jedoch deshalb nicht spruchreif, weil es an einer den Anforderungen des § 16 Abs. 2 ContStifG genügenden Entscheidung fehlt. Ohne sie kann das Gericht nicht selbst abschließend über den Anspruch entscheiden.
Rechtsgrundlage für die Gewährung weiterer Leistungen ist § 12 Abs. 1 ContStifG. Danach werden Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes, d. h. am 31. Oktober 1972, lebten und - hier nicht einschlägig - nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
Eine Fehlbildung liegt vor, wenn Organe oder Organteile fehlen, unterentwickelt sind oder sonst in ihrer Form und Struktur verändert sind (Dysmelie, Aplasie, Agenesie, Hypoplasie, Atresie, Dystopie, Choristie, Dysrhapie, Fusion zw. Nichtverschmelzung, Malrotation etc.).
Vgl. Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage (Fehlbildung; Dysmelie); VG Köln, Urteile vom 1. August 2017 - 7 K 2052/15 -, Rn. 46, juris und vom 26. März 2019 - 7 K 11217/16 -, Rn. 35, juris.
Die Fehlbildung muss sich zudem in einer Funktionsbeeinträchtigung manifestieren. Denn die Höhe der Leistungen nach dem ContStifG richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ContStifG), wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, und der hierdurch hervorgerufenen bzw. erwarteten Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG i.V.m. den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der jeweils aktuellen Fassung. Daraus ergibt sich auch, dass nur bei Geburt vorhandene oder angelegte Fehlbildungen, nicht aber später erworbene Körperschäden einen Leistungsanspruch auslösen. Später erworbene Körperschäden sind solche körperlichen Veränderungen, die ein contergangeschädigter Mensch - ebenso wie ein gesund geborener Mensch - im Laufe seines Lebens durch Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß seiner gesunden Organe erwirbt. Dies sind keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und sie können daher bei der Vergabe der Punkte nicht berücksichtigt werden.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 1. August 2017 - 7 K 2052/15 -, Rn. 44, juris.
Vorliegend lassen sich die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 12 ContStiftG weder spruchreif bejahen noch verneinen. Spruchreife bedeutet, dass das Gericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts in der Lage ist. Grundsätzlich ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache in vollem Umfang zur Spruchreife zu führen. Ob Spruchreife vorliegt, richtet sich nach den materiellrechtlich einschlägigen Vorschriften,
vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 B 35.15 -, juris Rn. 4 und Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55.89 -, BVerwGE 85, 368, juris Rn. 29.
Vorliegend sind dies §§ 12 und 16 ContStifG. Danach werden Leistungen wegen Fehlbildungen gemäß § 12 ContStifG auf Antrag gewährt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ContStifG). Nach § 16 Abs. 2 ContStifG entscheidet eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien. Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen, § 16 Abs. 5 ContStifG. Die Kommission setzt sich aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen, § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ContStifG. Nach § 16 Abs. 6 ContStifG setzt der Stiftungsvorstand auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
Die Entscheidung über die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des § 12 ContStifG ist ausgehend davon zunächst Sache der sich aus den medizinischen Sachverständigen zusammensetzenden Kommission gemäß § 16 Abs. 2 ContStifG. Sie entscheidet über die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, gegebenenfalls nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme (§ 16 Abs. 5 ContStifG), während dem Stiftungsvorstand (nur) die weitere „technische Abwicklung“ dieser Entscheidung obliegt. Die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 ContStifG ist dem mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Gremium aus medizinischen Sachverständigen übertragen. Die Entscheidung dieser Kommission ist zwingende formelle Voraussetzung für die Leistungsfestsetzung bzw. -ablehnung durch den Stiftungsvorstand nach § 16 Abs. 6 ContStifG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris Rn. 41, 43; Bundestagsdrucksache VI/926, Seite 9.
Diesen Anforderungen an das Verwaltungsverfahren entspricht der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2020 nicht. Er ist damit formell rechtswidrig. Das Gericht ist angesichts der gesetzlichen Vorgabe nicht gehalten, die Sache selbst spruchreif zu machen. Im Einzelnen:
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nunmehr geklärt, dass eine Entscheidung der Kommission im Sinne des § 16 Abs. 2 ContStifG und damit zugleich des § 16 Abs. 6 ContStifG nur eine solche Entscheidung ist, die unter Beteiligung aller Mitglieder der Kommission im Wege kollegialer Meinungsbildung getroffen wird. Sie setzt voraus, dass alle Mitglieder der Kommission, die das Gesetz als ständiges Gremium versteht, in den Entscheidungsprozess einbezogen werden und alle Mitglieder die die Antragsunterlagen sowie die Bewertungen und Argumente aller übrigen Mitglieder kennen und damit die Möglichkeit haben, sich hierüber auszutauschen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 12 ff.
An einer solchen Entscheidung des Gremiums fehlt es hier. Unstreitig wurden in die Entscheidungsfindung nur einzelne medizinische Sachverständige einbezogen und es wurden auch nur von diesen Sachverständigen gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Eine Vorbereitung einer Entscheidung durch die Kommission liegt damit ebenso wenig vor wie eine abschließende Entscheidung des Gremiums selbst, von der § 16 Abs. 2 und 5 ContStifG schon seinem Wortlaut nach ausgeht.
Eine Heilung dieses Verfahrensmangels gemäß § 22 ContStifG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG scheidet schon deshalb aus, weil auch nachträglich keine Entscheidung durch das Gremium getroffen wurde. Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich. Nach § 46 VwVfG kann zwar die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - mangels Offensichtlichkeit des Fehlers nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es kann dahinstehen, ob die Norm auch im Fall der Verpflichtungsklage anwendbar ist,
vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auflage 2025, § 46 Rn. 40.
Denn die Voraussetzungen des § 46 VwVfG liegen schon deshalb nicht vor, weil nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn das Gericht zweifelsfrei und ohne jede Spekulation davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso getroffen worden wäre. So verhält es sich hier nicht. Die nach § 16 Abs. 2 ContStifG kollegial zu treffende Entscheidung der Medizinischen Kommission kann schon dadurch anders ausfallen, dass eines der (hier nicht herangezogenen) Mitglieder durch seine Teilnahme am Entscheidungsprozess Einfluss auf die anderen Mitglieder ausüben und diese zu einer abweichenden Beurteilung und Entscheidung veranlassen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 28 ff.
Das Gericht darf in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ausnahmsweise von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung absehen, die Sache selbst spruchreif zu machen. Denn die fehlende Entscheidung der Kommission kann aufgrund des ihr zukommenden Eigenwerts durch das Tatsachengericht nicht ersetzt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 34, 41 ff.
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
„...aa) Schon der Wortlaut des § 16 Abs. 6 ContStifG weist deutlich in die Richtung einer nicht ersetzbaren Verfahrensvoraussetzung. Die Formulierung "auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2" bringt zum Ausdruck, dass eine derartige Entscheidung und Bewertung unabdingbar notwendig ist, wenn der Stiftungsvorstand gegenüber dem Antragsteller einen Verwaltungsakt formell rechtmäßig erlassen soll.
bb) Dieses Wortlautverständnis wird durch die ausdrückliche Bezugnahme des § 16 Abs. 6 ContStifG auf § 16 Abs. 2 ContStifG bestätigt. Die normative Anknüpfung des Erlasses des Verwaltungsaktes an die Entscheidung und Bewertung der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG unterstreicht die sich aus dem Gesetz ergebende besondere Bedeutung des Beitrages der Kommission im Verwaltungsverfahren. Durch sie werden die Anforderungen des § 16 Abs. 2 ContStifG in die Regelung des § 16 Abs. 6 ContStifG einbezogen und überdies dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kommission im Verhältnis zum Stiftungsvorstand die maßgebliche Eigenleistung der Verwaltung (vgl. hierzu allgemein Hilbert, DVBl 2021, 1213 <1215 ff.>) erbringt. Denn die Kommission entscheidet - wie bereits dargelegt - gemäß § 16 Abs. 2 ContStifG über die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, während dem Stiftungsvorstand nach § 16 Abs. 6 ContStifG nur die "weitere technische Abwicklung" dieser Entscheidung obliegt (BT-Drs. VI/926 S. 9). Auch das legt nahe, dass es sich bei der Entscheidung und Bewertung der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG um zwingende und nicht ersetzbare Verfahrensvoraussetzungen handelt.
cc) Für dieses Verständnis spricht vor allem der Sinn und Zweck des § 16 Abs. 6 ContStifG. Die Vorschrift will - soweit in dem vorliegenden Kontext von Interesse - sicherstellen, dass die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf der sachverständigen Expertise der Kommission beruht und sich die damit verbundenen Vorteile insbesondere im Interesse und zum Nutzen der Antragsteller verwirklichen können. Dahinter steht die Erkenntnis, dass die Schadensfälle - wie bereits ausgeführt - in aller Regel in der Begutachtung schwierig und aufwendig sind und eine sachkundige Entscheidung, ob ein Schadensfall vorliegt und wie dieser zu bewerten ist, einen besonderen Sachverstand voraussetzt, der in der kraft Gesetzes hierfür eigens einzurichtenden Kommission vorhanden ist und nutzbar gemacht werden kann. Dementsprechend kommt dem in § 16 Abs. 2 ContStifG geregelten Verfahrensschritt nach der gesetzgeberischen Vorstellung nicht nur eine dienende Funktion im Hinblick auf die Durchsetzung der Ansprüche auf Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu. Vielmehr misst der Gesetzgeber der Entscheidung und Bewertung der Kommission einen darüber hinausgehenden besonderen Eigenwert bei. Diesem Eigenwert entspricht es, dass eine fehlende Entscheidung der Kommission als Gremium im Verwaltungsprozess über die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz durch die Tatsachengerichte nicht ersetzt werden kann. Denn dies liefe der vorgenannten Zielsetzung zuwider. Die Tatsachengerichte können die kollegiale Entscheidungsfindung der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Kommission nicht vollständig abbilden. Sie können auf der Grundlage des Verwaltungsprozessrechts nur (nacheinander) Gutachten von einzelnen medizinischen Sachverständigen einholen. Das ändert nichts daran, dass die Tatsachengerichte in den Fällen, in denen - anders als hier - eine auf einer kollegialen Entscheidungsfindung basierende Entscheidung der Kommission unter Beteiligung aller Mitglieder gegeben ist, diese Entscheidung grundsätzlich - insbesondere, wenn und soweit sie substantiiert angegriffen wird - auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und dazu erforderlichenfalls auch den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (etwa durch Einholung weiterer medizinischer Gutachten) weiter aufzuklären haben.“
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 42 - 44.
Diesen Grundsätzen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Das Bundesverwaltungsgericht betont in seiner Entscheidung den Umstand, dass sowohl die Prüfung als auch die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen einem mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Gremium überantwortet sind. Dabei leitet es die besondere Stellung der Medizinischen Kommission aus § 16 Abs. 6 ContStfG ab, der eine Leistungsfestsetzung zwingend (nur) auf der Grundlage der Entscheidung der Medizinischen Kommission vorsieht und damit die in § 16 Abs. 2 ContStfG ebenso bindend vorgeschriebene Entscheidung dieser Kommission über das „Ob“ eines Schadens und seine richtlinienkonforme Bewertung als Leistungsvoraussetzung hervorhebt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 41.
Der vom Bundesverwaltungsgericht herausgestellte Eigenwert der Entscheidung eines Sachverständigengremiums liegt dabei nicht nur in einer potentiell größeren Akzeptanz solcher Entscheidungen. Er liegt auch in einer wesentlichen Erleichterung des Verwaltungsverfahrens. Es wird nicht nur eine Bündelung des Sachverstandes erreicht und eine fachliche Diskussion zwischen den Mitgliedern der Kommission ermöglicht; es wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kreis derjenigen Fachleute begrenzt ist und tendenziell abnimmt, die über besondere Kenntnisse über die Folgen der Thalidomideinnahme durch die Mutter für das ungeborene Kind verfügen. Die Einrichtung eines sachverständigen Gremiums dient gerade dem Ziel, diejenigen ärztlichen Experten und Expertinnen zusammenzuführen, die verschiedenen medizinischen Fachrichtungen angehören und aufgrund langjähriger Erfahrung mit dem Themenkreis in der Lage sind, thalidomidbedingte Schädigungen zu erkennen und zu bewerten.
Die Rechtsansicht der Beklagten im Schriftsatz vom 19.12.2025, hinsichtlich der behaupteten Fehlbildungen u.a. des Enddarms und der Blase fehle es an einem Nachweis einer Schädigung, u.a. hinsichtlich der Kieferschädigung am Nachweis einer Funktionsstörung, und der Antrag sei insofern ohne Kommissionsentscheidung abzulehnen, ist mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Die Möglichkeit einer Vorab-Ablehnung geltend gemachter Thalidomidschäden ist den Bestimmungen über den Gang des Verfahrens in § 16 ContStifG nicht zu entnehmen. Der Gesetzeswortlaut beschränkt sich auf die Aussage, dass die Leistungsgewährung einen Antrag voraussetzt. Es entspricht allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass der Sachverhalt seitens der Behörde von Amts wegen ermittelt wird, vgl. § 22 ContStifG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Im Conterganstiftungsrecht manifestiert sich dieser Grundsatz im Wesentlichen in der Arbeit der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG. Dieser Amtsermittlungspflicht entspricht eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Dieser hat - im Rahmen des im Zumutbaren und Möglichen - bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben, § 22 ContStifG i.V.m. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG. Weitergehende Pflichten bedürfen gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausdrücklicher rechtlicher Bestimmung.
Vgl. die Beispiele bei Schlatmann, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auflage 2026, § 26 Rn. 44a.
Derartige Anforderungen an die Mitwirkungspflicht sind auch den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 21. Februar 2022,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2024 (BAnz AT vom 21. Juni 2024 B1,
nicht zu entnehmen, weshalb offenbleiben kann, ob es sich um rechtliche Bestimmungen im vorbezeichneten Sinne handelt.
Es ist nach dem oben Gesagten Aufgabe der Medizinischen Kommission, die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 12 ContStifG zu prüfen und festzustellen. Überdies ist es an der Beklagten, gemäß § 22 ContStifG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 ContStifG aufzuklären, gegebenenfalls unter Beachtung des § 16 Abs. 5 ContStifG, also unter Zuhilfenahme externer Begutachtung. Die womöglich von der Beklagten angesprochene Frage der Beweislast,
vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris Rn. 47 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. November 2023 - 16 A 1884/22 -, juris Rn. 30 ff.,
stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Sie ist erst im Falle der Nichterweislichkeit einer streitigen Tatsache (non liquet) relevant. Vorliegend ist aber das Verfahren nach § 16 ContStifG nicht eingehalten. Dann ist - wie oben dargelegt - für die Herstellung der Spruchreife (die nur in dem Fall, dass sich die Voraussetzungen des Anspruchs nicht aufklären lassen, zur Anwendung der Regeln der Beweislast führen würde) kein Raum. Daraus erhellt sich für die Kammer zugleich, dass den Antragsteller regelmäßig keine Obliegenheit trifft, anhand ärztlicher Atteste darzulegen, dass das geltend gemachte Beschwerdebild im Zusammenhang mit einer Fehlbildung, das heißt einer vor Geburt entstandenen oder angelegten Fehlgestaltungen eines Organs, steht.
Anders OVG NRW, Urteil vom 23. November 2023 - 16 A 1884/22 -, juris Rn. 30, 33 ff.
Eine solchermaßen dezidierte Darlegungslast bedürfte einer rechtlichen Grundlage, die gerade nicht besteht. Sie stieße auch an kaum überwindbare tatsächliche Grenzen, da der Kreis derjenigen Mediziner, die über Fachkenntnisse zu Entstehung und Erscheinungsformen thalidomidbedingter Schädigungen eng begrenzt ist. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Tatsache, dass es diese gegenüber anderen, durch exogene Faktoren bedingte oder genetisch erworbene Fehlbildungen abzugrenzen gilt.
Die Klägerin hat in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Fehlbildungen, die sie pauschal mit Kieferschädigungen, Blasenproblematik, Defäkationsproblematik und Spina bifida bezeichnet, spätestens seit 2021 mehrere medizinische Befundberichte vorgelegt. Spätestens mit den Attesten des Dr. J. vom 26.06.2025 und 02.02.2026 sowie dem ausführlichen Gutachten von Prof. D. vom 01.02.2026 sind auch zureichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer thalidomidbedingten Schädigung dargetan, die eine weitere Prüfung durch die Medizinische Kommission ermöglichen. Dies schließt die Prüfung des Vorliegens einer Spina bifida occulta ein, die in den historischen Befunden zwar erwähnt, aber nicht näher beschrieben ist, namentlich nicht in Bezug auf denkbare urologische Auswirkungen. Hat die Klägerin damit das ihr mögliche zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen getan, ist es an der Beklagten, im Verfahren nach § 16 Abs. 2 bis 6 ContStifG eine erneute Entscheidung über den Antrag herbeizuführen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 und § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Sprungrevision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen, § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün- ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision unter Umgehung der Berufungsinstanz zu, wenn die Klägerin und die Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist der Revisionsschrift beizufügen. Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.