Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 10.02.2026 – 7 K 4948/20

7. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0210.7K4948.20.00

Tatbestand

Der 1961 geborene Kläger wies bei seiner Geburt unter anderem beidseitig Ohrmuscheldysplasien auf. Er beantragte am 20.01.2018 bei der Beklagten Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). Er verwies zur Begründung des Antrags auf ärztliche Berichte des Herrn Priv.-Doz. Dr. med. X. Y. (u. a. Facharzt für Orthopädie) und des Herrn Dr. med. V. (Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde). Dr. V. stellte folgende Diagnosen: Ohrmißbildungen beidseitig; Z. n. Gehörgangsatresie links; Taubheit links; chronischer Tinnitus auris beidseitig. Dr. Y. führte in seinem Arztbrief aus, Schäden auf orthopädischem Gebiet, die primär direkt auf Contergan hinwiesen, seien nicht bekannt. Im Vordergrund stehe die Gehörlosigkeit links; weitere richtungsweisende Befunde seien ein Leistenbruch und eine Skoliose der Wirbelsäule. Seiner Ansicht nach solle der Antrag angenommen und an die Kollegin Dr. F. weitergegeben werden; es gebe bekanntlich auch anerkannte Conterganpatienten, die nur an Gehörschäden litten. Ergänzend führte er in seinem Bericht vom 10.07.2018 aus, in der Halswirbelsäule (HWS) zeige sich eine Blockwirbelbildung (zwischen C2 und C3). Im Zusammenhang mit dem Ohrschaden könne dies möglicherweise zu einem Conterganschaden passen. Obwohl keine dramatischen Veränderungen an den Extremitäten gefunden worden seien, sei nach seiner Auffassung ein Conterganschaden wahrscheinlich.

Mit dem Antrag befassten sich vier sachverständige Kommissionsmitglieder aus dem Bereich HNO, Orthopädie und Humangenetik. Der Vorsitzende der Medizinischen Kommission empfahl der Beklagten auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 17.10.2019, den Antrag zurückzuweisen.

Unter Verweis auf die Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11.11.2019 ab.

Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor: Der Arzt seiner Mutter, Dr. von N. in K., habe ihr Contergan verschrieben. Dr. von N. habe selbst ein contergangeschädigtes Kind. Sie, die Mutter, habe das Mittel einmal eingenommen. Erst im hohen Alter hätten die Eltern ihr Schweigen gebrochen. Er verwies darauf, dass beide Ohren betroffen seien und keine Einseitigkeit gegeben sei, wie Prof. P. und Dr. F. annähmen.

Die Beklagte bat sodann Frau Prof. Dr. D.-U. um Begutachtung und Bewertung dazu, ob eine HNO-Schädigung in der gegebenen Ausprägung auf thalidomidhaltige Medikamente zurückzuführen sein könne; auf das Gutachten vom 26.04.2020 wird insoweit Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen der §§ 12 ff. ContStifG lägen nicht vor. Die bestehende Blockwirbelbildung sei zwar als Symptom bekannt, könne aber im Bereich der HWS nicht als Hinweis auf eine Thalidomidembryopathie herangezogen werden. Weiter verwies sie auf das HNO-ärztliche Gutachten vom 26.04.2020. Es sei unwahrscheinlich, dass eine vorgeburtliche Thalidomidexposition zu den bestehenden Schädigungen geführt habe. Außerdem fehle es an konkreten Angaben zur Einnahme von Thalidomid.

Der Kläger hat am 11.09.2020 Klage erhoben.

Er trägt unter teilweiser Wiederholung seines Vortrages im Verwaltungsverfahren und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter im Wesentlichen vor: Seine Mutter habe Contergan in aktuell nicht mehr nachvollziehbarer Dosierung und Häufigkeit während der Schwangerschaft eingenommen. Seine Eltern seien sich bewusst gewesen, dass die Schädigungen an den Ohren auf die Einnahme zurückzuführen seien. Der in K. seinerzeit initiierten Klage gegen die Grünenthal GmbH hätten sie sich gleichwohl nicht angeschlossen. Die Beklagte könne nicht darauf verweisen, dass die alleinige Fehlbildung am Ohr nicht contergantypisch sei. Es liege nämlich mit der Blockwirbelbildung eine orthopädische Schädigung und damit die von den Kommissionsmitgliedern geforderte orthopädische Komorbidität vor. Ebenso werde die Thalidomideinnahme durch die bei ihm - unstreitig - bestehende ossifizierte fibröse Dysplasie indiziert. Bei Prof. Dr. D.-U.s Stellungnahme habe die relevante Veröffentlichung von Kleinsasser und Schlothane keine Beachtung gefunden. Weiter beruft sich der Kläger auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Herr Dr. med. R. (B. Klinik Q.), in dessen Contergansprechstunde er sich am 03.07.2023 vorgestellt hat.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2020 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem ContStifG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die im Klageverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der Prof. Dres. W., P. und D.-U. und der Frau Dr. F.. Weiter führt sie im Wesentlichen aus: Die Aussage des Herrn Dr. R., dass sie, die Beklagte, in der Vergangenheit sieben Personen mit Ohrschädigungen anerkannt habe, die keine Extremitätenfehlbildungen aufwiesen, werde ohne Differenzierung vorgenommen; es sei nicht klar, welcher Art die Ohrschäden seien und ob sie mit denen des Klägers übereinstimmten. Die HNO-Schädigungen beim Kläger seien mehrfach bewertet und als nicht wahrscheinlich mit vorgeburtlicher Thalidomidexposition in Verbindung gebracht worden.

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.07.2025 zunächst angekündigt hatte, eine Gremiumsentscheidung der Kommission einzuholen, trägt sie zuletzt vor, es stehe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2025 fest, dass der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides unter Verstoß gegen § 16 Abs. 2 ContStifG zustande gekommen sei. Der Nachweis einer congenitalen Schädigung mit Funktionsstörung sei aber Anspruchsvoraussetzung nach dem Conterganstiftungsgesetz. Die Schädigung der Hände, der Daumen, der oberen und unteren Extremitäten sei nicht nachgewiesen. Ebenso seien die Schädigungen an der Lenden- wie auch der Brustwirbelsäule und der Hirnnervenparesen nicht nachgewiesen. Für diese Klagebegehren seien damit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt und die fehlerhafte Gremiumsentscheidung nicht von Bedeutung. Für diese Klagebegehren sei die Klage demnach abzuweisen. Für die Schädigung an der Halswirbelsäule, den Ohren und des Gehörs hingegen sei fraglich, ob diese auf die Einnahme von Thalidomid zurückzuführen seien. Hier könne die fehlerhafte Gremiumsentscheidung von Bedeutung sein. Die Angabe zur Einnahme seien aber detailarm und nicht konkretisiert. Das bei dem OVG geführte Verfahren 16 A 2996/18 könne Auswirkungen auf das hiesige Verfahren haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Sie hat insoweit Erfolg, als der Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu einer Neubescheidung des Antrags auf Gewährung von Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist. Der weitergehende Verpflichtungsantrag ist hingegen mangels Spruchreife nicht begründet, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO.

Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2020 ist rechtswidrig, soweit der Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem ContStifG abgelehnt wurde. Die Sache ist jedoch deshalb nicht spruchreif, weil es an einer den Anforderungen des § 16 Abs. 2 ContStifG genügenden Entscheidung der Kommission fehlt. Ohne sie kann das Gericht nicht selbst abschließend über den Anspruch entscheiden.

Rechtsgrundlage für die Gewährung weiterer Leistungen ist § 12 Abs. 1 ContStifG. Danach werden Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes, d. h. am 31. Oktober 1972, lebten und - hier nicht einschlägig - nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.

Eine Fehlbildung liegt vor, wenn Organe oder Organteile fehlen, unterentwickelt sind oder sonst in ihrer Form und Struktur verändert sind (Dysmelie, Aplasie, Agenesie, Hypoplasie, Atresie, Dystopie, Choristie, Dysrhapie, Fusion zw. Nichtverschmelzung, Malrotation etc.).

Vgl. Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage (Fehlbildung; Dysmelie); VG Köln, Urteile vom 1. August 2017 - 7 K 2052/15 -, Rn. 46, juris und vom 26. März 2019 - 7 K 11217/16 -, Rn. 35, juris.

Die Fehlbildung muss sich zudem in einer Funktionsbeeinträchtigung manifestieren. Denn die Höhe der Leistungen nach dem ContStifG richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ContStifG), wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, und der hierdurch hervorgerufenen bzw. erwarteten Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG i.V.m. den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der jeweils aktuellen Fassung. Daraus ergibt sich auch, dass nur bei Geburt vorhandene oder angelegte Fehlbildungen, nicht aber später erworbene Körperschäden einen Leistungsanspruch auslösen. Später erworbene Körperschäden sind solche körperlichen Veränderungen, die ein contergangeschädigter Mensch - ebenso wie ein gesund geborener Mensch - im Laufe seines Lebens durch Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß seiner gesunden Organe erwirbt. Dies sind keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und sie können daher bei der Vergabe der Punkte nicht berücksichtigt werden.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 1. August 2017 - 7 K 2052/15 -, Rn. 44, juris.

Vorliegend lassen sich die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 12 ContStiftG weder spruchreif bejahen noch verneinen. Spruchreife bedeutet, dass das Gericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts in der Lage ist. Grundsätzlich ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache in vollem Umfang zur Spruchreife zu führen. Ob Spruchreife vorliegt, richtet sich nach den materiellrechtlich einschlägigen Vorschriften,

vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 B 35.15 -, juris Rn. 4 und Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55.89 -, BVerwGE 85, 368, juris Rn. 29.

Vorliegend sind dies §§ 12 und 16 ContStifG. Danach werden Leistungen wegen Fehlbildungen gemäß § 12 ContStifG auf Antrag gewährt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ContStifG). Nach § 16 Abs. 2 ContStifG entscheidet eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien. Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen, § 16 Abs. 5 ContStifG. Die Kommission setzt sich aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen, § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ContStifG. Nach § 16 Abs. 6 ContStifG setzt der Stiftungsvorstand auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.

Die Entscheidung über die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des § 12 ContStifG ist ausgehend davon zunächst Sache der sich aus den medizinischen Sachverständigen zusammensetzenden Kommission gemäß § 16 Abs. 2 ContStifG. Sie entscheidet über die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, gegebenenfalls nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme (§ 16 Abs. 5 ContStifG), während dem Stiftungsvorstand (nur) die weitere „technische Abwicklung“ dieser Entscheidung obliegt. Die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 ContStifG ist dem mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Gremium aus medizinischen Sachverständigen übertragen. Die Entscheidung dieser Kommission ist zwingende formelle Voraussetzung für die Leistungsfestsetzung bzw. -ablehnung durch den Stiftungsvorstand nach § 16 Abs. 6 ContStifG.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris Rn. 41, 43; Bundestagsdrucksache VI/926, Seite 9.

Diesen Anforderungen an das Verwaltungsverfahren entspricht der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2020 nicht. Er ist damit formell rechtswidrig. Das Gericht ist angesichts der gesetzlichen Vorgabe nicht gehalten, die Sache selbst spruchreif zu machen. Im Einzelnen:

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nunmehr geklärt, dass eine Entscheidung der Kommission im Sinne des § 16 Abs. 2 ContStifG und damit zugleich des § 16 Abs. 6 ContStifG nur eine solche Entscheidung ist, die unter Beteiligung aller Mitglieder der Kommission im Wege kollegialer Meinungsbildung getroffen wird. Sie setzt voraus, dass alle Mitglieder der Kommission, die das Gesetz als ständiges Gremium versteht, in den Entscheidungsprozess einbezogen werden und alle Mitglieder die die Antragsunterlagen sowie die Bewertungen und Argumente aller übrigen Mitglieder kennen und damit die Möglichkeit haben, sich hierüber auszutauschen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 12 ff.

An einer solchen Entscheidung des Gremiums fehlt es hier. Unstreitig wurden in die Entscheidungsfindung nur einzelne medizinische Sachverständige einbezogen und es wurden auch nur von diesen Sachverständigen gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Eine Vorbereitung einer Entscheidung durch die Kommission liegt damit ebenso wenig vor wie eine abschließende Entscheidung des Gremiums selbst, von der § 16 Abs. 2 und 5 ContStifG schon seinem Wortlaut nach ausgeht.

Eine Heilung dieses Verfahrensmangels gemäß § 22 ContStifG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG scheidet schon deshalb aus, weil auch nachträglich keine Entscheidung durch das Gremium getroffen wurde. Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich. Nach § 46 VwVfG kann zwar die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - mangels Offensichtlichkeit des Fehlers nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es kann dahinstehen, ob die Norm auch im Fall der Verpflichtungsklage anwendbar ist,

vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auflage 2025, § 46 Rn. 40.

Denn die Voraussetzungen des § 46 VwVfG liegen schon deshalb nicht vor, weil nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn das Gericht zweifelsfrei und ohne jede Spekulation davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso getroffen worden wäre. So verhält es sich hier nicht. Die nach § 16 Abs. 2 ContStifG kollegial zu treffende Entscheidung der Medizinischen Kommission kann schon dadurch anders ausfallen, dass eines der (hier nicht herangezogenen) Mitglieder durch seine Teilnahme am Entscheidungsprozess Einfluss auf die anderen Mitglieder ausüben und diese zu einer abweichenden Beurteilung und Entscheidung veranlassen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 28 ff.

Das Gericht darf in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ausnahmsweise von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung absehen, die Sache selbst spruchreif zu machen. Denn die fehlende Entscheidung der Kommission kann aufgrund des ihr zukommenden Eigenwerts durch das Tatsachengericht nicht ersetzt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 34, 41 ff.

Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:

„...aa) Schon der Wortlaut des § 16 Abs. 6 ContStifG weist deutlich in die Richtung einer nicht ersetzbaren Verfahrensvoraussetzung. Die Formulierung "auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2" bringt zum Ausdruck, dass eine derartige Entscheidung und Bewertung unabdingbar notwendig ist, wenn der Stiftungsvorstand gegenüber dem Antragsteller einen Verwaltungsakt formell rechtmäßig erlassen soll.

bb) Dieses Wortlautverständnis wird durch die ausdrückliche Bezugnahme des § 16 Abs. 6 ContStifG auf § 16 Abs. 2 ContStifG bestätigt. Die normative Anknüpfung des Erlasses des Verwaltungsaktes an die Entscheidung und Bewertung der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG unterstreicht die sich aus dem Gesetz ergebende besondere Bedeutung des Beitrages der Kommission im Verwaltungsverfahren. Durch sie werden die Anforderungen des § 16 Abs. 2 ContStifG in die Regelung des § 16 Abs. 6 ContStifG einbezogen und überdies dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kommission im Verhältnis zum Stiftungsvorstand die maßgebliche Eigenleistung der Verwaltung (vgl. hierzu allgemein Hilbert, DVBl 2021, 1213 <1215 ff.>) erbringt. Denn die Kommission entscheidet - wie bereits dargelegt - gemäß § 16 Abs. 2 ContStifG über die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, während dem Stiftungsvorstand nach § 16 Abs. 6 ContStifG nur die "weitere technische Abwicklung" dieser Entscheidung obliegt (BT-Drs. VI/926 S. 9). Auch das legt nahe, dass es sich bei der Entscheidung und Bewertung der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG um zwingende und nicht ersetzbare Verfahrensvoraussetzungen handelt.

cc) Für dieses Verständnis spricht vor allem der Sinn und Zweck des § 16 Abs. 6 ContStifG. Die Vorschrift will - soweit in dem vorliegenden Kontext von Interesse - sicherstellen, dass die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf der sachverständigen Expertise der Kommission beruht und sich die damit verbundenen Vorteile insbesondere im Interesse und zum Nutzen der Antragsteller verwirklichen können. Dahinter steht die Erkenntnis, dass die Schadensfälle - wie bereits ausgeführt - in aller Regel in der Begutachtung schwierig und aufwendig sind und eine sachkundige Entscheidung, ob ein Schadensfall vorliegt und wie dieser zu bewerten ist, einen besonderen Sachverstand voraussetzt, der in der kraft Gesetzes hierfür eigens einzurichtenden Kommission vorhanden ist und nutzbar gemacht werden kann. Dementsprechend kommt dem in § 16 Abs. 2 ContStifG geregelten Verfahrensschritt nach der gesetzgeberischen Vorstellung nicht nur eine dienende Funktion im Hinblick auf die Durchsetzung der Ansprüche auf Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu. Vielmehr misst der Gesetzgeber der Entscheidung und Bewertung der Kommission einen darüber hinausgehenden besonderen Eigenwert bei. Diesem Eigenwert entspricht es, dass eine fehlende Entscheidung der Kommission als Gremium im Verwaltungsprozess über die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz durch die Tatsachengerichte nicht ersetzt werden kann. Denn dies liefe der vorgenannten Zielsetzung zuwider. Die Tatsachengerichte können die kollegiale Entscheidungsfindung der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Kommission nicht vollständig abbilden. Sie können auf der Grundlage des Verwaltungsprozessrechts nur (nacheinander) Gutachten von einzelnen medizinischen Sachverständigen einholen. Das ändert nichts daran, dass die Tatsachengerichte in den Fällen, in denen - anders als hier - eine auf einer kollegialen Entscheidungsfindung basierende Entscheidung der Kommission unter Beteiligung aller Mitglieder gegeben ist, diese Entscheidung grundsätzlich - insbesondere, wenn und soweit sie substantiiert angegriffen wird - auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und dazu erforderlichenfalls auch den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (etwa durch Einholung weiterer medizinischer Gutachten) weiter aufzuklären haben.“

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 42 - 44.

Diesen Grundsätzen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an.

Vgl. VG Köln, Urteile vom 10. Februar 2026 - 7 K 6561/20 und 7 K 1233/20.

Das Bundesverwaltungsgericht betont in seiner Entscheidung den Umstand, dass sowohl die Prüfung als auch die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen einem mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Gremium überantwortet sind. Dabei leitet es die besondere Stellung der Medizinischen Kommission aus § 16 Abs. 6 ContStfG ab, der eine Leistungsfestsetzung zwingend (nur) auf der Grundlage der Entscheidung der Medizinischen Kommission vorsieht und damit die in § 16 Abs. 2 ContStifG ebenso bindend vorgeschriebene Entscheidung dieser Kommission über das „Ob“ eines Schadens und seine richtlinienkonforme Bewertung als Leistungsvoraussetzung hervorhebt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris, Rn. 41.

Der vom Bundesverwaltungsgericht herausgestellte Eigenwert der Entscheidung eines Sachverständigengremiums liegt dabei nicht nur in einer potentiell größeren Akzeptanz solcher Entscheidungen. Er liegt auch in einer wesentlichen Erleichterung des Verwaltungsverfahrens. Es wird nicht nur eine Bündelung des Sachverstandes erreicht und eine fachliche Diskussion zwischen den Mitgliedern der Kommission ermöglicht; es wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kreis derjenigen Fachleute begrenzt ist und tendenziell abnimmt, die über besondere Kenntnisse über die Folgen der Thalidomideinnahme durch die Mutter für das ungeborene Kind verfügen. Die Einrichtung eines sachverständigen Gremiums dient gerade dem Ziel, diejenigen ärztlichen Experten und Expertinnen zusammenzuführen, die verschiedenen medizinischen Fachrichtungen angehören und aufgrund langjähriger Erfahrung mit dem Themenkreis in der Lage sind, thalidomidbedingte Schädigungen zu erkennen und zu bewerten.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.12.2025 die Rechtsauffassung äußert, die Schädigung der Hände, der Daumen, der oberen und unteren Extremitäten, die Schädigung an der Lenden- wie auch der Brustwirbelsäule und der Hirnnervenparesen seien nicht nachgewiesen und der Antrag daher ohne Kommissionsentscheidung abzulehnen, ist dem bereits entgegenzuhalten, dass diese Schädigungsbilder von dem Kläger nicht geltend gemacht wurden. In Bezug auf die streitgegenständlichen Fehlbildungen (Ohren, Wirbelsäule, Leistenbruch) trägt die Beklagte zuletzt vor, dass die Angaben des Klägers zur Thalidomideinnahme detailarm seien; die fehlerhafte Gremienentscheidung könne hier von Bedeutung sein und eine erneute Entscheidung rechtfertigen.

Damit sagt die Beklagte zum einen aus, dass sie der Frage, ob eine erneute Befassung der Kommission zu erfolgen hat, die Frage der Thalidomideinnahme vorschaltet. Insoweit mag offen bleiben, ob ein Antrag ohne Befassung der Kommissiongemäß § 16 Abs. 2 ContStifG abgelehnt werden darf, wenn der Vortrag zur Einnahme unschlüssig ist, etwa weil das thalidomidhaltige Mittel noch nicht oder nicht mehr auf dem Markt war. Denn so liegt der Fall hier nicht. Vielmehr hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass seine Mutter Thalidomid eingenommen habe. Seine Angaben zur Einnahme sind auch von den Mitgliedern der Kommission bislang nicht in Zweifel gezogen worden. Eine isolierte Betrachtung verbietet sich zudem vor dem Hintergrund, dass eine Wechselwirkung zwischen den Tatbestandsmerkmalen der Thalidomideinnahme und den Fehlbildungen besteht. Somit verbleibt es dabei, dass die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Frage der Einnahme Sache der Kommission ist.

Zum anderen sieht die Beklagte die Möglichkeit einer Ablehnung eines Antrags ohne Kommissionsentscheidung, wenn der Nachweis einer congenitalen Schädigung nicht erbracht sei. Dies ist den Bestimmungen über den Gang des Verfahrens in § 16 ContStifG jedoch nicht zu entnehmen. Der Gesetzeswortlaut beschränkt sich auf die Aussage, dass die Leistungsgewährung einen Antrag voraussetzt. Es entspricht allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass der Sachverhalt seitens der Behörde von Amts wegen ermittelt wird, vgl. § 22 ContStifG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Im Conterganstiftungsrecht manifestiert sich dieser Grundsatz im Wesentlichen in der Arbeit der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG. Dieser Amtsermittlungspflicht entspricht eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Dieser hat - im Rahmen des im Zumutbaren und Möglichen - bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben, § 22 ContStifG i.V.m. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG. Weitergehende Pflichten bedürfen gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausdrücklicher rechtlicher Bestimmung.

Vgl. die Beispiele bei Schlatmann, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auflage 2026, § 26 Rn. 44a.

Derartige Anforderungen an die Mitwirkungspflicht sind auch den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 21. Februar 2022,

zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2024 (BAnz AT vom 21. Juni 2024 B1,

nicht zu entnehmen, weshalb offenbleiben kann, ob es sich um rechtliche Bestimmungen im vorbezeichneten Sinne handelt.

Es ist nach dem oben Gesagten Aufgabe der Medizinischen Kommission, die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 12 ContStifG zu prüfen und festzustellen. Überdies ist es an der Beklagten, gemäß § 22 ContStifG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 ContStifG aufzuklären, gegebenenfalls unter Beachtung des § 16 Abs. 5 ContStifG, also unter Zuhilfenahme externer Begutachtung. Die womöglich von der Beklagten angesprochene Frage der Beweislast,

vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris Rn. 47 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. November 2023 - 16 A 1884/22 -, juris Rn. 30 ff.,

stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Sie ist erst im Falle der Nichterweislichkeit einer streitigen Tatsache (non liquet) relevant. Vorliegend ist aber das Verfahren nach § 16 ContStifG nicht eingehalten. Dann ist - wie oben dargelegt - für die Herstellung der Spruchreife (die nur in dem Fall, dass sich die Voraussetzungen des Anspruchs nicht aufklären lassen, zur Anwendung der Regeln der Beweislast führen würde) kein Raum. Daraus erhellt sich für die Kammer zugleich, dass den Antragsteller regelmäßig keine Obliegenheit trifft, anhand ärztlicher Atteste darzulegen, dass das geltend gemachte Beschwerdebild im Zusammenhang mit einer Fehlbildung, das heißt einer vor Geburt entstandenen oder angelegten Fehlgestaltungen eines Organs, steht.

Anders OVG NRW, Urteil vom 23. November 2023 - 16 A 1884/22 -, juris Rn. 30, 33 ff.

Eine solchermaßen dezidierte Darlegungslast bedürfte einer rechtlichen Grundlage, die gerade nicht besteht. Sie stieße auch an kaum überwindbare tatsächliche Grenzen, da der Kreis derjenigen Mediziner, die über Fachkenntnisse zu Entstehung und Erscheinungsformen thalidomidbedingter Schädigungen eng begrenzt ist. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Tatsache, dass es diese gegenüber anderen, durch exogene Faktoren bedingte oder genetisch erworbene Fehlbildungen abzugrenzen gilt.

Hier hat der Kläger mehrere medizinische Befundberichte vorgelegt und zureichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer thalidomidbedingten Schädigung dargetan, die eine weitere Prüfung durch die Medizinische Kommission ermöglichen. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Stellungnahmen des Herrn Dr. R.. In Bezug auf die Blockwirbelbildung hat zudem Prof. Dr. W. ausgeführt, dass der Fall zwingend differentialdiagnostische Betrachtungen erfordere. Hat der Kläger damit das ihm mögliche zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen getan, ist es an der Beklagten, im Verfahren nach § 16 Abs. 2 bis 6 ContStifG eine erneute Entscheidung über den Antrag herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 und § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Sprungrevision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen, § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustel­lung bei dem Ver­wal­tungsgericht Köln schriftlich Berufung ein­gelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil be­zeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begrün­den. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün­- s­ter schriftlich einzu­reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf ge­stellten Antrag von dem Vorsitzenden des Se­nats verlängert werden. Die Begrün­dung muss einen be­stimm­ten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzufüh­renden Gründe der An­fechtung (Berufungsgründe).

Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision unter Umgehung der Berufungsinstanz zu, wenn die Klägerin und die Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist der Revisionsschrift beizufügen. Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.