Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 17.12.2004 – A 9 K 12103/04

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.09.2004 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf EUR 1.500,-- festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, ist gerichtet auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Ergänzungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.09.2004, mit dem das Bundesamt die ursprüngliche, den Zielstaat Sudan enthaltende Abschiebungsandrohung im bestandskräftigen Bescheid vom 03.02.2000 aufgehoben und eine neue Abschiebungsandrohung bezüglich Nigerias erlassen hat. Dieser Antrag ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass der Antragssteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner gleichzeitig erhobenen Klage begehrt. Denn seiner Klage gegen den angefochtenen Ergänzungsbescheid kommt aufschiebende Wirkung zu.

2

Zwar kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich lediglich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen bzw. wiederherstellen. Nach allgemeiner Meinung ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung zulässig, dass ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt entgegen der Ansicht der zuständigen Behörden aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80 RdNr. 130, 181; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 27.12.2000 - NVwZ-RR 2001, 586). Der Antragsteller hat auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse, da die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des angefochtenen Ergänzungsbescheids davon ausgeht, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt.

3

Der demnach statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet.

4

Aufschiebende Wirkung hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß § 75 AsylVfG nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 oder in den - hier nicht einschlägigen - Fällen des § 73 (Widerruf und Rücknahme der Asylanerkennung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Vorschrift des § 38 Abs. 1 AsylVfG sieht vor, dass die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, einen Monat beträgt. Die „sonstigen Fälle“, für die nach dieser Vorschrift die Monatsfrist gilt und an die auch die Regelung in § 75 AsylVfG anknüpft, betreffen Ablehnungsentscheidungen des Bundesamtes, die als einfach unbegründet ergehen. Dies folgt systematisch aus den Sonderregelungen in §§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 2 AsylVfG, die für Fälle der Unbeachtlichkeit, der offensichtlichen Unbegründetheit oder der Rücknahme des Asylantrags eine Ausreisefrist von einer Woche vorsehen. Greifen diese Sonderregelungen nicht ein und liegt auch kein Folgeantrag vor, für den § 71 Abs. 4 AsylVfG auf § 36 Abs. 1 AsylVfG verweist, liegt ein sonstiger Fall im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylVfG vor. So liegt es auch hier.

5

Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 03.02.2000 den Asylantrag des Antragstellers als einfach unbegründet abgelehnt und im selben Bescheid eine Abschiebungsandrohung bezüglich Sudans mit einer Ausreisefrist von einem Monat gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG erlassen. Da das Bundesamt diese Abschiebungsandrohung mit seinem Ergänzungsbescheid vom 13.09.2004 aufgehoben und durch eine neue hinsichtlich Nigerias ersetzt hat, handelt es sich auch bei der neuen Abschiebungsandrohung um eine Abschiebungsandrohung in einem sonstigen Fall im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylVfG, bei dem einer Klage gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt. Der Umstand, dass das Bundesamt entgegen der zwingend vorgeschriebenen Ausreisefrist von einem Monat lediglich eine Ausreisefrist von einer Woche angeordnet hat, steht der Anwendung des § 75 AsylVfG nicht entgegen. Denn insoweit kommt es nicht auf die tatsächlich angeordnete Ausreisefrist, sondern darauf an, ob ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylVfG, nämlich eine einfach unbegründete Ablehnung des Asylantrags, vorliegt.

6

Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass das Bundesamt möglicherweise lediglich eine Auswechslung des Zielstaats bezweckt hat, worauf die Ausführungen in der Begründung unter III. Ziff. 2 möglicherweise hindeuten. Hätte sich das Bundesamt auf eine schlichte Erweiterung oder Auswechslung der in der ursprünglichen Abschiebungsandrohung genannten Zielstaaten unter Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung im Übrigen beschränkt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, BVerwGE 111, 343), würde sich die Rechtslage wohl tatsächlich anders darstellen (vgl. Marx, AsylVfG, 5. Aufl., § 34 RdNr. 75). Das Bundesamt ist in seinem Ergänzungsbescheid jedoch darüber hinaus gegangen. Nach dem Tenor des Ergänzungsbescheids wurde die frühere Abschiebungsandrohung zweifelsfrei insgesamt zurückgenommen und durch eine neue ersetzt. Auch in den Gründen ist ausdrücklich von der Rücknahme der gesamten Abschiebungsandrohung und nicht lediglich von einer Rücknahme der früheren Zielstaatsbestimmung die Rede. Angesichts dieser eindeutigen Regelung ist für eine Auslegung des Ergänzungsbescheids kein Raum.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).