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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss vom 14.01.2015 – 3 L 2098/14.KS.A

ECLI:DE:VGKASSE:2015:0114.3L2098.14.KS.A.0A

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

Der am …1985 geborene Antragsteller zu 1 und die am …1986 geborene Antragstellerin zu 2 sind iranische Staatsangehörige.

2

Nach eigenen Angaben reisten die Antragsteller am 29.08.2014 aus dem Königreich Norwegen (im Folgenden: Norwegen) kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16.09.2014 stellten sie einen Asylantrag.

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Am 16.09.2014 wurden die Antragsteller zu ihrem Asylbegehren persönlich angehört.

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Mit Bescheid vom 26.11.2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Norwegen an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d. Dublin III VO Norwegen für die bereits dort gestellten Asylanträge zuständig sei. Mit Schreiben vom 20.11.2014 hätten die norwegischen Behörden ihre Zuständigkeit anerkannt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 S.1 AsylVfG.

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Am 02.12.2014 erhoben die Antragsteller Klage zum VG Kassel, welche noch unter dem Aktenzeichen 3 K 2099/14.KS.A anhängig ist. Zugleich ersuchten die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nach. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig sei. Das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung. Der Antragsteller zu 1 sei in der Islamischen Republik Iran (im Folgenden: Iran) aufgrund des Übertritts zum Christentum sowie aufgrund des Besuches einer sogenannten Hausgemeinde in Teheran zu acht Jahren und 70 Peitschenschlägen verurteilt worden. Eine Abschiebung nach Norwegen könne nicht erfolgen, weil Norwegen nicht dem EU-Flüchtlingsraum angehöre und die Schutzstandards in Norwegen nicht der europäischen Kontrolle unterlägen. Das norwegische Asylverfahren unterliege nicht den gleichen europäischen Schutzstandards, insofern stelle eine Abschiebung nach Norwegen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Den Antragstellern drohe durch die Konversion zum Christentum Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG dürfe in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sei. Den Antragstellern drohe im Iran Verfolgung im Sinne des Art. 1 A Genfer Flüchtlingskonvention i.V.m. Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG. Den Antragstellern sei es nicht möglich, ihren christlichen Glauben im Iran zu leben. Die von Norwegen beabsichtigte Abschiebung verstoße gegen die Garantien des Art. 10 Abs. 1b RL 2004/83/EG. Sollte eine Abschiebung von Norwegen in den Iran erfolgen, drohe den Antragstellern eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben.

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Die Antragsteller beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.11.2014 wird angeordnet.

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Die Antragsgegnerin beantragt:

Den Antrag anzulehnen.

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Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte (Eil- und Hauptsache) und den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang.

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II.

Eingangs ist festzustellen, dass das Gericht das Rechtschutzersuchen der Antragsteller analog § 88 VwGO dahingehend versteht und auslegt, dass sie sich gegen die Abschiebungsanordnung wenden. Eine Abschiebungsandrohung liegt nicht vor.

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Der so verstanden Antrag, über den gem. § 76 Abs. 4 S. 1 Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig aber unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 – Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes – ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 – Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft behördlicher Anordnung – ganz oder teilweise wiederherstellen. Die hiernach vom Gericht zu treffende Entscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten erfolgt.

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Entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, hängt die Begründetheit des dann statthaften Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO allein von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, dem sogenannten Vollziehungsinteresse, und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ab.

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Entfällt eine gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung erst kraft behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, kann sich die Begründetheit des dann einschlägigen Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO neben der auch hier vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung zudem aus einer formellen Fehlerhaftigkeit der behördlichen Vollziehungsanordnung ergeben.

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Die Interessenabwägung durch das Gericht richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, so ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO stattzugeben, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann.

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Stellt sich der Verwaltungsakt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hingegen als rechtmäßig dar, ist weiter danach zu differenzieren, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO einen Verwaltungsakt betrifft, dessen sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes oder (erst) aufgrund behördlicher Anordnung besteht. Im ersten Fall, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ist das Eilrechtsschutzgesuch bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in der Regel unbegründet, da regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

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Im zweiten Fall, dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, reicht demgegenüber mangels gesetzlicher Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses nicht aus. Da hier nach der Gesetzeslage die aufschiebende Wirkung der Regelfall ist, ist zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses zusätzlich zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung, das sogenannte besondere Vollzugsinteresse, erforderlich.

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Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, so ist eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Auch hierbei schlägt mit erheblichem Gewicht zu Buche, ob nach der Gesetzeslage einem eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht.

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Gem. § 75 AsylVfG kommt der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zu, mithin liegt ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO vor.

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Gem. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt gem. § 34a Abs. 1 S. 2 AsylVfG auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Gem. § 27a AsylVfG, welcher die Zuständigkeit eines anderen Staates regelt, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

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Das Gericht kann es im Ergebnis offen lassen, ob die Antragsgegnerin ihre Verfügung auf § 34a Abs. 1 S. 1, 2. Alt. AsylVfG stützen kann. Eine unmittelbare Anwendung der Verordnung 604/13 (Abl. L 180 v. 29.06.2013, S. 31 – Dublin III VO) kommt nicht in Betracht, weil Norwegen kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist (a.A. wohl VG Augsburg, Beschl. v. 01.10.2014 – Au 7 S 14.30535, juris Rn. 23).

22

Ob mit Norwegen ein Assoziierungsabkommen im Hinblick auf die Anwendung der Dublin III-VO besteht, musste das Gericht nicht abschließend klären, denn jedenfalls kann die Antragsgegnerin ihre Abschiebungsanordnung auf § 34a Abs. 1 S. 1, 1. Alt. AsylVfG stützen, weil es sich bei Norwegen um einen sicheren Drittstaat gem. der Anlage I zu § 26a AsylVfG handelt. In beiden Fällen handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Gründe, welche es rechtfertigen, im vorliegenden Fall auf der Basis einer verfassungs- respektive europarechtlich begründeten Einzelfallprüfung von der zwingenden Vorgabe der gebundenen Entscheidung abzusehen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die angegriffene Verfügung erweist sich auch als verhältnismäßig.

23

Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Norwegen systemischen Schwachstellen im Sinne einer Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta bzw. im Sinne von Art. 3 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) enthalten. Eine solche ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (wie hier: VG Würzburg, Beschl. v. 27.01.2014 – W 6 S 14.30036, juris Rn. 16, VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 21.01.2014 – 6 L 34/14.A, juris Rn. 7; VG Wiesbaden, Beschl. v. 02.09.2014 – 7 L 838/14.WI.A. soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Gem. § 83b AsylVfG ist das Verfahren für die Antragsteller gerichtskostenfrei.

26

Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.