Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Lüneburg

Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 01.04.2025 – 4 B 45/25

ECLI:DE:VGLUENE:2025:0401.4B45.25.00

Tenor

1.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Duldung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen. Die Duldung kann unter der auflösenden Bedingung der Ankündigung des Abschiebungstermins erteilt werden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG sowie die Zustimmung zur Beschäftigung.

Der Antragsteller ist kolumbianischer Staatsangehöriger und reiste nach Lage der Akten im Jahr 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein im Jahr 2021 gestellter Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2021 abgelehnt und die Abschiebung wurde unter Fristsetzung zur Ausreise von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens angedroht. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. März 2023 (Az. 1 A 45/21), abgewiesen. Seither wurde der Antragsteller - jeweils immer befristet - geduldet (vgl. VV Bl. 167 f., 249, 299, 301, 312, 323, 327), zuletzt befristet bis zum 25. Januar 2025.

Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller - nach Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit - am 9. März 2023 eine Arbeitserlaubnis für die unselbständige Erwerbstätigkeit als Fachhelfer in der Produktion bei der Firma D. E. GmbH & Co. KG vom 20. März 2023 bis zum 19. März 2027 (VV Bl. 137). Am 17. April 2023 wurde die Beschäftigungserlaubnis bis zum 15. Mai 2023 befristet (VV Bl. 168). Einen Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis lehnte der Antragsgegner am 8. Mai 2023 ab (VV Bl. 198). Im Zeitraum vom 15. Mai 2023 bis zum 1. Februar 2024 war der Antragsteller nach Lage der Akten nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis.

Dem Antragsteller wurde nach Angaben des Antragsgegners (s. Schriftsatz vom 28.3.25) am 1. Februar 2024 eine bis zum 3. April 2024 befristete Arbeitserlaubnis für die Firma F. GmbH & Co.KG ausgestellt. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Lohnabrechnungen war das Eintrittsdatum der 5. Februar 2024. In der Folgezeit hatte der Antragsteller bis zum 25. Januar 2024 eine Arbeitserlaubnis (vgl. Bescheide v. 17.3.24, 15.7.24, 25.10.24, VV Bl. 303, 321, 330).

Der Antragsteller stellte am 4. Mai 2023 einen Antrag bei der Härtefallkommission. Eine für den 12. Juni 2023 angesetzte Abschiebung wurde daher storniert. Am 15. Oktober 2024 (VV Bl. 333) lehnte die Härtefallkommission die Eingabe ab. In der Folge richtete der Antragsgegner am 4. November 2024 ein Abschiebungsersuchen an die LAB Niedersachen. Am 12. November 2024 meldete sich der Antragsteller bei dem Antragsgegner und bat unter Hinweis auf die ablehnende Entscheidung der Härtefallkommission darum, ihm weiterhin die Arbeit bei der Firma D. zu gestatten. Ferner wies er darauf hin, dass in seinem Fall ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung bestehe.

Mit (bestandskräftigen) Bescheid vom 12. November 2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG ab (VV Bl. 340).

Am 24. Januar 2025 stellte der Antragsgegner eine sog. ausländerbehördliche Bescheinigung aus, aus welcher sich ergibt, dass die Ausreisefrist abgelaufen und die Abschiebung eingeleitet worden sei (VV Bl. 342). Die Bescheinigung wurde unter dem 25. Februar 2025 bis zum 25. März 2025 verlängert.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers und beantragte vorsorglich die Erteilung einer weiteren Duldung. Unter dem 24. Februar 2025 beantragte er für den Antragsteller unter Vorlage der Gehaltsabrechnungen 02/2024 bis 01/2025 die Erteilung einer Beschäftigungsduldung.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 wies der Antragsgegner darauf hin, dass er die Beschäftigungsduldung bereits mit Schreiben vom 12. November 2024 unanfechtbar abgelehnt habe. Ein Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bestehe nach § 60a Abs. 5b AufenthG nicht, da er die Abschiebung bereits am 4. November 2024 eingeleitet habe.

Der Antragsteller hat am 13. März 2025 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Er macht geltend, dass Versagungsgründe nach § 60a Abs. 5 AufenthG aus dem Verwaltungsvorgang nicht hervorgingen. Da ihm die Beschäftigungserlaubnis entzogen worden sei, verhinderte der Antragsgegner die weitere Beschäftigung. Er, der Antragsteller, erfülle die Voraufenthaltszeiten für eine Globalzustimmung zur Beschäftigung nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV. Es entspreche der gesetzgeberischen Konzeption, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn zu dulden. Es sei keine Konstellation vorstellbar, in der der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Bescheidung seines Antrags auf Ausstellung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG vom 24.02.2025 eine weitere Duldung gemäß § 60a AufenthG samt Globalzustimmung zur Beschäftigung nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV zu erteilen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verteidigt sein Vorgehen und trägt vor, dass der Antragsteller zum 24. Januar 2025 nicht seit mindestens 12 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und somit auch nicht seit mindestens 12 Monaten den Lebensunterhalt eigenständig gesichert habe. Es habe daher zum 24. Januar 2025 kein Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG bestanden, weshalb die ausländerbehördliche Bescheinigung rechtmäßig erteilt worden sei, da auch keine anderen Duldungsgründe vorgelegen hätten. Zum Zeitpunkt des erneuten Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung am 24. Februar 2025 sei der Antragsteller weiterhin weder im Besitz einer gültigen Duldung gewesen noch habe er einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Damit seien die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60d Abs. 1 Nr. 2 - 5 AufenthG weiterhin nicht erfüllt. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers lägen konkrete Maßnahmen zur Abschiebung vor, weshalb eine Duldung nicht beansprucht werden könne. Die Abschiebung sei mit Abschiebungsersuchen vom 4. November 2024 eingeleitet worden. Es lägen damit konkrete Maßnahmen zur Abschiebung nach § 60a Abs. 5b Satz 2 Nr. 3 AufenthG vor, denn der Vorgang sei an eine gesonderte Organisationseinheit zur Organisation und Durchführung der Rückführung abgegeben worden. Aus dem Umstand, dass noch kein konkreter Abschiebetermin (im Sinne eines Datums) feststehe, ergebe sich - ohne Hinzutreten weiterer Duldungsgründe - entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Duldungswirkung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber lediglich aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Der Antragsgegner ist im Rahmen der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen notwendig erscheint. Voraussetzung dafür ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 13 ff.). So verhält es sich hier. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist hier ausnahmsweise von dem Grundsatz des Verbots einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung abzuweichen, weil ohne eine Vorwegnahme dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte. Denn eine Entscheidung in der Hauptsache würde angesichts des Gültigkeitsablaufs der letzten Duldung zu spät kommen (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Aus diesem Grund ist auch eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) gegeben. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit liegt vor, weil deren Erlass notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller macht sich ohne die beantragte Duldung, auf deren Erteilung er gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG einen Anspruch hat, nach § 95 AufenthG strafbar. Dieser andauernde Rechtsverstoß wäre durch eine stattgebende Entscheidung im späteren Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machen. Dies ist dem Antragsteller nicht zuzumuten.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat bei allein gebotener summarischer Prüfung Anspruch darauf, dass ihm eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG erteilt wird.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor; es liegen derzeit tatsächliche Gründe vor, die die Abschiebung unmöglich machen.

Eine tatsächliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn eine Abschiebung aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die Ausreisepflicht nicht, bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, durchgesetzt werden kann. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ist dabei jedoch von Verzögerungen zu unterscheiden, die sich aus verwaltungsorganisatorischen Gründen bei der Vorbereitung der Abschiebung ergeben können. Denn zeitlich kurze Verzögerungen begründen noch keine Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Abschiebung durchgeführt werden kann, ungewiss ist bzw. wenn sich Hindernisse ergeben, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen (Nds. OVG, Beschl. v. 24.4.2018 - 8 ME 18/18 -, V.n.b.).

Soweit der Antragsgegner (unter Verweis auf OVG NRW Beschl. v. 8.10.2021 - 18 B 1370/21 -; SächsOVG Urt. v. 9.12.2021 - 3 A 386/20-; SächsOVG, Beschl. v. 10.1.2022 - 3 B 412/21-; VG Düsseldorf Beschl. v. 25.5.2022 - 27 L 1120/22 -) die Ansicht vertritt, dass im vorliegenden Fall der Umstand, dass noch kein konkreter Abschiebetermin (im Sinne eines Datums) feststeht, sich - ohne Hinzutreten weiterer Duldungsgründe - keine Duldungswirkung ergebe, folgt die Kammer dem nicht. Eine Duldung ist nach Auffassung der Kammer dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht in absehbarer Zeit durchgesetzt werden kann. Dies ergibt sich aus der Systematik des AufenthG, das für einen ungeregelten Aufenthalt prinzipiell keinen Raum lässt. Vielmehr gilt, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht erfolgt, sieht das Gesetz prinzipiell nicht vor. Die Kammer folgt insoweit nicht der vom Antragsgegner angeführten Rechtsprechung, wonach allein eine zeitliche Verzögerung ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Duldung nicht rechtfertige.

Die Ausländerbehörde hat folglich nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung eines Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist. Ist der Zeitraum ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen. Der Gesetzgeber geht im Prinzip von einer zügigen Durchführung der Abschiebung aus. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu verfahren. (zu Vorstehendem vgl. u.a. Kluth/Breidenbach, in: BeckOK, Ausländerrecht, 43. Edition, Stand 1.20.2024, § 60a AufenthG Rn. 9 m.w.N. u.a. auf BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, juris, dort allerdings zum Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität des Ausländers; VG Oldenburg, Beschl. v. 20.9.2013 - 11 B 5874/13 -, juris Rn. 7; VG Saarland, Beschl. v. 25.2.2022 - 6 L 1100/21 -, juris Rn. 33 f. m.w.N.).

Trotz der vorbezeichneten Systematik ist es indes nicht generell unzulässig, einem Ausländer, dessen Abschiebung ohne große zeitlichen Verzögerungen möglich ist, die Erteilung einer förmlichen Duldung zu versagen, mithin der Sache nach einen "ungeregelten Zustand" im vorbezeichneten Sinne hinzunehmen und folgerichtig dann auch lediglich ein Papier unterhalb der Duldung auszugeben, wie dies vorliegend mit Ausstellung der sog. ausländerbehördlichen Bescheinigung erfolgt ist. Denn der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum macht diese nicht zeitweise unmöglich. Dies gilt indessen nur für den üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Kurzfristige und daher unerhebliche zeitliche Verzögerungen einer Abschiebung allein begründen dementsprechend noch keine tatsächliche Unmöglichkeit. Entscheidend ist, ob die Abschiebung alsbald, d. h. innerhalb des üblicherweise erforderlichen Zeitraums, realisiert werden kann (vgl. VG Saarland, Beschl. v. 25.2.2022 - 6 L 1100/21 -, juris Rn. 33 unter Verweis auf GK-AufenthG, Stand März 2021, § 60a Rn. 311). Dies hat die Ausländerbehörde zu substantiieren und zu plausibilisieren. Ist absehbar, dass der üblicherweise erforderliche Zeitraum überschritten wird, kann die Ausländerbehörde die zu erteilende beziehungsweise zu verlängernde Duldung insbesondere mit einer kurzen Laufzeit versehen (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG: "solange"; BayVGH, Beschl. v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 -, juris Rn. 18, dort allerdings wegen Passlosigkeit; ebenso u.a.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29.10.2007 - 2 M 179/07 -, juris Rn. 9). Im Übrigen wird die Duldung nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.

Welcher Zeitraum als "üblicherweise erforderlich" anzusehen ist, ist zwar nicht geregelt. Die Kammer erachtet indes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Zeitraum von - wie hier - mehr als vier Monaten in der Regel nicht mehr für "üblicherweise erforderlich". Verzögerungen von drei bzw. vier Monaten sind in der Rechtsprechung jedenfalls als Überschreitung des üblicherweise erforderlichen Zeitrahmens gewertet worden, ohne dass eine rechtliche Untergrenze definiert worden wäre (vgl. u.a. VG Saarland, Beschl. v. 25.2.2022 - 6 L 1100/21 -, juris Rn. 39 m.w.N. u.a. auf BayVGH, Beschl. v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 -; ebenso u.a. OVG Berlin, Beschl. v. 27.3.1998 - 3 S 2.98 -, BeckRS 1998, 31167953; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a Rn. 23).

Gemessen daran sind die Voraussetzungen für die Annahme einer tatsächlichen Unmöglichkeit im vorliegenden Fall erfüllt. Es liegt zwar der kolumbianische Reisepass des Antragstellers vor und am 4. November 2024 wurde bereits ein Abschiebungsersuchen an die LAB Niedersachsen gerichtet. Ein konkreter (zeitnaher) Abschiebetermin konnte indes vom Antragsgegner nicht benannt werden. Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargelegt, dass der üblicherweise erforderliche Zeitraum der Abschiebung nicht überschritten wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist die Entscheidung der Kammer (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 -, juris Rn. 21). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass seit dem Abschiebungsersuchen an die LAB Niedersachsen mittlerweile fast 5 Monaten verstrichen sind, ohne dass weitere (konkretere) Maßnahme eingeleitet worden sind. Es steht im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Antragsteller tatsächlich zeitnah abgeschoben wird, weshalb er im Wege der einstweiligen Anordnung Anspruch auf Erteilung der beantragten Duldung nach § 60a AufenthG hat.

In zeitlicher Hinsicht ist eine Duldung regelmäßig zu befristen (vgl. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Kammer sieht indes von der Verpflichtung zur Erteilung einer einstweiligen Duldung für eine bestimmte Dauer nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO - schon vor dem Hintergrund einer aktuell nur schwer zu prognostizierenden Dauer für die beabsichtigte Abschiebung sowie der Möglichkeit der zuständigen Ausländerbehörde, die Duldung nach pflichtgemäßem Ermessen zu befristen - ab (zu einem vergleichbaren Fall vgl. BayVGH, Beschl. v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 -, juris Rn. 32). Dem Antragsgegner ist indes im Wege der einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einzuräumen, die Duldung unter der auflösenden Bedingung der Ankündigung des Abschiebungstermins zu erteilen (vgl. zur Möglichkeit der auflösenden Bedingung: Nds. OVG, Beschl. v. 11.1.2019 - 13 ME 220/18 -, juris).

2.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine Globalzustimmung zur Beschäftigung nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV zu erteilen, hat dieser Antrag keinen Erfolg.

Die Kammer versteht den Antrag dahingehend, dass der Antragsteller mit seinem Antrag begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Erwerbstätigkeit nach § 60 Abs. 5b AufenthG zu erlauben. Der so verstandene Antrag ist unbegründet.

Nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG n.F. (§ 60a AufenthG in der ab 27.2.2024 gültigen Fassung durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. c und Art. 11 Abs. 2 des RückführungsverbesserungsG v. 21.2.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54 S. 4) soll einem geduldeten Ausländer die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder ihre Zustimmung entbehrlich ist. Vorliegend ist die Zustimmung - anders als der Antragsteller meint - nicht nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV entbehrlich. Danach bedarf es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht, bei einer Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet. Hieran fehlt es, denn der Antragsteller war zuletzt nur bis zum 25. Januar 2025 geduldet. Zwar sind auch Zeiträume bei der Prüfung eines geduldeten Aufenthalts i.S.d. § 32 Abs. 2 Nr. BeschV mit zu berücksichtigen, in denen dem Ausländer pflichtwidrig Duldungen nicht erteilt wurden (denn das pflichtwidrige Vorenthalten einer Duldung darf dem Ausländer nicht zum Nachteil gereichen, vgl. u.a. auch BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 24). Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller indes nicht mit Ablauf der letzten Duldung eine weitere Duldung pflichtwidrig vorenthalten. Wie oben ausgeführt, sind kurze Zeiträume, in denen die Erteilung einer förmlichen Duldung im Hinblick auf eine zeitnah erwartete Abschiebung versagt, und folgerichtig dann auch lediglich ein Papier unterhalb der Duldung ausgegeben wird, rechtlich nicht zu beanstanden, sofern nicht zu dem jeweiligen Zeitpunkt bereits absehbar ist, dass eine Abschiebung zeitnah nicht erfolgen wird. Letzteres war nicht der Fall, da im Zeitpunkt der Ausstellung der ausländerbehördlichen Bescheinigung am 25. Januar 2025 noch nicht absehbar war, dass sich die Abschiebung zeitnah nicht realisiert. Dies ist erst durch weiteren Zeitablauf der Fall gewesen. Mit anderen Worten: Der Antragsteller hatte nicht bereits mit Ablauf der letzten Duldung einen Anspruch auf Verlängerung der Duldung, sondern erst durch weiteren Zeitablauf während des gerichtlichen Verfahrens, da sich erst dann ergab, dass der üblicherweise erforderliche Zeitraum der Abschiebung überschritten wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an den Nrn. 8.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf vorläufige Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung trotz der Vorwegnahme der Hauptsache nur den halben Auffangwert festsetzt (ebenso u.a. Nds. OVG, Beschl. v. 20.1.2021 - 8 ME 136/20 - juris Rn. 17) gilt dies erst recht, wenn ein geduldeter Antragsteller (lediglich) eine Beschäftigungserlaubnis nach § 60 Abs. 5b AufenthG begehrt (ebenso u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2024 - OVG 3 S 42/24 -, juris Rn. 9). Dementsprechend beläuft sich der Streitwert hier für die beiden Begehren (Duldung und Beschäftigungserlaubnis) auf jeweils 2.500,- EUR, d.h. insgesamt auf 5.000,- EUR.

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