Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.01.2022 – 3 B 412/21
Az.: 3 B 412/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Ausbildungsduldung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 10. Januar 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2021 - 6 L 314/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Sie genügt bereits überwiegend nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Zudem ergeben die mit ihr vorgebrachten Gründe, soweit sie sich überhaupt mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen, nicht, dass das Verwaltungsgericht vorläufi- gen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die Ablehnung der Ertei- lung einer Ausbildungsduldung zu Unrecht nicht gewährt haben könnte. 1. Die 1987 geborene Antragstellerin ist georgische Staatsangehörige. Sie reiste 2019 erstmals mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr am 14. Januar 2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) gestellter Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz wurde mit Bescheid des Bun- desamts vom 16. Januar 2020 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde fest- gestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragstellerin wurde mit Abschiebungsandrohung in erster Linie nach Georgien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Wo- che nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ferner wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet, welches auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Ihren hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Beschluss vom ... ab (- -); über ihre Klage (- -) wurde bisher nicht entschieden. 1 2
Am 3. Juli 2020 wurde der Antragstellerin eine „Bescheinigung über den vorüberge- henden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ erteilt. Die Bescheinigung wurde mehrfach, zuletzt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Der am 22. Juni 2020 für das 2020 geborene Kind der Antragstellerin, A., gestellte Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamts vom 16. Juli 2020 ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit zwei Schreiben vom 14. Juni 2021, die jeweils am 16. Juni 2021 bei dem Antrags- gegner eingegangen sind, beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Arbeitser- laubnis sowie die Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer dreijährigen Ausbildung zur Fachverkäuferin Bäckerhandwerk ab dem 1. Juli 2021. Ihrem Antrag war der am 11. Juni 2021 zwischen ihr und der GmbH D. geschlossene Berufsausbildungsvertrag beigefügt. Nach Anhörung der Antragstellerin lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Juli 2021 deren Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und einer Ausbildungsduldung (Nr. 2) ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Gemäß § 32 Abs. 1 BeschV könne Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf- hielten. Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 BeschV sei der Besitz einer Duldung. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tat- sächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis er- teilt wird. Nach der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet durch Bescheid des Bundesamts vom 16. Januar 2020 und Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2020 sei die Abschiebungsandrohung vollzieh- bar und seien Reisedokumente vorhanden. Während des Asylverfahrens des Kindes der Antragstellerin, A., hätten zwar Duldungsgründe vorgelegen. Dessen Asylantrag sei jedoch mit Bescheid des Bundesamts vom 16. Juli 2020 als offensichtlich unbe- gründet abgelehnt worden. Die Abschiebungsandrohung sei vollziehbar und es liege die Identifizierungszusage der georgischen Botschaft vor. Es seien derzeit keine Dul- dungsgründe ersichtlich, die Abschiebung sei möglich und könne in absehbarer Zeit vollzogen werden. Die Antragstellerin verfüge nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel 3 4 5 6
und sei vollziehbar ausreisepflichtig. § 42 Abs. 2 AufenthG enthalte keine Ermächti- gung an den Verordnungsgeber, Fälle zu regeln, in denen der Ausländer über keinerlei geregelten Aufenthalt verfüge, und weder geduldeten noch mit einer Aufenthaltsgestat- tung versehenen Ausländern Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Folglich erfor- dere § 32 BeschV, dass der Ausländer Inhaber einer Duldung oder Aufenthaltsgestat- tung sei (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BeschV). Die Erteilung einer Beschäftigungs- erlaubnis stehe auch grundsätzlich im Ermessen. Die Antragstellerin verfüge derzeit über keinen geregelten Aufenthaltsstatus. Nach bestandskräftiger Ablehnung des Asyl- antrags sei die Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG erloschen. Da sie vollziehbar ausreisepflichtig sei und keine Duldungsgründe festgestellt worden seien, sei die Ablehnung der beantragten Beschäftigungserlaubnis verhältnismäßig. Dem persönlichen Interesse an einer vertieften wirtschaftlichen Integration stehe das öffentliche Interesse, dem Vollzug der Ausreise den Vorrang einzuräumen, entgegen, so dass der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abzulehnen sei. Über- dies bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Auf- enthG. Gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 Buchst. a AufenthG sei eine Duldung im Sinn von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Aus- länder in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sei und eine qua- lifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufnehme. Da die Antragstellerin weder im Besitz einer Duldung noch im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis sei, seien die Erteilungsvoraussetzun- gen des § 60c Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt. Da sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Besitz einer Duldung gewesen sei, liege zusätzlich der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, so dass auch der Antrag auf Erteilung einer Ausbil- dungsduldung abzulehnen sei. Gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung hat die Antragstellerin am 21. Juli 2021 Klage erhoben und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Ferner hat sie gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Er- teilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Schreiben vom 10. August 2021 Widerspruch eingelegt, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde. 2. Das Verwaltungsgericht hat mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 13. Ok- tober 2021 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige An- trag sei unbegründet, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft 7 8
gemacht habe. Ihr stehe kein Anspruch auf die vorübergehende Aussetzung ihrer Ab- schiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 3 AufenthG zur Seite. Sie habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3, § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie könne einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbil- dungsduldung nicht auf § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG stützen, da dem der Aus- schlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe. Danach werde die Aus- bildungsduldung nicht erteilt, wenn im Fall von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung sei. Die Antragstellerin sei im maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung am 16. Juni 2021 noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung gewesen. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt seitens des Antragsgegners eine Duldung erteilt worden. Auch bedürfe es keiner Ent- scheidung, ob im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen dem Gesetzes- wortlaut allein ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung zur Erfüllung des Tat- bestandsmerkmals „im Besitz einer Duldung“ ausreichend sei. Die Antragstellerin habe während des hier maßgeblichen Zeitraums von drei Monaten vor der Antragstellung, also vom 16. März 2021 bis zum 16. Juni 2021, keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gehabt. Soweit sie sich dazu auf das Asylverfah- ren ihres in der Bundesrepublik Deutschland in 2020 geborenen Kindes berufe, sei ein etwaiger Anspruch auf Erteilung einer Duldung zwischenzeitlich durch die vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem ablehnenden Bescheid des Bundesamts vom 16. Juli 2020 entfallen. Auch ergebe sich ein solcher Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin seit Januar 2020 noch nicht abge- schoben worden sei. Zwar sei die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben werde, vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch könne es dem Ausländer nicht zum Nach- teil gereichen, wenn die Behörde ihrer Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG dem Ausländer von Amts wegen eine Duldung zu ertei- len, nicht nachkomme und den Aufenthalt lediglich faktisch dulde. Die Antragstellerin verkenne jedoch, dass es zur Erteilung einer Duldung nicht ausreichend sei, dass Maß- nahmen zur Aufenthaltsbeendigung (vorübergehend) tatsächlich nicht durchgeführt würden oder nicht geplant seien. Vielmehr dürfe eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen. Die Antragstellerin könne einen solchen Anspruch weder aus § 60a Abs. 2 Satz 1 Auf- enthG noch aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG herleiten. So bestünden im Fall der Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei. Es bestehe ebenso wenig ein Anspruch auf 9
Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Inte- ressen, sog. Ermessensduldung. Sie könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass aufgrund des Fachkräftemangels ein öffentliches Interesse an dem Absolvieren der Berufsausbildung bestehe. Erhebliche öffentliche Interessen könnten etwa vorliegen, wenn der Ausländer als Zeuge in einem Strafverfahren oder einem sonstigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werde oder der Ausländer mit den deutschen Be- hörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeite. Hieran ge- messen sei ein erhebliches öffentliches Interesse am Absolvieren der von der Antrag- stellerin angestrebten Berufsausbildung nicht zu erkennen. Dagegen spreche jeden- falls der zeitliche Aspekt, denn es solle eine dreijährige Berufsausbildung begonnen und folglich nicht lediglich ein nur vorübergehender Aufenthalt erreicht werden. Auch dürften die Wertungen der spezielleren Vorschrift des § 60c AufenthG nicht unterlaufen werden. Es seien auch die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, da die Antragstellerin die Ausbildung im Sinne der Vorschrift nicht bzw. nicht mit der hierzu erforderlichen Erlaubnis angetreten habe. Ihr Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei auch nicht dahingehend gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 Halbsatz 2 VwGO auszulegen gewesen, dass der Antragsgegner verpflichtet werde, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Denn auch ein derartig ausge- legter Antrag wäre unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG glaubhaft gemacht habe, wobei ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis anhand des § 61 Abs. 2 AsylG zu beurteilen sei. Vorliegend seien die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht gegeben, da sich die Antragstellerin nicht seit drei Monaten gestattet im Bundes- gebiet aufhalte. Ihre Aufenthaltsgestattung sei vielmehr am 29. Januar 2020 gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erloschen. Auch aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG, der über § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG anwendbar sei, folge kein Anspruch auf Erteilung einer Be- schäftigungserlaubnis. Diesem Anspruch stehe entgegen, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG nicht erfülle, da ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei und das Verwaltungsgericht Chem- nitz nicht die aufschiebende Wirkung ihrer Klage angeordnet habe. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht. 10 11
3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der die Antragstellerin weiterhin die Ertei- lung einer Duldung, zusätzlich die Erlaubnis zur Ausbildung und hilfsweise die Fest- stellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Duldung gemäß § 60c AufenthG durch Bescheid vom 8. Juli 2021 begehrt, hat keinen Erfolg. Zur Begründung ihrer Beschwerde wiederholt die Antragstellerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt mit Schriftsatz vom 22. November 2021 vor: Ihr sei zu keinem Zeitpunkt eine Duldung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG erteilt worden. Sie sei seit 22 Monaten im Besitz einer „Bescheinigung über den Aufenthalt ohne amt- liches Ausweisdokument“. Es habe ein Anordnungsanspruch gemäß § 60c Abs. 1 Auf- enthG bestanden. Sie verfüge über die erforderliche Vorduldungszeit von drei Mona- ten. So seien Zeiten, in denen die Person nicht im Besitz einer förmlichen Duldungs- bescheinigung gewesen sei, anrechenbar, sofern die Nichtausstellung der Bescheini- gung darauf zurückzuführen sei, dass die Behörde es pflichtwidrig unterlassen habe, trotz Vorliegens von Duldungsgründen eine entsprechende Bescheinigung auszustel- len (sog. faktische Duldung). Die Ausländerbehörde habe in allen Fällen, in denen die Abschiebung auf Grundlage von § 60a AufenthG ausgesetzt werde, hierüber eine (de- klaratorische) Bescheinigung auszustellen. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG be- stehe ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung, solange die Abschiebung unmöglich sei, ohne dass das Gesetz danach differenziere, ob der Ausländer die Un- durchführbarkeit der Abschiebung zu vertreten oder rechtsmissbräuchlich bewirkt habe. Nach der Rechtsprechung sei eine Duldung dann zu erteilen, wenn die Abschie- bung zwar möglich, jedoch der Zeitraum, innerhalb dessen die Abschiebung durchge- führt werden könne, ungewiss sei und/oder die Ausreisepflicht des Ausländers nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden könne. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsdul- dung sei eine Abschiebung nicht geplant und damit nicht klar gewesen, ob und wann eine Abschiebung durchzuführen sei. Darüber hinaus lägen weitere Duldungsgründe vor. Der Antragstellerin wäre deshalb eine Duldung zu erteilen gewesen. Jedenfalls gelte sie seit der Ablehnung ihres Asylantrags im Januar 2020 als geduldet. Sei ein Abschiebungsversuch bislang nicht unternommen worden, obwohl der Ausländer be- reits geraume Zeit ausreisepflichtig sei, indiziere das Unterlassen der Abschiebung de- ren Unmöglichkeit, da die zuständigen Behörden zur Durchführung möglicher Abschie- bungen grundsätzlich gesetzlich verpflichtet seien. Ein mit Billigung der Ausländerbe- hörde bestehender aufenthaltsrechtlicher Status unterhalb der Duldung sei rechtlich 12 13 14
nicht möglich. Sie werde bereits seit Januar 2020 faktisch geduldet, so dass ein An- spruch auf eine Duldungsbescheinigung bestehe und bestanden habe. Vollzugsbeen- dende Maßnahmen seien seit über einem Jahr nicht eingeleitet worden, sodass im Falle einer geplanten Abschiebung die Duldung zu widerrufen sei. Auch habe es das Landratsamt rechtswidrig unterlassen, ihr eine Duldung aufgrund des Asylverfahrens des in Deutschland geborenen Kindes zu erteilen. § 60c AufenthG stelle nicht auf den Besitz einer Duldung ab. Die Regelung gelte auch für Personen, die zunächst einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, diesen Status aber wieder verloren hätten und nun ausreisepflichtig seien. Nur eine solche Auslegung werde der Intention des Gesetzgebers gerecht, ausreisepflichtigen Ausländern die Möglichkeit zu eröffnen, nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung und nach Maßgabe des § 19d AufenthG eine Beschäftigung aufzunehmen und damit eine Aufenthaltserlaubnis zu er- halten. Der Besitz einer Duldungsbescheinigung sei nicht erforderlich. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geplant oder getroffen gewesen. Die Aufnahme der Ausbildung habe unmittelbar bevorgestanden. Soweit das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner davon ausgingen, dass keine Duldungsgründe ersichtlich gewesen seien, hätten sie den Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) vom 20. April 2018 verkannt. Dieser gehe davon aus, dass in den Fällen, in denen die administrativen Vorkehrungen für eine Abschie- bung voraussichtlich nicht in den nächsten drei bis vier Monaten abgeschlossen seien, eine Duldung zu erteilen sei, die regelmäßig mit einer auflösenden Bedingung verse- hen werden solle. Nach Ende des Asylverfahrens hätten aufenthaltsbeendende Maß- nahmen ohne Verschulden der Antragstellerin nicht vollzogen werden können. Damit sei sie geduldet worden. Es bestehe kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG. Ihre Identität sei spätestens seit Abgabe der Reisepässe von ihr und ihrer Familie in der Erstaufnahmeeinrichtung in L. am 12. Dezember 2019 geklärt. Es lägen keine straf- rechtlichen Verurteilungen oder andere Ausschlussgründe gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG vor und stünden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevor. Gemäß § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestehe demnach auch ein strikter Rechtsanspruch auf eine erforderliche Beschäftigungserlaubnis. Auch habe ein Anordnungsgrund vorgelegen, da die Ausbildung bereits begonnen habe, ihre Ausbilderin aber einen späteren Einstieg ermöglicht habe. Ihr sei damit je- denfalls eine Ermessensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen. Die Ausbilderin habe in ihrer Stellungnahme deutlich gemacht, dass ein öffentliches Inte- resse an dem Absolvieren der Berufsausbildung bestehe. Die Ablehnung der Anträge 15 16
sei nicht verhältnismäßig. Dringende humanitäre und persönliche Gründe sowie erheb- liche öffentliche Interessen erforderten ihre Anwesenheit. Dass die Ausbildungsdauer drei Jahre betrage, spreche nicht gegen einen vorübergehenden Aufenthalt. Dieser liege vor, wenn dieser wie hier auf den Zeitraum der Ausbildung zeitlich begrenzt sei. Sie wolle weiterhin eine Ausbildung absolvieren und besuche hierzu Weiterbildungen der C. GmbH. Die Bundesagentur für Arbeit (künftig: Arbeitsagentur) habe sie verpflich- tet, verschiedene Maßnahmen zu durchlaufen und sich anhand von Vermittlungsvor- schlägen zu bewerben. Weitere betriebliche Erprobungen würden angestrebt. Die Ar- beitsagentur habe mehrfach Gelder für Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt bewilligt. Die fehlende Erlaubnis der Ausländerbehörde widerspreche dem diametral. Die Beschwerdebegründung scheitert bereits überwiegend an den Regelungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Überdies führen die vorgebrachten Gründe nicht zu einer von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung. 3.1 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen be- stimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzu- ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinan- dersetzen. Inhaltlich muss die Beschwerdebegründung somit darlegen oder zumindest erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanz- liche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prü- fung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Be- schwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss ange- griffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägun- gen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen ausrei- chend sind (SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2017 - 3 B 147/17 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmit- tels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbrin- gens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Hierzu bedarf es einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (OVG Schl.-H., Beschl. v. 1. Oktober 2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 21 m. w. N.). 17 18 19
Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin genügt diesen Darlegungsanforderun- gen überwiegend nicht. Sie setzt sich in ihrem Begründungsschriftsatz nicht im oben dargestellten Sinn mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Ihr Schriftsatz erschöpft sich in der Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens so- wie dem Hinweis, dass das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen, dass keine Duldungsgründe ersichtlich gewesen seien, den Erlass des SMI vom 20. April 2018 verkenne und dass die Tatsache der dreijährigen Ausbildungsdauer nicht gegen einen vorübergehenden Aufenthalt spreche, da letzterer auch vorliege, wenn der Aufenthalt zeitlich auf den Zeitraum der Ausbildung begrenzt sei. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens war auch nicht deswegen (ausnahmsweise) zulässig, weil das Verwaltungsgericht dieses etwa übergangen hätte oder hierauf nicht eingegangen wäre. Denn letzteres ist ersichtlich nicht der Fall. Be- reits unter Ziff. I. der Gründe seines Beschlusses vom 13. Oktober 2021 hat das Ver- waltungsgericht das Vorbringen der Antragstellerin zusammengefasst wiedergegeben (vgl. insbesondere Beschlussabdruck Seite 3 f.). Aber auch in den Gründen Ziff. II. hat sich das Verwaltungsgericht mit der Auffassung der Antragstellerin rechtlich auseinan- dergesetzt. 3.2 Davon abgesehen hat der Senat die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe geprüft und kommt dabei zu keinem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Antragstellerin auf die vo- rübergehende Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 3 AufenthG verneint. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass einem Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegensteht, wonach die Ausbil- dungsduldung nicht erteilt wird, wenn im Fall von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist, wie dies bei der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 16. Juni 2021 der Fall ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch ihren Vortrag, wonach ein mit Billigung der Ausländerbehörde bestehender aufenthaltsrechtlicher Status un- terhalb der Duldung rechtlich nicht möglich sei, der Ausländer also entweder abgescho- ben oder aber ihm eine Duldung erteilt werden müsse, aufgegriffen und ist diesem im Grundsatz sogar gefolgt (Beschlussabdruck S. 7). Allerdings geht das Gericht sodann davon aus, dass es zur Erteilung einer Duldung nicht ausreichend sei, dass Maßnah- 20 21 22 23
men zur Aufenthaltsbeendigung (vorübergehend) tatsächlich nicht durchgeführt wür- den oder nicht geplant seien. Vielmehr dürfe eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen. Hier lägen aber weder die Voraussetzungen einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts hat sich die Antragstellerin in ihrer Be- schwerdebegründung nicht auseinandergesetzt. Soweit sie die tatsächliche Unmög- lichkeit ihrer Abschiebung oder ihre faktische Duldung auf die Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde vom 23. Juni 2021, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung der Betreffenden bevorgestanden hätten, stützt, begründet diese Auskunft weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Abschiebehindernis. Ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 Auf- enthG liegt vor, wenn sich aus einfachem Gesetzesrecht (einschließlich in nationales Recht transformiertem Völkervertragsrecht), diesem vorgehenden Völkergewohnheits- recht (vgl. Art. 25 GG), unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder Verfassungsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Funke-Kaiser, in: Berlit [Hrsg.], GK-Auf- enthG, 117. Ergänzungslieferung Stand November 2021, § 60a AufenthG Rn. 168). Dass dies der Fall wäre, macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht geltend. Aber auch eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung lässt sich ihrem Vorbrin- gen nicht entnehmen. Eine solche tatsächliche Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn diese aus objektiven, in äußeren oder in der Person des Ausländers gegebenen Grün- den tatsächlicher Art und weniger rechtlicher Art scheitert, die nicht oder nur mit unver- hältnismäßigem Aufwand behoben werden können (Funke-Kaiser, a. a. O. § 60a Auf- enthG Rn. 311). Dabei geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass, soweit die Abschiebung nach den gegebenen Umständen nicht aussichtslos erscheint, von einer Unmöglichkeit der Abschiebung in der Regel nur dann ausgegangen werden könne, wenn ein Abschiebungsversuch bereits einmal gescheitert ist (BVerwG, Beschl. v. 21. Mai 1996 - 1 B 78/96 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 30. Juli 1997 - 11 S 2807/96 -, juris Rn. 27; OVG LSA, Beschl. v. 13. April 2007 - 2 M 44/07 -, juris Rn. 3). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Antragstellerin führt lediglich an, das Verwaltungsgericht habe den Erlass des SMI vom 20. April 2018 verkannt, und wiederholt insoweit ihre bereits im Schriftsatz vom 30. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht getätigten Ausfüh- rungen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsge- richts in Zweifel zu ziehen oder gar eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. 24 25
Denn für den Anspruch auf Erteilung einer Duldung ist (allein) das Gesetz maßgebend und nicht etwaige Festlegungen des SMI in einem Erlass, zumal letzterer lediglich eine landesweit einheitliche Handhabung der Ausstellung einer Bescheinigung über den vo- rübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument sicherstellen und nicht grundsätzlich die Erteilung von Duldungen regeln sollte. Das Verwaltungsgericht musste daher hierauf auch in seinen Gründen nicht explizit eingehen. Der Senat hat auch bereits entschieden, dass in dem Fall, in dem - wie hier - keine Duldung erteilt wird, weil dafür die Voraussetzungen nicht vorliegen, eine Abschiebung also möglich ist, die Abschiebung auch zeitnah zu vollziehen ist. Das Belassen des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland in einem ungeregelten Aufenthalt stellt sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich rechtswidrig dar. Allerdings folgt aus dem rechtswidrigen Verwaltungshandeln nicht, dass dem Ausländer die begehrte Duldung oder Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, da dies - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - anhand von deren Tatbestandsvoraussetzungen zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 9. Dezember 2021 - 3 A 386/20 -, juris Rn. 80). Die Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Auffassung im Fall der Antragstellerin abzuweichen. Bei der der Antragstellerin zuletzt ausgestellten „Bescheinigung über den vorüberge- henden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ handelt es sich auch nicht um eine konkludent erteilte Duldung (ausführlich dazu SächsOVG, Urt. v. 9. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 41 ff.). Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung des Vorliegens der Voraus- setzungen einer Ermessensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG aus drin- genden humanitären oder persönlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen das Vorliegen derartiger Gründe oder Interessen verneint und hierzu neben dem zeitlichen Aspekt (dreijährige Berufsausbildung kein vorübergehender Aufenthalt) auch auf die Wertungen der spezielleren Vorschrift des § 60c AufenthG abgestellt hat, ist die Antragstellerin auch diesen Feststellungen weitestgehend mit der Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, die gerichtlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Denn zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es bei den in § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen nur um solche gehen kann, die nur eine weitere vorüber- gehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern (Funke-Kaiser, a. a. O. § 60a AufenthG Rn. 340; BVerwG, Urt. v. 7. September 1999 - 1 C 6/99 -, juris Rn. 26 27 28
18). Demgegenüber strebt die Antragstellerin eine (auch nach Abschluss ihrer Ausbil- dung) dauerhafte Anwesenheit im Bundesgebiet an. Zu der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Wertungen der spezielleren Vorschrift des § 60c Auf- enthG nicht unterlaufen werden dürften, verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aus- bildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verneint, weil die Antragstel- lerin die Ausbildung im Sinn der Vorschrift nicht oder nicht mit der hierzu erforderlichen Erlaubnis angetreten hat. Auch damit hat sich die Antragstellerin in ihrer Beschwer- debegründung nicht befasst. Soweit sie nunmehr in ihrer Beschwerdebegründung ne- ben der auch erstinstanzlich beantragten vorläufigen Erteilung einer Ausbildungsdul- dung die Erteilung der „Erlaubnis zur Ausbildung“ beantragt, hat das Verwaltungsge- richt festgestellt, dass ihr Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht dahingehend auszulegen gewesen sei, dass der Antragsgegner verpflichtet werde, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Beschäftigungs- erlaubnis zu erteilen, und hat darüber hinaus einen solchen Anspruch geprüft. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Er- teilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG hat, da mangels eines dreimo- natigen gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht erfüllt seien. Überdies fehle es auch an den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin nichts entgegengesetzt, was den Senat zu einer Überprüfung hätte ver- anlassen müssen. Sie hat lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, wonach bei Vorliegen aller in § 60c AufenthG genannten positiven und negativen Anspruchs- voraussetzungen gemäß § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG ein strikter Rechtsanspruch auf eine erforderliche Beschäftigungserlaubnis bestehe. Gemäß den zutreffenden Grün- den seines Beschlusses hat indes das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraus- setzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG gerade verneint. Soweit die Antragstellerin schließlich mit ihrem Hilfsantrag im Rahmen der Beschwer- debegründung begehrt, festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung einer Duldung gemäß § 60c AufenthG durch Bescheid vom 8. Juli 2021 rechtswidrig war, ist der An- trag unzulässig, da ein solcher Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren des einst- weiligen Rechtsschutzes nicht statthaft ist (BVerwG, 27. Januar 1995 - 7 VR 16/94 -, juris Rn. 27; VGH BW, Beschl. v. 22. November 2021 - 1 S 3117/21 -, juris Rn. 19). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 29 30 31
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwal- tungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt im Übrigen der Festsetzung des Verwaltungsge- richts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck
Kober
Wiesbaum
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