Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 03.03.2015 – 7 A 312/13

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0303.7A312.13.0A

Tatbestand

1

Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am 26.7.2011 auf dem Landweg in einem TIR-Lkw versteckt mit Hilfe von Schleusern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 9.8.2011 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.

2

Zur Begründung seines Asylantrages gab der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor der Beklagten am 30.8.2011 im Wesentlichen Folgendes an: er sei am 15.7.2011 von Diyarbakir aus ganz normal mit dem Bus nach Istanbul gefahren. Kontrollen habe es keine gegeben. Am 22. oder 23.7.2011 sei es dann in einem TIR-Lkw versteckt über ihm namentlich nicht bekannte Länder nach Deutschland gegangen. Drei Tage habe die Fahrt gedauert, am 26.7.2011 sei er in Berlin aus dem Lkw gelassen worden. Er sei dann mit dem Auto abgeholt worden und zu seiner Schwester nach A-Stadt gefahren. Eine Woche später, nachdem er sich von der Fahrt erholt habe, habe er sich asylsuchend gemeldet. Im Jahre 2001 habe er im Jugendflügel der HADEP gearbeitet. Im zweiten Monat 2001 sei er aufgrund der Aussage eines festgenommenen Freundes seinerseits festgenommen worden. Es sei wohl so gewesen, dass man den Freund gefoltert und dieser dann Namen preisgegeben und den benannten Personen Sachen angehängt habe, die sie gar nicht gemacht hätten. Sie seien damals 13 oder 14 Personen gewesen, die alle zu unterschiedlichen Zeiten festgenommen worden seien. Man habe sie verhört und gefoltert; er habe noch eine Narbe auf der Brust zurückbehalten. Er habe seinerzeit ein Attest von einer unabhängigen Stelle vorgelegt, die festgestellt habe, dass er gefoltert worden sei. Später bei dem Gerichtsverfahren sei dieses Attest plötzlich so abgeändert gewesen, dass darin gestanden habe, dass er nicht gefoltert worden sei. Er sei damals – vor 10 Jahren – vor dem dritten Staatssicherheitsgericht in Diyarbakir gewesen. Man habe ihn wegen angeblicher Zugehörigkeit zur PKK verurteilt. Dieser Tatvorwurf sei zur damaligen Zeit jedem gemacht worden, der bei der HADEP gewesen sei. Man habe ihn wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation, wegen des Werfens von Molotow-Cocktails und wegen der Teilnahme an illegalen Demonstrationen verurteilt. Nichts davon treffe zu. Auf die Frage, zu was man ihn verurteilt habe, antwortete der Kläger, daran könne er sich nicht richtig erinnern. Die ganze Sache sei von seinem Rechtsanwalt verfolgt worden, er selber habe dazu nicht so die Gelegenheit gehabt. Ihm seien fünf Molotow-Cocktail-Vorfälle unterstellt worden, wofür man eine Gesamtfreiheitsstrafe von über 20 Jahren ausgeurteilt habe. Für die Mitgliedschaft in der verbotenen Organisation habe er zusätzlich sechs Jahre bekommen. Für die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen habe man ihm noch eine weitere Strafe gegeben. Insgesamt seien es 32 Jahre Haft gewesen. Sein Anwalt sei dagegen bei dem Kassationsgericht vorgegangen. Dort sei er in diesem Jahr zu insgesamt 12 Jahren verurteilt worden. Ob die Verurteilung im März oder April gewesen sei, das wisse er nicht mehr so genau. Auf die Frage, ob er bereits seinen Wehrdienst abgeleistet habe beziehungsweise wann er diesen hätte antreten müssen, antwortete der Kläger, er hätte den Wehrdienst normalerweise im Jahre 2000 antreten müssen, er habe sich jedoch zunächst zurückstellen lassen. Später hätte er dann eigentlich seinen Wehrdienst antreten müssen, habe aber aufgrund dieser Vorfälle, der Verurteilung und so weiter, Angst gehabt. Es seien auch Todesdrohungen gegen ihn ausgestoßen worden. Deswegen sei er nicht zum Wehrdienst gegangen. Er habe Angst gehabt, dass er beim Wehrdienst wegen eines solchen Verfahrens erschossen und es dann später als Selbstmord dargestellt werde, wie dies vielen ergangen sei. Später korrigierte sich der Kläger auf Nachfrage und entsprechenden Vorhalt hin, er habe sich vielleicht missverständlich erklärt. Er habe sich selbst entschlossen, nicht zum Wehrdienst zu gehen; er sei praktisch seit dem Jahre 2000 wehrdienstflüchtig. Auf die Frage, wie lange er vor seiner ersten Verurteilung in Haft gewesen sei, erklärte der Kläger, er sei damals vier Monate und 15 Tage in Haft gewesen; er sei seinerzeit am 15.2.2001 verhaftet und am 14. Juni wieder freigelassen worden. An den Verhandlungen habe er eigentlich nicht teilgenommen, er sei einmal hingegangen, dann habe man ihm gesagt, dass dies nicht notwendig sei, so dass er dann auch nicht mehr hingegangen sei. Am 14.6.2001 seien sie vor Gericht gebracht worden. An diesem Tag sei er dann auch freigelassen worden. Anschließend habe es alle 3 bzw. 4 Monate eine Verhandlung gegeben. In der Zwischenzeit habe er geheiratet, zwei Söhne bekommen, ein Haus gebaut, ein Auto gekauft und gearbeitet. Auf die Frage, ob in dieser ganzen Zeit niemand ihn aufgefordert habe, seinen Wehrdienst anzutreten, antwortete der Kläger, er sei immer noch bei seinen Eltern im Dorf angemeldet, aber selbst diese wohnten dort bereits seit 40 Jahren nicht mehr. Wenn man nicht direkt kontrolliert oder darauf angesprochen werde, dann passiere einem auch Nichts. Er habe keine Ladung zum Antritt des Wehrdienstes bekommen. Jetzt habe er von seiner Frau erfahren, er sei zwischenzeitlich gesucht worden. Auf Nachfrage, wann er dies von seiner Frau erfahren habe, erklärte der Kläger, sein Haus sei gestürmt worden, seine Frau und seine Kinder seien deshalb in einer schwierigen Situation. Dies habe ihm sein Anwalt gesagt, der ihm auch gesagt habe, dass ihn eine Strafe erwarte und er sich davor schützen solle. Dies sei im April gewesen. Nach dem Anruf seines Anwalts habe er das Haus verlassen. Später habe seine Frau das Urteil bekommen. Auf die Frage, wann er vor von seiner Frau erfahren habe, dass das Haus gestürmt worden sei beziehungsweise dass man nach ihm suche, erklärte der Kläger, das sei jetzt irgendwann gewesen, nachdem er hier angekommen sei, so vor 15 bis 20 Tagen. Auf die Frage, wohin er gegangen sei, um sich zu verstecken, erklärte der Kläger, er habe sich in verschiedenen Dörfern rund um Diyarbakir bei Verwandten aufgehalten. Er habe dann sein Auto verkauft. Verwandte hätten für ihn Schlepper ausfindig gemacht, so dass er habe ausreisen können. Auf Nachfrage erklärte er, er sei zunächst zu seiner Schwester ins Dorf gegangen; dort habe er sich circa anderthalb Monate aufgehalten. In dieser Zeit habe man seine Frau und Kinder ein paar Mal zu ihm gebracht, so dass sie sich hätten sehen können. Er sei auch noch ein paar Mal in die Stadt gefahren, weil er davon ausgegangen sei, dass das Urteil noch immer beim Kassationsgericht liege und solange sein Haus nicht gestürmt worden sei, man nach ihm gesucht habe, keine Gefahr bestehe. Auf die Frage, warum er sich dann überhaupt versteckt habe, erklärte der Kläger, nach dem Anruf seines Anwaltes habe er Angst bekommen. Später habe er noch einmal mit ihm telefoniert und der Anwalt habe ihm gesagt, es würde so ein bis anderthalb Monate, vielleicht auch zwei Monate dauern, bis das Urteil zugestellt sei. In der Folgezeit sei er dann auch wieder nachhause gegangen, denn es habe für ihn keine Gefahr bestanden. Man habe ja gegen ihn als Nichthäftling verhandelt, er sei die ganzen Jahre über frei gewesen. Bis Anfang Juli sei er zuhause geblieben, dann sei er nach Istanbul und dann nach 25 Tagen Aufenthalts weiter nach Deutschland. Er habe das Land verlassen müssen, bevor man nach ihm wegen dieses Urteils gesucht habe. Sein Haus sei vor circa 15 Tagen gestürmt worden, da sei er aber schon in Deutschland gewesen. Anfang Juli sei das Urteil noch nicht da gewesen. Als er dann hier in Deutschland gewesen sei, sei es seiner Familie zugestellt worden, anschließend habe man das Haus gestürmt und seine Frau habe ihm dies telefonisch mitgeteilt. Verwandte hätten dann Schlepper für ihn gefunden und er sei über den Landweg ausgereist. Auf die Frage ob er Mitglied der HADEP gewesen sei, antwortete der Kläger, einen Mitgliedsausweis habe er nicht gehabt, jedoch sei sein Name dort registriert gewesen. Er sei dem Jugendflügel der Partei zugehörig gewesen und habe unter anderem Zeitschriften an Versammlungsteilnehmer verteilt. Etwas Illegales habe er nie getan. Er habe nichts von dem getan, was in dem Urteil stehe. Alle zwei bis drei Tage werde sein Haus gestürmt, auch seinen Vater habe man unter Druck gesetzt. Bei seiner Rückkehr befürchte er Festnahme und die Verbüßung einer 10 bis 15-jährigen Haft.

3

Zum Beweis seines Vortrags legte der Antragsteller verschiedene Dokumente aus seinem Strafverfahren vor.

4

Mit Bescheid vom 29.8.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen würden. Gleichzeitig forderte sie den Kläger unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei beziehungsweise in einen anderen aufnahmeverpflichteten oder aufnahmebereiten Staat an.

5

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dem Asylantrag könne bereits aufgrund der Regelung des § 26 a AsylVfG nicht entsprochen werden, weil der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg und somit zwangsläufig durch einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sei, weshalb die Anerkennung als Asylberechtigter ausscheide.

6

Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Die gegen den Kläger in der Türkei gerichteten Maßnahmen strafrechtlicher Verfolgung stellten keine politische Verfolgung dar. Sie würden nicht an in der Person des Klägers liegende asylrechtlich geschützte Umstände anknüpfen. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger durch die vorgetragenen staatlichen Maßnahmen unter dem Deckmantel behaupteter Terrorismusbekämpfung politisch verfolgt worden wäre. Die Strafverfolgung sei vorliegend allein auf die Ahndung kriminellen Unrechts gerichtet, als Reaktion auf die Teilnahme des Antragstellers an Gewaltakten in Verbindung und auf Initiative der PKK. In dem von dem Kläger selbst vorgelegten Vernehmungsprotokoll vom 14.2.2011 räume der Kläger, der sich den Behörden freiwillig gestellt habe, die ihm zur Last gelegten Taten ein und erkläre seine Beteiligung an Gewaltakten im Rahmen von Aktivitäten der PKK. Diese Tatsache habe er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt verschwiegen. Wenn diese Angaben im Vernehmungsprotokoll im Zuge menschenrechtswidriger Übergriffe zustande gekommen wären, so hätte sich zwingend aufgedrängt, gerade im Asylverfahren dazu umfänglich und nachvollziehbar Stellung zu nehmen, was jedoch nicht erfolgt sei. Insoweit sei bereits festzustellen, dass er nicht mit falschen Verdächtigungen überzogen worden sei, um ihn wegen seiner politischen Überzeugung zu treffen. Auch die von dem Kläger geschilderten Umstände seines Lebens nach Einleitung des Strafverfahrens im Jahre 2001 und einer kurzen Inhaftierung würden keine Rückschlüsse darauf zulassen, dass die türkischen Behörden ihn wegen seiner politischen Überzeugung verfolgen würden. Von Übergriffen gegen ihn und seine Familie in der Zeit danach bis zu seiner Ausreise 2011 habe der Kläger nichts substantiiert ausgeführt. Auch die Höhe der zu verbüßenden Strafe allein könne einen Politmalus nicht begründen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Strafe der politischen Überzeugung des Klägers geschuldet sei, zumal der Kläger auch die Möglichkeiten der türkischen Rechtsordnung zur Prüfung der Verurteilung habe nutzen können. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger während des Strafverfahrens auf freiem Fuß befunden habe.

7

Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG würden nicht vorliegen. Im Zuge des nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vorliegenden Vollstreckungshaftbefehls werde der Kläger der Strafverbüßung zugeführt werden, ohne dass damit gegebenenfalls Übergriffe zu Ermittlung und Klärung weiterer Sachverhalte drohten.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Beklagten vom 29.8.2013 Bezug genommen.

9

Gegen den am 3.9.2013 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 12.9.2013 per Fax seiner Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung wird auf das Vorbringen des Klägers bei seiner Anhörung vor der Beklagten verwiesen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2013 dahingehend zu verpflichten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, also die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, für den Kläger festgestellt wird,

12

hilfsweise, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt wird.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

16

Mit Auflagen- und Beweisbeschluss vom 25.4.2014 hat das erkennende Gericht die Verfahrensakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu den Aktenzeichen 5569900-163 und 5525691-163 zu dem Gerichtsverfahren 7 A 312/13 MD beigezogen und der Beklagten aufgegeben, zur Frage der Gleichbehandlung der Asylantragsteller der vorgenannten Verfahren sowie dieses Verfahrens Stellung zu nehmen. Die Beklagte ist der richterlichen Verfügung mit Schriftsatz vom 22.5.2014 nachgekommen; hierauf wird Bezug genommen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.

19

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

20

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.8.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor.

22

Der Kläger ist in der Türkei wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu sechs Jahren und drei Monaten, wegen des fünfmaligen Werfens von Sprengstoff zu jeweils drei Jahren, neun Monaten und fünf Tagen und wegen der viermaligen Beschädigung öffentlichen Eigentums zu jeweils einem Jahr und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden und wird zur Vollstreckung der Strafe, auf die die in Untersuchungshaft verbrachten Zeiten (11.2.2001 bis 14.6.2001) angerechnet werden, mit Vollstreckungshaftbefehl gesucht (so Auskunft der Botschaft Ankara vom 1.5.2013). Dass der Verurteilung ein Politmalus dergestalt anhängt, das man den Kläger wegen seiner politischen Überzeugung mit einer besonderen Strafe sanktionieren wollte, lässt sich nicht feststellen. Die Strafverfolgung ist – wie die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid zutreffend ausführt - allein auf die Ahndung kriminellen Unrechts gerichtet. Damit wird staatlicherseits auf die Teilnahme des Antragstellers an Gewaltakten in Verbindung und auf Initiative der PKK reagiert. In dem von dem Kläger selbst vorgelegten Vernehmungsprotokoll vom 14.2.2011 räumt der Kläger die ihm zur Last gelegten Taten ein und erklärt seine Beteiligung an Gewaltakten im Rahmen von Aktivitäten der PKK. Dem Vernehmungsprotokoll ist auch zu entnehmen, dass sich der Kläger den türkischen Strafverfolgungsbehörden am 11.2.2011 freiwillig gestellt hat, indem er zum Polizeipräsidium gegangen ist und seine Taten geschildert hat. Dass er dies nach seiner Aussage in dieser Vernehmung deshalb tat, weil er wusste, dass man nach ihm suchte, ist insofern ohne Belang.

23

Liegt der Verurteilung als solcher schon kein politischer Malus zugrunde, lässt sich auch dem Verfahrensverlauf ein solcher nicht entnehmen. Der Umstand, dass sich der Kläger freiwillig den Behörden gestellt und umfänglich ausgesagt hat, ohne dass es insoweit zu Repressalien ihm oder einem nahen Verwandten gegenüber gekommen ist (die Beklagte weist zu Recht daraufhin, dass der Kläger diesbezüglich nichts geltend gemacht hat) sowie der Aspekt, dass er über die lange Dauer des Strafverfahrens, bei dem er die Rechtsschutzmöglichkeiten, die es in der Türkei gibt, ausgenutzt hat, nicht inhaftiert wurde, sprechen ebenfalls dafür, dass es bei der Strafverfolgung nicht darum ging, den Kläger in seiner politischen Überzeugung zu treffen. Umstände, die eine asylrechtliche Relevanz aufweisen, lassen sich nicht feststellen.

24

Der Kläger hat sich weder vor der Beklagten noch in der mündlichen Verhandlung wahrheitsgemäß zu diesem Sachverhalt eingelassen, insbesondere hat er behauptet, durch die Denunziation eines festgenommenen Freundes in das Visier der Polizei geraten zu sein. Dass er einer Festnahme dadurch zuvor kam, dass er sich freiwillig stellte, hat er demgegenüber nicht angegeben. Dass ihm die Aussage in der Vernehmung vom 14.2.2011 unter Anwendung menschenrechtswidriger Maßnahmen abgenötigt worden sei, hat der Kläger ebenfalls nicht behauptet. In dem Vernehmungsprotokoll legt der Kläger ausdrücklich dar, er habe seine Molotowcocktail-Wurfaktionen im Namen der PKK ehrlich geschildert. Alle an ihn gestellten Fragen habe er nach bestem Wissen ohne Repressalien und unbeeinflusst richtig beantwortet. Insofern drängt sich der Eindruck auf, dass die Vorlage des Vernehmungsprotokolls vom 14.2.2011 eher versehentlich geschah, weil damit ein anderer Hergang belegt wird als derjenige, den der Kläger mit seinem Sachvortrag glauben machen will.

25

Soweit von Klägerseite geltend gemacht wird, bei gleichgelagertem Sachverhalt würden die Antragsteller der Verfahren bei der Beklagten mit den Aktenzeichen 5569900-163 und 5525691-163 durch die Entscheidung der Beklagten bevorzugt, ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu verzeichnen. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22.5.2014 zutreffend ausführt, liegt den o. g. Verfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde, der wesentlich davon bestimmt ist, dass die Antragsteller legalen politischen Parteien angehörten und sich menschenrechtswidrige Maßnahmen an den ihnen gegenüber gemachten Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation (PKK) anknüpften. Hier liegt deshalb ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren seine Angaben freiwillig gemacht hat, was gegen die Anwendung menschenrechtswidriger Maßnahmen spricht, die in den anderen, vorgenannten Fällen ergriffen wurden, um die Festgenommenen zur Aussage zu zwingen.

26

Es liegen auch keine Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, wird der Kläger im Zuge des vorliegenden Vollstreckungshaftbefehls der Strafverbüßung zugeführt werden, ohne dass damit Übergriffe zur Ermittlung und Klärung weiterer Sachverhalte drohten. Im Hinblick darauf, dass der strafrechtlich relevante Sachverhalt im vorliegenden Fall bereits zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus seinem Heimatland feststand und keiner weiteren Aufklärung bedurfte, stehen zur festen Überzeugung des erkennenden Gerichts Übergriffe der Sicherheitskräfte in der Türkei nicht zu befürchten. Wie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2014) vom 15.7.2014 zu entnehmen ist, ist dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu denselben Ergebnissen kämen auch andere EU-Staaten und die USA. Wenn bei einer Einreisekontrolle festgestellt werde, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister bestehe, werde die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt werde, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, werde die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten werde der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert und ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene werde ärztlich untersucht. Wenn aufgrund eines Eintrags festgestellt werde, dass ein Strafverfahren anhängig sei, werde die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt werde hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüfe von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nummer 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nummer 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23.4.1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102 StGB alter Fassung (jetzt Artikel 66 StGB neue Fassung) Verjährung eingetreten ist. Soweit dies nicht der Fall ist, fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre – sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren – sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.

27

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Auswärtigen Amtes zur Verfahrensweise bei der Behandlung von Rückkehrern kann das Gericht auch im vorliegenden Fall nicht feststellen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland eine Situation droht, die die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen würde.

28

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und stellt fest, dass es im Übrigen den Feststellungen und der Begründung der Beklagten im Bescheid vom 19.12.2006 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.