Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 21.10.2015 – 3 B 416/15
ECLI:DE:VGMAGDE:2015:1021.3B416.15.0A
Gründe
I.
Der am 15.7.1991 geborene Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben albanischer Volkszugehöriger. Er reiste am 22.7.2015 nach Deutschland ein, meldete sich am 24.7.2015 in Gießen als asylsuchend und stellte am 20.8.2015 beim Bundesamt für (Bundesamt) einen Asylantrag, den er im Termin zur persönlichen Anhörung am 1.10.2015 wie folgt begründete:
Er habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und sei nicht politisch verfolgt. Als Frau Merkel zu Besuch in Albanien gewesen sei, habe sie gesagt, dass Deutschland junge Fachkräfte brauche. Nachdem er das gehört habe, habe er sich auf den Weg nach Deutschland gemacht. Er wolle sich hier ein besseres Leben aufbauen und nicht nach Albanien zurückkehren.
Mit Bescheid vom 1.10.2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz mit einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung hinsichtlich einer möglichen Abschiebung nach Albanien als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Außerdem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine asylerhebliche Verfolgung oder sonstige Abschiebungshindernisse habe der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde am 7.10.2015 an den Antragsteller abgesandt.
Am 13.10.2015 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Angaben bei der Anhörung Klage erhoben (3 A 415/15 MD) und gleichzeitig um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 A 415/15 MD gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.10.2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Bescheid.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen nach § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin wären in Erwägung zu ziehen, wenn der Antragsteller glaubhaft Tatsachen vorgetragen hätte, die den Schluss zuließen, dass er in seiner Heimat mit politischer Verfolgung oder ernsthaften Schäden rechnen müsste. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzuges ist dabei die Frage, ob das Bundesamt zu Recht eine politische Verfolgung des Antragstellers als offensichtlich nicht gegeben ansieht und ob diese Entscheidung auch weiterhin Bestand haben kann.
Geht es - wie vorliegend - um das unmittelbar durch Art. 16 a Abs. 1 GG verbürgte vorläufige Bleiberecht von Asylbewerbern, deren Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, darf das Gericht das "Offensichtlichkeitsurteil" des Bundesamts nicht aufgrund einer Prognose, sondern nur nach vollständiger Klärung des Sachverhalts, wenngleich nur mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren, bestätigen. Die Verpflichtung des Ausländers zur unverzüglichen Ausreise besteht nur, wenn der Asylantrag nach dem Ergebnis der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tatsächlich offensichtlich unbegründet ist.
Offensichtlich unbegründet i.S.v. § 30 AsylVfG ist ein Asylantrag dann, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen kein Zweifel bestehen kann und nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich eine Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.12.1985, BVerfGE 71, 276 = DVBl. 1986, 509).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt der Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.10.2015 auch zum gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG jetzt maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur keine Rechtsfehler erkennen, sondern ist offensichtlich rechtmäßig und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Für den Antragsteller wurden weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren bezüglich Albaniens staatliche oder durch nichtstaatliche Akteure an asylerhebliche Merkmale anknüpfende landesweite Beeinträchtigungen von asylerheblicher Intensität oder dahingehende Befürchtungen vorgetragen. Dass der Antragsteller asylrechtlichen bzw. subsidiären Schutzes bedürfte ist daher in keiner Weise ersichtlich. Seine Einreise nach Deutschland beruht offenkundig allein auf dem – naheliegenden und weitverbreiteten – Missverständnis beim Auftreten politischer Wirtschaftsdelegationen im Ausland, in dessen Folge die in einem Atemzug genannten asylrechtlichen und lobbyistischen Belange geeignet sind, den ungeordneten Zustrom von Ausländern nach Deutschland zu begünstigen. So decken sich zwar die Angaben des Antragstellers in seiner Anhörung mit der Erkenntnislage (vgl. Handelsblatt v. 8.7.2015, "Merkel macht sich für Albanien stark"). Dort wird berichtet, die Bundeskanzlerin sei sich anlässlich ihres Besuches in Tirana mit der albanischen Regierung einig, dass Albanien kein Land sei, aus dem Asylanträge anerkannt würden; Albanien könne aber ein Land sein, aus dem Menschen legal nach Deutschland zum Arbeiten kämen; in einigen Branchen herrsche in Deutschland Fachkräftemangel. Wie Tausende seiner Landsleute hat der Antragsteller dies als Einladung zum Auswandern aufgefasst, ohne den Unterschied zwischen Asylantragstellung und legaler Einreise zu beachten. Der hier allein an Art. 16 a Abs. 1 GG, §§ 3, 4 AsylVfG zu messende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann daher keinen Erfolg haben.
Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang den Feststellungen und der Begründung des Bundesamtsbescheids vom 1.10.2015 (S. 1-9) und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.