Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 20.09.2006 – 17 K 1356/06
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10.08.2006 (A 17 K 1355/06) gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 26.07.2006 wird angeordnet.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Die 17. Kammer ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Es besteht nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2006 kein Sachzusammenhang mit dem Verfahren 11 K 2072/05. Denn ein Sachzusammenhang von Asylsachen mit allgemeinen Verwaltungsrechtssachen wird nicht angenommen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10.08.2006 (A 17 K 1355/06) gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 26.07.2006 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die auf § 15 AsylVfG gestützte Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist gemäß §§ 11, 75 AsylVfG und die Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 3 VwGO, § 12 LVwVG sofort vollziehbar.
Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids, soweit er angefochten ist. Denn der Bescheid dürfte rechtswidrig sein. Das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - war wohl für den Erlass des Bescheids sachlich nicht zuständig.
Als Norm, die die Zuständigkeit regelt, kommt insoweit (nur) § 6 Abs. 1 S. 1 AAZuVO in Betracht. Danach sind die Regierungspräsidien zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AAZuVO umfasst die Zuständigkeit insbesondere die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente.
Die Voraussetzungen dieser Norm lagen wohl nicht vor. Der angefochtene Bescheid erging nicht "zur Beendigung des Aufenthalts" des Antragstellers oder zur "Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente". Denn im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids, dem 27.07.2006, der für die Prüfung der Zuständigkeit maßgeblich ist, war der im Verfahren 11 K 2072/05 geschlossene Vergleich wirksam, an dem der Antragsgegner als Beigeladener mitwirkte. Nach diesem Vergleich verpflichtete sich die Stadt Leonberg als Beklagte, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für ein Jahr zu erteilen. Grundlage dieses Vergleichs war (wohl), dass der Antragsteller die Vaterschaft eines (ungeborenen) Kindes der deutschen Staatsangehörigen F. mit deren Zustimmung anerkannt hatte. Hierfür spricht insbesondere der erste gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 23.05.2006 im Verfahren 11 K 2072/05. Nach Aktenlage ist dagegen auszuschließen, dass die Passlosigkeit des Antragstellers als tatsächliches Abschiebungshindernis Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war. Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte noch im Widerspruchsbescheid vom 31.05.2005 die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe das Abschiebungshindernis der Passlosigkeit zu vertreten. Dies stünde aber der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen (§ 25 Abs. 5 S. 3, 4 AufenthG). Dies ergibt sich weiter aus dem internen Schreiben an Frau W.. Darin wird neben der allgemeinen Passpflicht und der darauf aufbauenden Mitwirkungspflicht erwähnt, dass der Antragsteller den Pass für die von ihm angestrebte Eheschließung benötige. Weiter wird ausgeführt, der Reisepass werde derzeit nicht für eine Abschiebung benötigt. Diese Handhabung entspricht insgesamt auch dem gerichtsbekannten Vorgehen des Antragsgegners bei äthiopischen Staatsangehörigen. Sie erhalten nur Duldungen, und es ergehen gleichzeitig Passverfügungen an sie.
Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AAZuVO. Danach umfasst die Zuständigkeit auch den Erlass von Ordnungsverfügungen nach § 46 Abs. 1 AufenthG. Zu diesen Ordnungsverfügungen gehören aber nicht Passverfügungen. Für ausländerrechtliche Passverfügungen steht vielmehr § 48 Abs. 3 AufenthG als spezielle Rechtsgrundlage zur Verfügung (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 48 RdNr. 10 [Stand 5/2006]). Sofern das Gericht im Verfahren 11 K 2072/05 den Erlass einer Passverfügung angeregt hat, kommt nach Sachlage nur eine Passverfügung nach dieser Vorschrift in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.