Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 27.06.2013 – A 12 K 633/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (A 12 K 586/13), soweit sich diese gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2013 richtet, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, §§ 75, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG); er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist, am Montag, den 18.02.2013, gestellt worden.
Der Antrag ist aber unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids (Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
Es liegen keine erheblichen Gründe dafür vor, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, BVerfGE 94, 166). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in Übereinstimmung mit dem Gesetz entschieden, dass die Voraussetzungen der Asylanerkennung sowie der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben sind. Nachdem der Antragsteller auch keinen Aufenthaltstitel besitzt, war zugleich die Abschiebung mit einer Ausreisefrist von einer Woche anzudrohen (§§ 34, 30 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG, § 59 AufenthG). Auch die Aufnahme von Pakistan als Zielstaat in diese Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Es sind keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG glaubhaft gemacht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
1. Der Ablehnung der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung als offensichtlich unbegründet begegnen keine ernstlichen Zweifel (vgl. zum Entscheidungsmaßstab BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, BVerfGE 94, 166; Kammerbeschluss vom 16.03.1999, InfAuslR 1999, 256).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2013 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Daran ändert nichts der Vortrag, der jetzt in der Antragsschrift erfolgt ist. Damit hat der Antragsteller weder ein Verfolgungsschicksal noch drohende Verfolgung bei Rückkehr nach Pakistan glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller blieb nicht nur ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes der Anhörung fern, er kümmerte sich auch in der Folgezeit überhaupt nicht darum, einen weiteren Anhörungstermin zu erhalten. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er nicht wirklich Schutz vor einer Verfolgung sucht (vgl. VG Augsburg, Beschl. vom 05.12.2011 - Au 7 S 11.30467 - juris). Ein Asylbewerber, der tatsächlich Angst vor Verfolgung hat, wird jede Gelegenheit nutzen, Schutz tatsächlich zu bekommen.
Zwar ist für die Beurteilung maßgebend der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Der pauschale und oberflächliche Vortrag in der Antragsschrift, der im Übrigen den für Pakistan typischen Mustern folgt, ist aber nicht geeignet, ein persönliches Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen. Insbesondere lässt dieses Vorgehen weder den notwendigen persönlichen Eindruck noch die Möglichkeit von Fragen, Rückfragen und Vorhalten zu, wie sie für die Erforschung eines persönlichen Schicksals unerlässlich sind. Dies kann - jedenfalls soweit es auf das konkrete Einzelschicksal ankommt - grundsätzlich nicht durch den Vortrag eines Prozessbevollmächtigten ersetzt werden.
2. Der Erlass der Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Nach dem oben Dargelegten sind auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG feststellbar (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.