Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 27.03.2012 – 5 L 303/12.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2012:0327.5L303.12.TR.0A
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1642/11.TR geführten Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2011 enthaltene Änderung des Zielstaates der mit Bescheid vom 27. September 2004 ergangenen Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage anzuordnen, der bei verständiger Würdigung dahin auszulegen ist, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 2 des Bescheides verfügte Änderung des Zielstaates der mit Bescheid vom 27. September 2004 ergangenen Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erstrebt wird, und über den gemäß § 76 Abs. 4 Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258), der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
Der Antrag ist statthaft, denn der Klage gegen die Verfügung kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.
Wurde - wie vorliegend - der Asylantrag eines Asylbewerbers als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so kommt einer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage gemäß § 75 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Wird nun der insoweit ergangene Bescheid hinsichtlich des Zielstaates der Abschiebung durch einen weiteren Bescheid abgeändert und hinsichtlich dieses Zielstaates das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint, so wird aus dieser Entscheidung kein Bescheid im Sinne der §§ 38 Abs. 1, 73 AsylVfG, so dass einer gegen ihn erhobenen Klage gemäß § 75 AsylVfG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommt (so auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. September 2010 - 14a L 1135/10.A -, juris).
Darauf, ob in diesen Fällen ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu stellen ist, kommt es vorliegend nicht an, weil der Bescheid vom 9. Dezember 2011 jedenfalls keine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung enthält und von daher der Antrag gemäß § 58 VwGO jedenfalls fristgerecht gestellt wurde.
Der Antrag führt indessen in der Sache nicht zum Erfolg, denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nunmehr Nigeria als möglichen Zielstaat einer Abschiebung des Antragstellers zu benennen.
Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5, 7 AufenthG, die die Abschiebeverbote normieren, offensichtlich nicht erfüllt. Soweit der Antragsteller geltend macht, aufgrund der Medienberichte über in Nigeria drohende Gefahren durch Terrorakte der Islamisten-Sekte Boko Haram dort Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt zu sein, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Angesichts der Größe Nigerias und des Umstands, dass sich die Terrorangriffe der genannten Organisation bislang im Wesentlichen auf den islamischen Norden des Landes konzentriert haben, nicht aber über Übergriffe im Süden des Landes, insbesondere in den Millionenstädten Lagos und Port Harcourt, berichtet wurde, ist nichts dafür ersichtlich, dass allen rückkehrenden Personen in ganz Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG drohen könnten.
Von daher kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.