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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 02.04.2008 – 10 K 323/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, durch den ihr das Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer eines halben Jahres auferlegt wurde.

Der unbekannte Fahrer des auf die Klägerin zugelassenen PKW Marke BMW, amtliches Kennzeichen ... – ... ..., überschritt am 17.05.2005 um 14.11 Uhr auf der Bundesstraße 56 in Siegburg, Z. Straße, Fahrtrichtung St. Augustin, außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, abzüglich der Toleranz von 3 km/h, um 38 km/h.

Die zuständige Bußgeldstelle des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Sieg-Kreises Siegburg hörte die Klägerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren hierzu unter Beifügung einer Radaraufnahme mit Schreiben vom 21.06.2006 an.

Mit Schreiben vom 30.06.2006 erklärte die Klägerin, dass das fragliche Fahrzeug in ihrem Unternehmen von mehreren Personen gefahren werde, und bat mit der Begründung, dass das vorliegende Bildmaterial diese nicht zweifelsfrei erkennen lasse, um Übersendung eines deutlicheren Bildmaterials. Daraufhin wurde ihr mit Schriftsatz vom 11.07.2006 das Frontfoto mit der Bitte um Rückäußerung bis spätestens 18.07.2006 übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Verfügung vom 06.09.2006 stellte die Bußgeldstelle des Rhein-Sieg-Kreises das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der Begründung ein, dass der Fahrzeugführer nicht habe festgestellt werden können.

Der Beklagte hörte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 11.09.2006 zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauferlegung nach § 31 a StVZO an.

Mit Schreiben vom 20.09.2006 machte die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen für die Führung eines Fahrtenbuches aus mehreren Gründen nicht vorlägen. Sie sei ein großes Unternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern. Bei einer solchen Konstellation sei es erforderlich, zeitnah von dem Verkehrsverstoß Kenntnis zu erhalten, damit der Halter ermittelt werden könne. Die Anhörung sei jedoch erst fünf Wochen nach dem Verstoß erfolgt und damit nicht unverzüglich. Im Weiteren seien keine ausreichenden Ermittlungen zur Fahrerfeststellung veranlasst worden. Ihr sei lediglich ein zunächst einmal kaum erkennbares Lichtbild übersandt worden. Eine Befragung als Zeuge habe ebenso wenig stattgefunden wie örtliche Ermittlungen der Polizei, die durchaus erfolgversprechend hätten sein können. Zudem sei die Führung eines Fahrtenbuches unverhältnismäßig. Es handele sich nämlich um einen einmaligen unwesentlichen Verstoß, der sich im konkreten Fall nicht verkehrsgefährdend ausgewirkt habe und auch potenziell nicht verkehrsgefährdend gewesen sei.

Daraufhin ordnete der Beklagte durch Bescheid vom 25.10.2006 an, dass der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs für ein halbes Jahr auferlegt werde. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Rückmeldung auf das von der Bußgeldstelle übersandte bessere Foto nicht erfolgt sei und diesem Verhalten nicht die Bereitschaft zur Fahrerfeststellung habe entnommen werden können. Allein die deutlich erkennbare mangelnde Bereitschaft, an der Aufklärung der festgestellten Ordnungswidrigkeit mitzuwirken, habe letztlich die Fahrerfeststellung vereitelt.

Den am 30.10.2006 eingegangenen Widerspruch begründete die Klägerin ergänzend damit, dass sie im Anhörungsbogen dahin belehrt worden sei, es stehe ihr frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zu der Sache auszusagen. Aufgrund dieser Belehrung seien letztlich weitere Angaben unterblieben.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.12.2006 ergangenem Bescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung der Fahrtenbuchführung lägen vor. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h, die mit 3 Punkten zu bewerten sei, stelle ein Verkehrsverstoß in dem erforderlichen Umfange dar. Auf eine konkrete Gefährdung komme es nicht an. Die Feststellung des Fahrzeugsführers sei nicht möglich gewesen. Die zuständige Bußgeldstelle habe den Ermittlungsaufwand betrieben, der üblicherweise zur Ermittlung des Fahrzeugführers ausreiche. Der Nichtreaktion auf die Übersendung des zweiten Bildes sei die mangelnde Bereitschaft der Klägerin an der Mitwirkung zur Ermittlung des Fahrzeugführers zu entnehmen. Jedenfalls erscheine es widersprüchlich, zunächst seine Mitwirkungsbereitschaft, den Fahrzeugführer zu ermitteln, zu zeigen, indem das Originalfoto angefordert worden sei, und hierdurch den Ermittlungsdruck bei der zuständigen Bußgeldbehörde zu mindern, indem ihr der Eindruck vermittelt werde, man bräuchte nur noch das Originalfoto, um den Fahrzeugführer identifizieren zu können, dann aber letztlich jegliche weitere Mitwirkung zu unterlassen und im Ergebnis der Bußgeldstelle unzureichende Ermittlungen vorzuwerfen. Der Vortrag der Klägerin, aufgrund der erfolgten Belehrung seien weitere Angaben unterblieben, sei der überzeugendste Beleg für ihre fehlende Mitwirkbereitschaft. Der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage stehe auch nicht eine verspätete Anhörung entgegen. Die Ermittlung des Fahrers sei nicht möglich gewesen, da die Klägerin ihre zunächst kundgetane Mitwirkungsbereitschaft nach Übersenden des zweiten Fotos unterlassen habe. Eine Ursächlichkeit zwischen angenommener verspäteter Anhörung und Nichtermittlung des Fahrers sei daher denknotwendig ausgeschlossen. Angesichts des Verkehrsverstoßes seien weitergehende Ermittlungen der Vollzugspolizei und des Beklagten unangemessen und unzumutbar gewesen.

Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.01.2007 zugestellt.

Mit am 12.02.2007 eingegangener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Fahrtenbuchauflage sei aus mehreren Gründen fehlerhaft. Bei der zugrundeliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung handele es sich um einen einmaligen Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend ausgewirkt habe noch irgendwelche Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Fahrers zulasse. Dies hätte der Beklagte bei der Prüfung des Vorliegens eines erheblichen Verkehrsverstoßes berücksichtigen müssen, was aber weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid erfolgt sei. Auch sei die von der Behörde vorgenommene Ermittlungsarbeit weder ausreichend noch angemessen gewesen. Die Anhörung sei erst sechs Wochen nach dem Verstoß erfolgt. Das dabei mitgesandte Foto sei von sehr schlechter Qualität gewesen und letztlich nicht dazu zu gebrauchen, um einen Rückschluss auf den Fahrer zuzulassen. Nach dem Übersenden eines weiteren Frontfotos habe der Beklagte seine Ermittlungen völlig eingestellt. Dies stelle keine ausreichende und angemessene Ermittlungstätigkeit dar. Es könne nicht sein, dass die Behörde einerseits in ihrem Anhörungsbogen darüber belehre, keine Aussagen machen zu müssen, und dann eine Fahrtenbuchauflage damit begründe, es sei jegliche weitere Mitwirkung unterlassen worden. Dem Beklagten sei es ein Leichtes gewesen, bei ihr nachzufragen, ob sich aufgrund des Zusendens eines neuen Frontfotos herausgestellt habe, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe. Diese Nachfrage sowie eine örtliche Ermittlung durch einen Mitarbeiter vor Ort hätten durchaus erfolgversprechend sein können. Sie selbst sei nach dem Zusenden des Anhörungsbogens gerade nicht untätig geblieben, sondern habe die Behörde auf die fehlende Qualität des Fotos hingewiesen, das eine Identifizierung des Fahrers unmöglich gemacht habe. Dem Beklagten könne auch nicht darin gefolgt werden, dass die Überschreitung der Zweiwochenfrist nicht ursächlich für die fehlende Ermittlung des Fahrers gewesen sei. Hätte sie nicht auf das mangelhafte Foto reagiert, wäre die verspätete Anhörung aufgrund des unzureichenden Fotos zweifelsfrei ursächlich für die Nichtermittlung des Fahrers geworden. Die Fotografie im Anhörungsbogen sei nicht dazu geeignet gewesen, den Fahrer ohne Weiteres zu erkennen. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist zur Anhörung nicht ursächlich für die Nichtermittlung des Täters sei. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich nicht mit dem mangelhaften Bild zufrieden gegeben habe und den Beklagten darauf hingewiesen habe, ein deutlicheres Foto zur Identifizierung des Fahrers zu schicken. Hätte sie auf den Anhörungsbogen mit der undeutlichen Fotografie gar nicht reagiert, wäre die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig gewesen, da der Beklagte seiner Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen wäre. Ursächlich für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers sei die  Überschreitung der Zweiwochenfrist immer dann, wenn die ergebnislosen Ermittlungen auf Erinnerungslücken des Halters beruhten. Handele es sich – wie hier – bei dem Halter um ein großes Unternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern und könne das Fahrzeug bei dem Verkehrsverstoß dementsprechend von einer Vielzahl von Mitarbeitern benutzt worden sein, sei es bei Vorlage eines nicht erkenntlichen Fotos nur verständlich, dass sich der Halter an den Fahrer nicht mehr erinnern könne. Die ergebnislosen Ermittlungen beruhtem dann also nur auf Erinnerungslücken des Halters, so dass das Überschreiten der einzuhaltenden Zweiwochenfrist ursächlich für die Nichtermittlung gewesen wäre. Daher wäre eine Auflage nach § 31 a StVZO nicht möglich gewesen, wenn sie nach Übersenden des ersten Fotos geschwiegen hätte. Darüber hinaus habe sich der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens nicht damit auseinandergesetzt, ob aufgrund dieses einmaligen, nicht verkehrsgefährdenden Verstoßes nicht auch die Androhung eines Fahrtenbuches ausgereicht hätte. Insoweit sei der Beklagten ein Ermessensdefizit unterlaufen. Auch liege hinsichtlich des Entschließungsermessens, also der Frage, ob überhaupt eingeschritten werden soll, ein Ermessensausfall vor. Weiterhin habe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch die Androhung einer Fahrtenbuchauflage ausgereicht.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2007 aufzuheben,

2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist vorgetragen, dass die Ursächlichkeit verspäteter Ermittlungen dann entfalle, wenn der Halter sich nicht auf ein „Nicht-Erinnern-Können“ berufe. Auf die Qualität des Tatfotos könne es insoweit nicht entscheidend ankommen, da gerade dies – wie auch hier - häufig streitig sei. Die Klägerin habe sich nicht auf ein „Nicht-Erinnern-Können“ berufen, sondern sich vielmehr unkooperativ verhalten. Ein bloßes Schweigen auf eine Anhörung bzw. die Nichtrücksendung des Anhörungsbogens belege ein unkooperatives Verhalten im Bußgeldverfahren und schränke die Ermittlungsanforderungen der Bußgeldstelle ein. Für ein Schweigen nach Übersenden des zweiten Fotos könne nichts anderes gelten. Die Auflage nach § 31 a StVZO sei auch möglich gewesen, wenn die Klägerin nach Übersenden des ersten Fotos geschwiegen hätte. Das Aussageverweigerungsrecht habe sich allein auf das Bußgeldverfahren bezogen. Die Beanstandung der fehlenden Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens gehe ins Leere. Das Entschließungsermessen sei bereits durch den Erlass der Verfügung ausgeübt worden. Der Verfahrensgang im Ausgangsverfahren dokumentiere die Ausübung des Entschließungsermessens. Nach seinem Anhörungsschreiben vom 11.09.2006 sei zunächst die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für ein Jahr vorgesehen gewesen. Die Dauer sei letztlich in der streitgegenständlichen Verfügung auf ein halbes Jahr verkürzt worden.

Mit Schriftsätzen vom 14.02.2008 und 26.02.2008 haben die Klägerin und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.

Entscheidungsgründe

Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.12.2006 ergangenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die in dem angefochtenen Bescheid angeordnete Auferlegung eines Fahrtenbuchs ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ein Ersatzfahrzeug oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Bereits einmalige Verkehrsverstöße können die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtfertigen, wenn ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vorliegt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Nicht hierzu gehört somit ein einmaliger unwesentlicher Regelverstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Zuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.

So BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227 = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 21

Für die erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsdeliktes ist regelmäßig das Punktsystem des § 4 StVG i. V. m. der Anlage 13 zu § 40 FeV heranzuziehen, weil in ihm in rechtlich verbindlicher Weise (vgl. § 4 Abs. 3 StVG) eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Dabei ist anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage gibt, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall ankommt.

So OVG Münster, Urteil vom 29.04.1999, 8 A 699/97, DAR 1999, 375; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2005, 12 ME 185/05, zitiert nach Juris, sowie BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, wie vor

Im vorliegenden Fall ist ein Regelverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben. Mit dem Fahrzeug der Klägerin wurde außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bereinigt um die Messtoleranz um 38 km/h überschritten, so dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die im Fall der Ahndung gemäß Punkt 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit drei Punkten bewertet worden wäre. Der Verstoß war auch erheblich, denn er konnte sich verkehrsgefährdend auswirken.

Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 09.10.2007, 10 L 1099/07, zur verkehrsgefährdenden Auswirkung einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h außerorts oder auf Bundesautobahnen; vgl. ferner die in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, 2007, § 31 a StVZO, Rdnr. 8, beschriebenen Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war auch im Rechtssinne nicht möglich. Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne der genannten Vorschrift ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hatte. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben; weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise, nämlich nur dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen.

Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3/80, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.05.2007, 1 B 121/07, und vom 17.01.2000, 9 V 16/99; Beschluss der Kammer vom 08.02.2007, 10 L 2122/07

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin durch die zuständige Bußgeldstelle des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Sieg-Kreises Siegburg im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Schreiben vom 21.06.2006 unter Beifügung einer Radaraufnahme angehört. Nachdem die Klägerin um Übersendung eines deutlicheren Bildmaterials gebeten hat, wurde ihr mit Schreiben vom 11.07.2006 das in der Bußgeldakte befindliche Frontfoto mit der Bitte um Rückäußerung bis spätestens 18.07.2006 übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgt jedoch nicht. Damit hat die Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie an der weiteren Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugsführers nicht mitwirken wolle. Soweit sie beanstandet, dass die Bußgeldstelle nicht erneut bei ihr nachgefragt habe, ob sich aufgrund des Frontfotos herausgestellt habe, wer das Fahrzeug gefahren habe, übersieht die Klägerin, dass die Bußgeldstelle schon mit Schreiben vom 21.06.2006 und erneut – unter Fristsetzung – mit Schreiben vom 11.07.2006 nach dem für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrer gefragt hatte, und es nunmehr an ihr lag, zu antworten. Da sie dies nicht getan hat, kann ihr Verhalten nur dahingehend verstanden werden, dass sie jegliche weitere Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers ablehnt. Angesichts dieser Verweigerung der Klägerin waren greifbare Anhaltspunkte für weitere, erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen der Behörde nicht ersichtlich. Dabei muss gerade auch Beachtung finden, dass es sich bei der Klägerin nach eigener Darlegung um ein Unternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern handelt und das Fahrzeug von einer Vielzahl von Mitarbeitern benutzt worden sein konnte. Mangels einer Konkretisierung und Einschränkung des in Frage kommenden Personenkreises bestand für die Bußgeldstelle kein Ansatzpunkt für weitergehende, erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen.

In Weiteren kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr der Anhörungsbogen mit der Radaraufnahme erst mit Schreiben vom 21.06.2006 und das Frontfoto erst mit Schreiben vom 11.07.2006, also wenigstens fünf Wochen nach dem Verkehrsverstoß vom 17.05.2006, zur Kenntnis gebracht wurde. Zwar ist dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes grundsätzlich nur dann genügt, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich – regelmäßig innerhalb von zwei Wochen – von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1993, 11 B 50.93

Die Zweiwochenfrist gilt jedoch nicht für solche vom Regelfall abweichende   Gestaltungen, in denen feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen, bzw. die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, etwa weil – bei typisierender Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Davon ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Kaufmann i. S. d. Handelsrechts ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde. Ein solcher Halter ist nämlich etwa nach den §§ 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne bereitzuhalten; doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Bestimmungen sachgerechtem, kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders etwa als bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern i. V. m. Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann er deshalb – ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall – nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Für eine GmbH wie die Klägerin, die nach §§ 6 Abs. 1 HGB, 3 GmbHG sog. Formkaufmann und damit buchführungspflichtig ist, gelten diese Überlegungen erst recht.

Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.01.2000, 9 V 16/99; OVG Münster, Urteil vom 31.03.1995, 25 A 2798/93; Beschlüsse der Kammer vom 12.03.2007, 10 L 1099/07, und vom 09.10.2007, 10 L 1099/07

Da die Klägerin im vorliegenden Fall auch nicht ansatzweise stichhaltige Gründe aufgezeigt hat, weshalb ihr die Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund ihrer Geschäftsbücher, Einsatzplänen usw. ausnahmsweise nicht möglich sein soll, kann sie mit dem Einwand der Überschreitung der Zweiwochenfrist und einem – ohnehin nur sehr unsubstantiiert behaupteten – fehlenden Erinnerungsvermögen nicht gehört werden.

Aus denselben Gründen vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, dass das ihr übermittelte Bildmaterial die Feststellung des Fahrzeugführers nicht zulasse. Abgesehen davon ist die Kammer der Auffassung, dass jedenfalls das der Klägerin überlassene Frontfoto klar die Gesichtszüge des Fahrers erkennen lässt und deshalb ohne Weiteres geeignet ist, dem Betrachter die Identifizierung einer ihm bekannten Person zu ermöglichen.

Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Anhörungsbogen darüber belehrt worden sei, es stehe ihr frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und sie aufgrund dieser Belehrung weitere Angaben unterlassen habe. Sofern die Klägerin damit sagen will, dass sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich der auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter darüber im Klaren sein muss, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nämlich nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

Siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999, 3 B 96/99, zfs 2000, 367; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.2007, 1 B 121/07 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995, 11 B 7.95, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = zfs 1995, 397, sowie BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981, 2 BvR 1172/81, NJW 1982, 568

Schließlich erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Fahrtenbuchauflage auch unter Ermessensgesichtspunkten als rechtsfehlerfrei. Da die Klägerin sich nicht zur Sache erklärt hat, ist nicht ersichtlich, welche für sie sprechenden Gesichtspunkte in die Abwägung hätten einbezogen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte rechtsirrig für gebunden gehalten hat, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Angesichts der Schwere des Verkehrsverstoßes war der Beklagte rechtlich nicht verpflichtet, eine Fahrtenbuchauflage lediglich anzudrohen, vielmehr durfte der Beklagte zur effektiven Gefahrenabwehr sofort das Führen eines Fahrtenbuches anordnen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass dem Beklagten in sonstiger Weise bei Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens ein Fehler unterlaufen ist.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Empfehlung in Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – 400.- Euro pro Monat und Fahrzeug – auf (6 x 400.- Euro =) 2.400. - Euro festgesetzt.

Gründe

Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.12.2006 ergangenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die in dem angefochtenen Bescheid angeordnete Auferlegung eines Fahrtenbuchs ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ein Ersatzfahrzeug oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Bereits einmalige Verkehrsverstöße können die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtfertigen, wenn ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vorliegt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Nicht hierzu gehört somit ein einmaliger unwesentlicher Regelverstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Zuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.

So BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227 = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 21

Für die erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsdeliktes ist regelmäßig das Punktsystem des § 4 StVG i. V. m. der Anlage 13 zu § 40 FeV heranzuziehen, weil in ihm in rechtlich verbindlicher Weise (vgl. § 4 Abs. 3 StVG) eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Dabei ist anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage gibt, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall ankommt.

So OVG Münster, Urteil vom 29.04.1999, 8 A 699/97, DAR 1999, 375; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2005, 12 ME 185/05, zitiert nach Juris, sowie BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, wie vor

Im vorliegenden Fall ist ein Regelverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben. Mit dem Fahrzeug der Klägerin wurde außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bereinigt um die Messtoleranz um 38 km/h überschritten, so dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die im Fall der Ahndung gemäß Punkt 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit drei Punkten bewertet worden wäre. Der Verstoß war auch erheblich, denn er konnte sich verkehrsgefährdend auswirken.

Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 09.10.2007, 10 L 1099/07, zur verkehrsgefährdenden Auswirkung einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h außerorts oder auf Bundesautobahnen; vgl. ferner die in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, 2007, § 31 a StVZO, Rdnr. 8, beschriebenen Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war auch im Rechtssinne nicht möglich. Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne der genannten Vorschrift ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hatte. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben; weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise, nämlich nur dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen.

Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3/80, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.05.2007, 1 B 121/07, und vom 17.01.2000, 9 V 16/99; Beschluss der Kammer vom 08.02.2007, 10 L 2122/07

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin durch die zuständige Bußgeldstelle des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Sieg-Kreises Siegburg im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Schreiben vom 21.06.2006 unter Beifügung einer Radaraufnahme angehört. Nachdem die Klägerin um Übersendung eines deutlicheren Bildmaterials gebeten hat, wurde ihr mit Schreiben vom 11.07.2006 das in der Bußgeldakte befindliche Frontfoto mit der Bitte um Rückäußerung bis spätestens 18.07.2006 übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgt jedoch nicht. Damit hat die Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie an der weiteren Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugsführers nicht mitwirken wolle. Soweit sie beanstandet, dass die Bußgeldstelle nicht erneut bei ihr nachgefragt habe, ob sich aufgrund des Frontfotos herausgestellt habe, wer das Fahrzeug gefahren habe, übersieht die Klägerin, dass die Bußgeldstelle schon mit Schreiben vom 21.06.2006 und erneut – unter Fristsetzung – mit Schreiben vom 11.07.2006 nach dem für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrer gefragt hatte, und es nunmehr an ihr lag, zu antworten. Da sie dies nicht getan hat, kann ihr Verhalten nur dahingehend verstanden werden, dass sie jegliche weitere Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers ablehnt. Angesichts dieser Verweigerung der Klägerin waren greifbare Anhaltspunkte für weitere, erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen der Behörde nicht ersichtlich. Dabei muss gerade auch Beachtung finden, dass es sich bei der Klägerin nach eigener Darlegung um ein Unternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern handelt und das Fahrzeug von einer Vielzahl von Mitarbeitern benutzt worden sein konnte. Mangels einer Konkretisierung und Einschränkung des in Frage kommenden Personenkreises bestand für die Bußgeldstelle kein Ansatzpunkt für weitergehende, erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen.

In Weiteren kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr der Anhörungsbogen mit der Radaraufnahme erst mit Schreiben vom 21.06.2006 und das Frontfoto erst mit Schreiben vom 11.07.2006, also wenigstens fünf Wochen nach dem Verkehrsverstoß vom 17.05.2006, zur Kenntnis gebracht wurde. Zwar ist dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes grundsätzlich nur dann genügt, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich – regelmäßig innerhalb von zwei Wochen – von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1993, 11 B 50.93

Die Zweiwochenfrist gilt jedoch nicht für solche vom Regelfall abweichende   Gestaltungen, in denen feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen, bzw. die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, etwa weil – bei typisierender Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Davon ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Kaufmann i. S. d. Handelsrechts ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde. Ein solcher Halter ist nämlich etwa nach den §§ 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne bereitzuhalten; doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Bestimmungen sachgerechtem, kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders etwa als bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern i. V. m. Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann er deshalb – ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall – nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Für eine GmbH wie die Klägerin, die nach §§ 6 Abs. 1 HGB, 3 GmbHG sog. Formkaufmann und damit buchführungspflichtig ist, gelten diese Überlegungen erst recht.

Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.01.2000, 9 V 16/99; OVG Münster, Urteil vom 31.03.1995, 25 A 2798/93; Beschlüsse der Kammer vom 12.03.2007, 10 L 1099/07, und vom 09.10.2007, 10 L 1099/07

Da die Klägerin im vorliegenden Fall auch nicht ansatzweise stichhaltige Gründe aufgezeigt hat, weshalb ihr die Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund ihrer Geschäftsbücher, Einsatzplänen usw. ausnahmsweise nicht möglich sein soll, kann sie mit dem Einwand der Überschreitung der Zweiwochenfrist und einem – ohnehin nur sehr unsubstantiiert behaupteten – fehlenden Erinnerungsvermögen nicht gehört werden.

Aus denselben Gründen vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, dass das ihr übermittelte Bildmaterial die Feststellung des Fahrzeugführers nicht zulasse. Abgesehen davon ist die Kammer der Auffassung, dass jedenfalls das der Klägerin überlassene Frontfoto klar die Gesichtszüge des Fahrers erkennen lässt und deshalb ohne Weiteres geeignet ist, dem Betrachter die Identifizierung einer ihm bekannten Person zu ermöglichen.

Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Anhörungsbogen darüber belehrt worden sei, es stehe ihr frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und sie aufgrund dieser Belehrung weitere Angaben unterlassen habe. Sofern die Klägerin damit sagen will, dass sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich der auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter darüber im Klaren sein muss, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nämlich nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

Siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999, 3 B 96/99, zfs 2000, 367; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.2007, 1 B 121/07 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995, 11 B 7.95, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = zfs 1995, 397, sowie BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981, 2 BvR 1172/81, NJW 1982, 568

Schließlich erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Fahrtenbuchauflage auch unter Ermessensgesichtspunkten als rechtsfehlerfrei. Da die Klägerin sich nicht zur Sache erklärt hat, ist nicht ersichtlich, welche für sie sprechenden Gesichtspunkte in die Abwägung hätten einbezogen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte rechtsirrig für gebunden gehalten hat, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Angesichts der Schwere des Verkehrsverstoßes war der Beklagte rechtlich nicht verpflichtet, eine Fahrtenbuchauflage lediglich anzudrohen, vielmehr durfte der Beklagte zur effektiven Gefahrenabwehr sofort das Führen eines Fahrtenbuches anordnen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass dem Beklagten in sonstiger Weise bei Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens ein Fehler unterlaufen ist.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Empfehlung in Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – 400.- Euro pro Monat und Fahrzeug – auf (6 x 400.- Euro =) 2.400. - Euro festgesetzt.