Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 09.10.2007 – 10 L 1099/07
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.06.2007 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 19.200,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 05.07.2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.06.2007, in dem ihr unter Anordnung des Sofortvollzugs für die Dauer eines Jahres ab Zustellung der Verfügung die Führung von Fahrtenbüchern für die auf sie zugelassenen und künftig ersatzweise zuzulassenden Fahrzeuge auferlegt wurde.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da dem Widerspruch gegen die Fahrtenbuchauflage aufgrund des gleichzeitig angeordneten Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Der Antragsgegner hat zunächst ein besonderes Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich mit der Gefahr weiterer Verkehrsverstöße mit den auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeugen und dem Interesse der Allgemeinheit an einer schnellen und effektiven Aufklärung zukünftiger Verkehrszuwiderhandlungen begründet. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage selbst begegnet indes im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führen.
Rechtsgrundlage für die angegriffene Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 StVZO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bereits einmalige Verkehrsverstöße, sofern sie sich als schwerwiegend darstellen, die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h ist grundsätzlich von einer verkehrsgefährdenden Auswirkung dieses Verstoßes infolge erhöhter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft oder auf einer Bundesautobahn begangen worden ist. Bei der hier festzustellenden Überschreitung um 26 km/h liegt demnach die Schwere des begangenen Verkehrsverstoßes auf der Hand.
Vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 12.03.2007, 10 L 339/07, m.w.N.
Liegen insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO vor, kann indes nicht von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31 a Abs. 1 StVZO ausgegangen werden. Von einer Unmöglichkeit in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3.80
der die Kammer folgt,
vgl. a.a.O.
dann auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Dabei können sich Art und Umfang des behördlichen Verfahrens, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
Vgl. ebenso OVG des Saarlandes, a. a. O., und Beschluss vom 17.01.2000, 9 V 16/99
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Vorab ist klarzustellen, dass sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass dem für den Fuhrpark Verantwortlichen das betreffende Lichtbild erst etwa einen Monat nach dem Verkehrsverstoß vom 20.03.2006 mit Zeugenfragebogen des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 17.04.2007 vorgelegt wurde. Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes grundsätzlich nur dann genügt ist, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich – regelmäßig innerhalb von zwei Wochen – von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1993, 11 B 50.93
Die Zwei-Wochen-Frist gilt jedoch nicht für solche vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen bzw. die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, etwa weil – bei typisierender Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Davon ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechtes ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde. Ein solcher Halter ist nämlich etwa nach §§ 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne bereit zu halten; doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders etwa als bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann er deshalb – ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall – nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Für eine GmbH, wie der Antragstellerin, die nach §§ 6 Abs. 1 HGB, 3 GmbHG so genannter Formkaufmann und damit buchführungspflichtig ist, gelten diese Überlegungen erst Recht.
Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.01.2000, 9 V 16/99; OVG Münster, Urteil vom 31.03.1995, 25 A 2798/93; Beschluss der Kammer vom 12.03.2007, 10 L 1099/07.
Hiervon ausgehend spricht indes für die Rechtswidrigkeit der Anordnung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin, wenn auch erst nach Vorsprache von Beamten der Polizeiinspektion St. Ingbert im Juni 2006 auf die Übersendung des Zeugenfragebogens des Polizeipräsidiums Westpfalz hin, reagiert und mit Schreiben vom 06.06.2007 an die Polizeiinspektion St. Ingbert einen polnischen Staatsangehörigen mit Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Wohnort in Polen als Fahrer angegeben hat. Zwar kann nicht gesagt werden, dass die Antragstellerin mit diesen Angaben in vollem Umfang an der notwendigen Aufklärung mitgewirkt hat. Angesichts der mitgeteilten Angaben kann sich der Antragsgegner aber nicht darauf berufen, seitens der für das Bußgeldverfahren zuständigen Polizeibehörden seien alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft worden. Vielmehr wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Verantwortlichen der Antragstellerin aufzufordern, die vollständige Anschrift des benannten polnischen Staatsangehörigen mitzuteilen bzw. dessen evtl. Anschriften und Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Dies musste den Verantwortlichen der Antragstellerin angesichts der bereits dargelegten Aufzeichnungspflichten möglich und zumutbar sein, zumal die Überlassung ihrer Firmenfahrzeuge im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes erfolgte und davon auszugehen ist, dass zwischen dem Fahrer des fraglichen Fahrzeuges und der Antragstellerin – jedenfalls zum Zeitpunkt der Überlassung des Fahrzeugs – eine vertragliche Bindung bestanden hat oder noch besteht. Von daher war es den ermittelnden Behörden möglich, von der Antragstellerin präzisierte Angaben zu verlangen und erforderlichenfalls, wie bereits im Zeugenfragebogen des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 17.04.2007 vorsorglich darauf hingewiesen worden ist, eine richterliche Vernehmung der Verantwortlichen der Antragstellerin bzw. der Unterzeichnerin des Schreibens der Antragstellerin vom 06.06.2007 in die Wege zu leiten. Derartige weitere Ermittlungen sind vorliegend aber nicht erfolgt. Soweit insoweit aus dem Vermerk der Polizeiinspektion St. Ingbert vom 12.06.2007 (Blatt 20 d. Verwaltungsakte) hervorgeht, dass sich die Antragstellerin „bei Fahrerfeststellung stets unkooperativ“ zeige, führt dies weder zur Unmöglichkeit weiterer Ermittlungen noch zu deren Unzumutbarkeit. Gerade weil die Antragstellerin – wenn auch unvollkommen – an der Aufklärung des Verstoßes mitgewirkt hat, kann nämlich nicht gesagt werden, dass weitere Ermittlungen kaum Aussicht auf Erfolg geboten hätten.
Allein der Hinweis im zugrunde liegenden Bescheid, dass es sich um einen Wiederholungsfall handele und der Antragstellerin bereits zweimal ein Fahrtenbuch angedroht worden sei, ist nicht geeignet, die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides zu begründen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine anlassbezogene, eigenständige Begründung der Fahrtenbuchauflage, nachdem die Antragstellerin in den in Bezug genommenen Fällen jeweils nicht zum Mittel der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegriffen hat. Vielmehr begründet sie mit diesem Hinweis die Gefahr einer Wiederholung i.S.v. § 31a Abs. 1 StVZO und stellt damit Überlegungen an, die alleine geeignet sind, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu begründen.
Erweist sich der zugrunde liegende Bescheid bei der vorzunehmenden Vorausbeurteilung daher als offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 GKG. Entsprechend dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert wegen einer Fahrtenbuchauflage im Hauptsacheverfahren 400,-- EUR pro Monat. Da sich hier einerseits die Verpflichtung zur Fahrtenbuchauflage auf alle acht auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge (vgl. den Vermerk des Antragsgegners zwischen Bl. 8 und 9 Verwaltungsakten) und auf eine Zeitspanne von zwölf Monaten erstreckt und andererseits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Interesse im Regelfall der Hälfte des Hauptsachewertes entspricht, ergibt dies vorliegend (12 x 400 = 4.800 x 8 vom Antragsgegner ermittelte = 38.400 : 2 =) 19.200,-- EUR.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2000, 9 V 5/00