Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 29.10.2008 – 10 K 296/07
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2006 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
2. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines halben Jahres durch den Beklagten.
Der Fahrer des auf den Kläger zugelassenen PKW Marke …, befuhr am 07.04 2006 um 20.07 Uhr die B 41 in ... AS ..., Richtung Stadtmitte unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 60 km/h; die festgestellte Geschwindigkeit betrug abzüglich Toleranz 85 km/h.
Die Bußgeldstelle des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt Saarbrücken hörte den Kläger im Ordnungswidrigkeitenverfahren hierzu unter Beifügung einer Radaraufnahme an. Der Kläger sandte den Anhörungsbogen mit dem Vermerk: „Ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht nach §§ 52, 55 StPO Gebrauch“ zurück.
Daraufhin ersuchte die Bußgeldstelle die Polizeiinspektion …, Polizeiposten A-Stadt, um Ermittlung des Fahrers. Einem Vermerk des Polizeipostens A-Stadt zufolge berief sich der Kläger gegenüber den ermittelnden Polizeivollzugsbeamten auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. In dem Vermerk heißt es weiter, die auf den Radarfotos abgebildete Person sei nicht der Fahrzeughalter. Ein Vergleich der vorliegenden Fotos mit einem Foto aus der Lichtbildkartei beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde A-Stadt habe ergeben, dass es sich bei der auf den Beweisfotos abgebildeten Person um den Sohn des Klägers, Herrn ..., handeln könne, der jedoch bei dem Bildvergleich nicht zweifelsfrei als Fahrer habe identifiziert werden können. Der Sohn des Klägers sei unter der Wohnanschrift des Klägers nicht angetroffen worden.
Herrn … wurde daraufhin am 28.06.2006 von der Bußgeldstelle ebenfalls ein Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren übersendet, das unbeantwortet blieb. Daraufhin wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren am 17.08.2006 eingestellt.
Mit Schreiben vom 31.08.2006 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauferlegung an. Der Kläger teilte hierauf mit, dass er im Bußgeldverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Bis zum heutigen Tage habe er keine Verkehrsverstöße begangen und könne sich nicht erklären, warum ihm nun die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden solle.
Mit Verfügung des Beklagten vom 12.10.2006 wurde dem Kläger gem. § 31 a StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines halben Jahres auferlegt. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h stelle einen erheblichen Verkehrsverstoß dar, der auch bereits nach einem einmaligen Vorfall eine Fahrtenbuchanordnung rechtfertige. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei unmöglich gewesen. Art und Umfang der Ermittlungen der Behörde, den Fahrzeugführer festzustellen, orientierten sich an dessen Erklärung bzw. an der Bereitschaft zur Mithilfe bei der Fahrerfeststellung. Der Kläger habe sich auf das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht berufen. Bei dieser Sachlage müsse er aber die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und gleichzeitig trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht.
Am 26.10.2006 legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren habe ihn rund sechs Wochen nach dem Vorfall erreicht. Er habe seiner Mitwirkungspflicht genügt, indem er in dem Anhörungsbogen wahrheitsgemäß erklärt habe, nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein. Da ein Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn eingeleitet worden sei, sei die Ermittlung des Fahrzeugführers möglich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wieso dieses Verfahren eingestellt worden sei.
Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises St. Wendel den Widerspruch des Klägers mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Anordnung der Fahrtenbuchführung lägen vor, zurück. Der Ermittlungsaufwand des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt Saarbrücken sei ausreichend gewesen. Der Kläger habe durch sein Aussageverweigerungsrecht zum Ausdruck gebracht, dass er nicht an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitwirken wolle. Selbst wenn der Kläger früher von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung benachrichtigt worden wäre, hätte dies nicht dazu beitragen können, die für ein Fahrtenbuch vorausgesetzte Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung zu verhindern. Den Halter treffe in einem solchen Falle durchaus eine Verantwortlichkeit im Rahmen des § 31 a StVZO. Mit der Fahrtenbuchanordnung solle sichergestellt werden, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers ohne Schwierigkeiten möglich sei. Sie richte sich an den Halter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitze. Ein „doppeltes Recht“ nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Straf- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht. Das Führen eines Fahrtenbuches sei eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Das Aussageverweigerungsrecht hingegen betreffe die Verfolgung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Die Verhängung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten sei angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der Mitwirkungsverweigerung des Klägers, auch nicht unverhältnismäßig.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.01.2007 zugestellt.
Am 07.02.2007 ging die Klage bei Gericht ein. Zur Begründung macht der Kläger geltend, er habe von seinem Aussageverweigerungsrecht im Rahmen der Anhörung zu dem Verkehrsverstoß vom 07.04.2006 Gebrauch gemacht. Er sei Polizeibeamter und von daher beruflich über das Bestehen eines Aussageverweigerungsrechts unterrichtet. Nachdem ihn Polizeibeamte des Polizeipostens … aufgesucht hätten und ihm die Beweisfotos hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit vorgelegt hätten, habe er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Bereits damals seien Fotos seines Sohnes mit den Beweisfotos abgeglichen worden. Die Polizeibeamten hätten festgestellt, dass es sich bei der abgebildeten Person um seinen Sohn handeln könne. Diese Feststellungen seien rund zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß getroffen worden. Sodann sei ein Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn eingeleitet worden. Diesem sei am 28.06.2006 ein Anhörungsbogen zugesandt worden. Das Verfahren gegen seinen Sohn sei am 17.08.2006 eingestellt worden, ohne dass weitere Ermittlungen gegen diesen aufgenommen worden seien. Warum die Ermittlungen gegen seinen Sohn eingestellt worden seien, bleibe im Dunkeln. Der Behörde sei der tatsächliche Fahrer bekannt gewesen. Dennoch sei gegen ihn eine Fahrtenbuchauflage ausgesprochen worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2006 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Des Weiteren trägt er vor, in Anbetracht der Qualität der Ordnungswidrigkeit seien weitere Ermittlungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers, unangemessen gewesen. Dass der Behörde der tatsächliche Fahrer bekannt gewesen sei, bestreitet er.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Landkreises St. Wendel sowie der den Sohn des Klägers betreffenden Akte der Landeshauptstadt Saarbrücken im Bußgeldverfahren …, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Führung eines Fahrtenbuchs ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Fall des Klägers nicht erfüllt, daher erweist sich die Anordnung des Beklagten als rechtsfehlerhaft.
Zwar handelt es sich bei einer wie vorliegend in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um einen erheblichen Verkehrsverstoß, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31 a Abs. 1 StVZO auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt, denn bereits einmalige Verkehrsverstöße können, sofern sie sich als schwerwiegend darstellen, die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen. Für die erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsdeliktes ist regelmäßig das Punktesystem des § 4 StVG i. V. m. der Anlage 13 zu § 40 FeV heranzuziehen, weil in ihm in rechtlich verbindlicher Weise (vgl. § 4 Abs. 3 StVG) eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Dabei ist anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage gibt, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall ankommt.
Vgl. Urteil der Kammer vom 02.04.2008, 10 K 40/07, m. w. N. zur Rspr. des BVerwG
Demnach ist im vorliegenden Fall ein Regelverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben. Mit dem Fahrzeug des Klägers wurde außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 25 km/h überschritten, so dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die im Fall der Ahndung gem. Nr. 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt bewertet worden wäre.
Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 09.10.2007, 10 L 1099/07, wonach bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h grundsätzlich von einer verkehrsgefährdenden Auswirkung dieses Verstoßes infolge erhöhter Gefährdung anderer Teilnehmer auszugehen ist
Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war hier aber – wie von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorausgesetzt - nicht unmöglich, denn aufgrund der Beweisfotos und der Ermittlungen der von der Bußgeldstelle im Wege der Amtshilfe ersuchten Beamten des Polizeipostens A-Stadt lag ungeachtet der Weigerung des Klägers, Angaben zu der Verkehrsordnungswidrigkeit zu machen, ein hinreichender Anfangsverdacht gegen eine andere Person, nämlich hinsichtlich des Sohnes des Klägers vor, der Grundlage weiterer – von der Person des Klägers unabhängiger - Ermittlungen war.
In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass weitere Ermittlungen der Behörde regelmäßig ausscheiden, wenn der Halter eines Fahrzeugs – im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge – jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat.
Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3/80, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, und Beschluss vom 22.06.1995, 11 B 7/95, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.2007, 1 B 121/07; BayVGH, Beschluss vom 12.06.2008, 11 CS 08.587; Nieders. OVG, Beschluss vom 02.11.2006, 12 LA 177/06, jeweils zitiert nach juris
Weiterhin kann der Halter eines Fahrzeuges nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung
vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981, 2 BvR 1172/81, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995, 11 B 7.95, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.2007, 1 B 121/07, juris
nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht hat. Ein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht.
Hier war aber das Aussageverhalten des Klägers nicht ursächlich dafür, dass die Fahrerfeststellung letztlich unterblieben ist. Unabhängig von dem Verhalten des Klägers gab es nämlich einen weiteren konkreten Ermittlungsansatz hinsichtlich des Sohnes des Klägers.
Die Ermittlungen des Polizeipostens A-Stadt ergaben dem Vermerk vom 12.06.2006 zufolge, dass es sich bei der auf den Radarfotos abgebildeten Person nicht um den Kläger handelt. Ein Vergleich der Beweisfotos mit einem Foto aus der Lichtbildkartei beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde A-Stadt legte nahe, dass es sich bei der auf den Beweisfotos abgebildeten Person um den Sohn des Klägers, Herrn …, der im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 ist, handeln könnte. Dieser konnte jedoch bei dem Bildvergleich nicht zweifelsfrei als Fahrer identifiziert werden. Die mehrmals unternommenen Versuche, Herrn …, der unter derselben Adresse wie der Kläger gemeldet war, anzutreffen, verliefen aber ergebnislos. Dem Sohn des Klägers wurde ein Anhörungsbogen zu dem Verkehrsverstoß übersandt, den er aber nicht beantwortete. Weitere Maßnahmen sind ihm gegenüber nicht erfolgt.
Dass die Ermittlungen nicht fortgeführt wurden bzw. zu keiner Feststellung des Fahrzeugführers führten, lag aber nicht an der fehlenden Mitwirkung des Klägers, war also m. a. W. nicht darauf zurückzuführen, dass außer ihm keine andere Person für die Tat in Betracht kam und daher weitere Ermittlungen gewissermaßen „ins Blaue hinein“ und damit kaum erfolgversprechend hätten erfolgen müssen, sondern beruhte offenbar auf dem Entschluss der Behörde, der Sache nicht mehr nachzugehen. In einem solchen Fall kann aber der Umstand, dass angesichts eines bereits bestehenden konkreten Tatverdachts gegen eine andere Person als den Fahrzeughalter von der Behörde keine weiteren Ermittlungen mehr in diese Richtung betrieben werden, nicht zu Lasten des sich auf sein Aussage- und/oder Zeugnisverweigerungsrecht berufenden Fahrzeughalters gehen.
Da damit die Voraussetzungen für die Anordnung der Fahrtenbuchführung nicht vorlagen, war die Verfügung des Beklagten aufzuheben.
Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war anzuerkennen, da sie vom Standpunkt des Klägers für erforderlich gehalten werden durfte und es ihm nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Beschluss
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Führung eines Fahrtenbuchs ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Fall des Klägers nicht erfüllt, daher erweist sich die Anordnung des Beklagten als rechtsfehlerhaft.
Zwar handelt es sich bei einer wie vorliegend in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um einen erheblichen Verkehrsverstoß, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31 a Abs. 1 StVZO auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt, denn bereits einmalige Verkehrsverstöße können, sofern sie sich als schwerwiegend darstellen, die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen. Für die erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsdeliktes ist regelmäßig das Punktesystem des § 4 StVG i. V. m. der Anlage 13 zu § 40 FeV heranzuziehen, weil in ihm in rechtlich verbindlicher Weise (vgl. § 4 Abs. 3 StVG) eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Dabei ist anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage gibt, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall ankommt.
Vgl. Urteil der Kammer vom 02.04.2008, 10 K 40/07, m. w. N. zur Rspr. des BVerwG
Demnach ist im vorliegenden Fall ein Regelverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben. Mit dem Fahrzeug des Klägers wurde außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 25 km/h überschritten, so dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die im Fall der Ahndung gem. Nr. 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt bewertet worden wäre.
Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 09.10.2007, 10 L 1099/07, wonach bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h grundsätzlich von einer verkehrsgefährdenden Auswirkung dieses Verstoßes infolge erhöhter Gefährdung anderer Teilnehmer auszugehen ist
Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war hier aber – wie von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorausgesetzt - nicht unmöglich, denn aufgrund der Beweisfotos und der Ermittlungen der von der Bußgeldstelle im Wege der Amtshilfe ersuchten Beamten des Polizeipostens A-Stadt lag ungeachtet der Weigerung des Klägers, Angaben zu der Verkehrsordnungswidrigkeit zu machen, ein hinreichender Anfangsverdacht gegen eine andere Person, nämlich hinsichtlich des Sohnes des Klägers vor, der Grundlage weiterer – von der Person des Klägers unabhängiger - Ermittlungen war.
In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass weitere Ermittlungen der Behörde regelmäßig ausscheiden, wenn der Halter eines Fahrzeugs – im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge – jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat.
Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3/80, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, und Beschluss vom 22.06.1995, 11 B 7/95, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.2007, 1 B 121/07; BayVGH, Beschluss vom 12.06.2008, 11 CS 08.587; Nieders. OVG, Beschluss vom 02.11.2006, 12 LA 177/06, jeweils zitiert nach juris
Weiterhin kann der Halter eines Fahrzeuges nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung
vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981, 2 BvR 1172/81, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995, 11 B 7.95, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.2007, 1 B 121/07, juris
nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht hat. Ein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht.
Hier war aber das Aussageverhalten des Klägers nicht ursächlich dafür, dass die Fahrerfeststellung letztlich unterblieben ist. Unabhängig von dem Verhalten des Klägers gab es nämlich einen weiteren konkreten Ermittlungsansatz hinsichtlich des Sohnes des Klägers.
Die Ermittlungen des Polizeipostens A-Stadt ergaben dem Vermerk vom 12.06.2006 zufolge, dass es sich bei der auf den Radarfotos abgebildeten Person nicht um den Kläger handelt. Ein Vergleich der Beweisfotos mit einem Foto aus der Lichtbildkartei beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde A-Stadt legte nahe, dass es sich bei der auf den Beweisfotos abgebildeten Person um den Sohn des Klägers, Herrn …, der im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 ist, handeln könnte. Dieser konnte jedoch bei dem Bildvergleich nicht zweifelsfrei als Fahrer identifiziert werden. Die mehrmals unternommenen Versuche, Herrn …, der unter derselben Adresse wie der Kläger gemeldet war, anzutreffen, verliefen aber ergebnislos. Dem Sohn des Klägers wurde ein Anhörungsbogen zu dem Verkehrsverstoß übersandt, den er aber nicht beantwortete. Weitere Maßnahmen sind ihm gegenüber nicht erfolgt.
Dass die Ermittlungen nicht fortgeführt wurden bzw. zu keiner Feststellung des Fahrzeugführers führten, lag aber nicht an der fehlenden Mitwirkung des Klägers, war also m. a. W. nicht darauf zurückzuführen, dass außer ihm keine andere Person für die Tat in Betracht kam und daher weitere Ermittlungen gewissermaßen „ins Blaue hinein“ und damit kaum erfolgversprechend hätten erfolgen müssen, sondern beruhte offenbar auf dem Entschluss der Behörde, der Sache nicht mehr nachzugehen. In einem solchen Fall kann aber der Umstand, dass angesichts eines bereits bestehenden konkreten Tatverdachts gegen eine andere Person als den Fahrzeughalter von der Behörde keine weiteren Ermittlungen mehr in diese Richtung betrieben werden, nicht zu Lasten des sich auf sein Aussage- und/oder Zeugnisverweigerungsrecht berufenden Fahrzeughalters gehen.
Da damit die Voraussetzungen für die Anordnung der Fahrtenbuchführung nicht vorlagen, war die Verfügung des Beklagten aufzuheben.
Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war anzuerkennen, da sie vom Standpunkt des Klägers für erforderlich gehalten werden durfte und es ihm nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).