Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 11.02.2009 – 6 K 477/08

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 251,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2007 sowie weitere 46,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. Autohaus B. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der Sparkasse V. ein Geschäftskonto, von dem im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens als Lastschrift am 15.11.2004 ein Betrag in Höhe von 251,37 EUR von der für den Beklagten tätig werdenden Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zur Begleichung von Rundfunkgebühren eingezogen wurde. Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 29.12.2004 wurde der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt (Insolvenzgericht) vom 29.12.2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Mit Beschluss vom 17.01.2005 wurde der Kläger zum vorläufigen starken Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 01.03.2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 29.11.2006 begehrte der Kläger gegenüber der Sparkasse V. die Rückbuchung aller Lastschriften aus dem Zeitraum vom 16.09.2004 bis zum 31.12.2004. Mit Abtretungsvereinbarung vom 15.03.2007 trat die Sparkasse V. ihren bereicherungsrechtlichen Rückgriffsanspruch wegen Rückgabe der Lastschrift in Höhe von 251,37 EUR an den Kläger ab. Mit Schreiben vom 22.03.2007 forderte der Kläger von der GEZ die Zahlung von 251,37 EUR bis zum 15.04.2007 und bediente sich danach anwaltlicher Hilfe.

Da die GEZ der Forderung nach Rückgängigmachung der Lastschrift nicht nachkam, erhob der Kläger am 06.11.2007 Klage vor dem Amtsgericht Köln. Dort beantragte er,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 251,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz ab dem 24.03.2007 sowie weitere 23,21 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Beschluss vom 06.05.2008 hat das Amtsgericht Köln den Rechtsstreit betreffend die Rückforderung der öffentlich-rechtlichen Gebührenforderung an das für den Sitz des Beklagten zuständige Verwaltungsgericht verwiesen.

Der Kläger macht geltend, der BGH habe in mehreren Entscheidungen entschieden, dass der Insolvenzverwalter bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren pauschal widersprechen könne. Das Kreditinstitut der Schuldnerin sei im Falle eines Widerspruchs des Insolvenzverwalters - dogmatisch korrekt handele es sich um die Verweigerung der Genehmigung der Lastschrift - verpflichtet, die Belastungsbuchungen rückgängig zu machen. Das kontoführende Kreditinstitut habe dann die Möglichkeit, Rückgriff bei den Gläubigern zu nehmen. Diese Rechtsprechung diene der Durchsetzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Durch die Einzugsermächtigung hätten es die betreffenden Gläubigern in der Hand, bis zur Insolvenzeinleitung - also zu einem Zeitpunkt, in dem andere Gläubiger üblicherweise keinerlei Zahlungen mehr erhalten - durch Zugriff auf das Konto der Schuldnerin Befriedigung zu erlangen. Damit könnten Gläubiger, die am Einzugsermächtigungsverfahren teilnehmen, dafür sorgen, dass ihre Forderungen zeitnah vor Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden. Diese Ungleichbehandlung von Gläubigergruppen habe der BGH als mit den Zielen des Insolvenzrechts für unvereinbar erachtet und deshalb zugelassen, dass der Insolvenzverwalter pauschal allen Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren widerspricht. Darauf, ob die Gläubiger berechtigte Forderungen gegen die Schuldnerin haben, komme es nicht an. Im vorliegenden Fall habe das Kreditinstitut, die Sparkasse V., die entsprechenden Rückgriffsansprüche gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten. Diese Rückgriffsansprüche würden mit der Klage geltend gemacht.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 251,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 16.04.2007 sowie weitere 46,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, es liege eine konkludente Genehmigung der im Lastschriftverfahren am 15.11.2004 abgebuchten Forderung vor. Ein Regressanspruch der Stadtsparkasse V. gegenüber dem Beklagten, der abgetreten werden könnte, bestehe daher nicht. Alle von dem Kläger zitierten BGH-Entscheidungen zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs von Lastschriftbuchungen durch den vorläufigen oder den endgültigen Insolvenzverwalter würden von dem vorliegenden Sachverhalt insofern abweichen, als der jeweilige Insolvenzverwalter - anders als der Kläger - den Abbuchungen innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, die nach den AGB der jeweiligen Banken gelte, widersprochen habe. Vorliegend müsse der am 01.03.2005 als Insolvenzverwalter bestellte Kläger die AGB der Stadtsparkasse V. gegen sich gelten lassen. Diese regelten in Ziffer 7 Nr. 4, dass die Genehmigung zum Lastschrifteinzug spätestens dann als erteilt gelte, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen werde. Demzufolge hätten der Kläger bzw. die Schuldnerin der Abbuchung bis spätestens zum 12.02.2005 widersprechen müssen. Dieser Zeitpunkt liege auch deutlich vor der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter. Ein wirksamer Widerruf durch ihn komme allein schon deswegen nicht in Betracht. Demzufolge sei die Abbuchung per Lastschrift konkludent genehmigt worden und die Gebührenschuld mithin erfüllt. Im Übrigen sei der Widerruf zwei Jahre nach der Bestellung zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter rechtsmissbräuchlich.

Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, die Auffassung des Beklagten, dass eine Sechs-Wochen-Frist nach Vornahme der Abbuchungen gelte, sei unrichtig. Es gelte vielmehr eine Sechs-Wochen-Frist nach Zugang des Rechnungsabschlusses, sofern in den AGB zwischen dem Kreditinstitut und der Schuldnerin die Geltung der Genehmigungsfiktion vereinbart worden sei. Sofern keine AGB mit einer Genehmigungsfiktion vereinbart seien, gebe es nach der BGH-Rechtsprechung eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zum Widerruf der Lastschriften. Im vorliegenden Fall habe das schuldnerische Unternehmen die Rechnungsabschlüsse nicht erhalten. Die Sparkasse V. habe diese an eine andere Adresse, nämlich an eine Firma in A-Stadt, gesandt. Er, der Kläger, sei erst im Herbst 2006 an Rechnungsabschlüsse herangekommen und habe Teile der Kontounterlagen der Schuldnerin erhalten. Zwischen der Sparkasse V. und dem schuldnerischen Unternehmen sei nicht die Geltung der Sparkassen-AGB in der Fassung aus dem Jahr 2002 vereinbart worden. Zwischen der Schuldnerin und der Sparkasse V. hätten alte AGB gegolten, die eine solche Genehmigungsfiktion nicht vorsahen. Den Beklagten treffe für die von ihm behauptete Genehmigung oder Genehmigungsfiktion nach den AGB der Bank die Darlegungs- und Beweislast. Nach der Rechtsprechung des BGH könne der Insolvenzverwalter allen Lastschriften widersprechen, auch wenn er keine sachlichen Einwände geltend mache. Des Weiteren habe er die Möglichkeit, die Genehmigung der Einzugsermächtigungslastschriften nach § 130 InsO anzufechten.

Der Beklagte macht hiergegen geltend, die Schuldnerin müsse sich den Zugang der Rechnungsabschlüsse an eine andere Adresse zurechnen lassen. Insoweit sei zu vermuten, dass die Sparkasse auf Weisung der Schuldnerin gehandelt habe. Grundlage der Geschäftsbeziehung seien immer die AGB in ihrer jeweils geltenden Fassung. Warum dies nicht auch für die Schuldnerin gelten sollte, sei nicht ersichtlich. Weder die Schuldnerin noch der Kläger als Insolvenzverwalter hätten innerhalb der Sechs-Wochen-Frist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen widerrufen. Damit sei die Gebührenforderung erfüllt. Eine Rückerstattung komme nicht in Betracht. Im Rechtsverhältnis zum vorläufigen „starken“ sowie - wie vorliegend - zum endgültigen Insolvenzverwalter entfalte die Genehmigung volle Wirkung. Im Übrigen wäre der Widerruf durch den Kläger mehr als zwei Jahre nach Erfüllung rechtsmissbräuchlich. Durch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens werde sittenwidriges Verhalten nicht plötzlich zu anständigem Verhalten. Daher sei auch der vorläufige Insolvenzverwalter an die rechtliche Verpflichtung des Schuldners gebunden, sittenwidrige Lastschriftwidersprüche zu unterlassen.

Mit Beschluss vom 06.01.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2009 hat der Kläger erklärt, dass er namens und in Vollmacht des Insolvenzverwalters etwaige von diesem per Genehmigungsfiktion erklärte Genehmigungen nach § 130 InsO anfechte.

Der Beklagte macht hiergegen geltend, die Voraussetzungen einer solchen Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO lägen nicht vor. Der Beklagte als Gläubiger der Gebührenforderung habe erst mit Schreiben vom 21.04.2005 von der Insolvenz der Schuldnerin erfahren und somit zum Zeitpunkt der Rechtshandlung weder die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin noch den Eröffnungsantrag gekannt. Im Übrigen sei der Anfechtungsanspruch des Klägers gemäß § 146 Abs. 1 InsO spätestens mit Schluss des Jahres 2008 verjährt. Der Beklagte hat insoweit vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des am 15.11.2004 von dem Konto der Firma Autohaus B. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) bei der Sparkasse V. zum Zweck der Begleichung von Rundfunkgebühren per Lastschrift abgebuchten Betrages von 251,37 EUR gegen den Beklagten.

Der Kläger ist gemäß §§ 398, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zur Rückforderung berechtigt. Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren greift die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden auf dessen Konto zu. Da die Bank mangels Weisung des Schuldners dessen Konto zunächst unberechtigt belastet, kann der Schuldner ihr gegenüber der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen sowie unabhängig von dem Bestehen einer Verpflichtung im Valutaverhältnis widersprechen. Die Schuldnerbank hat dementsprechend keinen Aufwendungsersatzanspruch, solange ihr Kunde die Belastungsbuchung nicht nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat. Erst die nachträgliche Zustimmung des Schuldners ergibt die Berechtigung der Schuldnerbank zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer Weisung im Sinne des § 675 BGB. Verweigert der Schuldner hingegen die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, fehlt eine ihm zurechenbare Anweisung, so dass die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner nicht als Leistung zugerechnet werden und die Schuldnerbank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB beim Gläubiger Rückgriff nehmen kann. Ob der Gläubiger aufgrund der ihm erteilten Einzugsermächtigung von einer Leistung des Schuldners ausgeht, ist unerheblich

vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 11.04.2006 - XI ZR 220/05 -, BGHZ 167, 171.

Da die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam wird, ist die Forderung des Gläubigers auch nach der Gutschrift auf dessen Konto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto noch nicht erfüllt; vielmehr hat der Gläubiger gegen den Schuldner weiterhin den Erfüllungsanspruch, der nunmehr auf Genehmigung der Belastung gerichtet ist. Dabei handelt es sich lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der mit Verfahrenseröffnung zu einer Insolvenzforderung im Sinne von §38 InsO wird.

Eine Genehmigung der Belastungsbuchung auf dem Konto der Schuldnerin liegt hier nicht vor. Weder die Schuldnerin noch der Insolvenzverwalter haben die streitgegenständliche Lastschrift ausdrücklich genehmigt. Vielmehr hat der Kläger als Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 29.11.2006 gegenüber der Sparkasse V. der in Rede stehenden Lastschrift widersprochen.

Diesem Widerspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, der Insolvenzverwalter handele mit dem Widerspruch gegen die Belastungsbuchung rechts- und sittenwidrig, weil der Schuldnerin keine sachlichen Einwendungen gegen die der Lastschrift zugrunde liegende Forderung zustünde. Sowohl der endgültige als auch der vorläufige "starke" oder mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwalter dürfen - so die ständige Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH - die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren verweigern, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen den Anspruch zusteht oder ob dieser die Genehmigung verweigern will. Selbst der vorläufige ("schwache") Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, ohne Vorliegen sachlicher Gründe sämtlichen Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, pauschal zu widersprechen. Von Seiten des Insolvenzverwalters liegt darin weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach §826 BGB noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 60 InsO

vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 -, BGHZ 174, 84; unter Bestätigung der Urteile des BGH vom 04.11.2004 - IX ZR 22/03 -, BGHZ 161, 49 - IX ZR 82/03 -, ZInsO 2005, 40; - IX ZR 28/04 -, EWiR 2005, 227; insoweit zustimmend Berger, NJW 2009, 473, 475.

Zwar hat abweichend hiervon der XI. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 10.06.2008

- XI ZR 283/07 -, BGHZ 177, 69

die Ansicht vertreten, dass die Regelung des § 826 BGB als spezielle Ausprägung des die gesamte Zivilrechtsordnung beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) uneingeschränkt auch für (vorläufige) Insolvenzverwalter gilt. Diesen stünden innerhalb von Vertragsverhältnissen nicht mehr und keine anderen Rechte zu als dem Schuldner. Sie dürften deshalb keine Handlungen vornehmen, durch die der Schuldner eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begehen würde. Durch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens, das abgelehnt werden könne, werde sittenwidriges nicht plötzlich zu anständigem Verhalten. Daher sei auch der (vorläufige) Insolvenzverwalter an die rechtliche Verpflichtung des Schuldners gebunden, sittenwidrige Lastschriftwidersprüche zu unterlassen.

Diese Auffassung verkennt indes die rechtlichen Auswirkungen des im Insolvenzrecht schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes auf die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vom Schuldner getroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung bestehende Rechtslage ein. Dies ist jedoch für die Frage der Widerspruchsbefugnis ohne Bedeutung. Da der Schuldner mit der Genehmigung einen Anspruch des Gläubigers erfüllt, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache Insolvenzforderung darstellt, geht es darum, ob der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, eine solche Forderung anstelle des Schuldners auszugleichen. Dies ist zu verneinen, weil er einer nicht insolvenzgesicherten Forderung keine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen Forderungen einräumen darf. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht eine dem Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insolvenzverwalter über. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Daraus folgt, dass er Forderungen einzelner Gläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern - darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa zur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint. Da der (vorläufige) Insolvenzverwalter die künftige Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine Sache sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners vollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller Gläubiger liegt. Weil weder die Abrede über die Einziehungsermächtigung noch die Ausübung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen Grund, einen solchen Gläubiger insolvenzrechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zu stellen als solche Gläubiger, deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und welche die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter zu verhindern, dass das Schuldnervermögen weiter vermindert wird. Dieses Ziel rechtfertigt auch den Widerspruch gegen Belastungsbuchungen im Lastschriftverfahren, solange der Betrag auf dem Gläubigerkonto noch nicht endgültig gutgeschrieben ist. Die Richtigkeit dieser Überlegungen folgt im Übrigen daraus, dass die Lage für den Gläubiger dann, wenn der Widerspruch unterbliebe, nach Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre, weil die Erfüllung der Gläubigerforderung durch Genehmigung der Belastungsbuchung nach Insolvenzeröffnung anfechtbar sein kann

vgl. BGH, Urteile vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 -, BGHZ 174, 84; und vom 04.11.2004 - IX ZR 28/04 -, EWiR 2005, 227.

Eine konkludente Genehmigung der hier in Rede stehenden Lastschrift durch den Kläger liegt ebenfalls nicht vor. Allein der Zeitablauf von der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter am 29.12.2004 bis zum Widerspruch gegenüber der Sparkasse V. mit Schreiben vom 29.11.2006 reicht hierfür nicht aus. Im bloßen Schweigen auf die zugegangenen Kontoauszüge, die die Lastschrift enthielten, liegt noch keine rechtsgeschäftliche Erklärung; sie kann daher nicht als Genehmigung der Buchung gewertet werden. Selbst wenn man unterstellt, dass das fragliche Konto, wie der Beklagte unter Berufung auf das

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.01.2009 - 303 O 27/08 -, S. 4 des Urteilsabdrucks

geltend macht, noch - allerdings wenig - weitergenutzt und erst am 17.03.2005 geschlossen wurde, so konnte dies von dem Beklagten nicht dahingehend verstanden werden, dass damit konkludent eine Genehmigung der Lastschrift erfolgen sollte. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen erst später, nämlich mit Schreiben der Schuldnerin vom 21.04.2005 von der Insolvenz der Schuldnerin erfahren hat. Zum anderen liegt hier anders als in dem vom BGH mit

Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 -, BGHZ 174, 84

entschiedenen Fall, der dadurch gekennzeichnet war, dass der Insolvenzverwalter das Girokonto mehr als ein Jahr über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus zum Empfang von Zahlungen der Kunden der Insolvenzschuldnerin sowie zur Abwicklung von Geschäftsbeziehungen nutzte, gerade keine Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit der Buchung belasteten Konto über einen längeren Zeitraum hinweg vor.

Aus der bloßen Untätigkeit des Insolvenzverwalters in der Zeit bis zu seinem Widerspruch im November 2006 lässt sich nicht herleiten, dass damit konkludent eine Genehmigung der Lastschrift erfolgen sollte. Die Voraussetzungen, unter denen bloßem Nichtstun aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert beigemessen werden kann, sind besonders eng. Zwar gehört es nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu den elementaren Aufgaben des Insolvenzverwalters, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO). Jeder sachgerecht arbeitende Insolvenzverwalter wird daher - wenn dies nicht schon im Eröffnungsverfahren geschehen ist - alsbald versuchen zu ermitteln, in welchem Umfang es geboten ist, Lastschriften, die seitens der Schuldnerin noch nicht genehmigt wurden, zu widersprechen. Allerdings kann es vielfältige Gründe dafür geben, dass Lastschriften zunächst nicht widerrufen werden. Dies können neben taktischen Erwägungen (z.B. in der Weise, ob einem Widerspruch oder einer Genehmigung mit nachfolgender Anfechtung der Vorzug zu geben ist) auch praktische Schwierigkeiten (z.B. die Schwierigkeit einer Sichtung der Geschäftsunterlagen oder das Nichtauffinden der betreffenden Unterlagen) sein. Da der Beklagte in all diese Umstände nicht den geringsten Einblick hatte, konnte er allein aus dem bloßen Nichtstun des Insolvenzverwalters bzw. dem Unterlassen einer Genehmigung - auch über einen längeren Zeitraum hinweg - noch keinen Erklärungswert dahingehend ableiten, dass das Gegenteil dessen, nämlich eine Genehmigung, erfolgen sollte.

Eine Verwirkung (§ 242 BGB) des Widerspruchsrechts des Insolvenzverwalters allein aufgrund des Zeitablaufs liegt ebenfalls nicht vor. Der Verwirkungseinwand setzt voraus, dass der Kläger als Insolvenzverwalter einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Beklagte nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, den zugewandten Gegenstand (die Belastungsbuchung) behalten zu dürfen. Der Kläger hat jedoch zu keinem Zeitpunkt durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, er werde von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen. Die bloße Untätigkeit des Klägers reicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten zu begründen.

Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Lastschrift gilt auch nicht gemäß Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Da der Kläger mit Beschluss vom 29.12.2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestimmt wurde, war die Schuldnerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung über ihr Vermögen in der Lage mit der Folge, dass eine fiktive Genehmigung durch die Schuldnerin selbst ausscheidet.

Auch gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter ist die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB nicht eingetreten. Zwar ist davon auszugehen, dass die entsprechende Klausel wirksam in den Girovertrag zwischen der Schuldnerin und der Sparkasse V. einbezogen worden ist. Da der Insolvenzverwalter in die Rechtslage des Vertrags bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt, muss er grundsätzlich die der Schuldnerin ungünstigen vertraglichen Nebenabreden gegen sich gelten lassen. Im Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerbank und dem vorläufigen „starken“ sowie dem endgültigen Insolvenzverwalter wirkt Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB in gleicher Weise wie gegenüber der Schuldnerin, so lange jene uneingeschränkt verfügungsberechtigt war

vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 - BGHZ 174, 84.

Daran, dass die schon dem Beklagten vorgelegten Sparkassen-AGB zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abbuchung bereits galten, besteht kein Zweifel. Hierauf deutet bereits der auf der ersten Seite der AGB oben rechts abgedruckte Hinweis „02.2004“ hin, dem ersichtlich die Bedeutung zukommt, dass es sich hierbei um die im Februar 2004 (und später) geltenden AGB handelt. Soweit der Kläger demgegenüber vorträgt, zwischen der Schuldnerin und der Sparkasse V. hätten alte AGB gegolten, die eine solche Genehmigungsfiktion nicht vorsahen, ist dies weder näher substantiiert noch belegt. Vielmehr wurde der neue Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB bereits im Jahr 2002 eingeführt

vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2004 - IX ZR 28/04 -, EWiR 2005, ZR 28/04- .

Es ist gerichtsbekannt, dass in den Kontoauszügen auf veränderte AGB hingewiesen wird. Gleichzeitig wird den Kunden von Seiten der Bank die Gelegenheit verschafft, hiervon Kenntnis zu nehmen. Die in § 305 BGB genannten Voraussetzungen für die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag liegen somit vor. Nach der Verkehrsanschauung gelten regelmäßig zwischen der Bank und ihren Kunden die AGB in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart. Ein Grund dafür, warum im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dem Eintritt der Genehmigungsfiktion steht jedoch entgegen, dass der für den Fristlauf erforderliche Zugang des Rechnungsabschlusses nicht dargetan ist. Nach Nr. 7 Abs. 2 Sparkassen-AGB erstellt die Sparkasse Rechnungsabschlüsse nach den vereinbarten Zeitabschnitten sowie zu sonstigen Terminen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse einer der Vertragsparteien besteht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten - auch im Geschäftskundenbereich - die jeweils im Preisaushang aufgeführten Rechnungsabschlussperioden. Zu welchem Zeitpunkt der die Abbuchung vom 15.11.2004 betreffende Rechnungsabschluss zugegangen ist, lässt sich im Nachhinein nicht mehr aufklären. Die fehlende Erweislichkeit des Zugangs geht zu Lasten des Beklagten, der sich auf die Genehmigungsfiktion beruft und insoweit, d.h. hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion, die materielle Beweislast trägt. Zwar hat der Kläger In dem erwähnten Verfahren vor dem Landgericht Hamburg

vgl. Urteil vom 16.01.2009 - 303 O 27/08 -, S. 3 u. 10 des Urteilsabdrucks

mitgeteilt, dass es Rechnungsabschlüsse zum 15.12.2004 und zum 15.03.2004 (gemeint ist offenbar der 15.03.2005) gegeben habe, die er im Jahr 2006 von einer dritten Gesellschaft - der Firma U. Unternehmensberatung GmbH - erhalten habe. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger ergänzend hierzu vorgetragen, er habe die fraglichen Kontoauszüge (vom 30.11.2004) erst im Herbst 2006 von der Firma U. erhalten. Selbst wenn man hiervon ausgehend von einem Rechnungsabschluss zum 15.12.2004 ausgehen wollte, lässt sich nicht mehr nachvollziehen, wann dieser Rechnungsabschluss der Firma U. zugegangen ist. Der Kläger kann sich allerdings in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, die Schuldnerin selbst habe die Rechnungsabschlüsse nicht erhalten, weil sie von der Sparkasse V. an die Firma U. Unternehmensberatung GmbH in A-Stadt gesandt worden seien. Zwar ist in den Auszügen für September 2004 in der Tat die in A-Stadt ansässige „U. Unternehm. Berat. GmbH“ als Adressat genannt. Ob dies auch hinsichtlich des Rechnungsabschlusses für die hier fragliche Abbuchung vom 15.11.2004 zutrifft, kann dahinstehen, da die Schuldnerin, sofern sie - was auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung als wahrscheinlich eingeräumt hat - die erwähnte Unternehmensberatung mit der Wahrnehmung ihrer geschäftlichen Interessen beauftragt hatte, sich den Zugang des Rechnungsabschlusses bei jener Unternehmensberatung nach den allgemeinen Vollmachtregeln zurechnen lassen müsste. Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, dass und zu welchem Zeitpunkt ein solcher Zugang des Rechnungsabschlusses tatsächlich erfolgt ist. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, der Kläger bzw. die Schuldnerin hätten der Abbuchung bis spätestens zum 12.02.2005 widersprechen müssen, geht er offenbar von einem Rechnungsabschluss zum 31.12.2004 aus. Selbst wenn der Rechnungsabschluss zu diesem Zeitpunkt von der Sparkasse V. getätigt worden sein sollte, ergibt sich aus diesem Vorbringen noch nicht, ob und wann der Rechnungsabschluss der Schuldnerin oder der von ihr beauftragten Unternehmensberatung tatsächlich zugegangen ist. Letztlich kann daher das Vorbringen des Klägers, er habe erst im Herbst 2006 die Kontounterlagen von der Firma U. erhalten, nicht widerlegt werden.

Unabhängig von der Nichterweislichkeit eines genauen Termins für den Zugang des Rechnungsabschlusses, an den der Beginn der für die Genehmigungsfiktion geltenden Sechs-Wochen-Frist anknüpft, war der Sechs-Wochen-Zeitraum jedenfalls zum Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt am 29.12.2004 noch nicht abgelaufen. Insoweit ist von Bedeutung, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt aus eigenem Recht - also ohne Einwilligung des Schuldners - eine Belastungsbuchung nicht genehmigen kann. Seine Befugnis beschränkt sich in diesem Bereich darauf, die Gläubigergesamtheit vor einer Vermögensminderung der Masse durch den Schuldner oder Dritte zu schützen. Aus diesen Gründen kann er - anders als der vorläufige Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist (§ 22 Abs. 1 InsO) - grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten begründen (§ 55 Abs. 2 InsO). Damit hat er insgesamt keine Rechtsstellung erlangt, die es rechtfertigen könnte, dass er Rechtswirkungen, die ohne sein Zutun eintreten, gegen sich gelten lassen muss

vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 - BGHZ 174, 84; anders dagegen BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 383/07 - BGHZ 177, 69.

Zwar wirkt Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB im Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerbank und dem vorläufigen „starken“ sowie dem endgültigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie gegenüber der Schuldnerin, solange diese noch uneingeschränkt verfügungsberechtigt war. Insoweit wäre der Einwand denkbar, dass die Sechs-Wochen-Frist zum Zeitpunkt, als der Kläger am 17.01.2005 zum vorläufigen starken Insolvenzverwalter bestellt wurde, noch nicht abgelaufen war. Diese Überlegung vermag jedoch den - hier ungewissen und für den Beginn der Sechs-Wochen-Frist maßgeblichen - Zugang des Rechnungsabschlusses nicht zu ersetzen. Unabhängig hiervon spricht einiges dafür, im Hinblick auf die Aufgabe des Insolvenzverwalters, die künftige Masse zu sichern und zu erhalten, und den Zweck des Insolvenzverfahrens, eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung zu erreichen, von der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt an einen Zugang des Rechnungsabschlusses an den Insolvenzverwalter, zumindest aber dessen Kenntnis von dem Rechnungsabschluss zu fordern. Anderenfalls würde nämlich die Masse aufgrund der Genehmigungsfiktion ohne dessen Willen verringert und diejenigen Gläubiger, die sich des Einzugsermächtigungsverfahrens bedienen, ohne sachlichen Grund bevorzugt. Eine derartige Bindung des Insolvenzverwalters an die Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB ohne Kenntnis von dem Rechnungsabschluss würde mithin dem eigentlichen Zweck des Insolvenzverfahrens, der in einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung besteht (§ 1 Satz 1 InsO), zuwider laufen. Auch wenn man der Erklärung des Widerspruchs bzw. der Verweigerung der Zustimmung durch den Insolvenzverwalter im Interesse der Funktionsfähigkeit des Lastschriftverfahrens grundsätzlich eine zeitliche Grenze setzen will

vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 383/07 - BGHZ 177, 69,

so rechtfertigt dies nicht die Ingangsetzung bzw. den Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ohne dessen Kenntnis. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt als von ihm behauptet im Herbst 2006 von den fraglichen Kontoauszügen und einem diesbezüglichen Rechnungsabschluss Kenntnis erlangt hat, sind nicht erkennbar. Insoweit reicht es auch nicht aus, dass der Beklagte vorträgt, der Kläger sei auch der Insolvenzverwalter der Firma U. gewesen. Daraus ergibt sich weder, wann der Rechnungsabschluss dieser Firma zugegangen ist, noch, dass der Kläger vor dem von ihm behaupteten Zeitpunkt Kenntnis von dem Rechnungsabschluss erlangt hat.

Auf die von dem Kläger vorsorglich in der mündlichen Verhandlung erklärte Anfechtung nach § 130 InsO kommt es nach alledem, da weder eine Genehmigung der Lastschrift vorliegt noch die Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB eingreift, nicht an.

Der Klage auf Rückzahlung des per Lastschrift abgebuchten Gebührenbetrages von 251,37 EUR ist daher stattzugeben.

Der Anspruch auf Zinsen aus der Hauptforderung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Daneben hat der Beklagte dem Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe des geltend gemachten Betrages von 46,14 EUR als Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 4 BGB zuzüglich der Prozesszinsen gemäß § 291 BGB zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 297,51 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG).

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des am 15.11.2004 von dem Konto der Firma Autohaus B. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) bei der Sparkasse V. zum Zweck der Begleichung von Rundfunkgebühren per Lastschrift abgebuchten Betrages von 251,37 EUR gegen den Beklagten.

Der Kläger ist gemäß §§ 398, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zur Rückforderung berechtigt. Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren greift die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden auf dessen Konto zu. Da die Bank mangels Weisung des Schuldners dessen Konto zunächst unberechtigt belastet, kann der Schuldner ihr gegenüber der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen sowie unabhängig von dem Bestehen einer Verpflichtung im Valutaverhältnis widersprechen. Die Schuldnerbank hat dementsprechend keinen Aufwendungsersatzanspruch, solange ihr Kunde die Belastungsbuchung nicht nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat. Erst die nachträgliche Zustimmung des Schuldners ergibt die Berechtigung der Schuldnerbank zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer Weisung im Sinne des § 675 BGB. Verweigert der Schuldner hingegen die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, fehlt eine ihm zurechenbare Anweisung, so dass die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner nicht als Leistung zugerechnet werden und die Schuldnerbank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB beim Gläubiger Rückgriff nehmen kann. Ob der Gläubiger aufgrund der ihm erteilten Einzugsermächtigung von einer Leistung des Schuldners ausgeht, ist unerheblich

vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 11.04.2006 - XI ZR 220/05 -, BGHZ 167, 171.

Da die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam wird, ist die Forderung des Gläubigers auch nach der Gutschrift auf dessen Konto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto noch nicht erfüllt; vielmehr hat der Gläubiger gegen den Schuldner weiterhin den Erfüllungsanspruch, der nunmehr auf Genehmigung der Belastung gerichtet ist. Dabei handelt es sich lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der mit Verfahrenseröffnung zu einer Insolvenzforderung im Sinne von §38 InsO wird.

Eine Genehmigung der Belastungsbuchung auf dem Konto der Schuldnerin liegt hier nicht vor. Weder die Schuldnerin noch der Insolvenzverwalter haben die streitgegenständliche Lastschrift ausdrücklich genehmigt. Vielmehr hat der Kläger als Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 29.11.2006 gegenüber der Sparkasse V. der in Rede stehenden Lastschrift widersprochen.

Diesem Widerspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, der Insolvenzverwalter handele mit dem Widerspruch gegen die Belastungsbuchung rechts- und sittenwidrig, weil der Schuldnerin keine sachlichen Einwendungen gegen die der Lastschrift zugrunde liegende Forderung zustünde. Sowohl der endgültige als auch der vorläufige "starke" oder mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwalter dürfen - so die ständige Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH - die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren verweigern, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen den Anspruch zusteht oder ob dieser die Genehmigung verweigern will. Selbst der vorläufige ("schwache") Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, ohne Vorliegen sachlicher Gründe sämtlichen Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, pauschal zu widersprechen. Von Seiten des Insolvenzverwalters liegt darin weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach §826 BGB noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 60 InsO

vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 -, BGHZ 174, 84; unter Bestätigung der Urteile des BGH vom 04.11.2004 - IX ZR 22/03 -, BGHZ 161, 49 - IX ZR 82/03 -, ZInsO 2005, 40; - IX ZR 28/04 -, EWiR 2005, 227; insoweit zustimmend Berger, NJW 2009, 473, 475.

Zwar hat abweichend hiervon der XI. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 10.06.2008

- XI ZR 283/07 -, BGHZ 177, 69

die Ansicht vertreten, dass die Regelung des § 826 BGB als spezielle Ausprägung des die gesamte Zivilrechtsordnung beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) uneingeschränkt auch für (vorläufige) Insolvenzverwalter gilt. Diesen stünden innerhalb von Vertragsverhältnissen nicht mehr und keine anderen Rechte zu als dem Schuldner. Sie dürften deshalb keine Handlungen vornehmen, durch die der Schuldner eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begehen würde. Durch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens, das abgelehnt werden könne, werde sittenwidriges nicht plötzlich zu anständigem Verhalten. Daher sei auch der (vorläufige) Insolvenzverwalter an die rechtliche Verpflichtung des Schuldners gebunden, sittenwidrige Lastschriftwidersprüche zu unterlassen.

Diese Auffassung verkennt indes die rechtlichen Auswirkungen des im Insolvenzrecht schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes auf die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vom Schuldner getroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung bestehende Rechtslage ein. Dies ist jedoch für die Frage der Widerspruchsbefugnis ohne Bedeutung. Da der Schuldner mit der Genehmigung einen Anspruch des Gläubigers erfüllt, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache Insolvenzforderung darstellt, geht es darum, ob der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, eine solche Forderung anstelle des Schuldners auszugleichen. Dies ist zu verneinen, weil er einer nicht insolvenzgesicherten Forderung keine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen Forderungen einräumen darf. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht eine dem Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insolvenzverwalter über. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Daraus folgt, dass er Forderungen einzelner Gläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern - darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa zur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint. Da der (vorläufige) Insolvenzverwalter die künftige Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine Sache sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners vollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller Gläubiger liegt. Weil weder die Abrede über die Einziehungsermächtigung noch die Ausübung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen Grund, einen solchen Gläubiger insolvenzrechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zu stellen als solche Gläubiger, deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und welche die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter zu verhindern, dass das Schuldnervermögen weiter vermindert wird. Dieses Ziel rechtfertigt auch den Widerspruch gegen Belastungsbuchungen im Lastschriftverfahren, solange der Betrag auf dem Gläubigerkonto noch nicht endgültig gutgeschrieben ist. Die Richtigkeit dieser Überlegungen folgt im Übrigen daraus, dass die Lage für den Gläubiger dann, wenn der Widerspruch unterbliebe, nach Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre, weil die Erfüllung der Gläubigerforderung durch Genehmigung der Belastungsbuchung nach Insolvenzeröffnung anfechtbar sein kann

vgl. BGH, Urteile vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 -, BGHZ 174, 84; und vom 04.11.2004 - IX ZR 28/04 -, EWiR 2005, 227.

Eine konkludente Genehmigung der hier in Rede stehenden Lastschrift durch den Kläger liegt ebenfalls nicht vor. Allein der Zeitablauf von der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter am 29.12.2004 bis zum Widerspruch gegenüber der Sparkasse V. mit Schreiben vom 29.11.2006 reicht hierfür nicht aus. Im bloßen Schweigen auf die zugegangenen Kontoauszüge, die die Lastschrift enthielten, liegt noch keine rechtsgeschäftliche Erklärung; sie kann daher nicht als Genehmigung der Buchung gewertet werden. Selbst wenn man unterstellt, dass das fragliche Konto, wie der Beklagte unter Berufung auf das

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.01.2009 - 303 O 27/08 -, S. 4 des Urteilsabdrucks

geltend macht, noch - allerdings wenig - weitergenutzt und erst am 17.03.2005 geschlossen wurde, so konnte dies von dem Beklagten nicht dahingehend verstanden werden, dass damit konkludent eine Genehmigung der Lastschrift erfolgen sollte. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen erst später, nämlich mit Schreiben der Schuldnerin vom 21.04.2005 von der Insolvenz der Schuldnerin erfahren hat. Zum anderen liegt hier anders als in dem vom BGH mit

Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 -, BGHZ 174, 84

entschiedenen Fall, der dadurch gekennzeichnet war, dass der Insolvenzverwalter das Girokonto mehr als ein Jahr über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus zum Empfang von Zahlungen der Kunden der Insolvenzschuldnerin sowie zur Abwicklung von Geschäftsbeziehungen nutzte, gerade keine Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit der Buchung belasteten Konto über einen längeren Zeitraum hinweg vor.

Aus der bloßen Untätigkeit des Insolvenzverwalters in der Zeit bis zu seinem Widerspruch im November 2006 lässt sich nicht herleiten, dass damit konkludent eine Genehmigung der Lastschrift erfolgen sollte. Die Voraussetzungen, unter denen bloßem Nichtstun aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert beigemessen werden kann, sind besonders eng. Zwar gehört es nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu den elementaren Aufgaben des Insolvenzverwalters, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO). Jeder sachgerecht arbeitende Insolvenzverwalter wird daher - wenn dies nicht schon im Eröffnungsverfahren geschehen ist - alsbald versuchen zu ermitteln, in welchem Umfang es geboten ist, Lastschriften, die seitens der Schuldnerin noch nicht genehmigt wurden, zu widersprechen. Allerdings kann es vielfältige Gründe dafür geben, dass Lastschriften zunächst nicht widerrufen werden. Dies können neben taktischen Erwägungen (z.B. in der Weise, ob einem Widerspruch oder einer Genehmigung mit nachfolgender Anfechtung der Vorzug zu geben ist) auch praktische Schwierigkeiten (z.B. die Schwierigkeit einer Sichtung der Geschäftsunterlagen oder das Nichtauffinden der betreffenden Unterlagen) sein. Da der Beklagte in all diese Umstände nicht den geringsten Einblick hatte, konnte er allein aus dem bloßen Nichtstun des Insolvenzverwalters bzw. dem Unterlassen einer Genehmigung - auch über einen längeren Zeitraum hinweg - noch keinen Erklärungswert dahingehend ableiten, dass das Gegenteil dessen, nämlich eine Genehmigung, erfolgen sollte.

Eine Verwirkung (§ 242 BGB) des Widerspruchsrechts des Insolvenzverwalters allein aufgrund des Zeitablaufs liegt ebenfalls nicht vor. Der Verwirkungseinwand setzt voraus, dass der Kläger als Insolvenzverwalter einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Beklagte nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, den zugewandten Gegenstand (die Belastungsbuchung) behalten zu dürfen. Der Kläger hat jedoch zu keinem Zeitpunkt durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, er werde von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen. Die bloße Untätigkeit des Klägers reicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten zu begründen.

Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Lastschrift gilt auch nicht gemäß Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Da der Kläger mit Beschluss vom 29.12.2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestimmt wurde, war die Schuldnerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung über ihr Vermögen in der Lage mit der Folge, dass eine fiktive Genehmigung durch die Schuldnerin selbst ausscheidet.

Auch gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter ist die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB nicht eingetreten. Zwar ist davon auszugehen, dass die entsprechende Klausel wirksam in den Girovertrag zwischen der Schuldnerin und der Sparkasse V. einbezogen worden ist. Da der Insolvenzverwalter in die Rechtslage des Vertrags bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt, muss er grundsätzlich die der Schuldnerin ungünstigen vertraglichen Nebenabreden gegen sich gelten lassen. Im Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerbank und dem vorläufigen „starken“ sowie dem endgültigen Insolvenzverwalter wirkt Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB in gleicher Weise wie gegenüber der Schuldnerin, so lange jene uneingeschränkt verfügungsberechtigt war

vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 - BGHZ 174, 84.

Daran, dass die schon dem Beklagten vorgelegten Sparkassen-AGB zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abbuchung bereits galten, besteht kein Zweifel. Hierauf deutet bereits der auf der ersten Seite der AGB oben rechts abgedruckte Hinweis „02.2004“ hin, dem ersichtlich die Bedeutung zukommt, dass es sich hierbei um die im Februar 2004 (und später) geltenden AGB handelt. Soweit der Kläger demgegenüber vorträgt, zwischen der Schuldnerin und der Sparkasse V. hätten alte AGB gegolten, die eine solche Genehmigungsfiktion nicht vorsahen, ist dies weder näher substantiiert noch belegt. Vielmehr wurde der neue Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB bereits im Jahr 2002 eingeführt

vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2004 - IX ZR 28/04 -, EWiR 2005, ZR 28/04- .

Es ist gerichtsbekannt, dass in den Kontoauszügen auf veränderte AGB hingewiesen wird. Gleichzeitig wird den Kunden von Seiten der Bank die Gelegenheit verschafft, hiervon Kenntnis zu nehmen. Die in § 305 BGB genannten Voraussetzungen für die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag liegen somit vor. Nach der Verkehrsanschauung gelten regelmäßig zwischen der Bank und ihren Kunden die AGB in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart. Ein Grund dafür, warum im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dem Eintritt der Genehmigungsfiktion steht jedoch entgegen, dass der für den Fristlauf erforderliche Zugang des Rechnungsabschlusses nicht dargetan ist. Nach Nr. 7 Abs. 2 Sparkassen-AGB erstellt die Sparkasse Rechnungsabschlüsse nach den vereinbarten Zeitabschnitten sowie zu sonstigen Terminen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse einer der Vertragsparteien besteht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten - auch im Geschäftskundenbereich - die jeweils im Preisaushang aufgeführten Rechnungsabschlussperioden. Zu welchem Zeitpunkt der die Abbuchung vom 15.11.2004 betreffende Rechnungsabschluss zugegangen ist, lässt sich im Nachhinein nicht mehr aufklären. Die fehlende Erweislichkeit des Zugangs geht zu Lasten des Beklagten, der sich auf die Genehmigungsfiktion beruft und insoweit, d.h. hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion, die materielle Beweislast trägt. Zwar hat der Kläger In dem erwähnten Verfahren vor dem Landgericht Hamburg

vgl. Urteil vom 16.01.2009 - 303 O 27/08 -, S. 3 u. 10 des Urteilsabdrucks

mitgeteilt, dass es Rechnungsabschlüsse zum 15.12.2004 und zum 15.03.2004 (gemeint ist offenbar der 15.03.2005) gegeben habe, die er im Jahr 2006 von einer dritten Gesellschaft - der Firma U. Unternehmensberatung GmbH - erhalten habe. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger ergänzend hierzu vorgetragen, er habe die fraglichen Kontoauszüge (vom 30.11.2004) erst im Herbst 2006 von der Firma U. erhalten. Selbst wenn man hiervon ausgehend von einem Rechnungsabschluss zum 15.12.2004 ausgehen wollte, lässt sich nicht mehr nachvollziehen, wann dieser Rechnungsabschluss der Firma U. zugegangen ist. Der Kläger kann sich allerdings in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, die Schuldnerin selbst habe die Rechnungsabschlüsse nicht erhalten, weil sie von der Sparkasse V. an die Firma U. Unternehmensberatung GmbH in A-Stadt gesandt worden seien. Zwar ist in den Auszügen für September 2004 in der Tat die in A-Stadt ansässige „U. Unternehm. Berat. GmbH“ als Adressat genannt. Ob dies auch hinsichtlich des Rechnungsabschlusses für die hier fragliche Abbuchung vom 15.11.2004 zutrifft, kann dahinstehen, da die Schuldnerin, sofern sie - was auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung als wahrscheinlich eingeräumt hat - die erwähnte Unternehmensberatung mit der Wahrnehmung ihrer geschäftlichen Interessen beauftragt hatte, sich den Zugang des Rechnungsabschlusses bei jener Unternehmensberatung nach den allgemeinen Vollmachtregeln zurechnen lassen müsste. Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, dass und zu welchem Zeitpunkt ein solcher Zugang des Rechnungsabschlusses tatsächlich erfolgt ist. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, der Kläger bzw. die Schuldnerin hätten der Abbuchung bis spätestens zum 12.02.2005 widersprechen müssen, geht er offenbar von einem Rechnungsabschluss zum 31.12.2004 aus. Selbst wenn der Rechnungsabschluss zu diesem Zeitpunkt von der Sparkasse V. getätigt worden sein sollte, ergibt sich aus diesem Vorbringen noch nicht, ob und wann der Rechnungsabschluss der Schuldnerin oder der von ihr beauftragten Unternehmensberatung tatsächlich zugegangen ist. Letztlich kann daher das Vorbringen des Klägers, er habe erst im Herbst 2006 die Kontounterlagen von der Firma U. erhalten, nicht widerlegt werden.

Unabhängig von der Nichterweislichkeit eines genauen Termins für den Zugang des Rechnungsabschlusses, an den der Beginn der für die Genehmigungsfiktion geltenden Sechs-Wochen-Frist anknüpft, war der Sechs-Wochen-Zeitraum jedenfalls zum Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt am 29.12.2004 noch nicht abgelaufen. Insoweit ist von Bedeutung, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt aus eigenem Recht - also ohne Einwilligung des Schuldners - eine Belastungsbuchung nicht genehmigen kann. Seine Befugnis beschränkt sich in diesem Bereich darauf, die Gläubigergesamtheit vor einer Vermögensminderung der Masse durch den Schuldner oder Dritte zu schützen. Aus diesen Gründen kann er - anders als der vorläufige Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist (§ 22 Abs. 1 InsO) - grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten begründen (§ 55 Abs. 2 InsO). Damit hat er insgesamt keine Rechtsstellung erlangt, die es rechtfertigen könnte, dass er Rechtswirkungen, die ohne sein Zutun eintreten, gegen sich gelten lassen muss

vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 - BGHZ 174, 84; anders dagegen BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 383/07 - BGHZ 177, 69.

Zwar wirkt Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB im Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerbank und dem vorläufigen „starken“ sowie dem endgültigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie gegenüber der Schuldnerin, solange diese noch uneingeschränkt verfügungsberechtigt war. Insoweit wäre der Einwand denkbar, dass die Sechs-Wochen-Frist zum Zeitpunkt, als der Kläger am 17.01.2005 zum vorläufigen starken Insolvenzverwalter bestellt wurde, noch nicht abgelaufen war. Diese Überlegung vermag jedoch den - hier ungewissen und für den Beginn der Sechs-Wochen-Frist maßgeblichen - Zugang des Rechnungsabschlusses nicht zu ersetzen. Unabhängig hiervon spricht einiges dafür, im Hinblick auf die Aufgabe des Insolvenzverwalters, die künftige Masse zu sichern und zu erhalten, und den Zweck des Insolvenzverfahrens, eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung zu erreichen, von der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt an einen Zugang des Rechnungsabschlusses an den Insolvenzverwalter, zumindest aber dessen Kenntnis von dem Rechnungsabschluss zu fordern. Anderenfalls würde nämlich die Masse aufgrund der Genehmigungsfiktion ohne dessen Willen verringert und diejenigen Gläubiger, die sich des Einzugsermächtigungsverfahrens bedienen, ohne sachlichen Grund bevorzugt. Eine derartige Bindung des Insolvenzverwalters an die Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB ohne Kenntnis von dem Rechnungsabschluss würde mithin dem eigentlichen Zweck des Insolvenzverfahrens, der in einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung besteht (§ 1 Satz 1 InsO), zuwider laufen. Auch wenn man der Erklärung des Widerspruchs bzw. der Verweigerung der Zustimmung durch den Insolvenzverwalter im Interesse der Funktionsfähigkeit des Lastschriftverfahrens grundsätzlich eine zeitliche Grenze setzen will

vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 383/07 - BGHZ 177, 69,

so rechtfertigt dies nicht die Ingangsetzung bzw. den Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ohne dessen Kenntnis. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt als von ihm behauptet im Herbst 2006 von den fraglichen Kontoauszügen und einem diesbezüglichen Rechnungsabschluss Kenntnis erlangt hat, sind nicht erkennbar. Insoweit reicht es auch nicht aus, dass der Beklagte vorträgt, der Kläger sei auch der Insolvenzverwalter der Firma U. gewesen. Daraus ergibt sich weder, wann der Rechnungsabschluss dieser Firma zugegangen ist, noch, dass der Kläger vor dem von ihm behaupteten Zeitpunkt Kenntnis von dem Rechnungsabschluss erlangt hat.

Auf die von dem Kläger vorsorglich in der mündlichen Verhandlung erklärte Anfechtung nach § 130 InsO kommt es nach alledem, da weder eine Genehmigung der Lastschrift vorliegt noch die Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen-AGB eingreift, nicht an.

Der Klage auf Rückzahlung des per Lastschrift abgebuchten Gebührenbetrages von 251,37 EUR ist daher stattzugeben.

Der Anspruch auf Zinsen aus der Hauptforderung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Daneben hat der Beklagte dem Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe des geltend gemachten Betrages von 46,14 EUR als Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 4 BGB zuzüglich der Prozesszinsen gemäß § 291 BGB zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 297,51 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG).