BGH Urteil vom 04.11.2004 – IX ZR 28/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. November 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2004 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak
und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2003 aufgeho-
ben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Siegen vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin bietet Dienstleistungen im Bereich der Abfallentsorgung an.
Sie stand mit der H. GmbH (fortan: Schuldnerin) in Ge-
schäftsverbindung und zog die in Rechnung gestellten Beträge aufgrund einer
ihr erteilten Einzugsermächtigung ein. Am 15. Juli 2002 stellte die Schuldnerin
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Noch am selben Tag wurde die
Beklagte zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt; zugleich ordnete das
Insolvenzgericht an, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der
Beklagten wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). Nach ihrer Be-
stellung riet die Beklagte zum Widerruf der Lastschriften. Daraufhin versagte
die Schuldnerin die Genehmigung aller Lastschriften, die in den letzten sechs
Wochen dem Konto der Schuldnerin belastet waren. Zugunsten der Klägerin
war das Konto der Schuldnerin am 6., 21. und 27. Juni sowie am 11. Juli 2002
mit insgesamt 24.413,64 € belastet worden; infolge der versagten Genehmi-
gung gab die Bank die Lastschriften zurück. Am 1. Oktober 2002 wurde das
Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Die Klägerin wird mit ihren Forderungen zumindest teilweise ausfallen.
Die Klägerin hat die Beklagte - wie die Parteien in der Revisionsver-
handlung klargestellt haben - persönlich auf Feststellung in Anspruch genom-
men, daß diese verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der durch den voll-
ständigen oder teilweisen Ausfall ihrer näher bezeichneten Forderungen ent-
stehen werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat der Berufung stattgegeben. Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Re-
vision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten darin ge-
sehen, daß sie aufgrund ihrer Stellung als vorläufige Insolvenzverwalterin die
Schuldnerin zum Widerspruch gegen die Lastschriften bei der Sparkasse ver-
anlaßt habe. Dieses Handeln sei pflichtwidrig gewesen, weil eine Berechtigung
zum Widerruf nicht bestanden habe. Der Schuldner handele rechtsmißbräuch-
lich, wenn er ohne einen "anerkennenswerten Grund" von seinem formalen
Widerspruchsrecht Gebrauch mache. Derartige Gründe lägen nicht vor. Die
Beklagte stütze sich allein auf den Insolvenzzweck (par conditio creditorum) als
Widerspruchsgrund. Dieser Zweck rechtfertige den Widerspruch nicht, weil das
Widerspruchsrecht dem Insolvenzverwalter nur in dem Umfang zustehe, wie es
schon zugunsten des Schuldners bestanden habe.
II.
Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen
Punkten nicht stand.
1. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorläufige In-
solvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO) die Genehmigung
von Kontobelastungen im Einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf, ist
bislang ungeklärt. Unter der Geltung der Konkursordnung ist in der Rechtspre-
chung die Auffassung vertreten worden, ein Konkursverwalter, der Kontobela-
stungen widerspreche, um den Debetsaldo des Gemeinschuldners zu verrin-
gern, sei dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Hamm NJW
1985, 865, 866 f). Im Schrifttum war die Frage umstritten (zum Meinungsstand
vgl. BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 22/03, zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen). Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich der Mei-
nungsstreit fortgesetzt (für Schadensersatzpflicht OLG Hamm ZIP 2004, 814,
815; LG Erfurt WM 2003, 1857; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. Zweiter Teil (7)
Bankgeschäfte Rn. D/8; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002, Rn. 247,
250, 256 f; ders. EWiR 2004, 237; ders., Festschrift für Walter Gerhardt 2004
S. 69 ff; Cartano WuB I D 2. Lastschriftverkehr 1.04; Fischer/Klanten, Bank-
recht 3. Aufl. Rn. 6.101; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-
rechts-Handbuch 2. Aufl. § 59 Rn. 11; Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, InsO
2. Aufl. § 82 Rn. 65 f; Kling DZWIR 2004, 54; Knees/Fischer ZInsO 2004, 5;
Krepold, in: BuB Rn. 6/427; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis
6. Aufl. Rn. 3.452; ders. ZInsO 1998, 252, 258; ders. WuB VI B. § 30 Nr. 2 KO
2.90; Ott, in: MünchKomm-InsO, § 82 Rn. 25; wohl auch Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 82 Rn. 24; a.A. LG Berlin DZWIR 2004, 255; Fehl DZWIR 2004,
257, 259; G. Fischer, Festschrift für Walter Gerhardt 2004 S. 223 ff; Rattun-
de/Berner DZWIR 2003, 185; Rendels INDat Report 2004, 18).
2. Der Senat ist der Auffassung, daß ein vorläufiger Insolvenzverwalter
mit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich berechtigt ist, einer Belastung, die der
Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen.
a) Allerdings hat ein Schuldner außerhalb der Insolvenz anerkennens-
werte Gründe für einen Widerspruch gegen eine auf eine Einzugsermächtigung
gestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann, wenn er keine Einzugs-
ermächtigung erteilt hat oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder
zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm
der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, zu Recht Leistungsver-
weigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will.
Ein Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächti-
gungsverfahren zu dem Zwecke widerspricht, Zahlungen auf begründete und
von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgän-
gig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der
Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich
die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweck-
fremd aus. Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallri-
siko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig (BGHZ
74, 300, 306 = WM 1985, 82; BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - II ZR 85/78, WM
1979, 689, 690). Desgleichen handelt er sittenwidrig, wenn er die Wider-
spruchsmöglichkeit zu dem Zweck einsetzt, einen einzelnen Gläubiger zu be-
günstigen, indem er dessen Insolvenzrisiko auf den Lastschriftgläubiger über-
trägt (BGHZ 101, 153, 156 f = NJW 1987, 2370; BGH, Urt. v. 29. Mai 2001 - VI
ZR 114/00, NJW 2001, 2632, 2633).
Ob ein Schuldner gegenüber dem Lastschriftgläubiger auch dann sit-
tenwidrig handelt, wenn der Widerspruch gegen die Belastung seines
Girokontos nicht einen einzelnen Gläubiger begünstigen, sondern unmittelbar
vor dem Insolvenzantrag die künftige Masse "zusammenhalten" soll, hat der
Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. hierzu OLG Schleswig NZI
2001, 428, 429). Auch
im vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner
Stellungnahme.
b) Denn ein Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, hat weitergehende
Rechte zum Widerspruch, als sie zuvor der Schuldner hatte. Die verbreitete
Ansicht, daß jenem das Widerspruchsrecht nur in dem Umfang zustehe, in dem
es bei Stellung des Eröffnungsantrags der Schuldner gehabt habe, ist unzutref-
fend.
aa) Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vom Schuldner
getroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung beste-
hende Rechtslage ein (BGHZ 44, 1, 4; BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR
22/03, aaO). Indem der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermäch-
tigung erteilt, verschafft er diesem jedoch nicht das Recht, über sein Konto zu
verfügen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein,
der Genehmigung des Schuldners (BGHZ 69, 82, 85; 144, 349, 353; BGH, Urt.
v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Solange er die Bela-
stungsbuchung nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, kann der
Schuldner die Lastschrift durch seinen Widerspruch rückgängig machen
(BGHZ 144, 349, 354; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM
2003, 524, 526). Der Widerspruch besagt im Grunde nichts anderes, als daß
die Genehmigung versagt wird. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf etwa zu-
gegangene Rechungsabschlüsse nicht als Genehmigung (vgl. BGHZ 144, 349,
356). Über den Einfluß der neuen Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen - wonach die
Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mit-
teilungen als genehmigt gelten - ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Diese Bestimmung war zwar schon eingeführt; sämtliche Rücklastschriften be-
ziehen sich aber auf Buchungen innerhalb der sechswöchigen Frist.
Deshalb hat der Gläubiger, wie der Senat in dem Parallelverfahren IX
ZR 22/03 aaO im einzelnen dargelegt hat, auch nach der Gutschrift auf seinem
Konto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto immer noch ledig-
lich den schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung. Dieser
Anspruch ist nunmehr darauf gerichtet, daß der Schuldner die Belastungsbu-
chung genehmigt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht eine dem
Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugser-
mächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insol-
venzverwalter über (BGHZ 144, 349, 351). Nach Insolvenzeröffnung kann eine
Zahlung, die bis dahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81
Abs. 1
Satz 1
InsO). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grund-
sätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen.
Da weder die Abrede über die Einziehungsermächtigung noch die Aus-
übung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubigers
gegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen Grund, ihn insolvenz-
rechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zu stellen als solche Gläubi-
ger, deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und wel-
che die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. In jedem Falle haben
die Gläubiger lediglich nicht erfüllte schuldrechtliche Ansprüche, die mit Ver-
fahrenseröffnung zu Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO werden.
Ebensowenig wie der Gläubiger einer vom Schuldner nicht bezahlten Forde-
rung Ansprüche gegen die Masse hat, weil das Unterbleiben der Zahlung als
positive Forderungsverletzung oder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
anzusehen sei, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung einer im
Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung mit der Be-
gründung verlangen, das Unterlassen der Genehmigung sei rechtsmißbräuch-
lich. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Da dem Gläubiger nur eine ungesicher-
te Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung
der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenz-
zweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb
des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens.
bb) Aufgrund der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch der vor-
läufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zum Widerspruch be-
rechtigt.
(1) Zunächst gelten für ihn die Ausführungen unter aa) entsprechend.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines
Verfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhal-
ten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Daraus folgt, daß er Forderungen einzelner
Gläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern -
darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa
zur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigerge-
samtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint (vgl. BGHZ 118,
374, 379; 146, 165, 172 f). An diesem Ziel hat sich grundsätzlich auch der vor-
läufige Insolvenzverwalter zu orientieren, der lediglich mit einem Zustimmungs-
vorbehalt ausgestattet wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO;
vgl. Uhlenbruck, aaO § 22 Rn. 13 a.E.; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 31).
Da der vorläufige Insolvenzverwalter in beiden Erscheinungsformen die künfti-
ge Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine Sache sein, eine
vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners
vollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch
seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller
Gläubiger liegt.
(2) Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen erweist sich auch
daran, daß die Lage für den Gläubiger dann, wenn der Widerspruch unterblie-
be, nach Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre, weil die Erfüllung der Gläu-
bigerforderung durch Genehmigung der Belastungsbuchung nach Insolvenzer-
öffnung anfechtbar sein kann. Zur näheren Begründung verweist der Senat
auch insoweit auf das genannte Parallelverfahren.
cc) Aus den dort dargestellten Gründen benachteiligt diese Rechtsfolge
Gläubiger, die sich einer Einziehungsermächtigung bedienen, nicht unbillig und
kann auch das Insolvenzrecht durch das "Abkommen über den Lastschriftver-
kehr" nicht außer Kraft gesetzt werden.
b) Sittenwidrig könnte der "pauschale" Widerspruch des (vorläufigen)
Insolvenzverwalters gegen die Belastungsbuchung dann sein, wenn er nicht
der künftigen Insolvenzmasse, sondern - von vornherein gewollt - allein der
Schuldnerbank zugute käme (BGHZ 101, 153, 157 = NJW 1987, 2370). Davon
ist im Streitfall schon deshalb nicht auszugehen, weil das Konto der Schuldne-
rin unstreitig kreditorisch geführt worden ist.
c) Ob der Widerspruch sittenwidrig sein könnte, wenn der Insolvenz-
masse dadurch keinerlei Vorteil erwachsen wäre (vgl. hierzu BGH, Urt. v.
4. November 2004 - IX ZR 22/03 aaO), kann ebenfalls auf sich beruhen. Durch
die Korrektur des Guthabenbestandes ist der Masse ein effektiver Vorteil zuge-
flossen.
d) Da der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt be-
rechtigt ist, einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Kontobelastung
zu widersprechen, liegt von seiner Seite weder eine vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung nach § 826 BGB noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß §
60 InsO vor.
III.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
die Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden
(§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung das erstinstanzli-
che Urteil wiederherstellen.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann