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BGH Urteil vom 04.11.2004 – IX ZR 22/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 22/03

URTEIL

Verkündet am: 4. November 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2, §§ 60, 81, 130;

BGB § 826

Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Ge-

nehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu ver-

hindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung

nicht erhoben werden.

BGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. November 2004 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak

und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember

2002 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Potsdam vom 5. Dezember 2001 wird zurück-

gewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin lieferte Kraftstoffe an die R. GmbH

(fortan: Insolvenzschuldnerin) und zog die in Rechnung gestellten Beträge auf-

grund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung von einem (debitorisch geführ-

ten) Bankkonto der Insolvenzschuldnerin ein. Am 7. August 2000 stellte diese

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Noch am

selben Tage wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt;

zugleich ordnete das Insolvenzgericht an, daß Verfügungen der Insolvenz-

schuldnerin nur mit Zustimmung des Beklagten wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2

InsO). Tags darauf versagte die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Be-

klagten die Genehmigung aller Lastschriften. Einwendungen gegen die

zugrunde liegenden Rechnungen wurden nicht erhoben. Zugunsten der Kläge-

rin war das Konto der Insolvenzschuldnerin am 19., 21. und 25. Juli 2000 mit

insgesamt 45.255,49 DM (= 23.138,76 €) belastet worden ; infolge der versag-

ten Genehmigung gab die Bank diese Lastschriften zurück. Am 29. September

2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenz-

verwalter bestellt. Die Klägerin wird mit ihren Forderungen voraussichtlich aus-

fallen.

Die Klägerin hat den Beklagten in Höhe der Rücklastschriften auf Zah-

lung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die

Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin statt-

gegeben. Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte

die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch den Widerruf der Lastschrif-

ten habe die Insolvenzschuldnerin der Klägerin vorsätzlich und in einer gegen

die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt (§ 826 BGB). Es sei

sittenwidrig, wenn der Schuldner wegen im Einzugsermächtigungsverfahren

erhobener Beträge den Kontobelastungen ohne sachlichen Grund widerspre-

che. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Zudem habe die Insolvenz-

schuldnerin bezweckt, bei Insolvenzreife einen anderen Gläubiger - ihre Bank -

zu begünstigen, dem sie die Rücklastschriftbeträge zugeschanzt habe. Es ha-

be keinen speziellen Grund gegeben, ausgerechnet die Lastschriften der Klä-

gerin zu widerrufen. Für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes sei nicht

einmal ansatzweise vorgetragen. Auch scheide eine Geschäftsführerhaftung

als Widerrufsgrund aus. Als Motiv komme ersichtlich allein das Bestreben in

Betracht, den Sollstand auf dem Geschäftskonto zurückzuführen. Profitiert ha-

be davon allein die Bank. Die künftige Insolvenzmasse sei dadurch nicht ver-

größert worden. Der Beklagte stehe einem Mittäter gleich (§ 830 Abs. 2 BGB).

II.

Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen

Punkten nicht stand.

1. Vorab ist klarzustellen, daß der Beklagte persönlich - und nicht, wie

es im Rubrum des Berufungsurteil heißt, "als Verwalter in dem Insolvenzverfah-

ren über das Vermögen der R. GmbH" - verklagt ist. Dies

ergibt sich zum einen daraus, daß im Tatbestand des Berufungsurteils aus-

drücklich erwähnt ist, der Beklagte werde persönlich in Anspruch genommen.

Darauf läßt zum andern die Anspruchsgrundlage (§ 826 BGB) schließen, auf

welche die Klägerin ihr Begehren gestützt hat.

2. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorläufige In-

solvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO) die Genehmigung

von Kontobelastungen im Einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf, ist

bislang ungeklärt. Unter der Geltung der Konkursordnung ist in der Rechtspre-

chung die Auffassung vertreten worden, ein Konkursverwalter, der Kontobela-

stungen widerspreche, um den Debetsaldo des Gemeinschuldners zu verrin-

gern, sei dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Hamm NJW

1985, 865, 866 f). Im Schrifttum war die Frage umstritten (bejahend Bauer WM

1981, 1186, 1198; Buck KTS 1980, 97, 100; Häuser WuB I D 2. Lastschriftver-

kehr 7.85; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf

den Überweisungs- und Lastschriftverkehr Diss. Münster 1987 S. 156; Rott-

nauer WM 1995, 272, 278; Sandberger JZ 1977, 285, 288; Westermann, Fest-

schrift für Heinz Hübner 1984 S. 697, 704 ff; verneinend Denck ZHR 144

(1980), 171, 190 f; Jacob, Die zivilrechtliche Beurteilung des Lastschriftverfah-

rens 1995 S. 96 f; Skrotzki KTS 1974, 136, 138; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO

9. Aufl. § 23 Rn. 5; ebenso - als Kritik zur von ihm abgelehnten Genehmigungs-

theorie - Canaris WM 1980, 354, 363). Nach Inkrafttreten der Insolvenzord-

nung hat sich der Meinungsstreit fortgesetzt (für Schadensersatzpflicht OLG

Hamm ZIP 2004, 814, 815; LG Erfurt WM 2003, 1857; Baumbach/Hopt, HGB

31. Aufl. Zweiter Teil (7) Bankgeschäfte Rn. D/8; Bork, Zahlungsverkehr in der

Insolvenz 2002, Rn. 247, 250, 256 f; ders. EWiR 2004, 237; ders., Festschrift

für Walter Gerhardt 2004 S. 69 ff; Cartano WuB I D 2. Lastschriftverkehr 1.04;

Fischer/

Klanten, Bankrecht 3. Aufl. Rn. 6.101; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/

Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 59 Rn. 11; Hess, in: Hess/Weis/

Wienberg, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 65 f; Kling DZWIR 2004, 54; Knees/Fischer

ZInsO 2004, 5; Krepold, in: BuB Rn. 6/427; Obermüller, Insolvenzrecht in der

Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 3.452; ders. ZInsO 1998, 252, 258; ders. WuB VI B.

§ 30 Nr. 2 KO 2.90; Ott, in: MünchKomm-InsO, § 82 Rn. 25; wohl auch Uhlen-

bruck, InsO 12. Aufl. § 82 Rn. 24; a.A. LG Berlin DZWIR 2004, 255; Fehl

DZWIR 2004, 257, 259; G. Fischer, Festschrift für Walter Gerhardt 2004

S. 223 ff; Rattunde/Berner DZWIR 2003, 185; Rendels INDat Report 2004,

18).

3. Der Senat ist der Auffassung, daß ein vorläufiger Insolvenzverwalter

mit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich berechtigt ist, einer Belastung, die der

Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen.

a) Allerdings hat ein Schuldner außerhalb der Insolvenz anerkennens-

werte Gründe für einen Widerspruch gegen eine auf eine Einzugsermächtigung

gestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann, wenn er keine Einzugs-

ermächtigung erteilt hat oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder

zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm

der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, zu Recht Leistungsver-

weigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will.

Ein Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächti-

gungsverfahren zu dem Zwecke widerspricht, Zahlungen auf begründete und

von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgän-

gig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der

Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich

die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweck-

fremd aus. Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallri-

siko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig (BGHZ

74, 300, 306 = WM 1985, 82; BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - II ZR 85/78, WM

1979, 689, 690). Desgleichen handelt er sittenwidrig, wenn er die Wider-

spruchsmöglichkeit zu dem Zweck einsetzt, einen einzelnen Gläubiger zu be-

günstigen, indem er dessen Insolvenzrisiko auf den Lastschriftgläubiger über-

trägt (BGHZ 101, 153, 156 f = NJW 1987, 2370; BGH, Urt. v. 29. Mai 2001 - VI

ZR 114/00, NJW 2001, 2632, 2633).

Ob ein Schuldner gegenüber dem Lastschriftgläubiger auch dann sit-

tenwidrig handelt, wenn der Widerspruch gegen die Belastung seines

Girokontos nicht einen einzelnen Gläubiger begünstigen, sondern unmittelbar

vor dem Insolvenzantrag die künftige Masse "zusammenhalten" soll, hat der

Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. hierzu OLG Schleswig NZI

2001, 428, 429). Auch

im vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner

Stellungnahme.

b) Denn ein Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, hat weitergehende

Rechte zum Widerspruch, als sie zuvor der Schuldner hatte. Die verbreitete

Ansicht, daß jenem das Widerspruchsrecht nur in dem Umfang zustehe, in dem

es bei Stellung des Eröffnungsantrags der Schuldner gehabt habe, ist unzutref-

fend.

aa) Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vom Schuldner

getroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung beste-

hende Rechtslage ein (BGHZ 44, 1, 4; OLG Hamm NJW 1985, 865, 866; ZIP

2004, 814, 815).

Indem der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermächtigung

erteilt, verschafft er diesem jedoch nicht das Recht, über sein Konto zu verfü-

gen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, der

Genehmigung des Schuldners (BGHZ 69, 82, 85; 144, 349, 353; BGH, Urt. v.

14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Solange er die Bela-

stungsbuchung nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, kann der

Schuldner die Lastschrift durch seinen Widerspruch rückgängig machen

(BGHZ 144, 349, 354; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM

2003, 524, 526). Der Widerspruch besagt im Grunde nichts anderes, als daß

die Genehmigung versagt wird. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf etwa zu-

gegangene Rechungsabschlüsse nicht als Genehmigung (vgl. BGHZ 144, 349,

356). Über den Einfluß der neuen Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken - wonach die Be-

lastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mittei-

lungen als genehmigt gelten - ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

Diese Bestimmung wurde erst zum 1. April 2002 eingeführt. Auf den vorliegen-

den Fall ist sie nicht anwendbar.

Bevor der Schuldner die Genehmigung nicht erklärt hat, ist die zur Ein-

ziehung gegebene Forderung nicht erfüllt (van Gelder, aaO § 58 Rn. 175 f;

Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rn. 4.360, 4.418; a.A. Canaris,

Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 636; Staudinger/Olzen, BGB 14. Aufl. vor § 362

Rn. 75; Bork, Festschrift für Walter Gerhardt S. 69, 76). Dies wäre nur dann

anders, wenn die dem Gläubiger nach Einlösung der Lastschrift durch die Zahl-

stelle erteilte Gutschrift als durch die Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners

auflösend bedingt anzusehen wäre (so etwa Bauer aaO S. 1194; Bork, Zah-

lungsverkehr in der Insolvenz Rn. 254; Canaris, Bankvertragsrecht 4. Aufl.

Rn. 636; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren 1966 S. 54; Fall-

scheer/Schlegel, Das Lastschriftverfahren - Entwicklung und Rechtsprobleme

1977 S. 34 f). Die Annahme einer auflösenden Bedingung ist jedoch mit der

vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen (vgl. BGHZ

144, 349, 353; BGH, Urt. v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, NJW 1989, 1672,

1673; v. 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337; offen gelassen

im Urteil v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99 aaO) Genehmigungstheorie

nicht vereinbar. Danach wird die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die

Genehmigung des Schuldners wirksam (van Gelder, aaO Rn. 172, 175).

Deshalb hat der Gläubiger auch nach der Gutschrift auf seinem Konto

und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto immer noch lediglich den

schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung. Dieser Anspruch

ist nunmehr darauf gerichtet, daß der Schuldner die Belastungsbuchung ge-

nehmigt. An der Natur des Anspruchs ändert dies nichts. Der Ansicht, der

Gläubiger habe im Lastschriftverfahren bereits eine "verfestigte Rechtspositi-

on" oder "Schutzrechte gegenüber dem Schuldner erworben", aufgrund derer

er darauf vertrauen dürfe, daß es nicht zu einer Rückbuchung komme (Rott-

nauer aaO S. 279; Kling aaO S. 58), ist nicht zu folgen, falls damit insolvenzfe-

ste Rechte gemeint sein sollten. Eine solche Rechtsposition erhält der Gläubi-

ger erst mit der Genehmigung der Lastschriftbuchung.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht eine dem Schuldner zuste-

hende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugsermächtigungsverfah-

ren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insolvenzverwalter über

(BGHZ 144, 349, 351). Nach Insolvenzeröffnung kann eine Zahlung, die bis

dahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81 Abs. 1 Satz 1

InsO). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grund-

sätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen.

Da weder die Abrede über die Einziehungsermächtigung noch die Aus-

übung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubigers

gegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen Grund, ihn insolvenz-

rechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zu stellen als solche Gläubi-

ger, deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und wel-

che die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. In jedem Falle haben

die Gläubiger lediglich nicht erfüllte schuldrechtliche Ansprüche, die mit Ver-

fahrenseröffnung zu Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO werden.

Ebensowenig wie der Gläubiger einer vom Schuldner nicht bezahlten Forde-

rung Ansprüche gegen die Masse hat, weil das Unterbleiben der Zahlung als

positive Forderungsverletzung oder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

anzusehen sei, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung einer im

Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung mit der Be-

gründung verlangen, das Unterlassen der Genehmigung sei rechtsmißbräuch-

lich. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Da dem Gläubiger nur eine ungesicher-

te Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung

der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenz-

zweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb

des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens.

bb) Aufgrund der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch der vor-

läufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zum Widerspruch be-

rechtigt.

(1) Zunächst gelten für ihn die Ausführungen unter aa) entsprechend.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines

Verfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhal-

ten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Daraus folgt, daß er Forderungen einzelner

Gläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern -

darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa

zur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigerge-

samtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint (vgl. BGHZ 118,

374, 379; 146, 165, 172 f). An diesem Ziel hat sich grundsätzlich auch der vor-

läufige Insolvenzverwalter zu orientieren, der lediglich mit einem Zustimmungs-

vorbehalt ausgestattet wurde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 22 Abs. 2

Satz 1 InsO; vgl. Uhlenbruck, aaO § 22 Rn. 13 a.E.; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl.

§ 22 Rn. 31). Da der vorläufige Insolvenzverwalter in beiden Erscheinungsfor-

men die künftige Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine

Sache sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlich-

keit des Schuldners vollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des

Schuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht

im Interesse aller Gläubiger liegt. Vielmehr darf er die Rechtsfolge des § 81

Abs. 1 Satz 1 InsO durch einen Widerspruch oder die Verweigerung der Zu-

stimmung zu einer Genehmigung des Schuldners vorwegnehmen.

Soweit "wegen der Pflicht zur Vermeidung und Verminderung von Mas-

severbindlichkeiten" aus § 22 Abs. 1 Satz 2 InsO geradezu eine Verpflichtung

abgeleitet wird, rechtsmißbräuchliche Widersprüche gegen Belastungsbuchun-

gen zu unterlassen, weil diese zu Masseverbindlichkeiten führten (Kling aaO

S. 56), beruht diese Auffassung auf einem Zirkelschluß.

(2) Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen erweist sich auch

daran, daß die Lage für den Gläubiger dann, wenn der Widerspruch unterblie-

be, nach Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre, weil die Erfüllung der Gläu-

bigerforderung durch Genehmigung der Belastungsbuchung nach Insolvenzer-

öffnung anfechtbar sein kann (vgl. Bork, Festschrift für Walter Gerhardt S. 69,

86 f; Knees/Fischer aaO S. 12).

Anfechtbare Rechtshandlungen darf ein "starker" vorläufiger Insolvenz-

verwalter nicht vornehmen, und ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter

mit Zustimmungsvorbehalt darf dem auf seine Zustimmung angewiesenen

Schuldner dazu nicht die Hand reichen. Die Genehmigung der Belastungsbu-

chung ist eine Rechtshandlung des Schuldners, der damit einen mehraktigen

Zahlungsvorgang abschließt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 aaO

S. 529). Durch den nunmehr "endgültigen" Abfluß des entsprechenden Geldbe-

trages wird die Gläubigergesamtheit benachteiligt. Genehmigt für den Schuld-

ner der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter oder der Schuldner mit der of-

fengelegten Zustimmung des "schwachen" (aber mit Zustimmungsvorbehalt

ausgestatteten) vorläufigen Insolvenzverwalters, hat der Gläubiger zwangsläu-

fig Kenntnis von dem Eröffnungsantrag. Insoweit liegen die Voraussetzungen

Selbst die erst im Zeitpunkt der Genehmigung vorliegende Kenntnis von

dem Eröffnungsantrag ist für den Gläubiger schädlich. Da die Belastung des

Schuldnerkontos nicht etwa bedingt, sondern bis zur Genehmigung ohne mate-

rielle Wirkung ist, fällt dies nicht unter den dritten, sondern unter den ersten

Absatz des § 140 InsO (Christiansen KTS 2003, 353, 382; G. Fischer ZIP

2004, 1679, 1682).

cc) Die dargestellte Rechtsfolge benachteiligt Gläubiger, die sich einer

Einziehungsermächtigung bedienen, nicht unbillig.

Daß der Gläubiger durch den Widerspruch des (vorläufigen) Insolvenz-

verwalters in der Stellung eines bloßes Insolvenzschuldners verbleibt (ungenau

insofern Skrotzki aaO und Denck aaO S. 190: Der Gläubiger wird nicht "zu-

rückversetzt", weil er nie eine andere Stellung innehatte), hängt mit der

Schwäche seiner Position als Lastschriftgläubiger zusammen. Für eine

Entlastung des Gläubigers vom Insolvenzrisiko des Schuldners bietet das

Einziehungsermächtigungsverfahren keinen Anhalt. Durch die berechtigte

Einziehung ist dem Gläubiger noch keine insolvenzfeste Rechtsstellung

zugewachsen.

Auf der anderen Seite zieht der Gläubiger aus dem Lastschriftverfahren

großen Nutzen (zum Folgenden vgl. van Gelder, aaO § 56 Rn. 58-61): Er hat

die Initiative beim Zahlungseinzug und kann den für ihn günstigsten Zeitpunkt

einheitlich bestimmen. Er kann die Inanspruchnahme von Krediten zur Zwi-

schenfinanzierung vermeiden und hat dadurch Liquiditätsvorteile. Die Zah-

lungsüberwachung wird vereinfacht. Die innerbetriebliche Buchhaltung des

Gläubigers und die Mahnabteilung, die sich nur noch mit Rückbelastungen be-

fassen muß, werden entlastet.

Es mag zwar zutreffen, daß das Einzugsermächtigungsverfahren mas-

senhaft angewendet wird und gerade den kleinen bis mittleren Zahlungsver-

kehr erleichtert. Daß das freie Widerrufsrecht des Insolvenzverwalters den

"wegen seiner Schnelligkeit und Kostenvorteilen stark genutzten Lastschrift-

verkehr voraussichtlich übermäßig behindern oder sogar gänzlich zum Erliegen

bringen würde" (Cartano aaO), ist jedoch nicht zu befürchten, weil zwischen

den Beteiligten eine Befristung vereinbart werden kann. Gläubigern, die das

mit dem Einzugsermächtigungsverfahren verbundene Insolvenzrisiko dennoch

scheuen, mögen von diesem Verfahren Abstand nehmen oder sich Sicherhei-

ten geben lassen. Soweit es sich bei den Gläubigern um Lieferanten handelt,

können sie beispielsweise einen verlängerten und/oder erweiterten Eigentums-

vorbehalt ausbedingen.

dd) Der Ansicht, das in dem "Abkommen über den Lastschriftverkehr"

(Lastschriftabkommen, abgeschlossen von den im Zentralen Kreditausschuss

zusammengefassten Spitzenverbänden des Kreditgewerbes) vorgesehene Re-

gulierungssystem müsse im Verhältnis der Banken untereinander und im Valu-

taverhältnis funktionsfähig bleiben und dürfe nicht durch die Insolvenz eines

Beteiligten gestört werden (so Sandberger aaO), ist nicht zu folgen. Das Last-

schriftabkommen kann das Insolvenzrecht nicht außer Kraft setzen. Im übrigen

füllt es den Inhalt des zwischen der ersten Inkassostelle und der Zahlstelle be-

stehenden Auftragsverhältnisses aus, betrifft somit allein den Verkehr zwischen

den beteiligten Banken. Auch im Interbankenverhältnis ist eine Befristung der

Rückverrechnungsmöglichkeit vorgesehen (Abschn. III Nr. 2 Satz 1 des Last-

schriftabkommens). Damit ist das Insolvenzrisiko der ersten Inkassostelle im

Verhältnis zum Einreicher der Lastschrift begrenzt.

b) Sittenwidrig könnte der "pauschale" Widerspruch des (vorläufigen)

Insolvenzverwalters gegen die Belastungsbuchung dann sein, wenn er nicht

der künftigen Insolvenzmasse, sondern - von vornherein gewollt - allein der

Schuldnerbank zugute käme (BGHZ 101, 153, 157 = NJW 1987, 2370). Davon

ist das Berufungsgericht ausgegangen.

Indes kann der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe

durch den mit der Schuldnerin abgestimmten Widerspruch die deren Konto be-

lasteten Beträge der kontoführenden Bank "zugeschanzt", nicht gefolgt werden.

Ob das Berufungsgericht durch das unstreitige Parteivorbringen, diese Beträge

befänden sich nunmehr in der Insolvenzmasse, gebunden war, mag dahinste-

hen. Es kann sogar davon ausgegangen werden, daß durch die Rücklastschrif-

ten kein Auszahlungsanspruch zugunsten der künftigen Insolvenzmasse ent-

standen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, ZIP 2002,

2184, 2185; OLG Köln WM 1991, 28, 29; LG Karlsruhe WM 1987, 605; LG Aa-

chen WM 1990, 1042, 1044). Jedenfalls hatte die kontoführende Bank durch

den Widerspruch des Beklagten keinen rechtserheblichen Vorteil. Soweit Bela-

stungsbuchungen nicht genehmigt worden sind, hatte die Bank zu keiner Zeit

einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Die Wiedergutschrift er-

folgte im Wege einer Berichtigung einer Buchung. Eine Verrechnung oder Auf-

rechnung lag darin nicht (Bork, Festschrift für Walter Gerhardt S. 69, 78; vgl.

ferner BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 aaO; a.A. OLG Bremen ZIP 1980, 358;

Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 82 Rn. 34 a.E.).

c) Ob der Widerspruch sittenwidrig sein könnte, wenn der Insolvenz-

masse dadurch keinerlei Vorteil erwachsen wäre, bedarf keiner abschließen-

den Entscheidung.

Allerdings war der Widerspruch zunächst einmal ohne Einfluß auf die

Passivmasse. Er bewirkte, daß es bei der Forderung der Klägerin verblieb.

Wäre der Widerspruch unterlassen - und die Belastungsbuchung genehmigt -

worden, wäre die Forderung der Klägerin erloschen; dafür wäre der Schuldner-

bank eine Forderung aus § 670 BGB in gleicher Höhe entstanden. Indes hat

ein vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO),

der sein Amt antritt und sich erst einen Überblick über die erfahrungsgemäß oft

ungeordneten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners

verschaffen muß, ein rechtlich geschütztes Interesse daran, zunächst einmal

jede Veränderung dieser Verhältnisse zu unterbinden, also den "status quo" zu

bewahren. Dazu gehört auch, daß er Zahlungen des Schuldners, die noch

nicht wirksam erfolgt sind, "einfriert". Denn er ist regelmäßig nicht in der Lage,

etwa vorliegende unerledigte Rechnungen rasch und zuverlässig auf ihre Be-

rechtigung zu überprüfen. Hinzu kommt, daß Abflüsse von dem Schuldnerkon-

to, um Forderungen von (Alt-)Gläubigern zu befriedigen, selbst dann, wenn sie

(weil das Schuldnerkonto debitorisch ist) lediglich zu einer Umschuldung füh-

ren, in mehrfacher Hinsicht nachteilig sind. Zum einen wird dadurch die Liquidi-

tät des Schuldnerunternehmens geschmälert. Dies kann auch dann der Fall

sein, wenn das Schuldnerkonto debitorisch ist, weil möglicherweise ein noch

nicht ausgeschöpftes Kreditlimit eingeräumt ist. Die Liquidität kann für die Fort-

führung des Schuldnerunternehmens unerläßlich sein. Zum andern wird es für

die Insolvenzmasse vielfach günstiger sein, wenn eine Schuld bei einem (In-

solvenz-)

Gläubiger nicht durch eine Schuld bei der Bank abgelöst worden ist. Denn re-

gelmäßig hat sich die Bank für ihr Kreditengagement Sicherheiten bestellen

lassen. Der erfolgreiche Widerspruch gegen eine Lastschrift kann deshalb da-

zu führen, daß Sicherheiten nicht in Anspruch genommen werden. Dies ver-

bessert die Aussichten einer Sanierung des Schuldnerunternehmens.

d) Da der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt be-

rechtigt ist, einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Kontobelastung

zu widersprechen, liegt weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach

§ 826 BGB noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 60 InsO vor.

III.

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da

die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entschei-

den (§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung das erstin-

stanzliche Urteil wiederherstellen.

Ganter Raebel Kayser

Cierniak Lohmann