Rechtsprechung / Amtsgericht Brandenburg an der Havel / 2020

Amtsgericht Brandenburg an der Havel Beschluss vom 17.08.2020 – 85 XVII 324/15

Tenor§

1. Die Wiederaufnahme des Erinnerungsverfahrens der Betreuerin hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 20.08.2019 wird hiermit angeordnet.

2. Der Erinnerung der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 20.08.2019 wird nicht abgeholfen.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Die Erinnerungsführerin wurde zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellt. Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Kürzung der Betreuungsvergütung, deren Festsetzung sie am 12.07.2019 für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 zu Lasten der Staatskasse in Höhe von 1.407,00 Euro (Stundensatz 33,50 Euro) beantragt hat. Die Rechtspflegerin des hiesigen Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 20.08.2019 eine Vergütung zu Lasten der Staatskasse in Höhe von 1.134,00 Euro festgesetzt; mithin 273,00 Euro abgesetzt; wobei die Rechtspflegerin des hiesigen Amtsgerichts der Festsetzung einen Stundensatz in Höhe von 27,00 Euro zu Grunde gelegt hat.

Die Erinnerungsführerin ist seit Mitte 2008 als Berufsbetreuerin tätig. Zuvor war sie seit 2006 als ehrenamtliche Betreuerin tätig. Seitdem die Erinnerungsführerin als Berufsbetreuerin tätig ist, hat ihr das Amtsgericht regelmäßig eine Vergütung in Höhe von 33,50 Euro je Stunde bewilligt. Diese Festsetzung entsprach auch der Stellungnahme des Bezirksrevisors, der ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin über einen Abschluss als Metallurge für Walztechnik und einen Abschluss als Restaurantfachfrau verfüge. Beides seien Ausbildungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VBVG.

Wegen der Vielzahl der Erinnerungsverfahren der Erinnerungsführerin hinsichtlich ihrer Vergütung wurde in dem hiesigen Erinnerungsverfahren auf Antrag der Erinnerungsführerin das Ruhen des Erinnerungsverfahrens analog § 251 ZPO durch das hiesige Gericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung der bereits im Beschwerdeverfahren beim zuständigen Landgericht Potsdam anhängigen Verfahren angeordnet.

II.

Das hier auf Antrag der Erinnerungsführerin angeordnete „Ruhen“ des Erinnerungsverfahrens ist zwar eine im FamFG nicht vorgesehene, prozessuale Maßnahme des Betreuungsgerichts. Gleichwohl wird die Ansicht vertreten, dass eine solche Ruhensanordnung in entsprechender Anwendung des § 251 ZPO auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich möglich ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 3 W 26/12, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 1245 f.; BayObLG, Beschluss vom 27.08.1987, Az.: BReg. 2 Z 56/87, u.a. in: NJW-RR 1988, Seite 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.1978, Az.: 5 WF 76/77, u.a. in: NJW 1978, Seiten 1388 f.; Sternal, in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 21 FamFG, Rn. 41; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 21 FamFG, Rn. 9).

Ist die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses bereits Gegenstand einer anhängigen Beschwerde, kann die Anordnung des Ruhens des Erinnerungsverfahrens auf Antrag der Erinnerungsführerin aus prozessökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung des § 251 ZPO somit grundsätzlich auch zulässig sein. War ein solcher Antrag von der Erinnerungsführerin gestellt worden – so wie hier – und waren auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, konnte das hiesige Erinnerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdegerichts in dem dort anhängigen Erinnerungsverfahren dann auch analog § 251 ZPO durch das hiesige Amtsgericht ruhend gestellt werden (BGH, Beschluss vom 17.07.2013, Az.: IV ZR 150/12, u.a. in: FamRZ 2013, Seite 1888; BGH, Beschluss vom 18.07.2000, Az.: VIII ZR 323/99, u.a. in: RdE 2001, Seiten 20 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 3 W 26/12, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 1245 f.; BayObLG, Beschluss vom 27.08.1987, Az.: BReg. 2 Z 56/87, u.a. in: NJW-RR 1988, Seite 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.1978, Az.: 5 WF 76/77, u.a. in: NJW 1978, Seiten 1388 f.; Sternal, in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 21 FamFG, Rn. 41; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 21 FamFG, Rn. 9).

Zur Wiederaufnahme des insofern ruhenden Erinnerungsverfahrens bedarf es nunmehr aber nicht des Antrags der Erinnerungsführerin/Betreuerin, da übereinstimmende Parteierklärungen nur für die Anordnung der Ruhe des Verfahrens gemäß § 251 ZPO selbst, nicht jedoch für die Fortsetzung des zum Ruhen gebrachten Verfahrens erforderlich sind; insofern genügt also schon ein einseitiger Antrag des Bezirksrevisors des Landgerichts zur Wiederaufnahme des Erinnerungsverfahrens, weil ansonsten der Bezirksrevisor bei dem zuständigen Landgericht hinsichtlich des Wunsches nach Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens der Gefahr willkürlicher Verweigerung der Zustimmung durch die Erinnerungsführerin/Betreuerin ausgesetzt wäre (OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2002, Az.: 4 WF 74/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seite 689).

Die in zulässiger Weise eingelegte Erinnerung ist nicht begründet. Der Erinnerung wird aus den im angefochtenen Beschluss vom 20.08.2019 genannten Gründen nicht abgeholfen.

Die Festsetzung der Vergütung, ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von Höhe von 27,00 Euro, ist nicht zu beanstanden, so dass die Erinnerung nunmehr auch als unbegründet zurückzuweisen ist.

Die der Erinnerungsführerin als Berufsbetreuerin gemäß den §§ 1908 I Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zustehende Vergütung richtet sich nach § 4 VBVG. Gemäß § 4 Absatz 1 VBVG beträgt die Vergütung grundsätzlich für jede anzusetzende Stunde 27,00 Euro. Verfügt ein Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind bzw. auf 44,00 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG (in der bis zum 26.07.2019 gültigen Fassung) die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 25.03.2015, Az.: XII ZB 559/14, u.a. in: FamRZ 2015, Seite 1104; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19), wobei eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vorzunehmen ist, insbesondere der Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit festzustellen und in die Würdigung einzuziehen sind (BGH, Beschluss vom 14.03.2018, Az.: XII ZB 146/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 707 f.; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19).

„Nutzbare“ Kenntnisse für eine Betreuung, die gemäß § 1901 BGB eine rechtliche Betreuung ist, sind regelmäßig u.a Rechtskenntnisse (BGH, Beschluss vom 14.03.2018, Az.: XII ZB 146/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 707 f.; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19); wobei aber z.B. ein Studium zum Diplomjuristen der DDR an der juristischen Hochschule Potsdam (Abschluss 1989) keine für eine Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse vermittelt hat (BGH, Beschluss vom 16.03.2016, Az.: XII ZB 685/13, u.a. in: FamRZ 2016, Seite 1072; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19).

Neben rechtlichen Kenntnissen, denen eine besonders grundlegende Bedeutung bei der Führung einer Betreuung zukommt, sind ferner Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Wirtschaft betreuungsrelevant (LG Kassel, Beschluss vom 29.01.2014, Az.: 3 T 481/13, u.a. in: BtPrax 2014, Seiten 187 f.; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19). Fortbildungen oder eine besondere Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht genügend, um eine höhere Vergütung zu begründen (BGH, Beschluss vom 18.01.2012, Az.: XII ZB 461/10, u.a. in: FamRB 2012, Seite 119; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19), da es sich dabei nicht um Ausbildungen im Sinne des § 4 V BVG handelt.

Zudem ist eine Gesamtschau, ob verschiedene Ausbildungen des Berufsbetreuers in ihrer Gesamtheit für eine Betreuung nutzbar sind, nicht vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 16.03.2016, Az.: XII ZB 685/13, u.a. in: FamRZ 2016, Seite 1072; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19).

Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 S. 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (BGH, Beschluss vom 25.03.2015, Az.: XII ZB 558/14, u.a. in: BtPrax 2015, Seite 155; BGH, Beschluss vom 15.07.2015, Az.: XII ZB 123/14, u.a. in: FamRZ 2015, Seiten 1794 f.; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19). Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen hinausgeht (BGH, Beschluss vom 08.02.2012, Az.: XII ZB 232/11, u.a. in: BtPrax 2012, Seite 129; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19).

Danach rechtfertigt z.B. der im Jahre 1977 an der Fachhochschule für Ökonomie (in der früheren DDR) mit dem Studienabschluss „Ökonom“ in der Fachrichtung Rechnungsführung und Statistik erworbene Studienabschluss als „Diplom-Betriebswirt (FH)“ keinen erhöhten Stundensatz, weil diese abgeschlossene Hochschulausbildung keine besonderen, für die Führung der Betreuung benutzbaren Kenntnisse vermittelt hat (BGH, Beschluss vom 25.03.2015, Az.: XII ZB 558/14, u.a. in: BtPrax 2015, Seite 155; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19).

Auch Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse im Sinne des §§ 4 VBVG, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (BGH, Beschluss vom 28.02.2018, Az.: XII ZB 452/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 708 f.; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19). Ebenso vermittelt eine Ausbildung zum Koch keine besonders nutzbare Kenntnisse für die Führung einer Betreuung (LG Arnsberg, Beschluss vom 23.07.2018, Az.: 5 T 66/18, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 18973 = „juris“; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19). Gleiches gilt wohl auch für die Ausbildung zur Krankengymnastin bzw. zur Physiotherapeutin (BGH, Beschluss vom 14.03.2018, Az.: XII ZB 146/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 707 f.; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19).

Unter Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt die Berufsausbildung der Erinnerungsführerin, die sich wie folgt darstellt, keinen erhöhten Stundensatz:

Die Beschwerdeführerin hat am 15.07.1985 im VEB … die Ausbildung als Facharbeiter mit der Berufsbezeichnung „Metallurge für Walzwerktechnik“ mit der Spezialisierungsrichtung „Walzen“ erfolgreich abgeschlossen. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine abgeschlossene Lehre im Sinne des § 4 VBVG, denn gemäß Art. 37 des Einigungsvertrages stehen Facharbeiter-Abschlüsse, die in der DDR erlangt wurden, den bundesdeutschen Abschlüssen gleich, ohne dass es einer formellen Anerkennung hierfür bedarf. Gemäß der vorgelegten Urkunde: „Abschlusszensuren in Prüfungsgebieten“ wurde die Erinnerungsführerin in den Bereichen: Staatsbürgerkunde bzw. Marxismus-Leninismus, Betriebsökonomie/sozialistisches Recht, technische Grundlagenfächer, Sport, Werkstoffkunde, Wärmetechnik, Maschinen- und Anlagenkunde, Vor- und Nachbereitungsverfahren, Formgebungsverfahren, Wärmebehandlungsverfahren, berufspraktischer Unterricht, Instandhalten und Bedienen, Unformtechnik, Formgebung, Wärmebehandlung, Qualitätskontrolle und Spezialisierung ausgebildet.

Die genannte Ausbildung ist mithin eine Ausbildung, die im Wesentlichen technisch-praktische Kenntnisse vermittelt hat. Am Rande wurden zwar zudem auch Kenntnisse in Staatsbürgerkunde bzw. Kenntnisse des sozialistischen Rechts vermittelt. Diese sind im Verhältnis zu den sonstigen Prüfungsfächern aber nur in einem geringen Umfang Inhalt der Ausbildung gewesen. Zudem sind Kenntnisse im Marxismus und Leninismus sowie im sozialistischen Recht für eine Betreuung nicht dienlich (LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19).

Die Erinnerungsführerin hat ferner in der Zeit vom 14.09.1987 bis zum 15.01.1988 den „Grundlehrgang für Neueingestellte bei der Volkspolizeischule Ernst Thälmann“ erfolgreich abgeschlossen und war „Unterwachtmeister der Volkspolizei“. Der Grad des Unterwachtmeisters der Volkspolizei entsprach bei der Nationalen Volksarmee dem Grad des Gefreiten (LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19). Dahin gestellt bleiben kann, ob es sich bei dieser Ausbildung überhaupt um eine Lehre im Sinne des § 4 VBVG oder eine gleich gestellte Ausbildung gehandelt hat, denn die Ausbildungsinhalte, wie sich aus dem Zeugnis vom 15.01.1988 des Leiters der Volkspolizeischule ersichtlich sind, zeigen keine Kenntnisse, die für die Führung einer Betreuung dienlich sind. So wurde gemäß dem genannten Zeugnis die Beschwerdeführerin in Marxismus-Leninismus, in Fachkunde, in Körperertüchtigung, in Einsatzausbildung, in KGB Schutz, in Schießausbildung und in Polizeitaktik ausgebildet. Mithin handelt es sich bei der genannten Ausbildung im Wesentlichen um eine praktische-körperbetonte Ausbildung, deren Ziel die Erlernung polizeilicher Aufgaben war.

Die Erinnerungsführerin hat ferner am 22.01.1996 eine Ausbildung zur Restaurantfachfrau abgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, also eine Ausbildung im Sinne des § 4 VBVG. In Vorbereitung dieser Ausbildung hat die Erinnerungsführerin am Lehrgang Fachwissen im Hotel- und Gaststätten-Gewerbe der Fernschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Konstanz am Bodensee teilgenommen. Gemäß dem Zeugnis dieser Fernschule vom 01.09.1995 bezog das Studium sich auf die Fächer: Fremdenverkehr, Hotelorganisation, Küchenorganisation, Küchenboden, Ernährungslage, Menükunde, Servicekunde, Getränkekunde, Kontrollwesen, Materialkunde, Berufsausbildung, Wirtschaftskunde, Sozialkunde, Fachrechnen, Rechtskunde, Umweltschutz, Hygiene und Schriftverkehr.

Daraus ist ersichtlich, dass die Ausbildung zur Restaurantfachfrau im Wesentlichen eine praktische Ausbildung ist, die auf die Erbringung einer Dienstleistung im Bereich der Gastronomie und des Beherbergungsgeschäftes vorbereitet. In der Berufsschule beinhaltet die Ausbildung im 1. Lehrjahr: Arbeiten im Service, Arbeiten im Magazin. Im 2. Ausbildungsjahr: Beratung und Verkauf im Restaurant, Marketing, Wirtschaftsdienst, Warenwirtschaft. Im 3. Ausbildungsjahr: Arbeiten im Empfang, Arbeiten im Marketingsbereich, Führungsaufgaben im Wirtschaftsdienst (wwww.ausbildung.de /Berufe/Restaurantfachfrau/)

Zwar ist wohl davon auszugehen, dass – wie die Hotelfernschule der Erinnerungsführerin mit nicht datierten Schreiben bestätigt hat – auch Sozialkunde, Recht und Wirtschaftslehre bei der Ausbildung gelehrt wurden. Diese Bereiche der Ausbildung, die für eine Betreuung dienlich wären, haben aber nicht den wesentlichen Teil der Ausbildung ausgemacht, sondern sind nur am Rand Gegenstand der Ausbildung gewesen, was aus der Wichtung der oben genannten Ausbildungsfächer zu entnehmen ist (LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19).

Der Schwerpunkt der Wissensvermittlung bei den Ausbildungen der Erinnerungsführerin liegt mithin in einem handwerklichen Bereich bzw. im Dienstleistungsbereich.

Es ist somit hier gerade nicht ersichtlich, dass die mit den Ausbildungen in diesen Bereichen erlernten Kenntnisse für die Führung einer Betreuung besonders förderlich sind (LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19).

Ein Vertrauensschutz der Erinnerungsführerin darin, dass ihr weiterhin die höhere Vergütung zu bewilligen ist, besteht zudem nicht (VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2020, Az.: 65/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 1735 f.; BGH, Beschluss vom 11.12.2013, Az.: XII ZB 151/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 391 f.; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19).

Der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel verletzt auch nicht die Berufsfreiheit der Erinnerungsführerin. Er beruht auf den bundesrechtlichen Regelungen zur Betreuungsvergütung, die die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel ohne Verkennung der hier u.a. gerügten Grundsätze von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 der Verfassung des Landes Brandenburg) angewandt hat (VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2020, Az.: 65/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 1735 f.).