Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Amtsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 24.02.2021 – 412 Cs 271 Js 18848/20 (124/20)

ECLI:DE:AGFF:2021:0224.412CS271JS18848.2.00

Tenor§

In der Strafsache ... wird Herr Rechtsanwalt…der Angeklagten M. zum Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2, § 141 StPO bestellt.

Gründe§

I.

Der Angeklagten wird mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vom 07.09.2020 vorgeworfen, in der Zeit von 15. bis 16.06.2020 in Wuppertal, Berlin und anderen Orten durch dieselbe Handlung sich entgegen § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten zu haben und entgegen § 14 Abs.1 Nr. 1 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist zu sein; Vergehen nach strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG, § 52 des Strafgesetzbuches.

Der Angeklagten wird im Einzelnen Folgendes zur Last gelegt: „Sie fuhren am 15.06.2020 mit Ihrem Kleinstkind … in einem Straßenkraftwagen über die französisch-deutsche Staatsgrenze und am 16.06.2020 mit einem Personenzug der Bahn von Wuppertal-Hauptbahnhof nach Berlin-Hauptbahnhof, ohne durch Reisepass und Aufenthaltstitel amtlich berechtigt gewesen zu sein, nach Deutschland zu kommen und zu verweilen oder sich in der Bundesrepublik Deutschland zu bewegen. Sie verletzten die für Sie als kamerunische Staatsangehörige geltenden Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt bewusst, um sich und Ihr Kind durch die deutschen Behörden und Institutionen dauerhaft versorgen zu lassen.“

Die Angeklagte hat den im Antrag auf Erlass eines Strafbefehls angenommenen Sachverhalt in ihrer polizeilichen Vernehmung am 16.06.2020 eingeräumt.

II.

Der Antrag der Angeklagten, ihr einen Pflichtverteidiger zu bestellen, hat Erfolg.Nach § 140 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) bestellt das Gericht unter anderem einen Verteidiger, wenn wegen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich eine Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. So liegt der Fall hier.

1. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird oder wenn es auf die Auslegung von Begriffen aus dem Nebenstrafrecht ankommt. Um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen, ist eine Gesamtwürdigung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen (Landgericht Stade, Beschluss vom 09.01.2019, 70 Qs 112 Js 22748/18 (169/18), Rn. 7, juris).

Die hiernach gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt in vorliegender Sache, dass die Rechtslage hinsichtlich aller in Rede stehenden Strafvorschriften in mehrfacher Hinsicht schwierig ist.

a) Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist. Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist nach § 14 Abs. 1 AufenthG unter anderem unerlaubt, wenn er (Nummer 1) einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, oder (Nummer 2) den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt.

Jedenfalls die Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG) sind aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Rückführungsverfahrens gemäß der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) europarechtskonform auszulegen (vergleiche BGH, Urteil vom 24.06.2020, 5 StR 671/19, Rn. 27, juris). Um den Vorrang des Rückführungsverfahrens auch praktisch wirksam zu sichern, sollen gegen Drittstaatsangehörige, die sich illegal in einem Mitgliedsstaat aufhalten oder dort illegal eingereist sind, für diesen illegalen Aufenthalt und die illegale Einreise keine freiheitsentziehenden Sanktionen verhängt und vollstreckt werden, weil diese geeignet sind, das Rückführungsverfahren zu verzögern. Dies hat der Europäische Gerichtshof selbst dann angenommen, wenn der Aufenthalt des Ausländers den Behörden bis dahin unbekannt war und deshalb bis zur Ergreifung kein Rückführungsverfahren vorgenommen werden konnte. Der Erlass einer hier in Rede stehenden Geldstrafe ist nur gestattet, wenn weder die Durchführung des Strafverfahrens das Rückführungsverfahren verzögert noch eine Umwandlung der Geldstrafe in eine freiheitsentziehende Sanktion möglich ist (BGH, Urteil vom 24.06.2020, 5 StR 671/19, Rn. 28, juris).

Die hiervon ausgehend gebotene Prüfung führt zur Schwierigkeit der Rechtslage; es ist hiernach insbesondere zu prüfen, ob aus Gründen einer europarechtskonformen Auslegung der in Rede stehenden Strafvorschrift jedenfalls von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen, möglicherweise sogar eine Bestrafung wegen eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes ausgeschlossen ist. Ausweislich einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister vom 07.09.2020 ist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 15.07.2020 über die Überstellung der Angeklagten nach Spanien entschieden worden, so dass aller Anlass besteht, von der Durchführung eines Rückführungsverfahrens auszugehen und die aufgeworfenen Rechtsfragen in der Hauptverhandlung vertieft zu erörtern, woran die Angeklagte ohne einen Pflichtverteidiger nicht wirkungsvoll mitwirken könnte.

b) Aus dem bereits dargestellten Strafrahmen wird nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält. Ausländer dürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

Die Strafgerichte müssen diesbezüglich selbständig prüfen, ob ein die Erfüllung des Tatbestandes ausschließender hypothetischer Duldungsanspruch (nach § 60a AufenthG) gegeben ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen scheidet eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 aus (vergleiche BeckOK Ausländerrecht/Hohoff, 26. Ausgabe, 01.07.2020, AufenthG § 95 Rn. 9).

Ein bereits bei der Einreise bestehender Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus humanitären Gründen wird in vorliegender Sache in der Hauptverhandlung bereits deshalb in den Blick zu nehmen sein, weil die Angeklagte, wie sich aus der bereits zitierten Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ergibt, Mutter des eines Anfang 2019 geborenen Kindes ist. Ungeachtet dessen ist der Angeklagten, wie sich ebenfalls aus der Auskunft ergibt, am 31.08.2020 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz AufenthG aus „sonstigen Gründen“ erteilt worden ist, wobei die Gründe in der Hauptverhandlung zu klären sein werden. Bereits zur Klärung dieser Fragen sind Kenntnisse des Aufenthaltsrechts erforderlich, über die die Angeklagte nicht verfügt.

Ungeachtet dessen ist die Prüfung betreffend § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG noch aus einem weiteren Grunde schwierig: Diese Konstellation wird von den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs, wie diese bereits erläutert worden ist, nicht erfasst. Eine Bestrafung könnte aber auch im Falle eines illegalen Aufenthalts das zwingend durchzuführende Rückkehrverfahren verzögern. Deshalb muss auch § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG möglicherweise europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Tat erst nach auf einem ungerechtfertigten Handeln des Drittstaatsangehörigen beruhender Erfolglosigkeit des Rückkehrverfahrens sanktioniert werden kann, um die bereits angesprochene Effizienz dieses Verfahrens zu gewährleisten (vergleiche dazu: Hörich/Bergmann: Das Ende der Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts? NJW 2012, 3339, 3343 beck-online). Auch insoweit bedarf die Angeklagte der Unterstützung durch einen Verteidiger.

c) Eine schwierige Rechtslage ist noch aus einen weiteren Grund gegeben: Die Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten setzt eine Auseinandersetzung mit dem persönlichen Strafaufhebungsgrund gemäß § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 des Genfer Flüchtlingsabkommens voraus. Dessen Anwendbarkeit wirft gerade in dem hier vorliegenden Fall, in dem ein Flüchtling nicht direkt aus dem Herkunftsstaat in das Bundesgebiet einreist, sondern einen sicheren Drittstaat als Durchgangsland nutzt, schwierige und nicht abschließend geklärte Rechtsfragen auf. Denn ein Flüchtling geht seines Schutzes durch Artikel 31 Abs. 1 des Genfer Flüchtlingsabkommens grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er nicht aus seinem Herkunftsstaat, sondern aus einem Drittstaat einreist, sofern er sich in diesem nicht niederlässt, sondern ihn lediglich als Durchgangsland nutzt.

Das Gericht wird von daher nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ggf. zu entscheiden haben, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Flüchtling in dem Drittstaat bereits einen Asylantrag gestellt hat oder hätte stellen können. Dabei wird es auf die näheren Details der Reise der Angeklagten, auf die Dauer und die Begleitumstände ihres Aufenthalts in Europa vor der Einreise nach Deutschland ankommen (vergleiche dazu Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.08.2015, 26 Qs 108/15, Rn. 4, juris).

2. Daneben bestehen unter den hier gegebenen Umständen erhebliche Zweifel, dass die Angeklagte sich im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO selbst ausreichend verteidigen kann.

Zwar ist einem für die Verteidigung in einer Strafsache nicht ausreichend sprachkundigen Ausländer nicht stets nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Davon abgesehen werden kann jedoch nur in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen, in denen die durch die unzureichenden Sprachkenntnisse bedingte Behinderung des Angeklagten in seiner Verteidigungsfähigkeit durch die Beiordnung eines Dolmetschers völlig ausgeglichen werden kann.

So liegt der Fall hier indessen nicht, da es sich um eine schwierige Sach- und Rechtslage handelt. Eine sachgerechte Verteidigung der Angeklagten ist allein durch die gerichtliche Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht sicher gewährleistet, so dass sie der Hilfe eines Verteidigers bedarf (vergleiche Landgericht Stade, Beschluss vom 09.01.2019, 70 Qs 112 Js 22748/18 (169/18), Rn. 10, juris).