Rechtsprechung / Amtsgericht Königs Wusterhausen / 2024

Amtsgericht Königs Wusterhausen Urteil vom 12.03.2024 – 4 C 7463/22

Einzelrichter · ECLI:DE:AGKOEWU:2024:0312.4C7463.22.00

Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 1.202,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2022 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 3.607,71 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Kläger begehren (einmal je Fluggast) Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. 7 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 wegen Annullierung des Fluges am 25.06.2022 von Berlin (BER) nach London (LHR) sowie für die Abflugverspätung des Ersatzfluges von Berlin (BER) nach London (LHR) und des dadurch verpassten Anschlussflugs von London (LHR) nach Vancouver (YVR).

Die Kläger begehren des Weiteren Zahlung der Ausgleichsleistung nach Annullierung des (Rück-)Fluges von London (LHR) nach Berlin (BER) am 16.07.2022.

Die Kläger buchten bei der … eine Pauschalreise. Bestandteil der Reise waren nachstehende Flüge:

Hinflüge:

25.06.2022 –– BER – LHR –

25.06.2022 –– LHR – YVR –

Rückflüge:

15.07.2022 –– YVR – LHR –

16.07.2022 –– LHR – BER –.

In der Flugstreckenübersicht wurde dann eine Flugänderung mitgeteilt

Hinflug:

25.06.2022 –– BER – LHR –

25.06.2022 –– LHR – YVR –

Rückflug:

15.07.2022 –– YVR – LHR –

16.07.2022 –– LHR – BER –

Mit E-Mail der Beklagten vom 24.06.2022, wurden die Kläger über die Annullierung des (Hin-)Fluges informiert und umgebucht. Sie sollten nun wie folgt fliegen:

25.06.2022 – – BER – FRA –

25.06.2022 –– FRA – LHR –

25.06.2022 –– LHR – YVR –

Der Flug von Berlin nach Frankfurt verlief planmäßig. Der Flug von Frankfurt nach London jedoch flog mit Verspätung, so dass der Anschlussflug von London nach Vancouver nicht erreicht werden konnte.

Die Kläger wurden auf einen Flug der Air Canada am nächsten Tag umgebucht, und zwar wie folgt:

26.06.2022 –– LHR – YVR –

Auch der Rückflug verlief nicht wie gebucht. Die Kläger wurden am 08.07.2022 von dem Reiseveranstalter darüber informiert, dass der Flug nach Berlin annulliert und sie auf nachstehenden Flüge nach Frankfurt a.M. umgebucht seien:

15.07.2022 – – YVR – LHR –

16.07.2022 – -LHR – FRA –

Eine Beförderung von Frankfurt nach Berlin bot die Beklagte den Klägern nicht an. Die Familie erwarb auf eigene Kosten Tickets für eine Bahnfahrt nach Berlin, ihrem Wohnort.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigen 26.10.2022 forderte dieser die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.11.2022 zur Zahlung von 1.800,00 € Ausgleichsleistung für den Hinflug, 329,70 € für Bahntickets sowie 1.800,00 € Ausgleichsleistung für den Rückflug, mithin einer Gesamtforderung in Höhe von 3.929,70 € auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben in der Anlage K5 verwiesen. Die Beklagte erkannte mit E-Mail vom 02.11.2022, die Kosten der Bahnfahrkarten an, welche nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind; Zahlungen von Ausgleichsleistungen lehnte sie ab.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 1.202,57 €, zusammen also 3.607,71 €, zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.11.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint hinsichtlich des Hinflugs, nicht passivlegitimiert zu sein. Sie habe ihrer Obliegenheit der Umbuchung folgend die Klägerseite umgebucht. Dementsprechend sei sie von ihrer Verpflichtung eine Ausgleichsleistung zu zahlen frei. Dass der umgebuchte Flug eine Verspätung gehabt habe, und die Klägerseite dadurch ihren Anschlussflug nicht erreichte, falle nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, da der Ersatzflug durch ein anderes Luftfahrtunternehmen, nämlich Lufthansa, durchgeführt worden sei. Hierdurch sei das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht die Beklagte, sondern Lufthansa.

Die Beklagte meint weiter, die EU-Verordnung 261/2004 sei auf Pauschalreisen nicht anwendbar. Das Gericht habe ferner das englische Recht nicht zu prüfen, weil kein sogenannter „Rechtsanwendungsbefehl“ existiere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Den Klägern steht jeweils ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsleistung gegenüber der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c und 7 Abs. 1 S. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 in Höhe von 600,00 € zu.

Soweit die Beklagte meint, die Fluggastrechteverordnung sei auf Pauschalreisen nicht anwendbar, findet dies im Gesetz keine Stütze.

Soweit sich die Beklagte hinsichtlich des Hinflugs mit einer Ersatzbeförderung entlasten will, wird die Beklagte hierdurch nur dann frei, wenn diese Beförderung auch zum Erfolg führt. Der BGH hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 10.10.2017 – Az. X ZR 73/16):

„Dass der angebotene Ersatzflug, wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre, den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst, c Nr. iii Fluggastrechte VO entsprochen hätte, reicht nicht aus, um die Beklagte von ihrer Ausgleichspflicht zu befreien. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kläger gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnten.

Den Zielen der Fluggastrechteverordnung wird allein durch ein Verständnis des Art. 5 Abs. 1 Buchst, c Nr. iii Fluggastrechte VO Rechnung getragen, wonach ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen konnte.

Die Begründung eines Ausgleichsanspruchs gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen genügt hierfür nicht, zumal eine Verspätung des Ersatzflugs nicht in jedem Fall zu einem Ausgleichsanspruch führt. Ein solcher Anspruch ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen nicht dem Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt.“

Die Voraussetzungen einer Entschädigungspflicht liegen damit vor.

Die Kläger erreichten ihr Endziel Vancouver statt am 25.06.2022 um 18:55 Uhr erst am 26.06.2022 um 11:55 Uhr und damit mit einer allein maßgeblichen Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden.

II.

Den Klägern steht jeweils ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsleistung gegenüber der Beklagten gemäß The Air Passenger Rights and Air Travel Organisers' Licensing (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019, PART 4 Amendment of retained direct EU legislation, 8. Amendment of Regulation (EC) No 261/2004 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c und 7 Abs. 1 S. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 in Höhe von 602,57 € zu. Hiernach gilt die EU-Richtlinie weiter, der Betrag beträgt jedoch 520 GBP/Person.

Der Rechtsanwendungsbefehl für diese Rechtsgrundlage folgt aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung. Denn bei dem Anspruch aus The Air Passenger Rights and Air Travel Organisers' Licensing (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019, PART 4 Amendment of retained direct EU legislation, 8. Amendment of Regulation (EC) No 261/2004 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c und 7 Abs. 1 S. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 handelt es sich um ein außervertragliches Schuldverhältnis. Die Hauptlinie der dort entwickelten Unterscheidung bildet die Frage, ob sich das jeweilige Rechtsverhältnis – aus Schuldnersicht – als freiwillig übernommene (Selbst-)Verpflichtung darstellt (dann ist es Vertrag) oder nicht (dann ist es Delikt bzw. außervertraglich), oder ob der Kontakt mit dem anderen Teil – aus Gläubigersicht – (vertraglich) gesucht oder (deliktisch) erlitten worden ist (Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP, Rom II-VO Art. 1 Rn. 3, beck-online). Besteht demgegenüber eine rechtsgeschäftliche Sonderverbindung zwischen den Parteien, muss deshalb nicht jeder in ihrem Verhältnis zueinander relevante Streitgegenstand notwendig vertraglich zu qualifizieren sein. Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn es für die Sachentscheidung unerlässlich ist, die bestehende Vertragsbeziehung auszulegen (Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP, Rom II-VO Art. 1 Rn. 3, beck-online). Nach diesen Maßstäben sind die vorgeannten Ansprüche als deliktisch einzuordnen, weil es hierzu einer Vertragsauslegung nicht bedarf und davon auszuehen ist, dass der britische Gesetzgeber diese zwingend für alle Sachverhalte regeln wollte, die Bezug zu dortigen Fluhäfen haben, unabhängig von der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung. Dabei gilt die Rom II-Verordnung gemäß Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Entstehen wahrscheinlich ist (Art. 2 Abs. 2 Rom II-VO; vgl. auch EuGH, Urteil vom 09.09.2015, C-240/14, Celex-Nr. 62014CJ0240).

Aus der Begründung zu der Verordnung über Fluggastrechte und die Lzenzierung von Flugreiseverantstaltern (Änderung) (EU-Ausstieg) Verordnung 2019 Nr. 278, Punkte 6.4; 6.5; 7.1 – 7.6. ist ersichtlich, dass die Regelungen der VO (EG) 261/2004 weiter gelten und – so ausdrücklich die dort benannten Beispiele – auf Flüge britischer Fluggesellschaften Anwendung finden, wenn diese sowohl auf britischem Gebiet starten als auch dann, wenn der Start in einem nicht EU-Drittland erfolgt, über einen britischen Flughafen führt und von dort in die EU führt. (vgl. 7.3 und 7.4 der Gesetzesbegründung).

Der relevante Flug wurde unstreitig annulliert.

Die Beklagte kann sich im Ergebnis auch nicht mit Erfolg auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 berufen, der diesen Ausgleichsanspruch ausschließen würde. Hierzu trägt sie gar nicht vor.

Inhalt des Anspruches ist eine aufgrund der maßgeblichen Großkreisentfernung gemäß The Air Passenger Rights and Air Travel Organisers' Licensing (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019, PART 4 Amendment of retained direct EU legislation, 8. Amendment of Regulation (EC) No 261/2004 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit a VO (EG) 261/2004 - unstreititg - mit 520 GBP je Fluggast zu bemessende Ausgleichszahlung. Damit liegt grundsätzlich eine Fremdwährungsschuld vor. Ist bei einer Fremdwährungsschuld die Klage auf einen Euro-Betrag gerichtet, so ist die Klage abzuweisen. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die Parteien vereinbart haben, die Fremdwährungsschuld in eine Euro-Schuld umzuwandeln. Dies kann auch stillschweigend geschehen. Der Bundesgerichtshof hat ist von einer stillschweigenden Umwandlung im Prozess ausgegangen einem Fall, in dem die Frage der Umrechnung im Prozess angesprochen wurde, der Beklagte aber im Prozess keine Einwände gegen den aus der Fremdwährung zum Stichtag der Klageerhebung umgerechneten Klagebetrag in DM erhob (BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da die Beklagte dem Verlangen der Kläger auf Zahlung in Euro im ganzen Rechtsstreit nicht widersprochen hat. Unstreitig trägt die Klagepartei einen Euro-Betrag von 602,57 € je Fluggast vor.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3 - 4

03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Königs Wusterhausen

Schlossplatz 4

15711 Königs Wusterhausen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.