Rechtsprechung / Amtsgericht Oranienburg / 2012

Amtsgericht Oranienburg Beschluss vom 24.10.2012 – 36 F 355/11

ECLI:DE:AGORANI:2012:1024.36F355.11.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Mit ihrem dem Antragsteller am 19. Oktober 2012 zugestellten Antrag vom 09. Oktober 2012 macht die Antragsgegnerin im Scheidungsverbundverfahren im Wege eines Stufenverfahrens nachehelichen Unterhalt geltend. Nachdem die Auskunft am 09. Oktober 2012 erteilt wurde, hat die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2012 das Verfahren hinsichtlich der Auskunftsstufe in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat einer Erledigung widersprochen.

Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr,

festzustellen, dass sich das Verfahren in Bezug auf die Auskunftsstufe in der Hauptsache erledigt hat.

Der Antragssteller beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er meint, die Antragsgegnerin müsse ihren Antrag zurücknehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Es fehlt an einem Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für einen Feststellungsantrag.

Die Kostenentscheidung richtet sich im Scheidungsverbundverfahren alleine nach § 150 FamFG, weshalb es nach Erfüllung der Auskunftspflicht verfahrensrechtlich weder eines Antrags auf Feststellung der Erledigung noch einer Antragsrücknahme (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO) bedarf.

Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung im Wege einer nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Antragsänderung die Feststellung begehrt werden kann, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse wird damit begründet, dass keine andere Möglichkeit besteht, von den Kosten des Rechtsstreits befreit zu werden.

Auch für den hier an sich gegebenen Fall, dass Erfüllung bereits vor Rechtshängigkeit des Auskunftsantrags eingetreten ist, bietet § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Möglichkeit, nach Antragsrücknahme zu einer günstigen Kostenentscheidung zu gelangen, wenn Veranlassung zur Antragserhebung gegeben worden ist.

Diese Kostengesichtspunkte spielen allerdings im Scheidungsverbund- und Stufenverfahren keine Rolle. Denn die Kostenentscheidung ist in jedem Falle am Ende des Verfahrens für das gesamte Verfahren einheitlich nach § 150 FamFG zu treffen. Das mutmaßliche Obsiegen und Unterliegen in der Auskunftsstufe ist dabei naturgemäß von eher untergeordneter Bedeutung.

Vielmehr geht § 150 Abs. 1 FamFG davon aus, dass die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben sind. Nur wenn die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache unbillig erscheint, kann das Gericht nach § 150 Abs. 4 FamFG die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen.

Ob hinsichtlich der Auskunftsstufe zuvor eine Erledigung festgestellt oder der Auskunftsantrag zurückgenommen wurde, dürfte auf die nach den vorgenannten Grundsätzen auch der Billigkeit zu treffende Kostentscheidung ohne Belang sein. Die vorliegend zwischen den Beteiligten streitige Frage zur Notwendigkeit der Einleitung des Folgesachenverfahrens lässt sich im Grundsatz auch später unmittelbar im Rahmen der nach § 150 Abs. 4 FamFG zu treffenden Erwägungen berücksichtigen.

Zum Teil wird auch allgemein zur Auskunftsstufe im Stufenverfahren die Auffassung vertreten, dass es nach deren Zweck keiner Erledigungserklärung im Rechtssinne bedürfe (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 493) und der im Rahmen einer Stufenklage gestellte Hilfsanspruch nicht durch Teilurteil für erledigt erklärt werden könne (OLG Köln FamRZ 1984, 1029; dagegen OLG Frankfurt MDR 1989, 1108).

Die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert.

Es geht dabei grundsätzlich um den praktisch relevanten Fall, dass der Gegner einer Erledigungserklärung in Bezug auf die Auskunftsstufe nicht zustimmt, und die Frage, wie dieser Fall verfahrensrechtlich sachgerecht zu handhaben ist. Dies ist nicht nur für den Anwendungsbereich des § 150 FamFG, sondern auch des § 243 FamFG im reinen Unterhaltsstufenverfahren von Bedeutung.