Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2012
Amtsgericht Potsdam Urteil vom 21.06.2012 – 24 C 374/11
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Von der Abfassung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Absatz 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf den mit der Klage geltend gemachten Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung 2009 in Höhe von noch 179,10 € zu.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf die in der Betriebskostenabrechnung enthaltene Position Wartung Foliendach in Höhe von 179,10 € zu.
Die im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung im § 4 des Mietvertrages, wonach zu den sonstigen Betriebskosten auch die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsräume /-flächen zählen sollten, ist nicht hinreichend bestimmt.
Die Kosten, die neben dem Katalog nach § 2 Nr. 1 bis 16 Betriebskosten ansatzfähig seien sollen, müssen im Einzelnen bezeichnet sein. Es fehlt sonst an der notwendigen Bestimmtheit der Abrede; der Mieter kann nämlich nicht erkennen, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen können.
Die Formulierung Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsräume /-flächen ist vor diesem Hintergrund nicht hinreichend bestimmt. Es fehlt an einer für die Mieter hinreichend erkennbaren Erklärung, um welche Gemeinschaftsräume bzw. -flächen es sich handeln soll. Entscheidend ist nämlich, dass der Mieter das Kostenrisiko übersehen kann, um feststellen zu können, mit welchen Kosten er zu rechnen hat. Bei einer derartigen Formulierung, wie sie im Mietvertrag verwendet wird, kann der Mieter nicht ohne weiteres überblicken, welche Kosten noch auf ihn zukommen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 511 Absatz 4 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert: bis zu 179,10 EUR (§ 3 ZPO)