Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2015
Amtsgericht Potsdam Urteil vom 22.04.2015 – 38 C 234/13
Tenor§
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Potsdam vom 29.01.2014 in dem Verfahren 38 C 234/13 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 3524,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 29.01.2014 darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden..
5. Der Streitwert wird auf 8611,97 Euro festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus diversen zwischen ihnen bestehenden Webwartungsverträgen und weiteren Abreden.
Die Klägerin ist gewerblich handelnd auf dem Gebiet der IT-Dienstleistung tätig; unter anderem programmiert und erstellt sie im Auftrage ihrer Kunden Webseiten sowie deren grafisches Design und betreut im Rahmen von Wartungsverträgen auch die technische Funktionsfähigkeit solcher Webseiten. Die Beklagte betreibt gewerblich mehrere Webseiten für die Anfertigung maschineller Stickerei und dem Bedrucken von Textilien sowie Keramiken nach Kundenvorgaben.
Am 04.07.2012 schlossen die Parteien einen Webwartungsvertrag, dessen Zweck die Erstellung eines Webshops auf OpenSource-Basis inklusive Wartung unter der Domain www.abc24.de ist. Nach § 2 Nr. 1 des Vertrages (im Folgenden: Vertrag abc24) umfasst die Leistungsverpflichtung der Klägerin u.a. die einmalige Erstellung des Webshops nach dem 4-Phasen-Konzept (Planung, Layout, Umsetzung sowie Veröffentlichung), Hilfe bei der Einstellung der Basisartikel, Kategorien sowie Produktmerkmale und Optionen, Überprüfung und Überarbeitung der Inhalte der Domain des Kunden, die Einbindung und Aktvierung von Weblinks, diverse Beratungsdienstleistungen und Support via E-Mail und Telefon. Der zeitliche Rahmen für Überarbeitungen, Optimierung, Weiterentwicklung und Support beschränkt sich im Monat auf maximal 1,5 Stunden. Nach § 4 des Vertrages abc24 werden die von diesem Vertrag erfassten Leistungen mit einer Pauschalvergütung in Höhe von 100,00 Euro im Monat netto vergütet. Nach § 5 werden für Tätigkeiten, welche nicht vom Leistungsprogramm des Vertrages nach § 2 erfasst werden, eine Stundenvergütung in Höhe von 60,00 Euro netto geschuldet. Nach § 5 Nr. 3 des Vertrages abc24 ist dem Kunden bekannt, dass auf Grund weiterer Features, Skripte etc. weitere Kosten entstehen können. Laufzeit des Vertrages abc24 ist nach § 9 zunächst auf zwei Jahre befristet, verlängert sich jedoch automatisch um ein weiteres Jahr, wenn kene der Parteien kündigt. Nach § 10 Nr. 2 des Vertrages abc24 bedürfen Erklärungen und Anweisung im Rahmen dieses Vertrages der Textform nach § 126 b BGB. Weiter heißt es dort, dass mündliche Erklärungen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform bedürfen. Nach § 10 Nr. 3 unterliegt der Vertrag abc24 im Übrigen der Schriftform; das Abdingen der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.
Am 08.07.2010 schlossen die Parteien einen Webwartungsvertrag zum Zwecke der Wartung und Pflege sowie Aktualisierung der von der Beklagten innegehaltenen Internetpräsenzen unter den URL www.ddd.de bzw. www.eee.de (im Folgenden Vertrag abc). Zur Leistungspflicht des Klägers gehört gemäß § 2 Nr. 1 des Vertrages abc unter anderem der Relaunch der Webseite nach einem 4-Phasen-Konzept, die Überprüfung und Überarbeitung der Inhalte Domains, die Weiterentwicklung und Optierung der Webseiten des Kunden, diverse Beratungsdienstleistungen und Support via E-Mail und Telefon, wobei der zeitliche Rahmen für Überarbeitungen, Optimierung und Weiterentwicklung und Support sich auf 1,5 Stunden im Monat beschränke und eine Überarbeitung des vorgegebenen Arbeitszeitkontos automatisch zu Mehraufwand im Sinne von § 5 des Vertrages abc führe. Danach sind Tätigkeiten, die nicht vom Leistungsprogramm nach § 2 umfasst sind, mit 60,00 Euro netto pro Stunde zu vergüten. Nach § 4 des Vertrages abc hat die Beklagte für die von dem Vertrag erfassten Leistungen monatlich eine Pauschale von 49,00 Euro netto zu entrichten. Im Übrigen ist der Vertrag im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Webwartungsvertrag vom 04.07.2012.
Schließlich schlossen die Parteien unter dem 07.03.2013 einen Webwartungsvertrag zum Zwecke der einmaligen Erstellung eines Webshops auf OpenSource-Basis inklusive Wartung unter der Domain www.kkk.de (im Folgenden Vertrag kkk). Zu den Leistungspflichten des Klägers gehören nach § 2 Nr. 1 des Vertrages kkk unter anderem die einmalige Erstellung des Webshops nach dem 4-Phasen-Konzept, Hilfe bei Einstellung der Basisartikel, Kategorien sowie Produktmerkmale und Optionen, diverse Beratungsdienstleistungen und die Überprüfung der enthaltenen Datenbanken, sofern erforderlich auch in technischer Hinsicht. Der zeitliche Rahmen für Bearbeitung, Optimierung, Weiterentwicklung und Support beschränkt sich im Monat auf maximal 1 Stunde, wobei eine Überschreitung des vorgegebenen Arbeitszeitkontos automatisch zu Mehraufwand nach § 5 des Vertrages kkk führt und mit einem Stundensatz in Höhe von 60,00 Euro netto zu vergüten ist. Nach § 4 des Vertrages kkk hat die Beklagte eine monatliche Pauschale in Höhe von 59,00 Euro netto zu entrichten sowie eine einmalige Einrichtungsgebühr von 100,00 Euro netto; im Übrigen sind die Regelungen im Wesentlichen inhaltsgleich zu den vorgenannten Webwartungsverträgen.
Am 15.10.2012 unterzeichnete die Beklagte einen Layoutvorschlag der Klägerin für die Webseite www.ddd.de. In den Erläuterungen zum Layoutvorschlag heißt es unter anderem, der zeitliche Mehraufwand inklusive Inhaltseinstellung und Aufbereitung sei mit 20 Stunden zu setzen.
Mit E-Mail vom 19.12.2012 (Bl. 238 GA) machte die Beklagte der Klägerin den Vorschlag, die Raten für Dezember und Januar für den Vertrag abc24 ausfallen zu lassen und zum 01.02.2013 mit dieser Homepage online zu gehen.
Mit E-Mail vom 22.10.2012 zum Betreff „abc/shirtdesigner“ teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten mit, dass es hinsichtlich eines von dieser avisierten Shirtdesigners einfacher und günstiger wäre, vorerst ein fertiges Plugin zu nutzen, welches ca. 300,00 Euro koste. Allerdings wäre damit ein Shop-Systemwechsel verbunden. Die Beklagte teilte daraufhin mit E-Mail vom 24.10.2012 mit, dass sie den vorgeschlagenen Shirtdesigner erwerben wolle. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte sodann, sich die Inrechnungstellung von 10 % Arbeitsaufwand für die Abwicklung vorzubehalten.
Mit E-Mail vom 17.02.2013 teilte der Lebensgefährte der Beklagten Herr P. dem Geschäftsführer der Klägerin mit, die Beklagte habe sich entschieden, den „abc24-shop“ vorerst zurückzustellen und primär www.kkk.de vorantreiben zu wollen. Insoweit handele es sich nur um einen Verkaufsshop ohne Konfigurator, der zum 1. April fertig sein solle. Soweit die Klägerin Interesse daran habe, den Shop zu erstellen, bitte er um entsprechende Rückmeldung. In der Folgezeit schlossen die Parteien den o.g. Vertrag kkk.
Mit E-Mail vom 07.03.2013 teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten mit, für Logoentwürfe, für Textilfabrik und Kkk seien ca. 300,00 Euro zu kalkulieren. Mit E-Mail vom gleichen Tage antwortete die Beklagte mit: „Gut, machen wir!“.
Mit E-Mail vom 07.05.2013 zum Betreff „Kkk - Webshopsystem / XT“ erklärte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten, ihr verteilt über zwei bis drei Rechnungen den Zeitaufwand für den Zeit- bzw. Mehraufwand für die Änderung und Konfiguration des Shopsystems auf XT im Umfang von mindestens 10 Stunden in Rechnung zu stellen. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom selbsen Tage: „Alles klar, kann man den Konfigurator dann auch für kiddi übernehmen?“.
Mit E-Mail vom 10.07.2013 zum Betreff „Kkk - Update 2“ teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten mit, in Sachen „MagicZoom inklusive Lupe“ fündig geworden zu sein und eine Demoversion soweit installiert und konfiguriert zu haben. Diese koste allerdings 45 Pfund. Mit E-Mail vom 11.07.2013 antwortete die Beklagte unter anderem: „Lupe nehmen wir!!!“.
Die Klägerin stellte der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 unter Bezugnahme auf den Vertrag abc24 folgende Rechnungen:
−Rechnung vom 28.12.2012 (Nr. 201214295) in Höhe von 119,00 Euro brutto Monatspauschale für den Monat Dezember 2012 (Bl. 152 GA)
−Rechnung vom 30.03.2013 (Nr. 201314538) in Höhe von 119,00 Euro brutto Monatspauschale für den Monat März 2013 (Bl. 164 GA)
−Rechnung vom 30.04.2013 (Nr. 201314622) in Höhe von 119,00 Euro brutto Monatspauschale für den Monat April 2013 (Bl. 175 GA)
−Rechnung vom 31.05.2013 (Nr. 201314672) in Höhe von 119,00 Euro brutto Monatspauschale für den Monat Mai 2013 (Bl. 183 GA)
−Rechnung vom 29.06.2013 (Nr. 201314732) in Höhe von 119,00 Euro brutto Monatspauschale für den Monat Juni 2013 (Bl. 184 GA)
−Rechnungen vom 31.07.2013 (Nr. 201314771) in Höhe von 565,19 Euro brutto für Monatspauschalen für die Monate Februar und Juli 2013 (200,00 Euro netto) sowie für den Erwerb des Plugins „Shirtshop 4.0 Premium XT“ nebst 10 % Bearbeitungszuschlag (274,94 Euro netto), (Bl. 29 GA).
Die Klägerin stellte der Beklagten im Jahr 2013 unter Bezugnahme auf den Vertrag abc folgende Rechnungen:
−Rechnung vom 16.01.2013 (Nr. 201314368) in Höhe von 1.428,00 Euro brutto für 20 Stunden Mehraufwand (Bl. 163 GA)
−Rechnung vom 01.07.2013 (Nr. 201314741) in Höhe von 58,31 Euro brutto Monatspauschale Administration (Bl. 186 GA)
−Rechnung vom 01.08.2013 (Nr. 201314784) in Höhe von 58,31 Euro brutto Monatspauschale Administration (Bl. 16 GA).
Die Klägerin stellte der Beklagten im Jahr 2013 unter Bezugnahme auf den Vertrag kkk folgende Rechnungen:
−Rechnung vom 23.04.2013 (Nr. 201314587) in Höhe von 357,00 Euro brutto für die Logoentwicklung für kkk.de sowie te...de (Bl. 165 GA)
−Rechnung vom 31.05.2013 (Nr. 201314671) in Höhe von 581,81 Euro brutto für die Einrichtung des Webshops (100,00 Euro netto), Monatspauschale für Mai (59,00 Euro netto) sowie 5,5 Stunden Mehraufwand (330,00 Euro netto)
−Rechnung vom 30.06.2013 (Nr. 201314713) in Höhe von 391,51 Euro brutto für Monatspauschale Juni (59,00 Euro netto) und 4,5 Stunden Mehraufwand (270,00 Euro netto), (Bl. 185 GA)
−Rechnung vom 11.07.2013 (Nr. 201314755) in Höhe von 84,82 Euro brutto über die Paypal-Auslage inklusive Bearbeitungsgebühr für das Tool „MagicZoom Plus“ (Bl. 192 GA)
−Rechnung vom 31.07.2013 (Nr. 201314772) in Höhe von 266,56 Euro brutto für Monatspauschale (59,00 Euro netto) sowie 2,75 Stunden Mehraufwand (165,00 Euro netto) (Bl. 36 GA).
Die Beklagte zahlte die vorstehenden jeweils einen Fälligkeitzeitpunkt benennenden Rechnungen trotz Mahnungen durch die Klägerin nicht.
Die Klägerin hat daraufhin ein Mahnverfahren hinsichtlich der offenen Rechnungen 201314784, 201314771 und 201314772 gegen die Beklagte eingeleitet, der ein entsprechender Mahnbescheid am 27.08.2013 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht Potsdam hat in dem auf den Widerspruch der Beklagten hin eingeleiteten gerichtlichen Verfahren unter dem Aktenzeichen 38 C 234/13 am 29.01.2014 ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 831,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zu zahlen. Hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 58,31 Euro haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Nachdem die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hatte, wurde das Verfahren mit einem weiteren, unter dem Aktenzeichen 38 C 2/14 geführten Verfahren der Parteien verbunden, in denen die übrigen vorgenannten Rechnungen sowie Mahnkosten in Höhe von 55,00 Euro mit einer Gesamtsumme von 3.551,55 Euro streitgegenständlich sind. Auch letztgenanntem Verfahren ging ein Mahnverfahren voraus; der entsprechende Mahnbescheid ist der Beklagten am 17.08.2013 zugestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 29.01.2014 in dem Verfahren 38 C 234/13 aufrecht zu erhalten und die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 3.551,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin habe die Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht. So hätten Herr P. und der Geschäftsführer der Klägerin im November 2012 fernmündlich vereinbart, dass der Shop auf der Homepage www.abc24.de am 03.12.2012 online gehen sollte, was nicht geschehen sei. Zudem sei vereinbart worden, dass die Pauschale monatliche Vergütung für vorbenannten Shop erst ab Februar 2013 gezahlt werden solle. Der von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Shopwechsel des Shopsystems www.kkk.de abgerechnete Mehraufwand sei dieser nicht entstanden. Gleiches gelte für den geltend gemachten Mehraufwand hinsichtlich der Homepage www.abc24.de. Auch hinsichtlich des Onlineshops www.kkk.de sei vereinbart gewesen, dass dieser bereits am 01.04.2014 online gehen solle; tatsächlich sei dies aber erst im Mai 2014 geschehen.
Die Beklagte erklärt, Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt 4.789,49 Euro gegenüber der Klägerin zu haben, von denen sie 619,13 Euro zur Aufrechnung und 4.170,36 Euro zur Hilfsaufrechnung stellt. Der Schadenersatzanspruch bestehe in Höhe von 500,00 Euro netto hinsichtlich der mit Blick auf die - streitige - Vereinbarung zur Eröffnung des Webshops www.kkk.de am 01.04.2013 erworbene Kleidungsstücke, 287,60 Euro Gebühr für die Mitgliedschaft der Beklagten im Händlerbund sowie 976,71 Euro für einen Monatslohn der zum 01.07.2013 angestellten Grafikerin, welche die jeweiligen Sachen in den Onlineshop einpflegen sollte. Tatsächlich sei der Shop dann erst am 01.08.2013 online gegangen. Die Klägerin tritt dem entgegen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.01.2014, 03.07.2014 und 20.03.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat zum weit überwiegenden Teil Erfolg.
I. Die Klägerin hat Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 4327,55 Euro aus den zwischen den Parteien geschlossenen Webwartungsverträgen sowie schriftlichen Zusatzvereinbarungen.
1. Der Klägerin hat Anspruch auf eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von jeweils 100,00 Euro netto bzw. 119,00 Euro brutto für die Monate Dezember 2012 sowie Februar 2013 bis einschließlich Juli 2013 für die Erstellung des Webshops www.abc24.de aus § 4 des Vertrages abc24. Die Beklagte hat weder schriftliche Vereinbarungen darüber vorgelegt, dass die Vergütung für einzelne oder mehrere Monate entfallen solle noch, dass der Webwartungsvertrag aufgelöst oder vorzeitig gekündigt worden sei. Insbesondere ist eine solche Vereinbarung der E-Mail des Herrn P. an den Geschäftsführer der Klägerin vom 17.02.2013 nicht zu entnehmen, da dieser dort lediglich erklärt habe, der abc24-shop werde vorerst zurückgestellt und nunmehr www.kkk.de als vorrangig angesehen. Dass damit eine Kündigung des Vertrages einhergeht, ist gerade nicht erklärt. Vielmehr ist darin lediglich die Vorgabe einer Rangfolge hinsichtlich der Bearbeitung der vielfältigen zwischen den Parteien laufenden Vereinbarungen zu sehen. Dasselbe gilt, soweit die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 19.12.2012 mitteilte, dass sie Raten erst ab Februar 2013 zahlen würde. Auch insoweit fehlt es mangels entsprechender Annahmeerklärung durch die Klägerin an einer Vereinbarung. Im Übrigen würde eine solche Vereinbarung allenfalls die Zahlungsverpflichtung für den Monat Dezember 2012 entfallen lassen; die ebenfalls streitgegenständlichen Monate Februar bis Juli 2013 blieben davon unberührt. Soweit die Beklagte vorträgt, es habe fernmündliche Vereinbarungen zur Fertigstellung des Webshops gegeben, an die sich die Klägerin nicht gehalten habe, war dem wegen der von den Parteien für Nebenabreden etc. vereinbarten Schriftform- bzw. Textformklausel nicht nachzugehen.
2. Hinsichtlich des mit Rechnung vom 31.07.2013 (Nr. 201314771) in Rechnung gestellten Erwerbs für ein Plugin nebst Bearbeitungszuschlag steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch aus der entsprechenden Zusatzvereinbarung der Parteien vom 22.10.2012/24.10.2012 zu, die den Erwerb eines Shirtdesigners für die Seite www.abc24.de nebst 10 Prozent Arbeitsaufwandaufschlag zum Gegenstand hatte.
3. Der Anspruch der Klägerin für die mit Rechnung vom 16.01.2013 (Nr. 201314368) in Rechnung gestellten 20 Stunden Mehraufwand für die Layoutbearbeitung und Umsetzung weiterer Kundenwünsche für die Seite www.ddd.de folgt aus § 5 des Vertrages abc in Verbindung mit der schriftlichen Layoutabnahme vom 15.10.2012, in der der zeitliche Mehraufwand inklusive Inhaltseinstellung und Aufbereitung mit 20 Stunden angesetzt und von der Beklagten mit Unterschrift genehmigt worden ist. Soweit diese in der mündliche Verhandlung vom 22.03.2015 angegeben hat, den unter dem Layoutvorschlag befindlichen Text nicht gelesen zu haben, vermag dies an dem Zustandekommen der entsprechenden Vereinbarung nichts zu ändern.
4. Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Vergütung von insgesamt 12,75 Stunden Mehraufwand à 60,00 Euro netto - geltend gemacht mit den Rechnungen vom 31.07.2013 (Nr. 201314772), 31.05.2013 (Nr. 201314671) und 30.06.2013 (Nr. 201314713) - aus § 5 des Vertrages kkk in Verbindung mit der via E-Mail geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 07.05.2013. Die Klägerin hat im Rahmen des E-Mail-Verkehrs dem Vorhaben des Geschäftsführers zugestimmt, mindestens 10 Mehrstunden für die Konfiguration und Änderung der Homepage abzurechnen. Dies ist mit vorgenannten Rechnungen absprachegemäß geschehen.
5. Die Klägerin hat - was zwischen den Parteien unstreitig ist - ferner einen Anspruch auf die mit Rechnung vom 23.04.2013 (Nr. 201314587) geltend gemachten 357,00 Euro brutto für die Logoentwicklung für kkk.de sowie für die te...de aus der via E-Mails vom 07.03.2013 geschlossenen Zusatzvereinbarung.
6. Schließlich steht der Klägerin aus § 4 des Vertrags kkk auch die mit Rechnungen vom 31.05.2013 (Nr. 201314671), vom 30.06.2013 (Nr. 201314713) und mit vom 31.07.2013 (Nr. 201314772) geltend gemachten Monatspauschalen in Höhe von jeweils 59,00 Euro netto für die Monate Mai bis Juli sowie die einmalige Einrichtungspauschale in Höhe von 100,00 Euro netto zu. Dem Anspruch steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, indem sie den Shop nicht rechtzeit fertiggestellt habe. Eine schriftliche Vereinbarung zum Eröffnungstermin des Onlineshops haben die Parteien nicht geschlossen. Der E-Mail des Herrn P. vom 17.02.2013 an den Geschäftsführer der Klägerin ist insoweit nur zu entnehmen, dass ein Eröffnungstermin zu diesem Zeitpunkt avisiert war; in dem daraufhin geschlossenen Webwartungsvertrag „kkk“ ist ein Eröffnungstermin demgegenüber ausdrücklich nicht benannt.
7. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf die mit Rechnung vom 11.07.2013 (Nr. 201314755) geltend gemachten 84,82 Euro brutto für den Erwerb des Zusatzprogrammes MagicZoom Plus für den Onlineshop kkk.de entsprechend der via E-Mail geschlossenen Vereinbarung der Parteien vom 10.07.2013 (Blatt 379, 380GA), nach der die Beklagte dem Erwerb des Programms für ihre Homepage durch die Klägerin für 45 Pfund zugestimmt hat.
8. Schließlich steht der Klägerin - zwischen den Parteien unstreitig - der Vergütungsanspruch aus der Rechnung vom 01.07.2013 (Nr. 201314741) in Höhe von 58,31 Euro brutto aus dem Webwartungsvertrag vom 08.07.2013 für die Homepage abc-ddd.de zu.
II. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro pro Mahnung für elf Mahnungen, d.h. insgesamt 27,50 Euro, aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, da die Beklagte die vorbenannten Rechnungen trotz Fälligkeit nicht zahlte. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klage einen darüber hinausgehenden Betrag für die Mahnungen in Höhe von 27,50 Euro geltend macht, war die Klage abzuweisen.
III. Aufrechenbare Gegenansprüche hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Sämtliche von ihr benannten Schadenersatzpositionen sind in Bezug auf eine mögliche Pflichtverletzung der Klägerin und einen ihr daraus entstandenen Schaden unsubstantiiert.
Hinsichtlich der von der Beklagten erworbenen Kleidungsstücke ist - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - nicht dargetan oder gar unter Beweis gestellt, dass diese auf Grund der von der Beklagten behaupteten verspäteten Shoperöffnung nicht mehr verkauft werden konnten.
Auch hat die Beklagte nicht dargelegt, inwieweit ihre Mitgliedschaft im Händlerbund und die dort anfallenden Gebühren im Zusammenhang mit einer möglichen Vertragspflichtverletzung der Klägerin stehen.
Hinsichtlich der für die Monate Juli bis November 2012 unstreitig gezahlten monatlichen Pauschalbeträge in Höhe von 100,00 Euro netto bezüglich des Vertrages abc24 ist ein Schadenersatzanspruch nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Onlineshop www.abc24.de zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt gewesen ist, verkennt sie, dass die Zahlung unabhängig von der Fertigstellung des Onlineshops auch für alle im Vorfeld desselben anfallenden Tätigkeiten monatlich pauschal zu leisten sind.
Schließlich ist in Bezug auf das Gehalt der Grafikerin nicht substantiiert dargelegt worden, dass diese explizit für den Onlineshop Kkk eingestellt worden wäre. Zudem hat die Beklagte, wie bereits dargelegt, nicht beweisen können, dass die Parteien eine Vereinbarung dahingehend getroffen hätten, dass die Homepage zu einem bestimmten Termin online gehen solle.
IV. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin unterliegt hinsichtlich der von ihr zuviel geltend gemachten Mahnkosten zu einem verhältnismäßig so geringfügigen Anteil, dass der Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen sind. Die Beklagte hat ferner die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits betreffend die Rechnung vom 01.08.2013 (Nr. 201314784) in Höhe von 58,31 Euro brutto zu tragen, nachdem sie diese nach Zustellung des Mahnbescheids gezahlt hat.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
V. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 3,4 ZPO i. V. m. §§ 45 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG. Sie berücksichtigt die von der Klägerin anhängig gemachten 4.441,61 Euro (Forderung 831,75 Euro + Forderung 3551,55 Euro + für übereinstimmend erledigt erklärter 58,31Euro) sowie die von der Beklagten zur Hilfsaufrechung gestellten 4.170,36 Euro.