Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2016

Amtsgericht Potsdam Urteil vom 07.07.2016 – 24 C 20/16

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 3.494,88 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche wegen steuerlicher Fehlberatung geltend.

Die Klägerin, eine tierärztliche Klinik für Kleintiere in P... in der Rechtsform der GbR, die über Angestellte verfügt, bedient sich seit ihrer Gründung im Jahre 1990 der Dienste von Lohnbüros, um ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Ab dem Jahr 2004 mandatierte die Klägerin das Büro …, welches der Beklagte zum 01.10.2006 übernahm. Das Mandat zwischen den Parteien endete Ende im Dezember 2007.

Der Beklagte fertigte anhand der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen die Lohnabrechnung. Der Beklagte übernahm dabei die zuvor schon mit dem Vorbringen praktizierte Vorgehensweise.

Die Vorgehensweise beinhaltete, dass die Klägerin bis Mitte des Monats eine Lohnanmeldung an den Beklagten sandte, in welcher der Name des Tierarztes, Sonderzahlungen, Wochenendarbeiten getrennt nach Samstag und Sonntag, Nachtdienste, Arbeitsstunden in der Summe voneinander getrennt aufgelistet worden waren, woraufhin der Beklagte die Lohnabrechnung erstellte und diese an die Klägerin zurück versandte, die ihrerseits die entsprechenden Zahlungen vornahm.

Im Oktober 2008 begann das Finanzamt Nauen mit einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Klägerin, die sich auf einen Prüfungszeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.08.2008 erstreckte.

Im Ergebnis dieser Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass unter Berücksichtigung der Grundlohnberechnung die gezahlten Pauschalen für Sonntagsarbeit bei den Ärzten nicht in voller Höhe steuerfrei anerkannt werden konnten. Das Finanzamt teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 07.11.2008 mit. Mit Schreiben vom 25.06.2009, gerichtet an die Steuerberater … GmbH, die die Klägerin im laufenden Lohnsteueraußenprüfungsverfahren gegenüber dem Finanzamt vertrat, teilte das Finanzamt Nauen der Steuerberatungsgesellschaft mit, dass Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei gezahlt werden könnten, wenn die begünstigten Zeiten durch den Arbeitgeber einzeln aufgezeichnet werden würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B 2 (= Blatt 34 ff. der Akte) verwiesen.

Unter dem 18.12.2009 erstattete die Prüferin des Finanzamts ihren Bericht über die durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung. Im Ergebnis sollten 14.753,89 € Steuern nacherhoben werden.

Am 14.04.2010 erließ das Finanzamt Nauen einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid unter dem 06.05.2010 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 16.04.2010 forderte die Klägerin den Beklagten auf, Nacharbeiten an der Berechnung vorzunehmen.

Das Finanzamt Nauen wies den Einspruch mit Bescheid vom 17.02.2014 zurück.

Mit Bescheid vom 24.04.2014 setzte das Finanzamt Potsdam Aussetzungszinsen in Höhe von 3.242,00 € fest.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte die Lohnabrechnung erstellt habe und sie an die Klägerin übersandt habe und dass mehrere telefonische Anfragen nach Aufklärung und Erläuterungen, insbesondere der Zuordnung der zu zahlenden Vergütungsbeträge, der Bereitschaftsdienste und deren Versteuerung von der bearbeitenden Angestellten des Büros …. abgewiesen worden seien und erklärt worden sei, dass alles seine Richtigkeit habe, kein Grund zur Beunruhigung bestehe und man das Bestmögliche für die Mitarbeiter der Klägerin rausholen werde. Nachdem der Festsetzungsbescheid am 14.04.2010 ergangen sei, habe die Klägerin nach einer eventuellen Pflichtverletzung des Beklagten gefragt, worauf der Beklagte geantwortet habe, dass weder er selbst noch seine Berufshaftpflichtversicherung eine Pflichtverletzung sehe. Da zeitgleich ein Einspruchsverfahren mit offenen Ende geführt worden sei und die Klägerin den Aussagen des Beklagten als Steuerberater vertraute und auch die Berufshaftpflichtversicherung des Beklagten dessen Aussage stützten, habe die Klägerin angenommen, dass es sich lediglich um eine Fehlereinschätzung des Finanzamtes gehandelt habe, die im Zuge des Einspruchsverfahrens geklärt werde. Trotz einer zwischenzeitlichen mündlichen Einigung mit dem Finanzamt über die Zahlung eines Pauschalbetrages beharrte das Finanzamt auf der Nachzahlung in voller Höhe inklusive der Zinsen und wies den Einspruch zurück.

Durch die Pflichtverletzung der Beklagten sei der Klägerin mindestens ein Schaden in Höhe des beantragten, bislang bezifferbaren Betrages entstanden, der aus Zinsen-, Steuerberater- und Rechtsberatungskosten bestehe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.494,88 € nebst 5,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage, da lediglich ein Teilschaden geltend gemacht werde. Es fehle mithin an einer Konkretisierung des Streitgegenstandes.

Der Beklagte behauptet weiter, dass der Klägerin die Beanstandung des Finanzamtes bereits seit November 2008, spätestens aber seit Dezember 2009, dem Bericht des Finanzamtes Nauen, bekannt gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine zulässige Teilklage, da die Klägerin hinreichend dargetan hat, dass sie bislang nur einen Teilschaden hinreichend beziffern könne.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Anspruch der Klägerin ist verjährt.

Der mit der Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die regelmäßige Verjährung nach §§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird dabei erst dann in Lauf gesetzt, wenn sich die Vermögenslage des Mandanten infolge der Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert hat; es muss jedoch nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt (vgl Fischer, Beck-OK, § 675 Rn. 41 mwN). Demnach beginnt die Verjährung eines vertraglichen Ersatzanspruches gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, regelmäßig mit der Bekanntgabe der belastenden Steuerbescheids; dessen Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit ist für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich. Denn die Vermögenslage des Mandanten, im Streitfall der Klägerin, verschlechtert sich infolge der Fehlberatung durch den Erlass eines ihm nachteiligen Steuerbescheides. Daran ändert es nichts, dass ein solcher Steuerbescheid noch geändert oder aufgehoben werden kann. Ein Schaden ist auch dann entstanden, wenn noch nicht feststeht, ob er bestehen bleibt und damit endgültig wird.

Ein Schaden tritt daher bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids ein (Maßgeblich ist insoweit letztlich der Zeitpunkt, in dem der Bescheid dem steuerpflichtigen Mandanten oder seinem Steuerberater zugegangen ist. Der Lauf der Verjährung des Regressanspruchs wird durch ein Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid nicht unterbrochen und auch nicht gehemmt. Da der Beginn der regelmäßigen Verjährung nach §§199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners abhängt, die Grundlage für einen Sekundäranspruch gegen den Berater entfallen (vgl. Fischer, Beck-OK, § 675 Rn. 41 mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Klägerin kein Schadenersatzanspruch zu. Denn die Verjährung begann im Jahre 2010 mit dem Festsetzungsbescheid des Finanzamts Nauen. Die Verjährung endet daher am 31.12.2013. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid Einspruch eingelegt hat und der Einspruchsbescheid erst im Jahre 2014 erging. Denn wie oben dargestellt, hat die Einlegung eines Einspruches keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist. Diesem steht auch die Entscheidung des BGH vom 06.02.2014 zum Aktenzeichen IX ZR 245/12 nicht entgegen. Denn der BGH hat in der Entscheidung vom 15.12.2015 zum Aktenzeichen IX ZR 56/15 Urteil vom 10. Dezember 2015 unter anderem festgestellt, dass entscheidend für den Verjährungsbeginn ist, wann der Schaden entstanden ist und der vermeintlich Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erhalten hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für die Frage des Zeitpunkts der Entstehung des Schadens ist auch nach neuem Recht auf die zuvor entwickelte Risiko-Schaden-Formel abzustellen. Danach ist ein Steuerschaden noch nicht entstanden, solange es an der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides fehlt, es sei denn, zuvor wäre ein anderer Schaden als der Steuerschaden bereits eingetreten Daraus folgt, dass ein Schaden jedoch schon dann entstanden ist, wenn wie im Streitfall ein Steuerbescheid bekannt gegeben worden ist.

Der Verjährung steht auch § 199 I Nr. 2 BGB nicht entgegen, denn Kenntnis von dem Eintritt des Schadens und der Person des Schuldners hatte die Klägerin spätestens nachdem sie im Jahre 2010 gegen den Steuerbescheid vom 14.04.2010 Einspruch eingelegt hat, zumal ein Steuerbescheid dem Mandanten in der Regel Anlass zur Prüfung gibt, ob der Steuernachteil auf einen Beratungsfehler seines Steuerberaters beruht vgl. (LG Hof, Urteil vom 13. Februar 2013 – 15 O 2/12 –, juris) Hinzu kommt, dass der angegriffen Steuerbescheid auf der Grundlage des Berichts der Prüferin des Finanzamtes Nauen vom 18.12.2009 erging, der Klägerin also die vom Finanzamt angesprochenen Probleme bereits vor Erlass des Steuerbescheids bekannt waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.