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Amtsgericht Potsdam Urteil vom 08.03.2018 – 23 C 448/17

ECLI:DE:AGPOTSD:2018:0308.23C448.17.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die restliche Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 vom 6. Juni 2017.

Denn die Abrechnung über die Kaltwasserkosten war - mindestens - um den Klagebetrag in Höhe von 150,42 € zu kürzen.

Sowohl die Grundkosten für das Wasser und Abwasser und die Mietkosten für die Kaltwasserzähler waren nicht nach Verbrauch umzulegen, sondern je Wohnung bzw. pro Kaltwasserzähler.

Die Parteien haben bezüglich eines Umlageschlüssels keine Vereinbarung getroffen, sodass gem. § 556 a Abs. 1 BGB die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche bzw. soweit sie von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhingen, nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

Bei den Grundgebühren handelt es sich um Kosten, die pro Wohnung entstehen, wie sich aus den Rechnungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittelgraben“ ergibt. Danach berechnet der Wasser- und Abwasserzweckverband „Mittelgraben“ je Wohnung und Jahr Grundgebühren für Wasser in Höhe von 65,27 € und für Abwasser in Höhe von 92,00 €. Auch die Miete für die Zähler wird pro Zähler erhoben, sodass es weder für die Grundgebühr noch für die Zählermiete auf den Wasserverbrauch durch die Mieter ankommt. Vielmehr handelt es sich dabei um feststehende und jeder Wohnung bzw. jedem Zähler zuzuordnende Kosten, an denen ein Mehr- oder Minderverbrauch durch die Mieter nichts ändert. Mithin kann von einer erfassten Verursachung durch die Mieter ausgegangen werden, sodass die Beklagten gem. der Ausführungen der Klageerwiderung mit Grundgebühren in Höhe von insgesamt 157,27 €, Gerätemiete in Höhe von 48,10 € zu belasten waren. Ausweislich der Rechnungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittelgraben“ sind Verbrauchskosten im Jahr 2016 in Höhe von 5.663,94 € entstanden, sodass bei einem Gesamtverbrauch von 824,168 m³ und dem Verbrauch der Beklagten von 97,10 m³ ein Betrag in Höhe von 667,30 € auf die Beklagten umzulegen war. Unter Berücksichtigung der Verbrauchserfassungskosten, die in Höhe von 23,38 € auf die Beklagten umgelegt wurden, sind somit Gesamtkosten für das kalte Wasser in Höhe von 896,53 €, statt des eingestellten Betrages in Höhe von 1.050,76 € auf die Beklagten umzulegen.

Die Beklagten haben sich mit dem Ausgleich einer Zahlungsforderung nicht in Verzug befunden, sodass sie auch nicht zur Erstattung von Mahnkosten verpflichtet sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 150,42 €