Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2018

Amtsgericht Potsdam Urteil vom 04.10.2018 – 31 C 21/17

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand§

Die Kläger sind die Eigentümer der in der Wohnungseigentumsanlage befindlichen, im Aufteilungsplan mit der Nummer bezeichneten Wohnung. Die Beklagten sind Eigentümer der mit der Nr. bezeichneten Wohnungseigentumseinheit. Die Einheit der Beklagten ist vermietet.

§ 6 der Teilungserklärung sieht Folgendes für den Gebrauch des Sondereigentums vor:

§ 6 Abs. 3 b:

Der Innenanstrich der Balkone bis zur Brüstungshöhe ist in der Ausführungsart und in der Farbgebung an die Ausführung der benachbarten Fassadenfläche anzupassen.

§ 6 Abs 3 c:

Das Anbringen von weiteren festmontierten Balkonverkleidungen (aus festem Material) ist nicht gestattet.

§ 6 Abs. 3 d:

Ein Sonnenschutz einschließlich Markisen und/oder ein Wind oder Sichtschutz ist während des Gebrauchs des Balkons - vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen der Auflagen der Baugenehmigung - grundsätzlich zugelassen, wenn die vorgenannten Gegenstände nach dem Gebrauch in einen solchen Zustand versetzt (abgenommen, eingerollt oder in ähnlicher Weise beseitigt) werden, dass die sichtbare äußere Gestalt des Baukörpers nicht verändert oder beeinträchtigt wird. Die Form und Farbgebung ist mit dem Verwalter abzustimmen, soweit nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Regelung beschlossen hat.

Auf dem Balkon der Beklagten befand sich zu Beginn des Prozesses ein Strandkorb. Nunmehr befinden sich dort noch brüstungshohe Balkonflechtmöbel. Durch diese wird die Sicht der Kläger auf das Wasser eingeschränkt. Auf die Fotos, Anl. F1, Bl. der Akte und Fotos aus der Anlage zum Protokoll vom 26.04.2018, Bl. d.A., wird ergänzend Bezug genommen.

Die Kläger sind der Auffassung, auf Grund Auslegung der Teilungserklärung sei auch das dauerhafte Aufstellen brüstungshoher Korbflechtmöbel auf dem Balkon unzulässig.

Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

auf dem Balkon ihrer im Hause, im dritten Obergeschoss gelegenen und im Aufteilungsplan mit der Nr. bezeichneten Wohnung die auf dem als Anlage F 1 beigefügten Fotos abgebildeten brüstungshohen Korbflechtmöbel zu belassen, sofern der Balkon nicht gebraucht wird.

die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, das Aufstellen und Belassen brüstungshoher Balkonmöbel sei zulässig. Insbesondere sei ihnen nicht abzuverlangen, ihre Mieter insoweit in Anspruch zu nehmen. Mangels Regelungen der Teilungserklärung hätten sie insoweit auch ihren Mietern keine Auflage erteilt, weswegen insoweit gegensätzliche Entscheidungen von Miet- und Wohnungseigentumsgericht zu befürchten seien.

Hinsichtlich der Entfernung eines auf dem Balkon aufgestellten Strandkorbes haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist nicht begründet.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Unterlassen des Belassens der Balkonmöbel zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus der Teilungserklärung. Balkonmöbel sind Balkonmöbel, nicht befestigte Balkonverkleidungen. Auch sind brüstungshöhe Balkonmöbel Balkonverkleidungen nicht gleichzusetzen. So dienen sie vorwiegend dem Sitzen und Verweilen auf dem Balkon, wohingegen Balkonverkleidungen Wind- und Sichtschutz darstellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Gleichsetzen von Balkonmöbeln mit Sichtschutz auch deswegen problematisch ist, weil unklar ist, ob Hochlehner dann auch stets zu beräumen wären und welche Höhe für Balkonmöbel tatsächlich unzulässig sein könnten - ob Möbel, die 2 oder 3 cm niedriger oder höher als Brüstungshöhe aufweisen, regelmäßig zu entfernen wären oder Ähnliches. Da darüber hinaus die Wohnung vermietet ist, kann auch nicht nach dem Gebot einer gegenseitigen Rücksichtnahme von den Beklagten verlangt werden, geringere Beeinträchtigungen insoweit zu veranlassen. Solange es sich um übliche Balkonmöbel handelt, wie hier, steht den Klägern aufgrund der Teilungserklärung kein Beseitigungsspruch zu.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung aus § 91 a ZPO. Insoweit waren den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die weitergehende Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 4000 €