Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2018
Amtsgericht Potsdam Urteil vom 11.10.2018 – 27 C 46/16
Disziplinarkammer · ECLI:DE:AGPOTSD:2018:1011.27C46.16.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Kosten für eine Femto-Laser-Kataraktoperation in Anspruch.
Die Beklagte war 2015 die Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger gibt an, unter Bluthochdruck, Diabetes Typ II und einer chronischen Niereninsuffizenzs in vorgeschrittenem Stadium zu leiden. Im Juli 2015 beantragte der Kläger eine Kostenübernahme für die Durchführung einer Kataraktoperation beider Augen und legte einen Kostenvoranschlag über 6.878,39 € vor. Eine Kataraktoperation findet bei Fehlsichtigkeit auf Grund des grauen Stars statt. Hierbei wird die getrübte Augenlinse entfernt und durch eine künstliche Linse ersetzt. Hierfür bringt bei herkömmlicher Behandlung der Operateur einen Schnitt an, der mit einem Mikrokeratom, also einem Schneidegerät zur Herstellung mikroskopischer Präparate, ausgeführt wird. Sofern der Schnitt mit Einsatz eines Femtosekundenlasers vorgenommen wird, wird diese Operation als Femto-Laser-Katarakt-Operation bezeichnet. Die Beklagte erteilte eine Kostenzusage für eine Kataraktoperation beider Augen, jedoch nicht für eine Femto-Laser gestützte Kataraktoperation. Der Kläger ließ eine Femto-Laser gestützte Operation durchführen, wofür der Augenarzt am 20.10.2015 7.853,34 € in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete 2.947,23 €. Die Differenz begehrt der Kläger ersetzt.
Die Beklagte hielt folgende Positionen nicht für erstattungsfähig:
Nr. 7010a
64,89 €
Nr. 424a
93,84 €
Nr. 1251a
36,60 €
Nr. 1240a
8,20 €
Sachkosten Healon, Differenz
136,82 €
Nr. 5855a
1.005,46 €
Sachkosten LensAR-Pack
16,10 €
Sachkosten Femtosekundenlaser LensAR-Pack
416,50 €
Sachkosten Intraokularlinse, Differenz
763,00 €
Nr. 1252a
13,41 €
Nr. 5855a
1.005,46 €
Sachkosten LensAR-Pack
16,10 €
Sachkosten Femtosekundenlaser LensAR-Pack
416,50 €
Sachkosten Intraokularlinse, Differenz
763,00 €
Nr. 1252a
13,41 €
Summe:
4.906,11 €.
Dieser Betrag ist Klagegegenstand.
Der Kläger ist der Auffassung, die Femto-Laser gestützte Operation stelle einen medizinischen Mehrwert gegenüber einer anderen Kataraktoperation dar und sei medizinisch notwendig gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.953,34 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, eine Femto-Laser gestützte Operation biete keine Vorteile gegenüber einer normalen Kataraktoperation. Sie meint, die Positionen 7010a und 424a GOÄ seien im Rahmen einer Voruntersuchung nicht abrechnungsfähig. Die Nummer 12511a und 1240a GOÄ stellten Analogberechnungen dar, die durch eine Empfehlung der Bundesärztekammer nicht abgedeckt seien. Als Platzhaltersubstanz mit dem Inhaltsstoff Hyaluronsäure seien lediglich 75,00 € marktgerecht, die bei der Erstattung berücksichtigt seien.
Die Position 5855 a, SK-CP und SK-CA seien allein für eine lasergestützte Operation erforderlich gewesen und deswegen medizinisch nicht erforderlich gewesen. Die Materialkosten für das Implantat LU312T seien nicht gerechtfertigt, da mehr als das Doppelte für eine völlig andere Linse berechnet worden sei, als die, die bestellt worden sei. Tatsächlich seien je Auge 200,00 € erforderlich gewesen, wie erstattet. Auch sei eine Befunddokumentation nach Nr. 1252a GOÄ nicht gesondert berechnungsfähig, sondern mit der Zielleistung abgegolten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten der Sachverständigen, Blatt 114 ff der Akte, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist nicht begründet. Soweit der Kläger einen über 4.906,11 EUR einklagt, ist die Klageforderung durch Zahlung gemäß § 362 Abs.1 ZPO erloschen.
Im Übrigen konnte der Kläger nicht beweisen, dass die offenen Rechnungspositionen für eine Kataraktoperation erforderlich waren. Im Gegenteil hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Femto-Laser gestützte Kataraktoperation keine Vorteile gegenüber einer anderen Operation böten. Diese Ausführungen hat der Kläger auch nicht mehr angegriffen. Dabei berief sich die Sachverständige auf eine Vergleichsstudie von 7.000 Operationen, bei der keine Vorteile der lasergestützten Kataraktoperation festgestellt wurden. In Folge dessen besteht seitens der Beklagten keine weitergehende Erstattungspflicht. Auch die mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers ändert hieran nach Ausführungen der Sachverständigen nichts. Soweit Kosten angesetzt sind, die über den marktüblichen liegen, ist nicht erkennbar, warum die Beklagte hierfür aufkommen sollte. Insoweit folgt das Gericht den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen vollinhaltlich.
Soweit die Sachverständige zu den noch verlangten Beträgen keine Ausführungen gemacht hat, ist der Kläger trotz Hinweises beweisfällig geblieben.