Rechtsprechung / Amtsgericht Zossen / 2019
Amtsgericht Zossen Beschluss vom 29.01.2019 – 5 C 187/18
ECLI:DE:AGZOSSE:2019:0129.5C187.18.00
Tenor§
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Gründe§
Die Entscheidung beruht auf § 93 ZPO. Zwar wird überwiegend vertreten, die Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO trage der Beklagte, da es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 91 ZPO handele (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 93 Rn. 6 - Stichwort: Beweislast). Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht indes nicht.
Bei den Prozeßkosten handelt es sich typischerweise um eine Art Verzugsschaden. Der Kläger schreitet zur Klage, weil der Beklagte trotz Fälligkeit nicht leistet. Wer indes keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, insbesondere nicht in Verzug geraten ist, soll daher nach § 93 ZPO die Prozeßkosten nicht tragen müssen. Die grundsätzlichen Regelungen über den Verzugsschaden finden sich primär im materiellen Recht. Das Prozeßrecht zeichnet diese letztendlich in typisierten Fallgruppen prozessualer Konstellationen nach. Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 93 ZPO die dem materiellen Recht zugrundeliegende Regel durchbrechen wollte, der Anspruchsteller habe seinen Anspruch auf Verzugsschaden darzulegen und zu beweisen.
Für diese Ansicht sprechen sowohl Gerechtigkeits- als auch Praktikabilitätserwägungen. Während der Kläger es in der Hand hat, den Zugang von Rechnungen und Mahnungen nachweisbar zu gestalten, ist dem Beklagten der Beweis der negativen Tatsache des Nichtzugangs in aller Regel unmöglich. Die Regelung des § 93 ZPO liefe daher regelmäßig leer, da der klägerische Vortrag, Post versandt zu haben, unwiderleglich bliebe. Die sich eröffnende Mißbrauchsmöglichkeit liegt auf der Hand. Es ist auch nicht davon auszugehen, daß der Gesetzgeber eine typischerweise unerfüllbare Beweislast wünscht.
Im übrigen entspricht es der allgemeinen Ansicht, daß derjenige, der sich auf den Zugang eines Schriftstücks beruft, diesen zu beweisen hat, weil ein Anscheinsbeweis, daß eine Postsendung den Empfänger stets auch erreiche, nicht existiert (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 130 Rn. 21). Weshalb dies ausschließlich im Rahmen des § 93 ZPO anders zu sehen sei, erschließt sich nicht.
Die Sichtweise der herrschenden Ansicht hätte fürderhin widersprüchliche Folgen. Bei einer Klage auf Hauptforderung und Verzugsschaden und einem streitigen Zugang von Rechnung und Mahnung müßte das Gericht gegebenenfalls im Hinblick auf die Hauptforderung den Zugang der Mahnung bejahen und gleichzeitig im Hinblick auf die Nebenforderung verneinen. Dieses Ergebnis ergäbe sich, wenn der Beklagte - aus seiner Sicht konsequent - ein sofortiges Teilanerkenntnisses hinsichtlich der Hauptforderung erklärt und Klageabweisung wegen der Nebenforderungen wie Verzugszins oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beantragt. Der Beklagte hätte nach herrschender Ansicht den Verzugsschaden „Prozeßkosten“ zu tragen, weil er nach § 93 ZPO den Nichtzugang der Mahnung zu beweisen hätte, während der Kläger mit dem Verzugsschaden „Verzugszins oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten“ abgewiesen würde, weil er im Rahmen des § 286 BGB den Zugang zu beweisen hätte. Hinsichtlich verschiedener Verzugsschadenspositionen wäre der Verzug folglich gleichzeitig zu bejahen und zu verneinen und der Verzugsschaden zuzuerkennen und abzuweisen. Ein solches Ergebnis wäre in hohem Maße wertungswidersprüchlich, weswegen die besseren Argumente dafür sprechen, die allgemeinen Grundsätze des materiellen Rechts in das Prozeßrecht ausstrahlen zu lassen.