Rechtsprechung / Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel / 2014

Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 30.04.2014 – 5 Ca 1191/13

5. Kammer

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.225,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.10.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.079,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 23.12.2013 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte in Höhe von 9/10 und die Klägerin in Höhe von 1/10 zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 11.304,50 Euro.

Tatbestand§

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung.

Die Klägerin, die im Dezember 2009 den Studiengang Psychologie erfolgreich mit dem akademischen Grad „Diplom-Psychologin“ abgeschlossen hatte, war auf Grundlage der schriftlichen Praktikumsvereinbarung vom 24.03.2013 insgesamt für 20 Wochenstunden auf der Station A der Beklagten ohne „Kostenerstattung“ vom 12.04.2010 bis 11.04.2011 eingestellt worden; für den Inhalt der schriftlichen Praktikumsvereinbarung wird verwiesen auf Blatt 28 und 29 der Akte.

Zwischen der Klägerin und der mit Personalüberlassung beschäftigten Personalagentur für … (fortan: „Personalagentur“) wurde zudem ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 25.03.2010 geschlossen, Blatt 11 bis 15 der Akte, ausweislich dessen die Klägerin vom 12.04.2010 bis 11.10.2010 für 20 Wochenstunden als Psychologin im Praktikum eingestellt wurde zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von durchschnittlich 1.302,63 Euro brutto monatlich.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten bei Beendigung der Vertragsverhältnisse am 11.10.2010 eine Leistungsbeurteilung vom 30.09.2010, ausweislich dessen sie vom 12.04.2010 bis 11.10.2010 als Psychologin im Praktikum mit 40 Wochenstunden für die Beklagte auf der Station A tätig gewesen war; für den konkreten Wortlaut der Leistungsbeurteilung vom 30.09.2010 wird Bezug genommen auf Blatt 39 bis 41 der Akte.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Tätigkeiten der Klägerin als Praktikum oder als Arbeitsleistungen einer ausgebildeten Diplompsychologin zu bewerten und vergüten sind.

Mit ihrer am 13.12.2013 beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel eingereichten Klage begehrte die Klägerin zum einen eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.537,55 Euro brutto auf Grundlage der Entgeltgruppe 13 Stufe 1 des TVöD VDK, gültig vom 01.01.2010 bis 31.12.2010, für den Zeitraum ihrer Beschäftigung vom 12.04.2010 bis 11.10.2010 bei der Beklagten in Höhe von 10.762,85 Euro brutto.

Daneben macht sie die Differenz zwischen dem tatsächlich an sie für den Zeitraum vom 12.10.2013 bis 31.12.2010 gezahlten Krankengeld in Höhe von 2.446,40 Euro zu 4.525,60 Euro, insgesamt 2079,20 Euro, geltend, das ihr bei ordnungsgemäßer Zahlung des gesamten Bruttolohnes für 40 Wochenstunden in Höhe von insgesamt 2.840,18 Euro (1.302,63 Euro und 1.537,55 Euro) monatlich zugestanden hätte; für die konkrete Berechnung wird verwiesen auf Blatt 26 und 27 der Akte.

Mit Schreiben vom 01.10.2013 sowie vom 16.10.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 10.762,85 Euro brutto unter Fristsetzung bis 28.10.2013 auf.

Die Klägerin trägt vor, ihr stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Arbeitsvergütung für weitere 20 Stunden zu. Ein unentgeltliches Tätigwerden sei sittenwidrig, da sie für die Beklagte wirtschaftlich verwertbare Leistungen eines Psychotherapeuten bzw. Psychologen und nicht als Praktikantin erbracht habe, was sich bereits aus der Leistungsbeurteilung ergebe. Daher sei die übliche Vergütung auf Grundlage des TVöD als vereinbart anzusehen.

Im Einzelnen trägt sie dazu vor, sie habe als einzige Psychologin gemeinsam mit der Stationsärztin … die Station A geleitet, obwohl in den übrigen Stationen jeweils 2 Psychologen eingesetzt worden seien. Sie sei für die ihr zugeteilten ca. 11 Patienten auf dieser Station allein verantwortlich gewesen, eine Einarbeitung durch die Stationsärztin sei nicht erfolgt. Im Falle der Abwesenheit von Frau … sei sie für alle Patienten der Station zuständig gewesen.

Es seien wöchentliche Treffen zwischen ihr und dem Oberarzt Herrn … von ca. einstündiger Dauer durchgeführt worden, was als sogenannte „Supervision“ im Klinikalltag zum Berufsbild für klinisch tätige Psychologen und Ärzte gehöre und kein Merkmal einer Praktikumstätigkeit sei. Dies gelte auch für die 14tägig angebotene psychoanlaytische Supervision durch einen externen Psychologen.

Auf der Station sei sie im Büro der Stationspsychologin mit eigenem Zugang zur PC-Software der Patientendokumentation tätig gewesen und habe folgende Tätigkeiten wahrgenommen: Durchführung von therapeutischen Einzelgesprächen mit ca. 11 Patienten mit Dauer von 30 bis 45 Minuten wöchentlich, Durchführung der Kleingruppe mit den ca. 11 der Klägerin zugeteilten Patienten als deren Bezugstherapeutin von 60minütiger Dauer, wöchentliche Durchführung von psychotherapeutischen Expositionsübungen unter Einschluss einer tiefenpsychologisch-interaktionellen Gruppentherapie, wenn gleich sie sich in der Ausbildung zur Verhaltenstherapeutin befunden habe; in der Regel stelle die tiefenpsychologisch-interaktionelle Gruppentherapie eine nur von erfahrenen Therapeuten, nicht jedoch von Praktikanten durchzuführende Therapie dar. Die diesbezüglichen Voraussetzungen habe sie sich selbstständig durch Literaturstudium erarbeitet.

Ferner sei sie an fünf Tagen in der Woche ab der zweiten Arbeitswoche wie folgt für die Beklagte tätig gewesen: Durchführung der therapeutischen Großgruppe (mit allen, ca. 20 Patienten der Station), alleinige Durchführung von Aufnahmegesprächen neuer Patienten, von Entlassungsgesprächen, gemeinsame Durchführung von möglichen Krisengesprächen, Angehörigengesprächen, Verfassen von Arztbriefen, schriftliche Dokumentation der Therapieinhalte und Fortschritte, Einschätzung der Suizidalität und der hiermit verbundenen Wochenendplanung, alleinige Durchführung von Diagnostik, Intelligenz- und andere Tests, Schriftverkehr mit Kostenträgern sowie Leitung von Patientenfallbesprechungen im Team. Einmal wöchentlich habe sie an der Oberarztvisite teilgenommen, weiterhin an täglichen Patientenübergaben, Teambesprechungen und Klinikbesprechungen und sei – unstreitig - gehalten gewesen, nur dann Urlaub zu nehmen, wenn die Stationsärztin auf der Station anwesend war. Sie habe insgesamt im Klinikalltag den gleichen Status wie die anderen Ärzte und Psychologen inne gehabt und sei auch den Patienten als die Stationspsychologin bekannt gewesen.

Sie weist darauf hin, dass sie mit den oben beschriebenen Tätigkeiten an fünf Tagen der Woche durchgängig tätig gewesen sei, ohne dass eine Trennung von Praktikum und Arbeit stattgefunden habe. Die Aufgaben seien auf eine 40-Stunden-Woche ausgelegt gewesen und nicht innerhalb von 20 Stunden durchzuführen gewesen. In der mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 hat sie vorgetragen, dass diese Stelle dementsprechend auch ausdrücklich für eine Diplompsychologin ausgeschrieben gewesen sei. Sowohl aus der Leistungsbeurteilung als auch aus dem Qualitätsbericht 2010 des Fachklinikums sei ersichtlich, dass sie in Vollzeit, wie insgesamt 9,4 Vollkräfte, als Psychologin tätig gewesen sei. Sie sei verpflichtet gewesen, ihre tägliche Ankunft und Abfahrt per Stempeltechnik dokumentieren zu lassen.

Schließlich ist sie der Auffassung, die Beklagte habe den Praktikumsvertrag eingesetzt, um weitere Zahlungen zu umgehen; tarifliche Ausschlussfristen seien ihr nicht bekannt.

Für den weiteren Inhalt des diesbezüglichen Vorbringens wird verwiesen auf Blatt 112 bis 115 der Akte.

Die Klägerin beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen:

1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.225,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.10.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.079,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Klägerin habe die in der Leistungsbeurteilung genannten Tätigkeiten im Rahmen eines Praktikumsverhältnisses entweder unter Supervision des zuständigen Oberarztes oder in Abstimmung mit der Stationsärztin erbracht, insbesondere sei die fortlaufende Behandlung der 8 bis 11 Patienten als Bezugstherapeutin Bestandteil einer jeden Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin. Sämtliche ihrer Tätigkeiten seien zweitgesichert gewesen oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt, was bei den übrigen Psychologen nicht der Fall gewesen sei. Insbesondere die von der Klägerin vorgenommene Suizidalitätsprüfung sei ärztlich engmaschig betreut worden.

Die Klägerin sei im Übrigen nicht passiv legitimiert, da ihrer Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis mit der Personalagentur zugrunde gelegen habe. Insofern sei sie angemessen vergütet gewesen, denn es liege eine marktübliche Vergütung für Auszubildende zu psychologischen Psychotherapeuten vor. Die Klägerin übersehe, dass ein sittenwidriges Rechtsgeschäft nicht vorliege, denn sie betrachte rein isoliert die Praktikumsvereinbarung, ohne den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag zu bewerten. In der mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 hat die Beklagte zustanden, dass dieser Vertragskonstellation allenfalls die Transparenz fehle.

Schließlich beruft sich die Beklagte auf eine sechsmonatige Verfallsfrist gemäß § 31 des bei ihr geltenden Manteltarifvertrages zwischen ihr und Verdi.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die einzelnen Sichtungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 9.225,30 Euro brutto sowie 2.079,20 Euro brutto gemäß §§ 611, 612 BGB zu.

In der Zeit vom 12.04.2010 bis 11.10.2010 bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis, kein Praktikum. Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung in der Klinik der Beklagten als Psychologin 40 Stunden wöchentlich ordnungsgemäß erbracht. Der eingeforderte Betrag stellt die übliche Vergütung für die Tätigkeit der Klägerin im Klinikjahr dar.

1. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien in der Praktikumsvereinbarung vom 24.03.2010 vereinbart hatten, dass die Klägerin 20 Wochenstunden unentgeltlich für die Beklagte tätig werden solle. Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages kommt es nämlich nicht darauf an, wie die Parteien das Rechtsverhältnis bezeichneten (BAGE 84, 108).

Es ist in Rechtsprechungen und Schrifttum anerkannt, dass eine übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB beansprucht werden kann, wenn eine Beschäftigte – wie hier - im Rahmen eines Praktikantenvertrages auf Weisung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum Leistungen erbringt, die nicht vorrangig ihrer Aus- und Fortbildung dienen, sondern ganz überwiegend im betrieblichen Interesse liegen. Überwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich gegenüber den für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, ist die Vereinbarung einer Unentgeltlichkeit der Tätigkeit sittenwidrig. An die Stelle der nach § 138 BGB unwirksamen Vereinbarung der Unentgeltlichkeit tritt der Anspruch auf eine Vergütung in üblicher Höhe nach § 612 Abs. 2 BGB (LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2011, 6 Sa 444/11 und 456/11; LAG Baden-Württemberg, NZA 2008, 768, LAG Sachsen-Anhalt, 18.05.2009, 6 Sa 432/08; so auch für den Entgeltanspruch einer Psychotherapeutin/Diplompsychologin in Ausbildung: LAG Hamm, Urteil vom 29.11.2012, 11 Sa 74/12; Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2012, 21 Ca 43/12; Erfurter Kommentar/Preiß, 13. Auflage 2013, § 612 BGB, Rnr. 2, 3 m.w.N.). So lag der Fall hier.

Nachdem die Klägerin im Einzelnen detailliert ihre Tätigkeiten bei der Beklagten im Rahmen einer 40-Stunden-Woche als Psychologin dargestellt hatte, ist die Beklagte dem nicht substantiiert entgegengetreten, was zu ihren Lasten gehen musste (§ 138 Abs. 2 ZPO).

Nach Auffassung der erkennenden Kammer entsprachen Ihre Leistungen und Tätigkeiten genau dem, was in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehende Diplompsychologen vollbringen. Als Praktikantin wäre die Klägerin tätig gewesen, wenn sie ihre Arbeit unter Anleitung, begleitet von einem Ausbilder bzw. unter den Augen eines Ausbilders erbracht hätte. Dies war vorliegend nicht der Fall. Vielmehr entspricht es dem Tätigkeits- und Berufsbild von Ärzten und Psychologen, dass sie sich regelmäßig einer Supervision unterziehen. Auch in anderen Berufen ist es üblich, dass die Arbeitsergebnisse durch eine vorgesetzte Person kontrolliert werden.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits seit 2009 Diplompsychologin ist. Vor allem der Umstand - dem die Beklagte nicht weiter entgegengetreten ist -, dass sie entgegen den Gepflogenheiten bei der Beklagten ohne eine weitere psychologische Fachkraft an ihrer Seite auf der Station A tätig war, spricht gegen ihren Einsatz als Praktikantin ebenso wie die Tatsache, dass sie unstreitig ihren Urlaub mit der dort tätigen Stationsärztin abstimmen musste.

Die Beklagte hat verabsäumt, im Einzelnen nachvollziehbar vorzutragen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Klägerin in zeitlich und inhaltlicher in nicht nur untergeordnetem Umfang in ihre Tätigkeiten eingewiesen worden ist bzw. unter Anleitung tätig war. Vielmehr spricht nach ihrem schlüssigen Vorbringen vieles dafür, dass sie neben den Einzel- und gruppentherapeutischen Maßnahmen auch in die sonstigen therapeutischen Abläufe der Station bzw. der Klinik eingebunden war. Auch wenn die Klägerin die vereinbarte Bescheinigung über ihre Praxiszeit erlangt hat, gilt nichtsdestotrotz die allgemeine Erkenntnis, dass sich Ausbildung und Arbeitsverhältnis nicht ausschließen, insbesondere nicht ohne Vergütung zu erfolgen haben (so auch Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2012, 21 Ca 43/12).

Nach alledem ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass die Klägerin – entsprechend der Stellenausschreibung – für die Beklagte als Diplom-Psychologin tätig war. Dem steht auch nicht der parallel abgeschlossene Arbeitsvertrag mit der Personalagentur entgegen, insbesondere fehlt deswegen nicht die Passivlegitimation der Beklagten.

Wie die Beklagte selbst einräumt, handelt es sich hierbei um eine gänzlich intransparente Vertragskonstellation, da unklar bleibt, in welchem Umfang die Klägerin vergütungspflichtig oder unentgeltlich tätig gewesen sein soll. Es ist nach Auffassung der Kammer vielmehr naheliegend, dass die unzureichende Vergütung der Klägerin mittels des Arbeitsvertrages mit der Personalagentur verschleiert werden sollte. Dass die Beklagte selbst davon ausging, dass die Klägerin nicht nur Praktikums- sondern auch Arbeitsleistungen erbracht hat, ergibt sich daraus, dass sie für ihre Arbeitsleistungen jedenfalls in Höhe von 50 % bezahlt wurde.

2. Für die von der Beklagten gemäß § 612 BGB zu bezahlenden Dienstleistungen der Klägerin stellen die von ihr veranschlagten 1.537,55 Euro brutto monatlich eine angemessene Vergütung dar, die die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB auf jeden Fall nicht übersteigt. Das Tarifentgelt für die Entgeltgruppe 13 beträgt laut Besoldungstabelle TVöD VKA, gültig vom 01.01. bis 31.12.2010, auf ihrer niedrigsten Stufe 1 für eine Vollzeitbeschäftigung 3.075,10 Euro. Zutreffenderweise hat die Klägerin diesen Betrag entsprechend ihrer 20stündigen Beschäftigung halbiert.

Zieht man – wie die Beklagte - zusätzlich die von der Personalagentur an die Klägerin gezahlte Vergütung heran, ohne das Vertragsverhältnis mit der Beklagte isoliert zu betrachten, so liegt hier bezogen auf 40 Stunden Arbeitsleistung eine sittenwidrige Vergütungsabrede gemäß § 138 Abs. 1 BGB vor. Die ortsübliche Vergütung (3.075,10 Euro) ist nämlich mehr als doppelt so hoch ist wie der vereinbarte Lohn, so dass dieses „auffällige Missverhältnis“ i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB eine Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung nach sich zieht (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16.05.2012, 5 AZR 268/11) mit der Folge, dass die Abrede nichtig und nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu zahlen ist.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen tarifvertragliche Verfallfristen dem nicht entgegen. Unter keinem rechtlichen Aspekt ergibt sich die Anwendbarkeit von Tarifverträgen. Das Klinikum hat die Voraussetzungen einer beidseitigen Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG nicht aufgezeigt. Unstreitig existiert keine vertragliche Vereinbarung der Parteien, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet. Allgemeinverbindliche Tarifverträge sind für den hier einschlägigen Tätigkeitsbereich nicht ersichtlich (siehe hierzu auch LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2009, 6 Sa 1284/08 Rn. 136 unter Bezugnahme auf Bepler in: Festschrift Richardi, 2009, S. 189, 203; zustimmend Däubler/Zwanziger, TVG, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 1136 und Kohte, jurisPR-ArbR 6/2014 Anm. C, wonach Ansprüche bei Sittenwidrigkeit nicht durch Ausschlussfristen begrenzt werden sollen).

Da die Klägerin im Übrigen zu keinem Zeitpunkt auf die Geltung eines Tarifvertrages hingewiesen wurde, läge hierin ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz, wodurch der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in dem geltend gemachten Klageumfang zustünde (Vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2008, 2 Sa 329/08).

Nach alledem stand der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von monatlich 1.537,55 Euro brutto, mithin für sechs Monate in Höhe von 9.225,30 Euro brutto zu.

II.

Der Klägerin steht des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.079,20 Euro netto Krankengelddifferenz gemäß § 280 BGB zu.

Die Beklagte hat ihre Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, der Klägerin die angemessene Vergütung, d. h. 2840,18 Euro brutto (=1885.55 Euro netto) monatlich zu zahlen, verletzt, welche bei der Bemessung des Krankengeldes zugrunde gelegt worden wäre.

Dies hat zur Folge, dass sie bei ordnungsgemäßen Verhalten der Beklagten einen Anspruch gehabt hätte, von der Knappschaft auf Grundlage von - für den Zeitraum vom 12.10. bis 31.12.2010 - 70 % des erzielten Arbeitsentgeltes, insgesamt 4.525,60 Euro (80 x 56,57 Euro tägliches Krankengeld) zu erhalten (§ 47 SGB V), wovon die gezahlten 2.446,40 Euro in Abzug zu bringen sind und die Differenz in Höhe von 2.079,20 Euro als Schadensersatz zu zahlen ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB, weil die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 16.10.2013 unter Fristsetzung bis zum 28.10.2013 ab dem 29.10.2013 in Verzug gesetzt hatte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

IV.

Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO in Höhe der geltend gemachten Forderungen festzusetzen.