Rechtsprechung / Arbeitsgericht Cottbus / 2012

Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 18.04.2012 – 2 Ca 59/12

2. Kammer

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.

Tatbestand§

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2011 geendet hat.

Die 27-jährige Klägerin war bei der Beklagten, der Pächterin eines mit einem Landgasthaus und Ferienhäusern bebauten Geschäftsgrundstückes, seit dem 14. September 2004 als Restaurantfachfrau beschäftigt. Die Parteien schlossen seit diesem Zeitpunkt jährlich befristete Arbeitsverträge mit gleichlautenden Vertragsbedingungen.

Verpächter ist der Rechtsanwalt Axx als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Bxx GmbH Xxx. Ein erster Pachtvertrag wurde im Frühjahr 2004 geschlossen. In diesem Pachtvertrag ist ein Optionsrecht für eine Verlängerung der Pacht für die Beklagte eingeräumt. Außerdem enthält dieser erste Pachtvertrag ein Vorkaufsrecht für die Beklagte bis einschließlich 31. Dezember 2005.

Die Parteien des Pachtvertrages nahmen im Jahr 2005 und in den Folgejahren jeweils Ergänzungen zum Pachtvertrag vor, nach der das Pachtverhältnis jeweils zum Ende des Folgejahres endet, ohne dass eine Option zur Verlängerung der Pacht bestünde.

Der letzte befristete Pachtvertrag ist seitens des Insolvenzverwalters und der Beklagten nicht verlängert worden, so dass das Pachtverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endete.

In den ersten befristeten Arbeitsverträgen vereinbarten die Parteien ein Bruttomonatsentgelt von 850,00 Euro. Im befristeten Arbeitsvertrag vom 26. November 2007 für das Kalenderjahr 2008 vereinbarten die Parteien ein Bruttomonatsentgelt von 900,00 Euro. Im letzten befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien schließlich ein Bruttomonatsentgelt von 1000,00 Euro.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27. Januar 2012 befindet sich die Beklagte in Liquidation. Die Gesellschafterversammlung bestimmte den Geschäftsführer zum Liquidator. Die Beklagte legte den Geschäftsbetrieb zum 31.12.2011 still und meldete das Gewerbe ab. Das Hotel- und Restaurantobjekt übergab die Beklagte am 12.01.2012 an den Verpächter, die Pachtvertragspartner fertigten ein entsprechendes Übergabeprotokoll.

Am 01.12.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde und zum 31. Dezember 2011 ende.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin ist der Auffassung, die Befristung sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

Bei den aufeinanderfolgenden Befristungsverträgen handele es sich um sogenannte unselbständige Annexverträge, mit denen das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunktes modifiziert werden sollte. Deshalb käme es bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung auf den ersten befristeten Arbeitsvertrag vom 16. September 2004 an.

Die allgemeine Unsicherheit der Beklagten über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit reiche als sachlicher Grund für eine wirksame Befristung nicht aus. Die Beklagte habe zudem ein Optionsrecht zur Verlängerung des Pachtvertrages gehabt, welches sie bis zum 31. Dezember 2011 jährlich verlängert habe.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass es auf die Wirksamkeit der Befristung des letzten Arbeitsvertrages ankomme, liege kein wirksamer Sachgrund für eine Befristung vor. Denn die Beklagte hätte von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen können, um die Pacht zu verlängern oder von ihrem Vorkaufsrecht. In allen anderen Fällen würde ein neuer Pächter das Pachtobjekt erwerben, womit ein Betriebsübergang begründet werden würde. Die Vereinbarung einer Befristung zum Zweck der Verhinderung eines Betriebsübergangs sei jedoch ebenfalls unwirksam.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 09.12.2010 am 31.12.2011 endet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es liege kein unselbständiger Annexvertrag vor. Ein sachlicher Grund für die Befristung des letzten Arbeitsvertrages sei darin begründet, dass der Insolvenzverwalter, dem die Verwertung des Vermögens obliegt, den Pachtvertrag nur für ein Jahr verlängert habe und das Pachtverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endete. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages sei mithin die Prognose zu treffen gewesen, dass nach Ablauf der Befristung ein Beschäftigungsbedarf nicht mehr bestehe. Denn ohne Pachtobjekt sei der Betrieb der Beklagten nicht zu führen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der im letzten Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung vom 06. Dezember 2010 am 31. Dezember 2011 geendet. Die Befristung ist wirksam.

I. Die Befristung ist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 TzBfG wirksam. Nach dieser Vorschrift ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, ist grundsätzlich der letzte befristete Arbeitsvertrag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vergleiche 04.04.1990, BAGE 65, 86, 93 ist bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen arbeitsgerichtlicher Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu überprüfen. Denn durch den vorbehaltlosen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Vertragsbeziehungen maßgebend sein soll.

2. Zweifeln die Parteien an der Wirksamkeit der Befristung eines früheren Vertrages und können sie deswegen nicht ausschließen, sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu befinden, müssen sie einen entsprechenden Vorbehalt vereinbaren. Das haben die Parteien vorliegend nicht getan.

3. Bei den jährlichen Befristungsverträgen handelt es sich auch nicht um Annexverträge zu dem Erstvertrag vom 16. September 2004. In diesem Fall käme es auf die Wirksamkeit der ersten Befristung an.

a) Ein Annexvertrag liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt, vergleiche BAG vom 10. 10. 2007 – 7 AZR 795/06, Juris. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten. Diese sind anzunehmen, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrages orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Den Parteien darf es nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrages mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen.

b) Hiernach handelt es sich bei den jährlichen Befristungsabreden nicht um Annexverträge, weil es sich zum einen nicht um eine geringfügige Korrektur des Endzeitpunktes handelt. Die Befristungen wurden nämlich jeweils für ein Jahr geschlossen.

Außerdem erhielt die Klägerin für ihre Tätigkeit im letzten befristeten Arbeitsvertrag ein höheres Gehalt, nämlich 1000,00 Euro statt bisher 850,00 oder 900,00 Euro.

Schließlich stellten die weiteren Befristungen nicht lediglich die Korrektur des Enddatums mit demselben Befristungsgrund dar. Denn die Beklagte befristete jeweils lediglich mit dem gleichen Befristungsgrund, nicht aber mit demselben Grund. Denn die Befristung beruht jeweils auf einem neuen Ergänzungsvertrag zum Pachtvertrag.

4. Die Befristung ist durch einen Sachgrund gerechtfertigt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein wirksamer Sachgrund vorliegt, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages, mithin der 06.12.2010.

a) Wenn die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung vorgesehen ist, so setzt dies voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten war, dass nach dem vorhergesehenen Vertragsende für die Beschäftigung der Klägerin in dem Betrieb der Beklagten kein Bedarf mehr besteht. Dabei kann sich der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung daraus ergeben, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird oder sogar gänzlich wegfällt, etwa wegen einer Stilllegung des Betriebes, vergleiche BAG vom 05.06.2002, AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13; Erfurter Kommentar -Müller-Glöge § 14 TzBfG Rn 36.

b) Vorliegend war zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages im Dezember 2010 zwischen Verpächter (Insolvenzverwalter) und Pächterin (Beklagter) ein Ergänzungsvertrag zum Pachtvertrag zu erwarten. Denn der Insolvenzverwalter war bereit, den Pachtvertrag erneut um ein Jahr zu verlängern. Auf das Datum des Pachtvertrages kommt es nicht an. Die Beklagte konnte jedenfalls bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages davon ausgehen, dass der Pachtvertrag nur für ein Jahr verlängert werden würde, weil dies in der Vergangenheit jeweils der Fall war und hierzu bereits mündliche Absprachen bestanden.

Die Beklagte konnte mithin bei Abschluss der letzten Befristung davon ausgehen, dass ein Arbeitskraftbedarf nur bis zum 31. Dezember 2011 bestünde.

Die Beklagte konnte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages auch nicht davon ausgehen, dass das Pachtverhältnis erneut verlängert werden würde. Denn das Amt des Insolvenzverwalters ist stets zeitlich befristet und auf die Befriedigung der Gläubiger gerichtet. Ziel ist die Verwertung des Vermögens, vergleiche § 1 Satz 1 InsO. Die Kammer folgt deshalb der Ansicht der Beklagten, dass die Wahrscheinlichkeit des Abschlusses eines neuerlichen Ergänzungsvertrages zum Pachtvertrag mit jedem Jahr sank.

Die Beklagte hatte auch kein Optionsrecht zur Verlängerung der Pacht. Denn dies bestand laut Pachtvertrag nur für die erste Verlängerung. In den Folgejahren schlossen die Parteien des Pachtvertrages jeweils Ergänzungsverträge, die gerade kein Optionsrecht zur Verlängerung der Pacht enthielten. Auch bestand für die Beklagte kein Vorkaufsrecht. Dieses Recht bestand laut des ursprünglichen Pachtvertrages nur bis zum 31. Dezember 2005. Dieses Vorkaufsrecht wurde danach nicht wieder vereinbart.

Die Beklagte hat auch nicht eine Befristung abgeschlossen, um einen etwaigen Betriebsübergang zu verhindern. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist hier nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte hat jedenfalls ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und durfte das Arbeitsverhältnis befristen, weil sie mit Ende des Pachtvertrages auch die Geschäftstätigkeit einstellen musste.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 61 Absatz 1 ArbGG, § 3 ZPO, § 23 Absatz 3 RVG und berücksichtigt drei Monatsgehälter zu je 1000,00 Euro für den Bestand des Arbeitsverhältnisses.